Bebauungsplan "Moltkestraße, Stabelstraße, Nördliche Hildapromenade, Seldeneckstraße, Felix-Mottl-Straße, Nibelungenstraße, Isoldestraße und Stösserstraße", Karlsruhe-Weststadt/Mühlburg: Satzungsbeschluss gem. § 10 des Baugesetzbuches
| Vorlage: | 25028 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.02.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Mühlburg, Weststadt |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 12. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 22.06.2010 399 5 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Moltkestraße, Stabelstraße, Nördliche Hildapromenade, Seldeneckstraße, Felix-Mottl-Straße, Nibelungenstraße, Isoldestraße und Stösserstraße", Karlsruhe- Weststadt/Mühlburg; hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 06.10.2005 2 Aufstellungsbeschluss Gemeinderat 15.12.2009 15 Auslegungsbeschluss Gemeinderat 22.06.2010 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zum Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 6). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Anmerkungen zum Satzungsbeschluss: I. Allgemeines zur Planung und wesentlicher Planinhalt Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich über einen Teil der Karlsruher Weststadt zwischen der Nördlichen Hildapromenade, Seldeneck-, Isolde-, Tristan-, Stösser-, Moltke- und Stabelstraße. Die Bebauungsstruktur dieses Gebietes ist im Wesentlichen ge- prägt durch Gebäude mit zwei Vollgeschossen und überwiegend Walm- oder Satteldach, weist aber auch große Stadtvillen, relativ kleine Einfamilienhäuser und Geschosswohnungs- bau auf. Bisher gilt als Maßstab für die Gebäudeentwicklung in ihrer Tiefen-, Breiten- und Höhenentwicklung hauptsächlich das Einfügeerfordernis in die Eigenart der vorhandenen Bebauung im Rahmen einer baurechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB. Das ruft jedoch im Einzelfall stets dann Schwierigkeiten in der tatsächlichen Abgrenzung des Zulässigen hervor, wenn im jeweils näheren Umfeld kein hinreichend klares Bild abzulesen ist, an dem sich neue Bauvorhaben zu orientieren haben. Hinzu kommt - und einige neue Gebäude be- legen dies -, dass seitens der Bauherren beim Ersatz von Bestandsgebäuden durch Neu- bauten eine Vergrößerung des bisherigen Gebäudevolumens und auch eine größere Anzahl von Wohnungen angestrebt wird. Beim Fortschreiten dieser Tendenz wird sich daher der Charakter des Gebietes kontinuierlich verändern. Der Bebauungsplanentwurf verfolgt deshalb das Ziel, mit einem Mindestmaß an Festsetzun- gen einen verlässlichen Rahmen für die künftige bauliche Entwicklung zu schaffen, in dem sichergestellt wird, dass mit Neu- und Erweiterungsbauten tendenziell keine vom bisherigen Bestand in seinen typischen Merkmalen schrittweise abkehrende und als solche uner- wünschte Entwicklung eingeleitet wird. Auch soll für Grundstückseigentümer durch konkreti- sierende Festsetzungen leichter als bisher überschaubar bleiben, was zulässigerweise bau- lich noch realisiert oder im Falle eines Gebäudeabrisses neu geschaffen werden kann. Der Bebauungsplan möchte zur Erreichung dieser Ziele das zulässige Gebäudevolumen der Hauptgebäude durch Festsetzungen zur Bautiefe (ausgehend von einer jeweils festgesetz- ten vorderen Baulinie) und zur Höhenentwicklung (Festsetzung zur Wandhöhe, Dachnei- gung und Dachform) begrenzen. Festgehalten wird hierbei in weiten Teilen des Plangebietes am grundsätzlich offenen Charakter der vorhandenen Bebauung, die mit Ausnahme der ge- schlossenen Bebauung am Haydnplatz vorherrscht. Anders als bei der in § 22 Abs. 2 Bau- nutzungsverordnung definierten offenen Bauweise, die Längen der Gebäude entlang der vorderen Baulinie bis zu 50 m auch über die seitlichen Grundstücksgrenzen hinweg zulässt, soll es mit Ausnahme des Bereiches 3 zu keinen derartig langen Gebäudeentwicklungen kommen. Deshalb wird die Gesamtlänge der Gebäude je nach Planbereich auf 25 m bzw. 13 m beschränkt. Im Bereich 3 entlang der Stösser- und der Moltkestraße soll hingegen von einer Längenbegrenzung abgesehen werden, da bereits die derzeitige Bebauung einen ge- schlossenen Charakter vermittelt. Das Erscheinungsbild der Gebäude im Plangebiet wird unter Einhaltung der bereits er- wähnten Wandhöhen und Dachformen mit ihren Neigungen zudem noch durch die Anzahl möglicher Vollgeschosse geprägt sein, die der Bebauungsplan festsetzt. Es soll bei alledem auch der Siedlungscharakter mit einer mehr kleinteilig geprägten Wohnbaustruktur erhalten bleiben. Dazu sieht der Bebauungsplan vor, je nach Planbereich in den Gebäuden eine be- stimmte Anzahl von Wohnungen (drei oder vier je Gebäude) nicht zu überschreiten. Wegen der sonstigen Einzelheiten darf auf die textlichen Festsetzungen und die Begründung zum Bebauungsplan insgesamt verwiesen werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Im Übrigen wurde bei diesem Bebauungsplan davon abgesehen, das Maß der zulässigen baulichen Nutzung beispielsweise durch Festlegung einer Grundflächen- oder Geschossflä- chenzahl noch näher zu regeln. Das hat sich bei der Unterschiedlichkeit der Grundstücks- größen und -zuschnitte in diesem besiedelten Gebiet nicht angeboten. Der Stadtplanung er- scheinen derartige Festsetzungen auch entbehrlich, nachdem das Volumen der möglichen Bauten im Wesentlichen bereits mit den sonstigen oben beschriebenen Festlegungen eine ausreichende Begrenzung erfährt. Allerdings führt dies dazu, dass dieser Bebauungsplan in der Gesamtheit seiner Festsetzungen nicht den Umfang regelt, den § 30 Abs. 1 BauGB vor- aussetzt, um allein Grundlage für die Festsetzung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ei- nes Bauvorhabens zu sein. Auf die rechtliche Verbindlichkeit eines solchen „einfachen“ Be- bauungsplanes, der nach § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt werden kann, hat dies aber keinen Einfluss. Es bedarf dann in Anwendung von § 34 BauGB nur noch der weitergehenden Feststellung im Einzelfall, dass sich das jeweilige Vorhaben auch mit seinen sonstigen Merkmalen in die Eigenart der vorhandenen Bebauung einfügt. Der Bebauungsplan hat ferner nicht zum Inhalt die zulässige Art der baulichen Nutzung zu regeln. Dazu genügt das Fortgelten des u. a. für das vorliegende Plangebiet existierenden Bebauungsplanes „Nutzungsartfestsetzung“, der im Jahre 1985 in Anpassung an die frühere Bauordnung der Stadt Karlsruhe von 1958 aufgestellt wurde. II. Zum Verfahren 1. Übersicht der bisher im Aufstellungsverfahren vorgenommenen Verfahrens- schritte: - Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses am 06.10.2005, - Zustimmung des Planungsausschusses zum Planungskonzept am 23.10.2007, - frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Informationsveranstaltung am 05.12.2007, - Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am 23.04.2009 sowie der Gelegenheit zur nochmaligen Stellungnahme im Zusam- menhang mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes, - Auslegungsbeschluss des Gemeinderates am 15.12.2009, - öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 15.02.2010 bis 15.03.2010 nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 05.02.2010. 2. Allgemeines zum Verfahren Der Bebauungsplan, der wie oben dargelegt Art und Maß der baulichen Nutzung nur eingeschränkt regelt und im Übrigen bereits bestehende Bebauungspläne ergänzt bzw. ändert, ohne dabei die Grundzüge der Planung zu berühren, konnte im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden. Eine frühzeitige Unterrichtung der Öf- fentlichkeit wurde durchgeführt; eine Umweltprüfung war nach § 2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13 Abs. 3 BauGB entbehrlich. Da dieser Bebauungsplan zum Ziel hat, die derzeit nach § 34 BauGB zulässige Bebauung in ihrer Fläche eher zu begrenzen, sind zusätzli- che Eingriffe auf der Grundlage dieses Planes nicht zu erwarten. Mit den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sowie der Anhörung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen konnte sich der Gemeinde- rat bereits auf der Grundlage der Erläuterungen der Verwaltungsvorlage Nr. 194 für den Auslegungsbeschluss am 15.12.2009 befassen. Diese Stellungnahmen betrafen im Wesentlichen die vorgeschriebenen Dachformen (nur Walm- oder Satteldach), an de- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 nen festgehalten wurde, um den homogenen Charakter des Straßenbildes zu erhalten, Wie auch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen wegen der nicht un- erheblichen Verkehrslärmbelastung im Bereich der Blücher- und Moltkestraße. Auch dies wird weiterhin bei der Erweiterung oder Neuerrichtung von Wohngebäuden für sinnvoll und notwendig erachtet und wurde deshalb bereits vor dem Auslegungsbe- schluss in die Festsetzungen aufgenommen. III. Verfahrensrechtliche Behandlung der bei der Planauslegung eingegangen Anre- gungen Der Bebauungsplanentwurf wurde auf der Grundlage des vom Gemeinderat am 15.12.2009 gefassten Auslegungsbeschlusses in der Zeit vom 15.02. bis 15.03.2010 öffentlich ausgelegt und auch die Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren nochmals beteiligt. Wie schon im Rahmen der ersten Trägerbeteiligung stellt die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe fest, dass sich der Bereich Moltke-, Mozart-, Beethoven-, Maximilian- und Weber- straße zu einem attraktiven Standort für Dienstleistungsgewerbe entwickelt habe, und regt an, gerade den Bereich Moltke-, Mozart- und Beethovenstraße als „besonderes Wohnge- biet“ im Sinne der Baunutzungsverordnung auszuweisen. Dies ist jedoch nicht Ziel der vor- liegenden Planung, die den Charakter des Gebietes bewahren möchte. Eine andere Ge- bietstypik hingegen könnte latent den Druck erhöhen, den bisherigen Charakter der Bebau- ung zu verändern. Zudem bedürfte es dazu sorgfältiger bzw. kleinteiliger Analysen des Nut- zungsgefüges, was den Ansatz des jetzigen Bebauungsplanes sprengen würde. Sofern sich dafür in Teilbereichen ein nachhaltiger Bedarf ergeben sollte, wäre dem mit einer im Einzel- fall vertieften Betrachtung der vorhandenen Bebauung und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten nachzugehen. Das bietet sich bei der Größe des jetzigen Plangebietes nicht an. Die Grundstückseigentümer des Grundstückes Ecke Moltke-/Felix-Mottl-Straße sehen für ihr Grundstück eine besondere Situation, die es rechtfertige, anstelle der im Bebauungsplan- entwurf vorgesehenen Zweigeschossigkeit für dieses Grundstück eine dreigeschossige Be- bauung zuzulassen. Dies wird damit begründet, dass dort eine „Abtreppung“ zwischen der viergeschossigen Bebauung in der westlichen Moltkestraße (Bereich 3) zur Zweigeschos- sigkeit im Baubereich 1 sinnvoll wäre und außerdem an verschiedenen aus Sicht der Ein- wender vergleichbaren Stellen im Plangebiet bereits dreigeschossige Mehrfamilienwohnbe- bauung vorhanden sei. Auch hätte eine dreigeschossige Bebauung ihres Grundstückes kei- ne Verschattung der Nachbargrundstücke zur Folge. Diese Gedanken konkretisierend wird von den Grundstückseigentümern eine dreigeschossige Bebauung mit acht Wohneinheiten, ausgebautem Dachgeschoss und Tiefgarage vorgeschlagen. Dem möchte die Stadtplanung jedoch nicht folgen. Denn gerade eine Bebauung, wie sie sei- tens der Einwender angedacht wird und wie sie an anderen Stellen im Plangebiet realisiert wurde, waren - wie einleitend unter Ziff. I bereits ausgeführt - Anlass für die Aufstellung die- ses Bebauungsplanes. Um den städtebaulichen Charakter des Plangebiets zu erhalten und die vorhandenen Bebauungsstrukturen zu sichern, sollen im Bereich 1 entsprechend der be- reits vorhandenen Bebauung nur zweigeschossige Gebäude mit höchstens drei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig sein. Angesichts der südlich und östlich anschließenden zwei- geschossigen Gebäude wird auch aus städtebaulichen Gesichtspunkten keine Notwen- digkeit einer abgestuften Bebauung gesehen. Demgegenüber gehen zwei Anwohner der Rheingoldstraße die Begrenzungen des Bebau- ungsplanes im Bereich 6 nicht weit genug. Der Bebauungsplan sollte aus deren Sicht si- cherstellen, dass keine größeren Baukörper der Hauptgebäude zugelassen werden als der derzeitige Bestand aufweist. Außerdem sollte dieser Bereich unter denkmalschutzrechtli- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 chen Gesichtspunkten als Sachgesamtheit angesehen und in besonderem Maße geschützt werden. Die angesprochene Denkmaleigenschaft wird seitens der Denkmalschutzbehörde weder für die Gebäude im Einzelnen noch als Sachgesamtheit gesehen. Sie erfüllen nicht die Kriterien nach § 2 Denkmalschutzgesetz, weil die Baulichkeiten durch Umbauten bereits einen deutlichen Veränderungsgrad erfahren haben. Ein „Einfrieren“ der gegenwärtigen uneinheitlichen Gebäudegrößen durch bauplanungs- rechtliche Festsetzungen erscheint der Stadtplanung ebenfalls nicht gerechtfertigt. Den Grundstückseigentümern sollten in moderatem, bauplanungsrechtlich abgesichertem Um- fang Entwicklungsmöglichkeiten für eine Bebauung verbleiben. Durch die Begrenzung auf Einzelhäuser mit einer maximalen Länge von 13 m und einer maximalen Tiefe von 12 m mit maximal drei Wohnungen pro Wohngebäude ist gewährleistet, dass sich der Charakter die- ses Gebietes künftig wesentlich weniger ändern wird als es nach der gegenwärtigen pla- nungsrechtlichen Situation möglich wäre. Damit wird der Intention der Einwender dem Grun- de nach entsprochen, eine noch strengere Regulierung erscheint städtebaulich aber nicht gerechtfertigt. IV. Abschluss des Verfahrens Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die in den Stellungnahmen für und gegen die Planung vorge- brachten Beiträge zu prüfen, d. h. dem Gemeinderat obliegt die Entscheidung, ob sie ganz oder teilweise berücksichtigt werden können oder nicht. Dabei sind die öffentlichen und pri- vaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot gezogenen Konsequenzen bewegen sich die vorgesehenen Regelungen zur künftigen städtebaulichen Entwicklung in einem Spektrum, in dem sich der Gemeinderat bei Ausübung seines Planungsermessens bewegen kann, ohne dabei bestimmte Belange außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend zurückzusetzen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die begrenzenden Festsetzungen im Bebauungsplan, die die Ausnutzbarkeit der Grundstücke regeln und damit den Charakter des Gebietes wahren. Dem Gemeinderat wird nach allem empfohlen, bei seiner Entscheidung den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 27.02.2009 in der Fassung vom 10.05.2010 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzun- gen, die Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeich- nerischen Regelungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt: Die zum Bebauungsplan „Moltkestraße, Stabelstraße, Nördliche Hildapromenade, Seldeneckstraße, Felix-Mottl-Straße, Nibelungenstraße, Isoldestraße und Stösserstraße“ vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 27.02.2009 in der Fassung vom 10.05.2010 und den ergän- zenden Ausführungen in der Vorbemerkung zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entschei- dung mitzuteilen 2. Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung: Bebauungsplan „Moltkestraße, Stabelstraße, Nördliche Hildapromenade, Sel- deneckstraße, Felix-Mottl-Straße, Nibelungenstraße, Isoldestraße und Stösser- straße“ Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und § 74 der Landes- bauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBL. S. 581) in der jeweils derzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan „Moltkestraße, Stabelstraße, Nördliche Hildapromenade, Seldeneckstraße, Felix-Mottl-Straße, Nibelungenstraße, Isol- destraße und Stösserstraße“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bau- vorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen er- geben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil je- weils vom 27.02.2009 in der Fassung vom 10.05.2010. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 10.05.2010 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Be- bauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 11. Juni 2010
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Bebauungsplan ”Moltkestraße, Stabelstraße, Nördliche Hildapromenade, Seldeneckstraße, Felix-Mottl-Straße, Nibelungenstraße, Isoldestraße und Stösserstraße”, Karlsruhe- Weststadt/Mühlburg Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Vorentwurf - Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .............................................. 3 1.1 Bauweise ................................................................................................... 3 1.2 Baubereiche .............................................................................................. 3 1.3 Flächen für Stellplätze und Garagen ......................................................... 4 1.4 Nebenanlagen ........................................................................................... 4 1.5 Befestigung von Grundstücksflächen ........................................................ 4 2. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ........ 4 3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ........................ 4 4. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ......................................... 5 5. Passiver Schallschutz ................................................................................ 5 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 5 1.1 Gebäudehöhe ............................................................................................ 5 1.2 Dächer ....................................................................................................... 5 1.3 Fassaden ................................................................................................... 6 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 6 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ......................................................... 6 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 6 3.2 Einfriedigungen .......................................................................................... 7 4. Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 7 5. Außenantennen, Satellitenschüsseln ......................................................... 7 6. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 7 7. Niederschlagswasser ................................................................................. 7 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 8 Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 3 - Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2009 (GBl. S. 615). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 1.1 Bauweise Bereiche 1, 2 und 5: Es gilt die abweichende Bauweise: offen mit einer Längenbeschränkung von 25 m. Bereich 3: Es gilt die abweichende Bauweise: offen ohne Längenbeschränkung. Bereich 4: Es gilt die geschlossene Bauweise. Bereich 6: Es gilt die abweichende Bauweise, offen nur mit Einzelhäusern und einer Längenbeschränkung von 13 m. 1.2 Baubereiche Bereiche 1, 3, 5 und 6: Die Bebauungstiefe - gemessen von der vorderen Baulinie - beträgt maximal 12 m. Bereiche 2 und 4: Die Bebauungstiefe - gemessen von der vorderen Baulinie - beträgt maximal 15 m. Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 4 - Überschreitungen der in den Bereichen 1 bis 6 festgesetzten Bebauungstiefe sind, soweit sie nicht in Anwendung von § 23 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugelassen werden können, nur zulässig zur Errichtung eines eingeschossigen Anbaus in den Bereichen 1, 3, 5 und 6 bzw. eines zweigeschossigen Anbaus in den Bereichen 2 und 4 oder eines Wintergartens bis zu einer maximalen Tiefe von 4 m. Dabei darf sich der Anbau oder Wintergarten höchstens über die Hälfte der Gebäudelänge ausdehnen. 1.3 Flächen für Stellplätze und Garagen Stellplätze, Carports und Garagen sind zulässig innerhalb eines Abstandes von 12 m gemessen ab vorderer Baulinie in den Bereichen 1, 3, 5 und 6 sowie von 15 m gemessen ab vorderer Baulinie im Bereich 2. Ausnahmsweise können sie auch im rückwärtigen Grundstücksbereich zugelassen werden, sofern mit dem hinteren Abschluss der baulichen Anlage ein Abstand zur vorderen Baulinie von 20 m nicht überschritten wird. Im Vorgartenbereich sind Stellplätze, Carports und Garagen unzulässig. 1.4 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind im Vorgartenbereich unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Abfallbehälterstandplätze (siehe auch Ziffer 4 der “Örtlichen Bauvorschriften”). Gartenhütten, Pergolen und Terrassenüberdachungen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (siehe Ziffer 3.2 der “Planungsrechtlichen Festsetzungen”) nur im rückwärtigen Grundstücksbereich zulässig. Gartenhütten und überdachte Pergolen sind nur bis zu einer Größe von insgesamt maximal 20 m³ je Baugrundstück zulässig. § 23 Abs. 5 BauNVO bleibt unberührt. 1.5 Befestigung von Grundstücksflächen Flächige Befestigungen der Grundstücke – Hauszugänge ausgenommen – sind wasserdurchlässig auszuführen. 2. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Tiefgaragen sind mit einer Erdandeckung von mindestens 70 cm zu überdecken und zu begrünen. 3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude wird in den Bereichen 1 und 6 auf maximal 3 Wohnungen pro Wohngebäude, im Bereich 2 auf maximal 4 Wohnungen pro Wohngebäude festgesetzt. Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 5 - 4. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen außerhalb des Baubereiches sind unzulässig. Lichtschächte sind im Vorgartenbereich bis zu einer Tiefe von maximal 1 m vor der Hauswand zulässig. 5. Passiver Schallschutz Bei der Neuerrichtung oder baulichen Erweiterung von Wohngebäuden an der Blücherstraße und an der Moltkestraße müssen Außenbauteile gegenüber der Blücherstraße und der Moltkestraße ein bewertetes resultierendes Schalldämm-Maß von 40 dB aufweisen (DIN 4109). Durch Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen ist für lärmzugewandte, zum Schlafen genutzte Aufenthaltsräume (Schlafzimmer, Kinderzimmer) eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen. II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Gebäudehöhe Die Höhe der Gebäude richtet sich nach der im zeichnerischen Teil (Nutzungsschablone) festgelegten Wandhöhe und Dachformen/-neigungen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Gehweghinterkante bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen straßenseitigen Gebäudemitte gemessen, bei Doppelhäusern in der Gebäudemitte, bei Hausgruppen in der Gebäudemitte des Mittelhauses. Staffelgeschosse sind unzulässig. 1.2 Dächer Satteldächer sind traufständig zur jeweiligen Erschließungsstraße zu errichten. Dacheinschnitte, Zwerchgiebel und Querhäuser sind unzulässig. Gaupen sind nur als Einzelgaupen zulässig, folgendes ist einzuhalten: - Das obere Drittel des Daches muss ungestört durchlaufen. - Die Gaupe muss vom Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut um mindestens 0,5 m zurückversetzt sein. - Gaupen müssen zur Außenseite der Giebelwand einen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten, zur Gebäudetrennwand (bei gereihten Häusern) mindestens 1,25 m. - Zwischen den Einzelgaupen ist ein Abstand von mindestens 0,75 m einzuhalten. - Die Summe aller Einzelgaupenbreiten darf die Hälfte der Gebäudelänge pro Gebäudeeinheit nicht überschreiten. Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 6 - - Einzelgaupen dürfen eine maximale Durchschnittshöhe von 1,7 m und eine maximale Durchschnittsbreite von 2 m nicht überschreiten. Aufbauten für Aufzugüberfahrten sind nur auf der rückwärtigen Dachfläche zulässig. Rückwärtige Anbauten entsprechend Ziffer 1.2 der “Planungsrechtlichen Vorschriften” sind mit Flachdach auszuführen. Bei Nebenanlagen, Carports und Garagen sind auch flache und flachgeneigte Dächer zulässig. 1.3 Fassaden Die Fassaden sind als Putzfassaden auszuführen. Reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude unzulässig. Fassaden mit grellen Farben sind unzulässig. Der Putzfarbton muss einen Hellbezugswert zwischen 50% und 100% haben. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komplementärfarben zu brechen. Großflächige Fenster sowie Anlagen zur Gewinnung von Energie sind hiervon ausgenommen. Es ist ein Sockel von mindestens 30 cm Höhe auszubilden. Aufgrund der Regelungen der Landesbauordnung zulässige vor- bzw. zurückspringende Bauteile sind nur bis zur Unterkante der Dachtraufe zulässig. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis maximal 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf der gesamten Grundstücksbreite zwischen den Baulinien und der Straßenbegrenzungslinie liegen. Verlaufen die nach Satz 1 maßgeblichen Baulinien nicht über die Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 7 - gesamte Straßenfront eines Grundstückes, sind die Vorgärten in entsprechender Tiefe bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen auszudehnen. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen sowie möglicher Nebenanlagen nach Ziffer 1.4 der ”Planungsrechtlichen Festsetzungen” als Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits- und Lagerflächen ist unzulässig. 3.2 Einfriedigungen Einfriedigungen zum Straßenraum: Einfriedigungen sind nur zulässig als Zaun mit vertikalen Stäben zur Straßenseite bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m. Innerhalb dieser Höhe kann noch zusätzlich noch eine Mauer bis maximal 0,30 m Höhe errichtet werden. Geschlossene und überwiegend geschlossene Einfriedigungen (z.B. als Mauern oder Holzzäune) über die gesamte Höhe sind unzulässig. Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken: Einfriedigungen sind nur zulässig - als Hecken aus standorttypischen Laubgehölzen bis zu einer Höhe von 1,80 m (in die Hecken kann ein Zaun mit einer Höhe von 1,50 m eingezogen werden) oder - als Zaun bis zu einer Höhe von 1,50 m. 4. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Rankpflanzen oder Hecken zu begrünen. Siehe auch Ziffer 1.4 Satz 2 der “Planungsrechtlichen Festsetzungen”. 5. Außenantennen, Satellitenschüsseln Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satelliten- antenne zulässig. 6. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 7. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Die Mulden müssen eine Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 8 - mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. III. Sonstige Festsetzungen Die Bebauungspläne - “Südliche Hildapromenade, Moltkestraße, Mozartstraße, Kaiserallee, Kochstraße” (Nr. 7) vom 26.02.1912, - “Moltkestraße zwischen Kußmaul- und Hardtstraße” (Nr. 22) vom 12.06.1914, - “Hardt-, Kärcher-, Stösserstraße” (Nr. 166) vom 13.07.1926, - “Rheingoldstraße” vom 08.09.1934 (Nr. 209), - “Stösser-, Hardt-, Seldeneck-, Gunther-, Moltkestraße” vom 27.12.1937 (Nr. 220), - “Blücherstraße zwischen Kaiserallee und Moltkestraße” (Nr. 357) vom 11.07.1969. werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 27.02.2009 Fassung 10.05.2010 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler
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Bebauungsplan „Moltkestraße, Stabelstraße, Nördliche Hildapromenade, Seldeneckstraße, Felix-Mottl-Straße, Nibelungenstraße, Isoldestraße und Stösserstraße“, Karlsruhe-Weststadt/Mühlburg beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ............................. 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 5 3.5 Belastungen ............................................................................................... 5 4. Planungskonzept ..................................................................................... 5 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 5 4.2 Bauweise ................................................................................................... 6 4.3 Erschließung .............................................................................................. 6 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................ 6 4.3.2 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 6 4.3.3 Geh- und Radwege .................................................................................... 6 4.3.4 Ver- und Entsorgung .................................................................................. 6 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 6 4.5 Grünordnung.............................................................................................. 7 4.6 Schallimmissionen ..................................................................................... 7 5. Umweltbericht .......................................................................................... 7 6. Sozialplan ................................................................................................. 8 7. Bodenordnung ......................................................................................... 8 8. Kosten ...................................................................................................... 8 B. Hinweise ................................................................................................... 9 1. Versorgung und Entsorgung ...................................................................... 9 2. Entwässerung ............................................................................................ 9 3. Niederschlagswasser ................................................................................. 9 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 10 5. Baumschutz ............................................................................................. 10 6. Altlasten ................................................................................................... 10 7. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 10 8. Private Leitungen ..................................................................................... 11 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 11 10. Erneuerbare Energien ............................................................................. 11 Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die Bebauungsstruktur der Karlsruher Weststadt zwischen Hildapromenade, Moltkestraße, Isolde- und Tristanstraße und Stabelstraße ist gekennzeichnet durch das Nebeneinander großer Stadtvillen, Geschosswohnungsbau und relativ kleiner Einfamilienhäuser. Im größten Teil des Geltungsbereiches haben die Gebäude in der Regel zwei Vollgeschosse und Sockel und überwiegend Walm- oder Satteldächer. Die im Rückbereich dicht begrünten Blöcke sind in offener Bauweise entlang der Blockränder bebaut. Die Bebauung, die prägend für die Baustruktur dieses Bereiches der Weststadt ist, entwickelte sich ab ca. 1900 bis 1940 als Wohngebiet für das Großbürgertum. Kleinere Wohnhäuser entstanden in der Regel nach dem 2. Weltkrieg. Bisher wurden Neubauten nach § 34 BauGB, also dem Einfügen in die Umgebung, beurteilt, in Verbindung mit Baufluchtenplänen. Grund für die Entscheidung, die planungsrechtlichen Grundlagen zu ergänzen, ist die in den letzten Jahren zu beobachtende Entwicklung, Bestandsgebäude durch Neubauten zu ersetzen. Diese überschreiten dann oft deutlich das vorherige Gebäudevolumen und weisen eine größere Zahl von Wohnungen auf. Bei der Beurteilung nach § 34 BauGB besteht immer die Tendenz, dass Neubauten sich an den jeweils größten Gebäudeabmessungen der Umgebung orientieren, diese addieren und kumulieren. Bei einem Fortschreiten dieser Entwicklung wird der Charakter des Gebietes langsam verändert. Auch können Dachform und Zahl der Wohnungen über § 34 BauGB nicht gesteuert werden, obwohl sie städtebaulich relevant sind. Der Bebauungsplan soll die vorhandenen Strukturen sichern und für Neubauten einen städtebaulich verträglichen Rahmen setzen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der seit dem 24.07.2004 wirksame Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (FNP 2010) stellt den westlichen Planbereich bis zur Weberstraße als Wohnbaufläche dar, das in diesem Bereich befindliche kirchliche Anwesen als Einrichtung für Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung „religiöse Einrichtung“, den Haydnplatz als Parkanlage. Der Planbereich südöstlich der Weberstraße ist als gemischte Baufläche dargestellt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Es gilt der Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ (Nr. 614) vom 22.02.1985, der die Baugrundstücke des Plangebietes mit Ausnahme der Grundstücke Hagenstr. 5 und 7 (Lukaskirche) als WR ausweist. Ferner existieren folgende Baufluchtenpläne: Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 4 - - Bebauungsplan „Südliche Hildapromenade, Moltkestraße, Mozartstraße, Kaiserallee, Kochstraße“ (Nr. 7) vom 26.02.1912, - Bebauungsplan „Moltkestraße zwischen Kußmaul- und Hardtstraße“ (Nr. 22) vom 12.06.1914, - Bebauungsplan „Hardt-, Kärcher-, Stösserstraße“ (Nr. 166) vom 13.07.1926, - Bebauungsplan „Rheingoldstraße“ (Nr. 209) vom 08.09.1934, - Bebauungsplan „Stösser-, Hardt-, Seldeneck-, Gunther-, Moltkestraße“ (Nr. 220) vom 27.12.1937, - Bebauungsplan „Blücherstraße zwischen Kaiserallee und Moltkestraße“ (Nr. 357) vom 11.07.1969. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 23,3 ha große Planungsgebiet liegt in den Karlsruher Stadtteilen Weststadt und Mühlburg. Maßgebend für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Gebiet weist durchgrünte Hausgärten auf. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Im Plangebiet überwiegt die Wohnnutzung. Aufgrund der vorhandenen Bebauung werden sechs Bereiche ausgewiesen, die sich zum Teil hinsichtlich Wandhöhe, Gebäudetiefe und der Anzahl der Vollgeschosse unterscheiden. Bereich 1: Hier gibt es zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser. Die meisten Häuser haben einen Sockel, die Wandhöhen sind relativ homogen, eher mit Abweichungen nach unten und wenigen Abweichungen nach oben. Die Gebäude haben überwiegend Walm- und Satteldächer. Hier befindet sich auch die Lukaskirche. Bereich 2: Hier befinden sich Einzel- und Doppelhäuser, eine Hausgruppe, überwiegend dreigeschossig, mit Sockel. Die Gebäude sind eher als „Stadtvillen“ zu bezeichnen. Auffallend sind diverse untergeordneten Bauteile, mit denen die Häuser in großem Umfang versehen sind, und die rückwärtigen Anbauten. Die Grundstücke sind in hohem Maß überbaut. Die Gebäude haben Walm-, Sattel- und Mansarddächer. Auffallend ist der hohe Anteil an denkmalgeschützter Gebäuden. Bereich 3: Hier befindet sich Geschosswohnungsbau, wie er für das westlich anschließende Gebiet prägend ist. Die Gebäude haben vier Geschosse, flache Walmdächer und einen Sockel. Bereich 4: Der Haydnplatz ist ein Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg und eine Sachgesamtheit nach § 2 Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 5 - DSchG. Lediglich die Bebauung des westlichen Sektors stammt aus der Nachkriegszeit. Bereich 5: Hier befindet sich dreigeschossiger Geschosswohnungsbau. Die Gebäude haben Walmdächer. Bereich 6: Die Gebäude in der Rheingoldstraße sind mit einer Ausnahme Einzelhäuser und haben zwei Geschosse und einen Sockel. Die Mehrheit der Gebäude hat Satteldächer, ansonsten Walmdächer. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die überwiegende Mehrheit der von der Planung betroffenen Baugrundstücke befindet sich in Privateigentum. 3.5 Belastungen Schallimmissionen Das Plangebiet ist durch Schallimmissionen aus Straßenverkehr vorbelastet. Im Bereich Blücherstraße und westliche Moltkestraße kommen Schallimmissionen aus Schienenverkehr (Straßenbahn) hinzu. Altlasten Es liegen keine Hinweise vor, die einen Altlastenverdacht begründen. 4. Planungskonzept Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherung der vorhandenen Bebauungsstrukturen. Wichtig ist dabei auch die Bewahrung der rückwärtigen Grünbereiche. Neubauten sollen sich in die vorhandene Bebauung einfügen. Aufgrund der vorhandenen Bebauung werden sechs Bereiche festgelegt, die sich zum Teil hinsichtlich Wandhöhe, Bebauungstiefe und der Anzahl der Vollgeschosse unterscheiden. Die vordere Baulinie orientiert sich an den Vorgaben der Baufluchtenpläne und damit letztlich am Bestand. Die Gebäudetiefen orientieren sich ebenfalls an der bestehenden Bebauung. Zur Sicherung des Gebietscharakters ist es erforderlich, Wandhöhen, Firstrichtung, Dachform und -neigung festzulegen, dies jeweils in Anlehnung an die bereits vorhandene Bebauung. Gleiches gilt für die Bauweise. Es werden zudem die Anzahl der Vollgeschosse und teilweise die Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude festgelegt. Die Beschränkung auf maximal 3 beziehungsweise maximal 4 Wohneinheiten pro Wohngebäude soll eine Übernutzung der Grundstücke ausschließen, Bodennutzungskonflikte vermeiden, die Stellplatzsituation regulieren und den vorhandenen Gebietscharakter erhalten. Da ohne diese Regelung unerwünschte Umstrukturierungen der städtebaulichen Eigenart des Baugebietes zu befürchten sind, liegen besondere städtebauliche Gründe vor, die diese Festsetzung rechtfertigen. Sie hat auch nachbarschützenden Charakter. 4.1 Art der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ (Nr. 614) vom 22.02.1985, der für das Plangebiet Reines Wohngebiet ausweist, bleibt weiterhin bestehen. Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 6 - Das gilt auch für den nordöstlichen Planbereich, der im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt ist. 4.2 Bauweise Die Festlegung der Bauweise orientiert sich am Bestand. 4.3 Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Planungsgebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen: Straßenbahnlinien 2 (Moltkestraße) und 3 (Riefstahlstraße), Stadtbahnlinien S1 und S11 (Franz-Lust-Straße), Nähe zur zentralen ÖPNV- Hauptachse in der Kaiserallee. 4.3.2 Ruhender Verkehr Öffentliche Stellplätze sind vorhanden, allerdings nicht im nachgefragten Umfang. Der Bebauungsplan eröffnet keine weitergehenden Baumöglichkeiten, vielmehr wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden beschränkt. Änderungen an den bestehenden Verkehrsflächen werden nicht vorgenommen. 4.3.3 Geh- und Radwege Am vorhandenen Geh- und Radwegenetz wird keine Änderung vorgenommen. 4.3.4 Ver- und Entsorgung Das Plangebiet ist erschlossen. Das Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. 4.4 Gestaltung Der Bebauungsplan hat nicht die Neugestaltung des Gebietes zum Ziel, sondern die Sicherung des Bestandes. Neu- oder Umbauten sollen sich in die vorhandene Struktur einfügen. Es gilt, dieses besondere Wohnquartier als solches zu erhalten. Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 7 - Nebenanlagen, Stellplätze Aus gestalterischen Gründen und um weiteren Eingriffen in den Boden entgegenzuwirken, sind Nebenanlagen gewissen Einschränkungen unterworfen. Gleiches gilt für Garagen und Stellplätze. Vorgärten Die Vorgärten sind, wie bisher, zu begrünen und von Bebauung frei zu halten. Die Einfriedungen sollen sich dem Bestand anpassen, der überwiegend aus Zäunen mit vertikalen Stäben besteht. Fassaden Entsprechend des Erscheinungsbildes der vorhandenen Bebauung werden nur verputzte Fassaden zugelassen. Dächer Es sind nur geneigte Dächer zulässig, mit einer Dachneigung, die aus der vorhandenen Bebauung abgeleitet ist. Ebenfalls am Bestand orientieren sich die festgesetzten Dachformen. Werbeanlagen Werbeanlagen werden aus gestalterischen Gründen gewissen Einschränkungen unterworfen. Sockel Die vorhandenen Gebäude weisen als typisches Merkmal einen Sockel auf, so dass der Bebauungsplan dieses gestalterische Merkmal aufgreift. 4.5 Grünordnung Das Gebiet ist bereits bebaut, es wird davon abgesehen, grünordnerische Maßnahmen festzusetzen. Im übrigen gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe. 4.6 Schallimmissionen Die Blücherstraße und die Moltkestraße sind dem Lärmpegelbereich IV (66-70 dB (A)) nach DIN 4109 zuzuordnen. Da aktive Schallschutzmaßnahmen ausscheiden, werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. 5. Umweltbericht Es handelt sich hier um einen Bebauungsplan, der bereits bestehende Bebauungspläne ändert und ergänzt ohne dabei die Grundzüge der bisherigen Planung zu berühren. Das Bebauungsplanverfahren wird deshalb im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung war somit gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abzusehen. Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 8 - 6. Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 8. Kosten Der Stadt entstehen keine Kosten. Karlsruhe, 10.05.2010 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 9 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde hergestellt werden. (Näheres siehe Begründung und Festsetzungen). Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 10 - Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muß beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Funde und Befunde entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 11 - Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.
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