Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe

Vorlage: 25052
Art: Beschlussvorlage
Datum: 15.06.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 22.06.2010

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Entschädigung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 12. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 22.06.2010 395 1 öffentlich Dez. 1 Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 11.06.2010 1 Gemeinderat 22.06.2010 1 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt, entsprechend einer fraktionsübergreifenden Abspra- che, die Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätig- keit gemäß der Anlage 1. Gegenstand der Neufassung ist die Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit bei der Stadt Karlsruhe und die gendergerechte Formulierung der Satzung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Gesamtbetrag Entschädigungen: ab 2013: 781.725 € - Mehraufwand muss ab DHH 2011/2012 zur Verfügung gestellt werden. Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die ehrenamtliche Tätigkeit im Gemeinderat und in den Ortschaftsräten ist mit einer hohen zeitlichen Belastung verbunden. Die Gemeinderatsmitglieder und die Ort- schaftsratsmitglieder leisten im Ehrenamt ein gewaltiges Arbeitspensum für die ge- samte Stadt Karlsruhe. Die zeitliche Belastung ist gerade in den letzten Jahren enorm angestiegen. Die Ausübung des Mandates ist mit notwendigen Auslagen (Fahrtkosten/Verdienst- ausfall) verbunden. Damit den ehrenamtlich tätigen Bürgern und Bürgerinnen durch die Tätigkeit kein finanzieller Nachteil entsteht, erhalten sie eine Aufwandsent- schädigung. Diese ist seit 10 Jahren unverändert. Auch die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr leisten ehrenamtliche Arbeit für die Stadt Karlsruhe. Deren Entschädigung ist ebenfalls neu zu regeln. Rechtsgrundlage ist § 19 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) und die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsru- he. Die Entschädigung kann in Form von Einzelabrechnung, Sitzungsgeld oder einer pauschalierten Aufwandsentschädigung bezahlt werden. Die Stadt Karlsruhe macht seit langem von der Möglichkeit Gebrauch, eine monatliche Aufwandsentschädigung statt Einzelabrechung bzw. Sitzungsgeld aus- zubezahlen. Das hat sich bewährt und soll deshalb beibehalten werden, zumal diese Entschädigungsform den geringsten Verwaltungsaufwand und somit die geringsten Verwaltungskosten verursacht. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 A. Gemeinderatsmitglieder Seit dem 01.01.2000 beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung für Stadträte und Stadträtinnen 526,63 Euro. Der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg hat sich seit dieser letzten Erhö- hung bis März 2010 um 18,75 % erhöht. Nicht nur die Lebenshaltungskosten der Gemeinderatsmitglieder, sondern auch das Zeitbudget, das für die Tätigkeit aufgebracht werden muss, ist gestiegen. Durch die immer komplexer werdenden Sachverhalte nimmt die Sitzungsvorberei- tung mehr Zeit in Anspruch als noch vor 10 Jahren. Die Zahl der Gremien und damit der Sitzungen ist gestiegen. Die Beratungsunterlagen sind anspruchsvoller und um- fangreicher. Vergleicht man die beamtenrechtlichen Bezüge aus dem Jahr 2000 mit denen aus dem Jahr 2010, so liegt der Unterschied bei ca. 15 % (höherer Dienst). Aufgrund dieser Entwicklungen haben die Fraktionen um eine zeitnahe Anpassung gebeten. Die Stadtverwaltung hält eine Anpassung der Entschädigungen für ange- bracht. Die meisten der großen Stadtkreise in Baden-Württemberg haben den Veränderun- gen bereits Rechnung getragen und die Höhe der Entschädigungen entsprechend angepasst. So beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung für Gemeinderäte beispielsweise in Freiburg 750 €, in Stuttgart 1. 200 € (zzgl. Sitzungsgelder pro Sit- zung) und in Mannheim 850 €. Um das Niveau vergleichbarer Städte (Mannheim) zu erreichen, wird eine Erhöhung der monatlichen Aufwandsentschädigung für die Gemeinderatsmitglieder ab dem 01.07.2010 von 526,63 € auf 600 €, ab dem 01.07.2011 auf 700 € und ab dem 01.07.2012 auf 800 € vorgeschlagen. Damit wäre dann ab 2012 das heutige Niveau der Stadt Mannheim in etwa erreicht. Um eine kontinuierliche, angemessene Dynamisierung der Entschädigung in der Folgezeit zu erzielen, soll eine Anpassung an die Entwicklung der Besoldung im Hö- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 heren Dienst jeweils zur Mitte einer Sitzungsperiode (erstmals zum 01.01.2017) er- folgen. Die Verwaltung wird die jeweilige Satzungsänderung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorlegen. Um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden, wird in der neuen Entschä- digungssatzung die Fraktionsstärke für zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen von 12 Mitgliedern auf 10 Mitglieder geändert. Mit der stufenweisen Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für die Stadträtinnen und Stadträte auf 800 € monatlich wäre bei derzeitiger Anzahl der Mitglieder und Fraktionen folgender Mehraufwand in Bezug auf die Entschädigungen 2009 ver- bunden: in 2010: 26.452 € in 2011: 86.804 € in 2012: 154.604 € ab 2013: 188.504 € B. Ortschaftsratsmitglieder Die Ortschaftsratsmitglieder werden entsprechend der Größe der Ortschaften (mit einer Progression zu Gunsten der kleineren Ortschaften) entschädigt. Sie erhalten einen festgelegten Prozentsatz aus der Höhe der Entschädigung für die Stadträtin- nen und Stadträte. Eine Anpassung der Prozentsätze ist entbehrlich, da sie im Ver- hältnis zu den Einwohnerzahlen stimmig sind. Infolge der Erhöhung der Entschädigung für die Stadträtinnen und Stadträte würden sich folgende Beträge monatlich ergeben: Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Ortschaft Hohenwettersbach, Stupferich, Wolfartsweier Wettersbach Grötzingen Neureut Durlach aktuelle Einwohnerzahl 2 865, 2 732, 3 227 5 680 9 252 16 467 29 433 festgelegter Pro- zentsatz 7 % 9 % 12 % 20 % 25 % Bisher: % aus 526,63 € 38,35 € 48,57 € 63,91 € 107,37 € 132,94 € Fraktionsvorsitzende: 76,70 € 97,14 € 127,82 € 214,74 € 265,88 € Neu ab 01.07.2010: % aus 600 € 45 € 55 € 75 € 120 € 150€ Fraktionsvorsitzende 90 € 110 € 150 € 240 € 300 € Neu ab 01.07.2011: % aus 700 € 50 € 65 € 85 € 140 € 175 € Fraktionsvorsitzende 100 € 130 € 170 € 280 € 350 € Neu ab 01.07.2012: % aus 800 € 60 € 75 € 100 € 160 € 200 € Fraktionsvorsitzende 120 € 150 € 200 € 320 € 400 € (Beträge auf 5 € bzw. 10 € aufgerundet.) Mit der stufenweisen Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für Ortschaftsrats- mitglieder wäre bei derzeitiger Anzahl der Mitglieder und Fraktionen folgender Mehraufwand in Bezug auf die Entschädigungen 2009 verbunden: in 2010: 13.595 € in 2011: 31.959 € in 2012: 54.249 € ab 2013: 66.249 € Ergänzende Erläuterungen Seite 6 C. Ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher und deren Stellver- tretungen sowie die Stellvertretungen von hauptamtlichen Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher Mit den Eingliederungsvereinbarungen wurde 1974 festgelegt, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung je nach Größe der Ortschaften das 1½-Fache bis das 3½- Fache der Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder beträgt. Zum 01.01.1978 wurde das Aufwandsentschädigungsgesetz (AufwEntG) dahinge- hend geändert, dass ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern die Aufwandsentschädigung in einem Vomhundertsatz der Aufwandsentschädigung ei- nes ehrenamtlichen Bürgermeisters oder einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder in einem Betrag festgesetzt werden kann. Mit Satzung vom 01.10.1979 hat der Ge- meinderat die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Entschädigungen als feste Beträge in der Entschädigungssatzung festgesetzt. Seither wurden gemäß § 9 Abs. 2 Auf- wEntG i. V. m. der Rechtsverordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher die Beträge von der Verwaltung regelmäßig den wirtschaftlichen Verhältnissen ange- passt. Daher können die aktuell geltenden Beträge (Stand: 1. März 2010) in die Satzung übernommen und weiterhin durch die Verwaltung gemäß der Rechtsverordnung an- gepasst werden. Für die jeweiligen Anpassungen ist aufgrund der oben genannten Regelungen keine erneute Satzungsänderung notwendig. D. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner Mit der Erhöhung der Aufwandsentschädigung der gemeinderätlichen Mitglieder soll- te auch die jährliche Aufwandsentschädigung der nicht gemeinderätlichen Mitglieder (sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner) in den Ausschüssen und Gremien angepasst werden. Die bisherigen Beträge beruhen auf einem Beschluss von 1988. Eine Neuregelung ist dringend geboten, insbesondere im Sinne einer dem jeweiligen Aufwand angemessenen Entschädigung. Als neue Grundlage für die Höhe der Entschädigung empfiehlt sich hier die Anzahl der Sitzungen pro Jahr. Alle Gremien tagen durchschnittlich ca. 2 bis 3 Stunden pro Sitzung. Ein Sitzungsgeld pro Sitzung in Höhe von 40 Euro erscheint angemessen. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Die Entschädigung sollte - wie bisher - rückwirkend jährlich für die tatsächlich statt- gefundenen Sitzungen laut Sitzungskalender ausbezahlt werden. Den Sachverständigen ohne Mitgliedsstatus wird durch zivilrechtliche, konkludente Vereinbarung wie in der Vergangenheit ein Betrag analog der sachkundigen Ein- wohnerinnen und Einwohner zur Deckung von Auslagen bezahlt. Mit der Neuregelung der Aufwandsentschädigungen für die sachkundigen Einwohne- rinnen und Einwohner würde sich bei derzeitiger Anzahl der Mitglieder und Gremien folgender Minderbedarf in Bezug auf die Entschädigungen 2009 ergeben: ab 2011 jährlich ca. 1.626 € (abhängig von der Anzahl der Sitzungen) E. Funktionäre in der Freiwilligen Feuerwehr Ebenfalls ist eine Anpassung der Aufwandsentschädigungen für die Funktionäre in der Freiwilligen Feuerwehr notwendig. Die bisherigen Sätze wurden seit 1980 nur unwesentlich geändert bzw. auf den Euro-Betrag geglättet. Die Verwaltung schlägt auch hier eine Anpassung der Beträge in Anlehnung an die Erhöhung des Verbrau- cherpreisindexes seit 1980 vor: Funktion Bisher monatlich Neu monatlich (ab 01.07.2010) Abteilungskommandant/-in: - bis 40 Aktive - bis 90 Aktive - mehr als 90 Aktive 40 € 50 € 60 € 80 € 100 € 120 € Stadtjugendwart/-in: 50 € 100 € Bisher jährlich Neu jährlich (ab 01.07.2010) Gerätewart/-in: 180 € 360 € Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Mit der Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für die Funktionäre bei der Freiwil- ligen Feuerwehr wäre folgender Mehraufwand in Bezug auf die Entschädigungen 2009 verbunden: in 2010: 6.690 € ab 2011: 13.980 € F. Sicherheitswachdienste Neu in die Satzung soll die Aufwandsentschädigung für Sicherheitswachdienste durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden. Die bisherige Auszahlung beruht auf verwaltungsinternen Beschlüsse, die letzte Anpassung erfolg- te 1995: Sicherheitswachdienst Bisher pro Person Neu pro Person (ab 01.07.2010) - bis 4 Stunden 26,59 € 35 € - mehr als 4 Stunden 38,35 € 50 € Mit der Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für Sicherheitswachdienste durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr wäre folgender Mehraufwand in Bezug auf die Entschädigungen 2009 verbunden: in 2010: 2.058 € ab 2011: 4.117 € G. Katastrophenschutzeinheiten Die Regelungen über die Aufwandsentschädigung für Katastrophenschutzeinheiten kann ersatzlos gestrichen werden, da es keine selbständigen Einheiten gibt, deren Träger die Stadt Karlsruhe ist. Fazit Auf der Grundlage der genannten Fakten sind die Anpassungen angemessen. Des- halb wird dem Gemeinderat empfohlen, der Neufassung der Satzung über die Ent- schädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe zuzustimmen. Ergänzende Erläuterungen Seite 9 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe gemäß der Anlage 1. Hauptamt - Sitzungsdienste - 14. Juni 2010

  • Entschädigungssatzung-Anlage2
    Extrahierter Text

    Entschädigungssatzung - alte Fassung Anlage 2 ____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - 62. Ergänzung - IX/2005 0/3 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe vom 15. Dezember 1987 (Amtsblatt vom 24. Dez. 1987), in der letzten Fassung vom 10. Mai 2005 (Amtsblatt vom 22. Juli 2005) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert am 28. Mai 2003 (GBl. S. 271) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 (1) Die Stadträte erhalten für Dienstverrichtungen innerhalb des Stadtgebietes eine Aufwandsentschädigung von 526,63 € im Monat. (2) Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von 526,63 €, stellvertretende Vorsitzende von 263,32 € im Monat. Bei Fraktionen mit mindestens 12 Mitgliedern erhält auch der zweite stellvertretende Vorsitzende die Entschädigung. § 2 (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten für Dienstverrichtungen innerhalb des Stadtgebiets eine Aufwandsentschädigung: in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier in Höhe von 38,35 €, in Wettersbach in Höhe von 48,57 €, in Grötzingen in Höhe von 63,91 €, in Neureut in Höhe von 107,37 €, in Durlach in Höhe von 132,94 € im Monat. (2) Die Fraktionsvorsitzenden in den Ortschaftsräten erhalten zusätzlich eine Auf- wandsentschädigung in Höhe des in Absatz 1 genannten Betrages im Monat. 0/3 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - 62. Ergänzung - IX/2005 § 3 Bei auswärtiger Dienstverrichtung erhalten Stadträte und Ortschaftsräte Reisekosten- vergütung nach Stufe C des Landesreisekostengesetzes. Stadträte erhalten zur Ausübung ihres Mandats freie Fahrt mit den Verkehrsmitteln der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH und der Albtalverkehrsgesellschaft mbH im Stadtgebiet Karlsruhe. § 4 (1) Soweit in den Ortschaften ehrenamtliche Ortsvorsteher bestellt sind, erhalten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung: in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier von 715,81 €, in Wettersbach von 945,89 €. (2) Jeweils die gleiche Entschädigung erhält der Stellvertreter des Ortsvorstehers, wenn er den Ortsvorsteher eine zusammenhängende Zeit von mindestens einer Woche vertritt. In Ortschaften, in denen hauptamtliche Ortsvorsteher bestellt sind, erhalten die ehrenamtlichen Stellvertreter unter der gleichen Voraussetzung: in Grötzingen 1 201,54 €, in Neureut 1 661,70 €, in Durlach 1 789,52 €. (3) Die Beträge nach Abs. 1 und 2 stellen den Stand vom 1. Januar 1990 dar. Sie werden regelmäßig durch Rechtsverordnung des Innenministeriums den allgemei- nen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. § 5 Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht angehören- den Mitglieder folgender Ausschüsse des Gemeinderats erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung: im Schulbeirat und im Verwaltungsrat für das Badische Konservatorium von jeweils 61,36 € im Umlegungs-, im Kultur- und im Sportausschuss von jeweils 102,26 € im Ausländerbeirat und im Behindertenbeirat von jeweils 230,08 € 0/3 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 3 - Karlsruher Stadtrecht - 62. Ergänzung - IX/2005 im Jugendhilfeausschuss, im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt und im Sozialausschuss von jeweils 204,52 € im Planungsausschuss von jeweils 383,47 € in der Beschwerdestelle Psychiatrie von jeweils 255,65 €. § 6 (1) Für den Aufwand bei der Leitung der Abteilung erhält der jeweilige Abteilungs- kommandant der freiwilligen Feuerwehr eine monatliche Aufwandsentschädigung - bei Wehren bis zu 40 aktiven Angehörigen in Höhe von 40,00 € - bei Wehren bis zu 90 aktiven Angehörigen in Höhe von 50,00 € - bei Wehren mit mehr als 90 aktiven Angehörigen in Höhe von 60,00 €. (2) Der Stadtjugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €. (3) Für den Aufwand bei der Gerätewartung der Abteilung erhält der jeweilige Gerätewart der freiwilligen Feuerwehr eine jährliche Entschädigung in Höhe von 180,00 €. § 7 (1) Wird ein Amt ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt, entfällt die Zahlung der Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit. (2) Besteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum fällt. § 8 Für ihren Aufwand erhalten die Führer von selbstständigen Katastrophenschutzein- heiten, deren Träger die Stadt ist, eine monatliche Aufwandsentschädigung von 38,35 € und die Unterführer von 17,90 €. 0/3 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 4 - Karlsruher Stadtrecht - 62. Ergänzung - IX/2005 § 9 Die Satzung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. Januar 1988 in Kraft. Gleichzeitig trat die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe vom 5. Februar 1957 in der Fassung vom 18. August 1980 außer Kraft. 1 1 Die letzte Fassung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  • Entschädigungssatzung-Anlage1
    Extrahierter Text

    Entschädigungssatzung - neue Fassung Anlage 1 ____________________________________________________________________________________________ - 1 - 0/3 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe vom 22. Juni 2010 (Amtsblatt vom ....) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe fol- gende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates (1) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von - ab dem 01.07.2010 600 €, - ab dem 01.07.2011 700 €, - ab dem 01.07.2012 800 €. (2) Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von - ab dem 01.07.2010 600 €, - ab dem 01.07.2011 700 € - ab dem 01.07.2012 800 €. (3) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich eine monatliche Auf- wandsentschädigung von - ab dem 01.07.2010 300 €, - ab dem 01.07.2011 350 €, - ab dem 01.07.2012 400 €. Bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern erhalten auch die zweiten stell- vertretenden Vorsitzenden diese Entschädigung. § 2 Entschädigung der Mitglieder der Ortschaftsräte (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von - ab dem 01.07.2010: in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier 45 €, in Wettersbach 55 €, in Grötzingen 75 €, in Neureut 120 €, in Durlach 150 €, Entschädigungssatzung - neue Fassung Anlage 1 ____________________________________________________________________________________________ - 2 - - ab dem 01.07.2011: in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier 50 €, in Wettersbach 65 €, in Grötzingen 85 €, in Neureut 140 €, in Durlach 175 €. - ab dem 01.07.2012: in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier 60 €, in Wettersbach 75 €, in Grötzingen 100 €, in Neureut 160 €, in Durlach 200 €. (2) Die Fraktionsvorsitzenden in den Ortschaftsräten erhalten zusätzlich eine monatli- che Aufwandsentschädigung in Höhe des in Absatz 1 genannten Betrages. § 3 Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit Bei auswärtiger Dienstverrichtung erhalten die Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz. § 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (1) Soweit in den Ortschaften ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher be- stellt sind, erhalten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung von in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier 1.145,09 €. Jeweils die gleiche Entschädigung erhalten die Stellvertreterinnen und Stellvertreter von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, wenn die Vertretungs- zeit mindestens eine Woche zusammenhängend beträgt. (2) In Ortschaften, in denen hauptamtliche Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen be- stellt sind, erhalten die ehrenamtlichen Stellvertreter und Stellvertreterinnen unter der gleichen Voraussetzung: in Wettersbach 1.452,33 €, in Grötzingen 1.843,81 €, in Neureut 2.550,82 €, in Durlach 2.746,24 €. (3) Die Beträge nach Abs. 1 und 2 stellen den Stand vom 1. März 2010 dar. Sie werden regelmäßig gem. § 9 Abs. 2 AufwEntG i. V. m. der Rechtsverordnung des Innen- Entschädigungssatzung - neue Fassung Anlage 1 ____________________________________________________________________________________________ - 3 - ministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. § 5 Aufwandsentschädigung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner (1) Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht angehö- renden Mitglieder eines Ausschusses oder sonstigen Gremiums erhalten am Jahresen- de für das abgelaufene Jahr eine jährliche Aufwandsentschädigung. (2) Die Höhe der jährlichen Pauschale richtet sich ab dem 01.01.2011 nach der Anzahl der tatsächlich stattgefundenen Sitzungen des jeweiligen Ausschusses (40 € pro Sit- zung). § 6 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr (1) Für den Aufwand bei der Leitung der Abteilung erhält der jeweilige Abteilungs- kommandant oder die Abteilungskommandantin der Freiwilligen Feuerwehr ab dem 01.07.2010 eine monatliche Aufwandsentschädigung von - bei Wehren bis zu 40 aktiven Angehörigen 80 €, - bei Wehren bis zu 90 aktiven Angehörigen 100 €, - bei Wehren mit mehr als 90 aktiven Angehörigen 120 €. (2) Die Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und die Stadtjugendfeuerwehrwarte erhalten ab dem 01.07.2010 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100 €. (3) Für den Aufwand bei der Gerätewartung erhalten die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr ab dem 01.07.2010 eine jährliche Entschädigung von 360 €. § 7 Aufwandsentschädigung für Sicherheitswachdienste Für den Sicherheitswachdienst durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr wird pro Person eine Aufwandsentschädigung an die jeweilige Abteilung ausbezahlt. Diese beträgt ab dem 01.07.2010 - bei einem Sicherheitswachdienst bis zu 4 Stunden 35 € pro Person und - bei einem Sicherheitswachdienst über 4 Stunden 50 € pro Person. Entschädigungssatzung - neue Fassung Anlage 1 ____________________________________________________________________________________________ - 4 - § 8 Sonstiges (1) Wird ein Amt ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt, entfällt die Zahlung der Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit. (2) Besteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalen- dermonat, so wird der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den An- spruchszeitraum fällt. § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.07.2010 in Kraft mit Ausnahme des § 5, der am 01.01.2011 in Kraft tritt. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Regelungen der Satzung über die Ent- schädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe vom 15. Dezember 1987, zuletzt geändert am 10. Mai 2005, außer Kraft.