Neuregelung der Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung gemäß § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut ab dem 01.01.2011
| Vorlage: | 25141 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 28.06.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Neureut Gremium: Ortschaftsrat Neureut Termin: Vorlage Nr.: TOP: 29.06.2010 2a öffentlich Neuregelung der Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung gemäß § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut ab dem 01.01.2011 Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat 09.06.2010 2a Zustimmung Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung in nichtöffentlicher Sitzung des Ortschaftsrats am 09.06.2010 die beigefügte Neuregelung der Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung für die Jugendmusikschule Neu- reut ab dem 01.01.2011. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) ca. 400 EUR pro Jahr keine in vollem Umfang je nach Anzahl der Anträge Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Finanzposition: 1.500.31.80.02.03 und 1.500.31.80.02.04 Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die aktuellen Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen nach § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut (JMS) regeln in Ziffer 3.3, dass jährlich 2% der voraussichtlichen Gebühreneinnahmen für Schulgelder- mäßigungen zur Verfügung stehen. Wird diese Grenze um mehr als 3% überschritten, sind alle Einzelermäßigungen anteilig um den Überschreitungsbetrag zu kürzen. Bei Gebühreneinnahmen für die JMS von jährlich rd. 300.000 EUR (davon 2%) errechnet sich ein verfügbarer Ermäßigungsbetrag von 6.000 EUR. Dieser Wert wurde in den zurückliegenden Jahren auch nicht nur annähernd erreicht. Nach Jahren ohne Ermäßigungen wurde erstmals wieder in 2008 ein Antrag gestellt und geneh- migt. Die nicht erhobenen Gebühren für diesen einen Antragsteller aus Karlsruhe beliefen sich in 2008 auf insgesamt 275,40 EUR und in 2009 auf insgesamt 367,20 EUR (die Ermä- ßigung fiel ab November 2009 weg, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Antrag- stellers verbessert haben). Weitere Reduzierungen fielen seither nicht an. Die Gebührenermäßigung ist ihrem Grundsatz nach eine Sozialleistung. Ihre Gewährung soll deshalb künftig an den Karlsruher Pass bzw. den Karlsruher Kinderpass gekoppelt und über dieses Budget abgerechnet werden. Entsprechende Anträge können beim Jugendfrei- zeit- und Bildungswerk gestellt werden (jfbw, Karlsruhe, Bürgerstr. 16 -Röcklpassage-). Vorgesehen ist ab dem Jahr 2011, allen Inhaberinnen und allen Inhabern dieser Pässe eine Ermäßigung von 80% auf die festgesetzten Unterrichtsgebühren zu gewähren. Bisher wurden in einem aufwendigen Verfahren bei der Verwaltung der JMS die eingehen- den Anträge geprüft und ggf. Ermäßigungen zwischen 50 und 100% gewährt. Grundlage waren die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller und im Fachbereich 2 (Instrumen- tal- und Vokalbereich) zusätzlich die zu benotenden Leistungen der Schülerinnen und Schü- ler. Die Anwendung der Berechnung zur Ausstellung des Karlsruher Passes oder des Karlsruher Kinderpasses verschiebt die bisherige Einkommensgrenze zur Begründung eines Anspruchs etwas nach unten. Weiterhin erhalten Gebührenpflichtige mit einem Wohnsitz außerhalb von Karlsruhe künftig keine Ermäßigungen mehr. Die neuen Richtlinien sollen ab 2011 auf Schülerinnen und Schüler Anwendung finden, die bisher keine Gebührenermäßigung an der Jugendmusikschule Neureut erhalten haben. Alle laufenden Ermäßigungen aus sozialen Gründen werden bis zum Wegfall des Ermäßigungs- anspruches bzw. bis zur Beendigung des Unterrichts weiterhin nach den Richtlinien vom 01. 01. 2007 gewährt. Beschluss: I. Antrag an den Ortschaftsrat: Der Ortschaftsrat beschließt nach Vorberatung in nichtöffentlicher Sitzung des Ort- schaftsrats am 09.06.2010 die beiliegenden Richtlinien zur Durchführung der Gebüh- renermäßigung aus sozialen Gründen ab dem 01.01.2011 II. Auf die Tagesordnung der Sitzung des Ortschaftsrates Neureut am 29.06.2010 III. Übersendung der Vorlage an Hauptamt - Sitzungsdienste zur Aufnahme in das Ratsinformationssystem und an die Mitglieder des Ortschaftsrates Ergänzende Erläuterungen Seite 3 3 Aktuelle Richtlinien Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gemäß § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut - gültig ab 01.01.2007 - Nach § 15 der Satzung für die Jugendmusikschule Neureut können Schüler/innen unter Be- rücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie auf Antrag ganz oder teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. 1 Gebührenermäßigung im Fachbereich I Die Gebührenermäßigung im Fachbereich I wird ausschließlich aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie gewährt. Ausgenommen hiervon sind Schüler/innen, die Unterricht in Gruppen erhalten ( 4 und mehr Teilnehmer ). Bei ihnen richtet sich die Gebührenermäßi- gung nach Nr. 2 dieser Richtlinien. 1.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird gewährt, wenn der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens einer Familie die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Maßgebend sind die Verhältnisse der letzten 12 Monate vor Antragstellung. Fiel in diesen Zeitraum eine gravierende Änderung der Einkommensverhältnisse (z.B. die Aufnahme einer Tätigkeit nach Arbeitslosigkeit, Beginn von Zahlungen als laufende Hilfe zum Lebensunter- halt), sind die Verhältnisse ab dem Monat, in dem die entsprechende Änderung eingetreten ist, für die Berechnung maßgebend. Jahreseinkommen im Sinne dieser Richtlinien ist die Summe der positiven Einkünfte im Sin- ne des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen werden hinzugerechnet: Kindergeld, Erziehungs- geld, Unterhaltszahlungen, Renten und sonstige Leistungen (z.B. Wohngeld, Arbeitslosen- geld I u.s.w.). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens kommen in Abzug: 1. Steuern vom Einkommen. 2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 3. Ein Freibetrag von 3.579,00 EUR für jedes zum Haushalt zu rechnende Kind. 4. Die tatsächliche Wohnungsmiete (Kaltmiete zuzüglich Strom- und Heizkosten). Einkommensgrenzen bei einem berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommen einer Familie mit zwei Elternteilen einem Elternteil Ermäßigung Einkommensgrenze I bis 12.200,00 EUR bis 9.327,00 EUR 75 % Einkommensgrenze II bis 14.640,00 EUR bis 11.191,00 EUR 50 % Ergänzende Erläuterungen Seite 4 4 Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird volle Gebührenermä- ßigung gewährt. 2 Gebührenermäßigung im Fachbereich II ( einschließlich aller Gruppen ) Die Gebührenermäßigung im Fachbereich II umfasst neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für leihweise überlassene Instrumente. 2.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Während der Probezeit wird Gebührenermäßigung im Fachbereich II aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse (Nr. 1.1) gewährt. 2.2 Musikalische Leistungen Nach Ablauf der Probezeit richtet sich die Gebührenermäßigung zusätzlich nach den Leis- tungen des Schülers / der Schülerin. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass die Ein- kommensgrenze nach Nr.1.1 nicht überschritten wird. Benotung (Durchschnitt der Jahres-note aus Leis- tung, Fleiß, Mitarbeit) Ermäßigung Einkommensgrenze I Einkommensgrenze II "sehr gut" (bis 1,5) 75 % 50 % "gut" (1,6 - 2,3) 50 % 25 % "befriedigend" (2,4 - 3,0) 25 % --- schlechter als befrie- digend --- --- Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird bei einer Benotung von "gut" und besser volle, bei einer schlechteren Benotung 50%-ige Gebührenbefreiung ge- währt. 3 Allgemeines 3.1 Anträge Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für 12 Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Arbeitslosengeld I, Bafög oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen amtlichen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderlichen Nachweise über Ein- kommen, Miete u.s.w. erst verspätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem die vollständigen Nachweise vorliegen. Wer- den die Nachweise nicht umfassend vorgelegt, ist eine Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Die Anträge sind schriftlich beim Sekretariat der Jugendmusikschule Neureut oder direkt bei der Ortsverwaltung Neureut einzureichen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 5 3.2 Einkommensgrenze und Kinderfreibetrag Die Festlegung der Einkommensgrenzen und des Kinderfreibetrags erfolgt in Anlehnung an die Regelsätze des SGB II bzw. SGB XII unter Hinzurechnung eines 25%-igen (Einkom- mensgrenze I) bzw. 50%-igen (Einkommensgrenze II) Zuschlags bei den Einkommensgren- zen unter Nr. 1.1. Die Jugendmusikschule/Ortsverwaltung Neureut wird ermächtigt, die Einkommensgrenzen und den Kinderfreibetrag bei Erhöhung der Regelsätze entsprechend anzugleichen. 3.3 Gesamthöhe der Schulgeldermäßigungen Der jährliche Höchstbetrag der Schulgeldermäßigungen wird auf 2 % der zu erwartenden Gebühreneinnahmen des Kalenderjahres festgelegt. Wird diese Grenze um mehr als 3% überschritten, sind alle Einzelermäßigungen anteilig um den Überschreitungsbetrag zu kürzen. 3.4 Zuständigkeit Über die Anträge entscheidet der Ortsvorsteher nach Anhörung der Schulleitung im Rahmen dieser Richtlinien. 4 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.1999 außer Kraft. Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister Ergänzende Erläuterungen Seite 6 6 Neue Richtlinien Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gemäß § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut, gül- tig ab 01.01.2011 Nach § 15 der Satzung für die Jugendmusikschule Neureut können Schüler und Schülerin- nen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie auf Antrag teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. 1 Voraussetzung An der Jugendmusikschule Neureut wird Gebührenermäßigung aus sozialen Grün- den für Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses gewährt. 2 Höhe der Ermäßigung Es wird eine Gebührenermäßigung von 80 % gewährt. 3 Antragstellung und Bewilligungszeitraum Die Ermäßigung der Unterrichtsgebühren gilt jeweils ab dem Monat, in dem der An- trag sowie eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses eingegangen sind. Die Ermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorge- legten Passes. Die Gebührenermäßigung ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung ge- währt werden soll, bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut zu beantra- gen. Eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses ist dabei unaufgefordert vorzulegen. Werden der zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderliche Antrag ein- schließlich der Kopie des Passes erst verspätet eingereicht, kann eine Ermäßigung erst ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag einschließlich Kopie vollstän- dig ausgefüllt vorliegt. Wird der Antrag nicht vollständig eingereicht, ist eine Ermäßi- gung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. 4 Anzahl der Ermäßigungen Pro Schüler oder Schülerin kann eine Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen nur für maximal zwei Unterrichtsfächer gewährt werden. 5 Instrumentenüberlassung Die Gebührenermäßigung umfasst für die Schüler und Schülerinnen der Jugendmu- sikschule Neureut neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für mietweise überlassene Instrumente. 6 Zuständigkeit Über die Anträge entscheidet der Ortsvorsteher nach Anhörung der Schulleitung im Rahmen dieser Richtlinien. 7 Finanzierung Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen bei der Jugendmusikschule Neureut wird aus dem Budget des Karlsruher Passes finanziert. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 7 8 Übergangsregelung Diese Richtlinien gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für Schüler und Schüle- rinnen, die bisher keine Gebührenermäßigung bei der Jugendmusikschule Neureut erhalten haben. Alle laufenden Gebührenermäßigungen aus sozialen Gründen wer- den weiterhin nach den Richtlinien vom 01.01.2007 gewährt. 9 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.2007 außer Kraft. Karlsruhe-Neureut, den ............................... Jürgen Stober Ortsvorsteher