Bebauungsplan "Gerwigstraße, 3. Änderung", Karlsruhe-Oststadt: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches

Vorlage: 25024
Art: Beschlussvorlage
Datum: 17.02.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Oststadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 22.06.2010

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • AuslegBeschl Gerwigstraße
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 12. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 22.06.2010 397 3 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Gerwigstraße, 3. Änderung", Karlsruhe-Oststadt h i e r : Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss (Aufstellungsbeschluss) 27.11.2007 1 Zustimmung einstimmig Gemeinderat (Auslegungsbeschluss) 22.06.2010 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplans „Gerwigstraße, 3. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Der Bebauungsplan dient der Bereitstellung von zusätzlichen Stellplatzflächen östlich des Bahndamms zwischen der Durlacher Allee und der Gerwigstraße. In der näheren Umgebung des Plangebietes sind bereits mehrere größere Betriebe ansässig. Die zunehmende Ent- wicklung dieses Areals als Standort für Dienstleistungen, Gewerbe und Einzelhandel löst einen erhöhten Bedarf an zusätzlichen Stellplätzen aus. Der Standort befindet sich in güns- tiger Lage am Stadteingang „Durlacher Allee“. Grundsätzlich ist im gesamten Areal eine ho- he bauliche Ausnutzung der Flächen gewünscht, wodurch die Möglichkeiten für ein entspre- chendes Stellplatzangebot auf den Grundstücken selbst beschränkt sind. Der Bebauungs- plan soll zusätzliche Stellplatzflächen schaffen, um dem vorhandenen Parkdruck entgegen- zuwirken. Verbunden damit ist eine Reduzierung des Parksuchverkehrs in der Umgebung, auch im angrenzenden Wohngebiet Oststadt. Das zu schaffende Stellplatzangebot ist nicht objektbezogen oder einem bestimmten Betrieb zugeordnet, es soll im Sinne einer dynamischen Gebietsentwicklung einem privaten Betrei- ber des künftigen Parkhauses zur Verfügung stehen, der die Stellplatzflächen weiter vermie- ten wird. Im Plangebiet gilt bisher der Bebauungsplan Nr. 286 „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwig- straße“ vom 08.02.1962, der das Plangebiet als öffentliche Grünfläche ausweist. Der bishe- rige Bebauungsplan wird im Geltungsbereich der 3. Änderung aufgehoben. Die bisherige Grünfläche wird als Sondergebiet festgesetzt, allein zulässige Art der baulichen Nutzung ist Parken. Der Flächennutzungsplan 2010 weist den gesamten Bereich zwischen Weinweg und Bahn- linie als Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Geschäfts- und Verwaltungszentrum aus. Die Umnutzung der bisherigen Grünfläche im obigen Sinne entspricht als Ergänzung zur umliegenden gewerblichen Nutzung den Grundzügen des Flächennutzungsplanes. Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine Brache mit Aufschüttungen aus Erdaushub und Bauschutt sowie um den angrenzenden Bahndamm mit Gehölzpflanzungen. Das Areal liegt im Bereich der Altablagerung „Schuttplatz westlich des Weinweges“. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6552/3 befindet sich der Altstandort „Fa. Fucher-Neufulka“. Die Flst.-Nrn. 6552/2 und 6553 befinden sich im Bereich des Altstandortes „Fa. Mann GmbH-Gelände, Steinfeld- straße/Weinweg“, in dem diverse altlastenrelevante Nutzungen stattgefunden haben. Die belasteten Flächen wurden im Rahmen der technischen Erkundung der Altablagerung „Schuttplatz westlich des Weinweges“ erkundet und außerdem einer mehrjährigen Kontrolle des Grundwassers unterzogen. Derzeit besteht bei unverändertem Zustand kein Hand- lungsbedarf. Das im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Aushubmaterial ist entsprechend den abfallrechtlichen Anforderungen zu untersuchen und ggf. zu entsorgen. Einschränkun- gen ergeben sich für die Versickerung von Niederschlagswasser, zur Gewährleistung der schadlosen Niederschlagswasserversickerung ist in den betroffenen Bereichen eine Entfer- nung der vorhandenen belasteten Auffüllungen erforderlich. Eine Untersuchung des Plangebietes hat ergeben, dass artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und des Anhangs der II. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ausgeschlossen werden können. Ge- schützte Biotoptypen und Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie sind ebenfalls nicht vorhanden. Das Untersuchungsgebiet ist als Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat für artenschutzrelevante Arten ungeeignet, detaillierte Untersuchungen sind deshalb nicht er- forderlich. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der In- nenentwicklung, mit einer Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m², der im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann, eine Umweltprüfung ist nicht durchzuführen. Rechtliche Bedenken gegen dieses Verfahren sind nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan soll bei vollständiger Ausnutzung des Baubereichs die Bereitstellung von ca. 700 Stellplätzen ermöglichen, die geplante Bebauung soll den bereits vorhandenen städtebaulichen Rahmen vervollständigen, eine Orientierungsmöglichkeit bilden sowohl das Gebäude der EnBW östlich des Ostrings sowie die Bebauung in Gestalt des vorhandenen Möbelhauses am Weinweg. Beide Objekte haben eine Bauhöhe von ca. 23 m. Die Planung soll eine städtebauliche Weiterentwicklung der bisher minderwertig genutzten Flächen zwi- schen Weinweg, DB-Trasse, Durlacher Allee und Gerwigstraße anstoßen. Die im Plangebiet verbleibenden, nicht überbauten Flächen werden begrünt, darüber hinaus sind Begrü- nungsmaßnahmen in Form von Baumpflanzungen und Fassadenbegrünungen vorgesehen. Im Bereich der überbaubaren Flächen wird eine maximale Wandhöhe von 23 m festge- schrieben. In Anlehnung an die benachbarte Bebauung wird die damit verbundene Ober- grenze der baulichen Ausnutzung aus § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) über- schritten, dies ist städtebaulich jedoch gerechtfertigt, sonstige öffentliche Belange stehen nicht entgegen. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Gerwigstraße, auf den zukünftigen Baugrundstücken ist eine hinreichend große Aufstellfläche für den zufahrenden Verkehr vorhanden, so dass ein Rückstau auf die Gerwigstraße auszuschließen ist, der aus- fahrende Verkehr kann in die Gerwigstraße geleitet werden. In Stoßzeiten ist bei der Park- hauseinfahrt eine Aufstellfläche von 150 m vorhanden, für den Abfahrtsverkehr bildet sich der Rückstau innerhalb der Parkhausetage. Die gestalterischen Festsetzungen für den späteren Baukörper werden auf das notwendige Maß beschränkt. Das Baufenster ermöglicht die Errichtung eines Parkhauses von etwa 150 m Länge. Das Bauvorhaben besitzt eine exponierte Lage am Stadteingang, so dass eine anspruchsvolle Fassadengestaltung von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist, deshalb ist die Durchführung einer Mehrfachbeauftragung geboten. Das Gebäude ist mög- lichst zurückhaltend zu gestalten, zu diesem Zweck erfolgt die Festsetzung eines Flachda- ches und der Ausschluss von Nebenanlagen, Einfriedungen und Werbeanlagen, da ein Be- zug zum Ort der Leistung nicht vorhanden sein kann. Im Bereich der nicht bebaubaren Grundstücksflächen werden private Grünflächen festgesetzt, um das Gebäude in die an- grenzenden Grünbereiche, die aus einem Grünstreifen entlang der Durlacher Allee und der Böschung des Bahndamms bestehen, einzubinden. I. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange In der Zeit vom 08. bis 19.06.2009 fand eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB durch Auslegung des Planentwurfes beim Stadtplanungsamt statt. Im Rah- men der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gingen Stellungnahmen ein. Insoweit ist zunächst auf die als Anlage 1 beigefügte Synopse des Stadtplanungsamtes zu verweisen, die die Antworten des Stadtplanungsamtes auf die eingegangenen Stellungnahmen enthält. Eingewandt wurde u. a., dass die Festsetzung der Nutzungsart als Sondergebiet unzu- reichend sei, angeregt wurde stattdessen, ein Gewerbegebiet festzusetzen. Dem ist zu ent- gegnen, dass eine Ausweisung als Gewerbegebiet aufgrund der Lage des Plangebietes direkt neben dem Bahndamm und der darauf verlaufenden Hochgeschwindigkeitstrasse ausscheidet. Aufgrund der zu erwartenden Lärmbelastung des Plangebietes aufgrund der räumlichen Nähe zu dieser Bahntrasse müsste eine Gewerbegebietsausweisung so stark eingeschränkt werden, dass letztendlich nur eine Parknutzung möglich wäre. Dies würde der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets zuwiderlaufen. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigen- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 der Gewerbebetriebe. Die ausschließliche Nutzung der überbaubaren Flächen als Parkhaus ist mit dieser Gebietsfestsetzung nicht vereinbar, ein Parkhaus kann in einem Gewerbege- biet allenfalls eine dienende Nebennutzung darstellen, jedoch nicht die einzige Hauptnut- zung in einem Gewerbegebiet sein. Deshalb bleibt die Festsetzung Sondergebiet erhalten, allgemeine Gewerbegebietsnutzungen sind aufgrund der Verlärmung des Plangebietes nicht realisierbar. Weitergehende Einwendungen richten sich gegen die Beseitigung des vorhandenen Be- wuchses im Plangebiet, der besonders geschützt sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die bisher als Grünfläche ausgewiesenen Bereiche dem üblichen saisonalen Rückschnitt unter- liegen, ein schützenswertes Biotop ist nicht entstanden. Gerügt wurde weiterhin, dass für den Bebauungsplan ein städtebauliches Planerfordernis nicht bestehe. Insbesondere sei die Planung eines Parkhauses nicht im allgemeinen Inte- resse erforderlich, die Planung erfolge gezielt für den östlich der Bahntrasse gelegenen Be- trieb, der bereits Eigentümer von Teilflächen im Plangebiet sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der insoweit in Bezug genommene potentielle Nutzer der Flächen zwar ein Interesse an der Errichtung des Parkhauses haben kann. Bei der vorliegenden Bebauungsplanände- rung handelt es sich aber gleichwohl um eine im öffentlichen Interesse liegende städtebau- lich gerechtfertigte Maßnahme, die die langfristige Gebietsentwicklung unterstützen soll. Die bereits vorhandenen Büro- und Einzelhandelsnutzungen sowohl östlich als auch westlich des Plangebietes erzeugen einen erhöhten Stellplatzbedarf, dem der Bebauungsplan Rech- nung tragen soll. Ein weiterer zentraler Einwand ist die Vereinbarkeit der Planung mit der Entwicklung des Gesamtareals westlich des Weinweges. Die Planung eines Parkhauses zeichne eine Ent- wicklung in diesem Areal vor, die mit dem Flächennutzungsplan nicht vereinbar sei, außer- dem würden die verbleibenden Flächen in ihrer zukünftigen Nutzbarkeit eingeschränkt. Die Planung beeinflusse insbesondere die zu erwartenden Folgenutzungen auf den bisher noch nicht bebauten Flächen des Areals. Dazu ist anzumerken, dass die Planung beabsichtigt, die weitere Entwicklung des gesamten Areals anzustoßen. Selbstverständlich müssen nach- folgende Vorhaben die vorhandene Planung berücksichtigen. Dass dadurch allerdings die planerische Einheit des Gesamtareals zerstört würde oder die zukünftige Nutzbarkeit dieser Flächen unzumutbar eingeschränkt sei, ist nicht erkennbar. Insbesondere wird die zukünfti- ge Nutzung der bisher unbebauten Flächen des gesamten Areals durch das Parkhaus nicht wesentlich erschwert. Die noch unbebauten Flächen können weitgehend unabhängig von dem Parkhaus, das sich seiner Gestalt nach an der bereits vorhandenen Bebauung orien- tiert, entwickelt werden. Auch eine künftige Bebauung der bisher unbebauten Flächen hätte sich an der weiträumigen Umgebungssituation zu orientieren. Auch die Festsetzungen eines zukünftigen Bebauungsplanes für die großräumige Bebauung des Areals westlich des Weinweges müssten sich bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung in einer ähnlichen Größenordnung bewegen, was eine angemessene bauliche Reaktion auf das dann bereits vorhandene Parkhaus auf allen betroffenen Grundstücken zuließe. Insbesondere obliegt es der Planungshoheit der Stadt, einzelne Gebietsteile zu entwickeln, soweit ein städtebauli- ches Erfordernis für die Entwicklung eines Teilgebietes besteht, während eine allgemeine Entwicklung im Gesamtareal noch nicht absehbar ist. Im Hinblick auf die Vorprägung, die von dem geplanten Parkhaus für das Gesamtareal ausgehen wird, soll die Höhe des Ge- bäudes sowie die bauliche Gestaltung des künftigen Baukörpers festgesetzt werden, damit wird der Stadteingangssituation sowie der zu erwartende Prägung der angrenzenden Flä- chen ausreichend Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit, im Rahmen zukünftiger Planungen vom Bauordnungsrecht abweichende Abstandsflächen festzusetzen, ist eine Abstandsflächenrelevanz der künftigen Bebauung derzeit nicht erkennbar. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Weitergehende Einwendungen richten sich gegen die zu erwartende Verkehrsbelastung der Gerwigstraße sowie die gesamte Umweltbelastung des Areals durch den zu erwartenden Verkehrsfluss zum bzw. vom Plangebiet. Aus verkehrsplanerischer Sicht ist das vorhandene Straßennetz in ausreichendem Maße leistungsfähig. Eine übermäßige Belastung des Stra- ßenraumes ist nicht zu erwarten, dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vorhande- nen Aufstellflächen für den abfließenden und den zufließenden Verkehr. Die Errichtung des Parkhauses wirkt sich nicht negativ auf künftige Nutzungen aus, die ebenfalls einen erhebli- chen Stellplatzbedarf haben werden, mit einer zusätzlich Belastung des Areals mit einem Verkehrsaufkommen, dass seine Ursache außerhalb des Gebietes westlich des Weinweges hat, ist nicht zu rechnen. Insbesondere können verkehrsbedingte Emissionsbelastungen nicht parzellenscharf betrachtet werden, sondern sind in einem das betroffene Areal über- schreitenden, größeren Zusammenhang zu betrachten. Die Verkehrsbelastung im Weinweg ist aufgrund des Autobahnanschlusses Karlsruhe-Nord von 24.500 Kfz/14 h 1999 auf 16.500 Kfz/14 h zurückgegangen. Mit einer Überlastung des angrenzenden Straßennetzes durch eine weitere Entwicklung des Areals ist deshalb auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Diese Fragen sind jedoch nicht im hiesigen Bebauungsplanverfahren abschließend zu klä- ren, dies ist Aufgabe künftiger Bebauungspläne, die das Areal weiter entwickeln. Wegen der weiteren Einwendungen wird im einzelnen auf die weitergehenden Ausführungen des Stadtplanungsamtes im Rahmen der anliegenden Synopse verwiesen, die die abwä- genden Antworten auf im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen beinhaltet. Im Rahmen der bereits durchgeführten Behördenbeteiligung sind Stellungnahmen des Poli- zeipräsidiums Karlsruhe, der DB Mobility Networks Logistics, der IHK, der Immissions- schutzbehörde, der VBK, der Stadtwerke, des Regionalverbandes sowie BUND, LNV und NABU eingegangen. Die Antworten des Stadtplanungsamtes zu den eingegangenen Stel- lungnahmen sind ebenfalls in Form einer Synopse, die als Anlage 2 anliegt, enthalten. Nach Auffassung des Regionalverbandes stehen dem Vorhaben regionalplanerische Belange nicht entgegen. Soweit eingewandt wird, dass die Flächen im Plangebiet eine andere bzw. höhere gewerbliche Nutzung verdienten, ist zu erwidern, dass die Lage des Plangebietes unmittelbar angrenzend an den Bahndamm eine lärmunempfindliche Nutzung erfordert. Eine höherwertige gewerbliche Nutzung lässt sich auf den Flächen des Plangebietes nicht reali- sieren. Soweit der Bedarf an 700 weiteren Stellplätzen in Frage gestellt wird, ist dem entge- genzuhalten, dass an die Stadt von den umliegenden Firmen mehrfach der anwachsende Parkdruck, insbesondere auch aus der angrenzenden Oststadt, herangetragen wurde. Auch ist die derzeitige Parkplatzsituation im näheren Umfeld des Bebauungsplanes bereits ange- spannt. Die Flächeninanspruchnahme wird durch die mehrgeschossige Bauweise auf ein notwendiges Maß reduziert, so dass dem Gebot der sparsamen Flächeninanspruchnahme Rechnung getragen wird. Wegen des weiteren Planungsinhalts wird auf den beigefügten Entwurf des Bebebauungs- plans und dessen textliche Festsetzungen sowie auf die Begründung und Hinweise verwie- sen. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 a Abs. 3 BauGB und der Beteiligung der Trä- ger öffentlicher Belange hat das Verfahren einen Stand erreicht, den der Vorentwurf des Bebauungsplans „Gerwigstraße, 3. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt, vom 20.02.2009 in der Fassung vom 01.04.2010 wiedergibt. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Dem Gemeinderat kann empfohlen werden, nachstehenden Beschluss zu fassen: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gerwigstraße, 3. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt, einschließlich ergänzender örtlicher Bauvorschriften wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf mit örtlichen Bauvor- schriften vom 20.02.2009 in der Fassung vom 01.04.2010 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu die- sem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 11. Juni 2010

  • Anlage 1 Gerwigstraße
    Extrahierter Text

    Anlage 1: Bebauungsplan „Gerwigstraße, 3. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt hier: Stellungnahme des Stadtplanungsamtes zu den Ausführungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 a Absatz 3 BauGB Äußerung zur Planung Stellungnahme der Stadtplanung Patrick Wagner, EnBW, 18.06.2009 Es besteht ein Einwand gegen die Festlegungen der Nutzung als Sondergebiet. Stattdessen soll Gewerbegebiet festgelegt werden. Zur Begründung wird auf § 11 des Kaufvertrages zwischen der Stadt Karlsruhe und Facilma Grundbesitzmanagement verwiesen, in dem von einer Festlegung als Gewerbegebiet ausgegangen wird. Eine Ausweisung als Gewerbegebiet ist hier nicht möglich, da wegen der besonderen Lage direkt an den Bahngleisen lediglich ein Parkhaus zugelassen werden soll. Dies kann zwar auch in einem Gewerbegebiet erfolgen, entspricht aber nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes, das vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient. Da die allgemeinen Nutzungen als Gewerbegebiet hier wegen der starken Verlärmung jedoch ausgeschlossen sind, kann ein allgemeines Gewerbegebiet nicht ausgewiesen bleiben. Es bleibt ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Parken“. Eigentumsverhältnisse: Sämtliche Flächen befinden sich im städtischen Eigentum. Dies ist korrekt. Ver- und Entsorgung: Die Versickerung des Regenwassers wird als problematisch betrachtet. Grundsätzlich sieht das Wassergesetz für Baden-Württemberg bei Neubauten die Versickerung des Niederschlagswassers vor. Besondere Gründe, warum dies nicht möglich sein soll, werden nicht angeführt. Bezüglich der Gestaltung wird eine Einschränkung der Festlegungen auf eine Verpflichtung zur Erstellung eines Gestaltungskonzeptes, das mit der Stadt abzustimmen ist, gewünscht. Eine solche Festlegung wäre im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, nicht aber im allgemeinen Bebauungsplan möglich. Hierfür fehlt die Rechtsgrundlage. Deshalb sind entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan notwendig. Dächer: Nur Teilbereiche sollen mit extensiver Begrünung angelegt werden. Eine Anhügelung soll nicht vorgeschrieben sein, eine Nutzung der obersten Ebene für eine Fotovoltaik- Anlage soll ermöglicht werden. Eine Fotovoltaik-Anlage wird ausdrücklich zugelassen. Von der Dachbegrünung kann bei Verwendung der Dachflächen für eine Fotovoltaik-Anlage bis zu 1/3 abgesehen werden. Die Anhügelung ermöglicht eine größere Artenvielfalt im Bewuchs und ist deshalb sinnvoll. - 2 - Äußerung zur Planung Stellungnahme der Stadtplanung Werbeanlagen sollen nicht generell ausgeschlossen werden, sondern definiert zugelassen werden. Dem wird gefolgt. Es werden die Standards für Gewerbegebiet übernommen. Fassaden: Die Formulierung der Festsetzung wird als inakzeptabel und nicht zielführend abgelehnt. Die Festsetzung wurde noch einmal überarbeitet. Wegen der besonderen städtebaulichen Lage wird jedoch an dem Ausschluss bestimmter Materialien festgehalten. MANN Immobilien, Durlacher Allee 109, Karlsruhe, 19.06.2009 Bei der Beschreibung des Plangrundstückes ist zu ergänzen, dass das im südlichen Teil vorhandene biotopartige „dichte Gehölz bis Baumhöhe“ zwischenzeitlich durch die Stadt gerodet wurde und Baumbestand sich nur noch an die Böschung des Bahndamms und auf den städtischen Grünzügen längs der Durlacher Allee und der Gerwigstraße befinden. Auf dem gerodeten Bereich hat sich zwischenzeitlich wieder eine Vegetation mit wilden Sträuchern, Gräsern und Blumen entwickelt. Die Fläche unterliegt der üblichen saisonalen Pflege durch Rückschnitt. Eine Einstufung als Biotop im Sinne des Biotopgesetzes ist nicht gegeben. Der asphaltierte nördliche Teil des Grundstücks wird schon seit Ende 2007 nicht mehr „in Verbindung mit dem östlich benachbarten Möbelhaus ... als Parkierungs- und Logistikfläche genutzt.“ Der befestigte nördliche Teil des Plangebiets wird derzeit von der EnBW als Parkfläche für die Mitarbeiter genutzt. Wird korrigiert Plangebiet und angrenzendes Areal der Firma Mann bilden gemeinsam den Geltungsbereich eines nicht weiterverfolgten Aufstellungsbeschlusses vom Juni 1991 mit dem für das gesamte Areal zwischen Bahnlinie, Gerwigstraße, Weinweg und Durlacher Allee eine Nutzung vorsah, die sich an der damaligen Neubebauung auf dem Gelände der ehemaligen Milchzentrale (heutige Verwaltung der EnBW) orientieren sollte. Dieses Areal wurde im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 als Vorbehaltsgebiet für Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht- zentrenrelevanten Sortimenten ausgewiesen. Dies ist korrekt Aus der Darstellung in der Begründung In der Begründung des Bebauungsplanes - 3 - Äußerung zur Planung Stellungnahme der Stadtplanung könnte der Eindruck entstehen, dass an dieser Stelle geplante Parkhaus diene einem übergeordneten städtebaulichen Interesse, weil es einen bestehenden Parkraumbedürfnis „mehrerer großer Firmen und Betriebe“ im direkten Umfeld des Plangebietes diene und insbesondere auch der angrenzenden im Eigentum der Firma Mann stehenden Fläche zu dienen bestimmt sei, deren „städtebauliche Weiterentwicklung“ mit der geplanten Bebauung angestoßen werden soll. Nicht erwähnt wird, dass das ehemals städtische Grundstück (mit Ausnahme der städtischen Grünzüge) sich heute im Eigentum der EnBW (oder Tochter) befindet und das Parkhaus den ausschließlichen Zweck hat, Parkraum für die Mitarbeiter von EnBW zu schaffen, insbesondere für einen geplanten Erweiterungsbau (ca. 30.000 m² für 1000 Mitarbeiter) auf dem konzerneigenen Gelände des alten Badenwerks westlich der neuen EnBW - Zentrale und für den die baurechtlich erforderlichen Stellplätze hier bereit gestellt werden sollen. wurde bewusst auf eine Nennung spezieller Firmen, die in der näheren Umgebung ansässig sind, verzichtet, da mit dem Parkhaus grundsätzlich zusätzlicher Parkraum angeboten werden soll. Wer letztlich Betreiber oder Nutzer des Parkhauses ist legt der Bebauungsplan nicht fest. Man verkennt nicht, dass diese Kombination für EnBW eine unter Kostengesichtspunkten optimale Lösung darstellt und dass die mit dem geplanten Neubau von EnBW verbundene Sicherung und Erweiterung von Arbeitsplätzen für die Stadt Karlsruhe ein legitimes Abwägungskriterium bei der Entscheidung über eine geplante Baumaßnahme darstellt. Allerdings sei es ein Gebot der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Gemeinderates, diese Planabsichten in der Begründung klar offen zu legen und nicht den Eindruck zu erwecken, dass mit dem Vorhaben übergeordnete Ziele der Stadtentwicklung oder der Nutzen einer Vielzahl von umliegenden Unternehmen verfolgt werde. Die EnBW ist mit Sicherheit ein potenzieller Nutzer dieses Parkhauses. Trotzdem ist der Bebauungsplan eine Angebotsplanung, die hier eine langfristige Gebietsentwicklung unterstützen soll, ohne zwingend auf EnBW angewiesen zu sein. Allein die Summe der vorhandenen Büro- und Einzelhandelsflächen sowie die ausstehende Entwicklung des östlich angrenzenden Areals erzeugt ein erhebliches Stellplatzvolumen, dem mit diesem Bebauungsplan Rechnung getragen werden soll. Insbesondere scheint es fraglich, ob für diesen im Interesse eines einzelnen Unternehmens aufgestellten Plan die Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens sind im § 13 a BauGB genau - 4 - Äußerung zur Planung Stellungnahme der Stadtplanung Privilegien des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Anspruch genommen werden dürfen, welche unter anderem den Verzicht auf eine Umweltprüfung und eine reduzierte Beteiligung der Öffentlichkeit erlaubt. geregelt und stehen in keinem Zusammenhang damit, in welchem Interesse das Verfahren durchgeführt wird. Auch vorhabenbezogene Bebauungspläne werden überwiegend im beschleunigten Verfahren abgewickelt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Areal der Firma westlich des Weinweges (über 25.000 m²) ist für eine seiner Größe und prominenten Lage am östlichen Stadteingang entsprechende intensive Bebauung vorgesehen. Die bisher angedachten und verhandelten Nutzungen sind aus unterschiedlichen Gründen nicht zum Tragen gekommen. Andere Nutzungen wurden trotz wirtschaftlich attraktiver Angebote stets abgelehnt, weil sie der Qualität des Grundstücks und den städtebaulichen Interessen der Stadt nicht gerecht werden. Es ist jedoch für die Beurteilung des Bebauungsplanentwurfes weniger relevant, ob die Bebauung des Areals in den nächsten zwei oder zehn Jahren erfolgt. Sie ist Bestandteil der städtischen und regionalen Raumplanung und eine konkurrierende Bebauung muss auf diese künftige Bebauung Rücksicht nehmen und darf sie nicht verhindern oder so erschweren, dass die Realisierung der Planfestsetzungen gefährdet wird. Insoweit entspricht der Planentwurf nicht den Grundzügen der Planung des Flächennutzungsplanes und kann nicht als aus ihm entwickelt angesehen werden, denn sowohl FNP als auch Regionalplan, als auch der Aufstellungsbeschluss von 1991 betrachten das Gesamtareal zutreffend als eine planerische Einheit mit einer einheitlichen Zweckbestimmung, nämlich als Geschäfts- und Verwaltungszentrum und als Ergänzungsstandort. Dies stimmt mit der vorgegebenen Situation des Grundstücks, wie es sich mit der Begrenzung durch die vier Verkehrswege und seiner einheitlichen Die Gründe, weshalb eine Bebauung des Areals westlich Weinweg bisher nicht realisiert wurde, sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Es ist richtig, dass es für die Beurteilung des Bebauungsplanentwurfes wenig relevant ist, wann das Areal letztendlich bebaut wird. Durch den Bebauungsplanentwurf wird die zukünftige Bebauung dieses Areals weder verhindert, noch die Realisierung der Planfestsetzungen gefährdet. Das geplante Parkhaus ist als dienende Nutzung für die umliegenden Geschäfts- und Verwaltungseinrichtungen geplant, die diese zwingend vorhalten müssen. Die planerische Einheit wird deshalb weiterhin als gegeben angesehen, damit auch im Sinne der vorbereitenden Bauleitplanung und dem Aufstellungsbeschluss. Wobei die Gültigkeit des Aufstellungsbeschlusses von 1991 grundsätzlich in Frage steht. Die planerische Einheit eines Straßengevierts kann nur gegeben sein, wenn diese durch einen Bebauungsplan entsprechend festgelegt wurde. Grundsätzlich ist immer eine Parzellierung möglich, wie es in dieser konkreten Situation auch der Fall ist, selbst wenn sie dem selben Eigentümer gehören. Inwieweit das Parkhaus die Möglichkeiten eines zukünftigen Bebauungsplanes in unzumutbarer Weise eingeschränkt, ist nicht erkennbar. Mit dem aufzustellenden Bebauungsplan für eine Bebauung des - 5 - Äußerung zur Planung Stellungnahme der Stadtplanung Verkehrserschließung darstellt, in natürlicher Weise überein. Diesen planerischen Zusammenhang löst der Planentwurf auf und entzieht damit einen wichtigen Grundstücksteil nicht nur dieser festgesetzte Nutzung, sondern führt es einer die Planfestsetzungen behindernden Nutzung zu, die mit den Festsetzungen der übergeordneten Bauleitplanung in keinerlei Zusammenhang mehr stehen. Die spätere Bebauung des Areals wird sich orientieren an dem bestehenden Aufstellungsbeschluss und der Bebauung auf dem Areal von EnBW und Mann Mobilia. Dies würde eine GFZ von 3,0 und einer Bruttogeschossfläche von ca. 75.000 m² ermöglichen. Durch einen so riesigen und dominanten Bauköper wie ein 150 m langes und 23 m hohes Parkhaus mit einer nicht mit der späteren Bebauung abgestimmten Architektur entsteht eine eminente architektonische Vorprägung für die benachbarten Flächen wenn nicht sogar für das gesamte restliche Areal. Es wird nicht möglich sein, hochwertige und anspruchsvolle Baukörper in unmittelbarer Nachbarschaft anzusiedeln, weil sich das Parkhaus ihnen gegenüber immer als Fremdkörper darstellen wird. Während man bei einer einheitlichen Entwicklung des Areals immer zuerst die wertvollen und anspruchsvollen Gebäude gestaltet und funktionale Hilfsgebäude wie ein Parkhaus so anordnet und gestaltet, dass es mit den Hauptgebäuden harmoniert, erlaubt man hier einem funktionalen Nebengebäude auf einer Randfläche die gesamte künftige Entwicklung vorzuprägen und zu dominieren. Dies stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten der Firma an ihrem für den Stadteingang relevanten Grundstück dar. Areals mit einer derartigen GFZ kann durchaus in angemessener Weise auf vorhandene Situationen reagiert werden, zumal die Erschließungssituation und die Bedingungen für gesundes Arbeiten nicht wesentlich eingeschränkt werden. Es muss der Stadt in Ihrer Planungshoheit unbenommen sein, einzelne Gebietsteile zu entwickeln, gerade wenn der Bedarf es kurzfristig fordert, eine allgemeine Entwicklung aber noch nicht absehbar ist. Die Nachbarschaft von Parkhäusern und Gebäuden mit hochwertigen Nutzungen ist in heutiger Zeit keine Seltenheit. Die meisten innerstädtischen Lagen zeigen, wie solche Nachbarschaften lösbar sind. So zeigt auch die Bebauung entlang der Ludwig-Erhard-Allee, dass die Nachbarschaft von Parkhaus und hochwertigem Bankgebäude problemlos möglich ist. Genau deshalb sollen auch in den Festsetzungen bestimmte Materialien ausgeschlossen werden. In Anbetracht der hohen Kosten für eine ausgedehnte Tiefgarage hätte sich die Diese Ausführungen sind nicht bebauungsplanrelevant. - 6 - Äußerung zur Planung Stellungnahme der Stadtplanung Errichtung eines Parkhauses auf dem Plangebiet auch für die auf der Fläche der Firma Mann anzusiedelnden Betriebe angeboten. Nachdem die Stadt auf das Erwerbsangebot der Firma Mann 2007 nicht eingegangen ist und eine andere wirtschaftliche Entscheidung zu Gunsten von EnBW getroffen hat, hat die Firma Mann EnBW mehrfach angeboten auf dem Plangebiet und dem angrenzenden Grundstück ein gemeinsames, nach endgültiger Fertigstellung doppelt so großes Parkhaus für gemeinsame Zwecke zu errichten durch sich eine wesentlich wirtschaftlichere Errichtung ermöglicht hätte. Leider ist EnBW auf dieses Angebot nicht eingegangen. Einem künftigen Nutzer des Areals bleibt deshalb nur, mit hohem Aufwand eine Tiefgarage oder ein zweites Parkhaus parallel zum erstgeplanten Objekt zu errichten. Wegen der hierfür notwendigen doppelten Abstandsflächen geht damit wertvolles Land verloren. In dem für dieses Areal aufzustellenden Bebauungsplan können zu diesem Zweck auch geringere Abstandsflächen festgesetzt werden. Verkehrsbelastung: Die Erschließung soll ausschließlich über die Gerwigstraße erfolgen. Da nach Auffassung des Einwenders die Aufstellfläche im Bereich der Einfahrt zum Parkhaus nur drei Fahrzeuglängen beträgt, rechnet er zu den Stoßzeiten mit erheblichen Behinderungen. Dasselbe gilt für den abfahrenden Verkehr über die Gerwigstraße und die Kreuzung Weinweg/Gerwigstraße. Aus Sicht der Verkehrsplanung wird das vorhandene Straßennetz als ausreichend leistungsfähig angesehen, so dass mit einer übermäßigen Belastung des Straßenraumes nicht zu rechnen ist. Um die Aufstellfläche für einfahrende Fahrzeuge zu vergrößern, ist die eigentliche Parkhauseinfahrt an der Südseite des Baufeldes vorgesehen, so dass damit der Abstand zur Gerwigstraße von rund 150 m als Aufstellfläche zur Verfügung steht. Bei entsprechenden Stoßzeiten für den Abfahrtsverkehr würde sich der Rückstau innerhalb der Parkhausetagen abbilden. Umweltbelastung: Die Erwägung, wonach die Zusatzbelastung für die Umgebung marginal sei, da die verkehrsbedingten Emissionsbelastungen auf Grund entfallenden Parksuchverkehrs eher rückläufig sei, ist falsch, da der heutige Parksuchverkehr sich in einiger Die verkehrsbedingten Emissionsbelastungen können nicht parzellenscharf betrachtet werden, sondern sind im größeren Zusammenhang zu sehen. Inwieweit eine Bebauung des Mann- Areals eine Auswirkung auf das - 7 - Äußerung zur Planung Stellungnahme der Stadtplanung Entfernung von der Stelle befindet, wo in Zukunft geparkt werden soll. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen in der Gerwigstraße werde noch gesteigert werden, sobald das Areal der Firma Mann zweckentsprechend bebaut wird. Je nach der späteren Nutzung wäre hier mit weiteren 1.000 Stellplätzen zu rechnen. Dies sei eine wesentliche Beeinträchtigung für eine spätere Entwicklung des Areals, weil durch ein Parkhaus, das einem an ganz anderer Stelle gelegenen Wirtschaftsunternehmen dient, der dort vermiedene Verkehr, in diese Region verlagert wird und dort die vorhandenen Straßenquerschnitte und Rückstauzonen „verbraucht“ werden. Von einem insgesamt ca. 30000 m² Areal geht eine Verkehrsbelastung aus, wie sie sonst ein doppelt so großes Grundstück verursachen könnte, wobei der Eigentümer von nur 10 bis 15% dieses Gesamtareals die Hälfte hiervon für sich beansprucht. Die beabsichtigte Nutzung bedeute auch eine Beeinträchtigung der Gestaltungsfreiheit in der sinnvollen Anordnung von Ein- und Ausfahrten, da schon aus Gründen der Verkehrssicherheit diese Ein- und Ausfahrten eine gewisse Distanz voneinander einhalten müssen, was dann ggf. nicht mehr mit einer sinnvollen Anordnung der Baukörper zu vereinbaren sei. öffentliche Verkehrsnetz hat, ist im Rahmen des hierzu notwendigen Bebauungsplanverfahrens zu klären. Dass das Parkhaus einem an ganz anderer Stelle gelegenen Wirtschaftsunternehmen dient, ist schon dadurch ausgeschlossen, dass dieses, um ihm zu dienen, fußläufig erreichbar sein muss. Die Verkehrsbelastung im Weinweg ist aufgrund des Autobahnanschlusses KA Nord von 24.500 Kfz/14h (1999) auf 16.500 Kfz/14h zurückgegangen. Durch zukünftige Nutzungen auf dem betroffenen Grundstück kann daher zunächst keine Überlastung des angrenzenden Straßennetzes einhergehen, sondern allenfalls eine teilweise Kompensation der freigewordenen Kapazitäten. Wie weit die tatsächlichen Abstände zwischen benachbarten Ein- und Ausfahrten eingehalten werden müssen, ist zum einen abhängig von der Summe der zur Verfügung stehenden Stellplätze und zum anderen abhängig von deren Frequentierung. Diese Fragen sind bei der Schaffung des entsprechenden Planungsrechtes zu untersuchen. Grenzabstand: Die Planzeichnung stimmt hinsichtlich der Abstandsflächen nicht mit der Begründung überein. Die Firma Mann widerspricht den festgelegten Abstandsflächen, da sie darin eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Nutzungsmöglichkeiten sieht. Die Feststellung, dass von dieser Festlegung keine negativen Auswirkungen auf schützenswerte Nutzungen zu erwarten seien, sei unzutreffend. Die Abstandsflächen werden nach den Festlegungen der neuen LBO zu berechnen sein. Eine Abweichung von den Vorschriften der LBO ist nicht erforderlich. Die Begründung wird entsprechend angepasst. Fassade: Die Firma Mann befürchtet, Die Festsetzungen zur Fassadenstruktur - 8 - Äußerung zur Planung Stellungnahme der Stadtplanung dass von Parkhäusern mit einer offenen Fassadenstruktur eine erhebliche Blendwirkung für die Grundstücksnachbarn ausgeht. Hinzu komme eine hohe Belastung durch dann nicht mehr gedämpfte Fahrgeräusche und durch die Abgase, welche dann durch die Wandöffnungen abgeführt statt angesaugt und an geeigneter Stelle am Bahndamm ausgeblasen werden. Es sollten deshalb Regelungen getroffen werden, welche eine solche Beeinträchtigung ihres Grundstücks vermeiden. wurden inzwischen überarbeitet. Beeinträchtigungen durch Lärm oder Luftbelastungen sind im Rahmen der Nachbarschaftsanhörung im Baugenehmigungsverfahren zu klären.

  • Anlage 2 Gerwigstraße
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    Anlage 2 Bebauungsplan „Gerwigstraße, 3. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt hier: Stellungnahme des Stadtplanungsamtes zu den Ausführungen im Rahmen der Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Zusammenfassung der für die Abwägung relevanten Stellungnahmen: Stellungnahme der Behörden und anderen Träger öffentlicher Belange Stellungnahme des Stadtplanungsamtes Polizeipräsidium Karlsruhe, 10.03.2009 Es wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich der geplanten Zufahrt und Aufstellfläche eine Leistungsfähigkeitsberechnung erfolgt. Ein Rückstau auf die Gerwigstraße würde sich auf Grund der räumlichen Nähe mit Sicherheit auf den signalisierten Knoten Ostring/Gerwigstraße auswirken. Eine Leistungsfähigkeitsprüfung hinsichtlich der geplanten Zufahrt und Aufstellfläche halten wir für nicht erforderlich. Da die Zufahrt zu dem Grundstück im Norden liegt, die Einfahrt in das Parkhaus aus technischen Gründen jedoch nur im Süden erfolgen kann, ergibt sich eine Aufstellfläche von ca. 150 m, sodass nicht mit einem Rückstau auf die Gerwigstraße gerechnet werden kann. Die Ausfahrt zur Gerwigstraße sollte rechtwinklig ausgeführt werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass von links ankommende Radfahrer durch den B-Holm des Fahrzeugs verdeckt und dadurch übersehene werden. Im Bereich der Zu- und Abfahrten sollte im Fall einer Bepflanzung bzw. der Installation von Werbeanlagen darauf geachtet werden, dass die erforderlichen Sichtdreiecke frei gehalten werden. Dem Vorschlag, die Ausfahrt zur Gerwigstraße rechtwinklig auszuführen, stimmen wir zu und haben die Planung entsprechend geändert. Innerhalb der baurechtlichen Festsetzungen sollte aufgenommen werden, dass Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, ... unzulässig sind. Entsprechende Festsetzungen sind getroffen. DB Mobility Networks Logistics, 13.03.2009 Gegen die Planänderungen bestehen aus eisbahntechnischer Sicht keine Bedenken. Öffentliche Belange der DB AG werden hierdurch nicht berührt. Kenntnisnahme - 2 - Stellungnahme der Behörden und anderen Träger öffentlicher Belange Stellungnahme des Stadtplanungsamtes IHK, 23.03.2009 Die IHK würde es begrüßen, wenn es im Zuge dieser Planung in Absprache mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke zu einer aktuellen Überplanung dieser Flächen käme. Der isolierte Bau eines Parkhauses könnte die sinnvolle zukünftige Nutzung dieser Flächen zumindest beeinträchtigen. Gespräche wurden mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke geführt. An einer aktuellen Überplanung dieser Flächen besteht derzeit kein Interesse. In wiefern die Nutzung dieser Flächen durch den Bebauungsplan für das Parkhaus beeinträchtigt wird, ist aus Sicht der Stadtverwaltung nicht ersichtlich. Eine Abschirmung zur lärmintensiven Bahntrasse könnte sich im Gegenteil positiv auf die angrenzenden Grundstücke auswirken ZJD, Immissionsschutzbehörde, 30.03.2009 Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ist die Planung zu begrüßen, weil damit der Parksuchverkehr und die damit verbundenen Immissionen reduziert werden. Die Schallimmissionsvorbelastung ist für die geplante Nutzung unproblematisch. Die Auswirkungen der geplanten Nutzung auf die Umgebung sollte im Hinblick auf verkehrsbedingte Luftschadstoffe sowie Schallimmissionen durch Zu- und Abfahrtsverkehr dargelegt werden, wobei hier allgemeine Aussagen ausreichend sind. Die Begründung wurde noch um eine allgemeine Aussage zu den Auswirkungen des Parkhauses auf die Umgebung ergänzt. VBK, 06.03.2009 Die VBK haben grundsätzlich keine Einwände. Sie bitten jedoch als Auflage aufzunehmen, dass die Zu- und Ausfahrt in und aus der Gerwigstraße nur „rechts- rein/rechts-raus“ erfolgen darf. Eine Überfahrung/Querung des Gleiskörpers ist zu unterbinden. Die Verkehrsfläche der Gerwigstraße ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, Entsprechend der aktuellen Situation ist hier sowieso nur rechts rein rechts raus möglich. Eine Änderung der Gerwigstraße ist nicht vorgesehen. Stadtwerke Karlsruhe, 25.03.2009 Die Stadtwerke machen auf zwei Fernmeldetrassen und ein Differenzialschutzkabel im Bereich des Baufeldes aufmerksam, auf die beim Bau zu achten ist. Die Leitungen sind als Leitungsrechte im Bebauungsplan aufgenommen. - 3 - Stellungnahme der Behörden und anderen Träger öffentlicher Belange Stellungnahme des Stadtplanungsamtes Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 27.02.2009 Der Bereich ist im Regionalplan als „Ergänzungsstandort für großflächigen Einzelhandel“ dargestellt. Regionalplanerische Belange stehen dem Vorhaben jedoch nicht entgegen. Das Vorhalten von Stellplätzen könnte auch den großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu Gute kommen. BUND, LNV, NABU, 30.03.2009 Der Plan, ein Parkhaus am Eingang des Ostrings zu bauen, erzeugt erhebliches Missbehagen. Der Flächenverbrauch von Karlsruhe hat die kritische Marke schon überschritten. Jede neu zu bebauende Fläche muss deshalb auf ihre Nachhaltigkeit geprüft werden. Die Eingangssituation, gute Lage, gute Anbindung an regionale und überregionale Verkehrswege würde eine andere gewerbliche Nutzung fordern/verdienen. Die Lage an einem Bahndamm hat die EnBW nicht abgehalten, ihr Gebäude genau dorthin zu bauen. So wäre wohl auch eine andere, hochwertige Bebauung auf der anderen Bahndammseite denkbar. Anstatt dem Bedarf an Stellplätzen durch den Zubau von rund 700 Stellplätzen zu fördern, sollte zuerst eine realistische Bedarfsanalyse bei den in Frage kommenden Firmen erfolgen. Danach sollte eine Aufklärungskampagne der Nutzung des ÖPNV bei den ansässigen Firmen durchgeführt werden. Gleichzeitig sollten Fahrgemeinschaften in den Firmen eingerichtet werden und danach nochmals eine Bedarfanalyse stattfinden. Ohne diese Maßnahmen findet die Umnutzung einer „Grünfläche“ als Parkhaus bei den Verbänden keine Zustimmung. Gerade die Lagegunst der angrenzenden Grundstücke erfordert zusätzliche Stellplatzflächen, die auf den Grundstücken nicht mehr selbst nachgewiesen werden können. Mit der Anlage eines Parkhauses werden der Parksuchverkehr und die damit verbundenen Immissionen reduziert. Die Lage dieser lärmunempfindlichen Nutzung entlang des Bahndammes verbessert die Rahmenbedingungen für die östlich angrenzenden Grundstücke. Eine hochwertige Bebauung ist östlich des Parkhauses weiterhin möglich. Auf den Bedarf an zusätzlichen Stellplätzen wurde von den umliegenden Firmen hingewiesen. Hinzu kommt der ständig anwachsende Parkdruck aus der angrenzenden Oststadt. Aufgrund der schon heute angespannten Parkierungssituation im näheren Umfeld des Bebauungsplanes begrüßt die Stadtverwaltung die Planung des Parkhauses an dieser Stelle. Der Flächenbedarf wird durch die mehrgeschossige Bauweise minimiert, die Nutzungsmöglichkeiten des ÖPNV bei den ansässigen Firmen sind hinreichend bekannt und aus unserer Sicht ist eine weitere Verlagerung des MIV auf den ÖPNV in diesem Fall nicht möglich. Der Bauuntergrund ist eine Altlast. Die vorhandenen Bodenverunreinigungen müssen vor Bebauung ordnungsgemäß beseitigt werden. Ausführungen hierzu sind in der Begründung bereits enthalten.

  • Anlage 3 Gerwigstraße
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    Bebauungsplan „Gerwigstraße, 3. Änderung“, Karlsruhe – Oststadt beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand: 01.04.2010 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ............................. 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 4 3.5 Belastungen ............................................................................................... 4 3.5.1 Altlasten ..................................................................................................... 4 3.5.2 Schallimmissionen ..................................................................................... 5 3.5.3 Kampfmittel ................................................................................................ 5 4. Planungskonzept ..................................................................................... 5 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 5 4.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 5 4.3. Erschließung .............................................................................................. 6 4.3.1 Motorisierter Individualverkehr ................................................................... 6 4.3.2 Gehwege ................................................................................................... 6 4.3.3 Ver- und Entsorgung .................................................................................. 6 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 6 4.5 Grünordnung / Artenschutz ........................................................................ 7 4.5.1 Grünordnung.............................................................................................. 7 4.5.2 Artenschutz ................................................................................................ 7 4.6 Belastungen ............................................................................................... 7 4.6.1 Altlasten ..................................................................................................... 7 4.6.2 Schallimmissionen ..................................................................................... 8 5. Umweltbericht .......................................................................................... 8 6. Statistik ..................................................................................................... 8 6.1 Flächenbilanz............................................................................................. 8 6.2 Geplante Bebauung ................................................................................... 8 6.3 Bodenversiegelung .................................................................................... 8 7. Bodenordnung ......................................................................................... 8 8. Kosten ...................................................................................................... 8 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 10 2. Entwässerung .......................................................................................... 10 3. Regenwasserversickerung .................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 10 5. Baumschutz ............................................................................................. 11 6. Pflanzlisten .............................................................................................. 11 7. Altlasten ................................................................................................... 12 8. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 12 9. Private Leitungen ..................................................................................... 12 10. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 12 Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand: 01.04.2010 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Aufgabe des Bebauungsplanes ist die Bereitstellung von zusätzlichen Stellplatzflächen. In der Umgebung des Plangebietes sind mehrere große Firmen und Betriebe ansässig. Mit der zunehmenden Entwicklung dieses Stadtbereiches als Standort für Dienstleistung, Gewerbe und Einzelhandel steigt auch der Bedarf an zusätzlichen Stellplätzen. Da die umliegenden Grundstücke eine ausgesprochen hohe Lagegunst am Stadteingang „Durlacher Allee“ besitzen, ist hier eine hohe Ausnutzung gewünscht, wodurch allerdings die Möglichkeiten für ein entsprechendes Stellplatzangebot auf den Grundstücken selbst beschränkt sind. Das Angebot zusätzlicher Stellplatzflächen soll dem zunehmenden Parkdruck in diesem Stadtbereich entgegenwirken. Damit wären auch eine Reduzierung des Parksuchverkehrs und eine Verbesserung für das angrenzende Wohngebiet Oststadt verbunden. Das Stellplatzangebot ist nicht objektbezogen oder einer direkten Firma zugeordnet, sondern soll im Sinne einer dynamischen Gebietsentwicklung jedem privaten Betreiber zur Verfügung stehen. Es ist durchaus denkbar, dass ein privater Betreiber die Stellplatzflächen voll umfänglich an in der Umgebung ansässige Firmen vermietet. Es besteht für diese Fläche ein gültiger Bebauungsplan, der östlich des Bahndammes zwischen Durlacher Allee und Gerwigstraße eine öffentliche Grünfläche mit einer Breite von 23 m und am Dammfuß einen Weg von 3-4 m ausweist. Dieser Geländestreifen ist in seinem südlichen Teil mit dichten Gehölzen bis Baumhöhe bestanden, der nördliche Teil wird bereits als Parkierungsfläche genutzt. Für die Nutzung als Parkhaus ist die Lage am Bahndamm aus stadtgestalterischen Gründen als besonders verträglich und im Hinblick auf die hohe Lärmbelastung durch die Bahntrasse sogar als günstig zu bewerten. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der seit Juli 2004 wirksame Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe weist den gesamten Bereich zwischen Weinweg und Bahnlinie als Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Geschäfts- und Verwaltungszentrum aus. Die Umnutzung von Grünfläche zu Sondergebiet Parkhaus als Ergänzung zur umliegenden gewerblichen Nutzung entspricht den Grundzügen der Planung des Flächennutzungsplanes und kann daher als aus ihm entwickelt angesehen werden. Die Festsetzung Sonderbaufläche im FNP-2010 wird beibehalten. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der gültige Bebauungsplan Nr. 286 „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße“ vom 08.02.1962 weist das Planungsgebiet als öffentliche Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand: 01.04.2010 - 4 - Grünfläche aus. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wird dieser Plan aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 0,46 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke Nr. 6552/ 2 und Nr. 6552/3 sowie Teilflächen aus den Grundstücken Nr. 6567/1, und Nr. 6553 und liegt in Karlsruhe – Oststadt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Bei der Fläche handelt es sich um eine Brache mit Aufschüttungen aus Erdaushub und Bauschutt sowie um einen angrenzenden Bahndamm mit Gehölzpflanzungen; zum Teil finden sich Müllablagerungen. Die Vegetation der Brachfläche setzt sich zusammen aus einjähriger und ausdauernder Ruderalvegetation mäßig trockener bis frischer Standorte. Vertreten sind sowohl typische Ruderalarten als auch verwilderte Zierpflanzen. Die Bodendeckung beträgt ca. 90 %. Auf dem Bahndamm befindet sich eine Reihe gepflanzter Bäume. Entlang der Straßen und Wege sind Baumreihen gepflanzt; an der Durlacher Allee Platanen, an der Gerwigstraße Stiel-Eichen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Im Norden verläuft die Gerwigstraße, im Süden die Durlacher Allee jeweils mit Fahrrad- und Gehwegen. Westlich grenzt eine Bahnlinie an, östlich ein befestigter Parkplatz. Eine befestigte Teilfläche (Asphalt) des Gebiets wird derzeit als Parkplatz genutzt. Hierzu besteht eine Erschließung über den Weinweg und die Durlacher Allee. Darüber hinaus sind keine verkehrlichen Anlagen auf dem Grundstück vorhanden. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Flächen befinden sich überwiegend in Privateigentum, ein geringer Flächenanteil in städtischem Eigentum. 3.5 Belastungen 3.5.1 Altlasten Das gesamte Areal des Bebauungsplangebietes (Flst-Nr. 6552/2, 6552/3, 6553 u. 6567/1) liegt im Bereich der Altablagerung „Schuttplatz Westlich des Weinweges“ (Obj.-Nr. 01299). Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück Flst-Nr. 6552/3 der Altstandort „ Fa. Furrer-Neufulka“ (Obj.-Nr. 00253). Die Grundstücke Flst-Nr. 6552/2 und Flst-Nr. 6553 liegen im Bereich des Altstandortes „Fa. Mann GmbH-Gelände, Steinfeldstraße/Weinweg“ (Obj.- Nr. 04172), wo verschiedene, altlastenrelevante Nutzungen bekannt sind. Die betroffenen Flächen wurden im Rahmen der technischen Erkundung der Altablagerung „Schuttplatz Westlich des Weinweges“ (Obj. Nr. 01299) erkundet und anschließend einer mehrjähriger Kontrolle des Grundwassers unterzogen. Nach den Untersuchungen befinden sich im Bereich der Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand: 01.04.2010 - 5 - Grundstücke ca. 1,50 bis 3,00 m mächtige Auffüllungen, die mit Mineralölkohlenwasserstoffen, PAK und Schwermetallen kontaminiert sind. 3.5.2 Schallimmissionen Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm sowohl durch Zugverkehr als auch durch die umgebenden Straßen sehr stark verlärmt. 3.5.3 Kampfmittel Das Plangebiet befindet sich im bombardierten Bereich. Aufgrund der Luftbildauswertung muss dort mit Blindgängern gerechnet werden. 4. Planungskonzept Der Bebauungsplan soll bei vollständiger Ausnutzung des Baubereichs die Bereitstellung von ca. 700 Stellplätzen ermöglichen. Die geplante Bebauung strebt eine bauliche und außenräumliche Vervollständigung des städtebaulichen Rahmens an. Maßgebliche Orientierung bieten das Gebäude der EnBW östlich des Ostrings sowie die Bebauung des Möbelhauses am Weinweg. Die genannten Objekte zeigen eine Bauhöhe von ca. 23 Meter. In Anbetracht der städtebaulichen Weiterentwicklung der mindergenutzten Flächen zwischen Weinweg, DB-Trasse, Durlacher Allee und Gerwigstraße soll mit der geplanten Bebauung die Ergänzung des städtebaulichen Kontexts angestoßen werden. Die verbleibenden, unbebauten Flächen werden weitestgehend begrünt, darüber hinaus werden Begrünungsmaßnahmen in Form von Baumpflanzungen und Fassadenbegrünungen vorgesehen. Da das derzeit als Grünstreifen ausgewiesene Gebiet zu 80 % versiegelt wird, ist eine qualitätsvolle Fassaden- und Dachbegrünung besonders wichtig. Die vorhandene private Abwasserleitung (Mischwasserkanal) soll bis an die Grundstücksgrenze zurückgebaut werden. Ein Leitungsrecht besteht nicht. 4.1 Art der baulichen Nutzung Wegen seiner speziellen Lage mit hoher Lärmbelastung und um nach Möglichkeit zu sichern, dass tatsächlich hier ein Angebot an Stellplatzflächen geschaffen wird, wird für diese Fläche als Nutzungsart Sondergebiet für Parken festgelegt werden und keine weiteren Nutzungen zugelassen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Für das Gebiet wird ein Baubereich mit einer maximalen Wandhöhe von 23 m festgelegt. Bei vollständiger Ausnutzung werden die Vorgaben des § 17 BauNVO zur Regelung der Obergrenzen der baulichen Nutzung überschritten. In Anlehnung an die benachbarte Bebauung und die besondere Lagegunst des Stadtbereichs insgesamt ist dies aus städtebaulichen Gründen jedoch gewünscht. Durch diese Festlegungen sind keine negativen Auswirkungen auf schützenswerte Nutzungen wie Wohnen und Arbeiten zu erwarten. Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand: 01.04.2010 - 6 - 4.3. Erschließung 4.3.1 Motorisierter Individualverkehr Die Erschließung erfolgt ausschließlich über die Gerwigstraße. Für die Zufahrt ist auf dem Grundstück selbst eine hinreichend große Aufstellfläche für den zufahrenden Verkehr vorhanden, so dass ein Rückstau auf die Gerwigstraße weitestgehend auszuschließen ist. Der ausfahrende Verkehr kann reibungslos als Rechtsabbieger in die Gerwigstraße geleitet werden. Um die Aufstellfläche für einfahrende Fahrzeuge zu vergrößern, wird die eigentliche Parkhauseinfahrt an der Südseite des Baufeldes festgesetzt, so dass damit der Abstand zur Gerwigstraße von rund 150 m als Aufstellfläche zur Verfügung steht. Bei entsprechenden Stoßzeiten für den Abfahrtsverkehr kann sich der Rückstau innerhalb der Parkhausetagen abbilden. 4.3.2 Gehwege Der fußläufige Verkehr erhält sowohl zur Gerwigstraße als auch zur Durlacher Allee eine Anbindung. 4.3.3 Ver- und Entsorgung Die im Gebiet vorhandenen Stromversorgungsleitungen der Stadtwerke sind durch ein Leitungsrecht zu sichern. Bei der Zu- und ausfahrt sind die vorhandenen Leitungen zu berücksichtigen. Der Zugang zur Trafostation muss jederzeit gewährleistet sein und darf durch die Zufahrt nicht beeinträchtig werden. Die vorhandene private Abwasserleitung (Mischwasserkanal) soll bis an die Grundstücksgrenze zurückgebaut werden. Ein Leitungsrecht besteht nicht. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. 4.4 Gestaltung Die Festsetzungen zur Gestaltung sollen auf die absolut notwendigen Formulierungen beschränkt werden. Der ausgewiesene Baubereich ermöglicht ein Parkhaus mit etwa 150 m Länge, dessen einzelne Etagen im Norden und Süden über Fahrspindeln erschlossen werden können. Die Tiefe des Baubereichs umfasst die Anlage einer Senkrechtparkierung mit Mittelerschließung und den entsprechenden Zuschlägen für Konstruktion und Hülle. Das Bauvorhaben besitzt eine exponierte Lage am Stadteingang. Eine anspruchsvolle Fassadengestaltung ist deshalb für dieses Projekt von besonderer Bedeutung. Deshalb ist die Durchführung einer Mehrfachbeauftragung an dieser Stelle geboten. Als rein funktionales Bauwerk ist das Gebäude möglichst zurückhaltend zu gestalten. Dem entsprechen die Festsetzungen zur Ausformung eines Flachdaches und dem Ausschluss von Nebenanlagen, Einfriedungen und Werbeanlagen, da insbesondere hier kein Bezug zum Ort der Leistung hergestellt werden kann. Für die nicht bebaubaren Grundstücksteile wird private Grünfläche festgesetzt, um den Gebäudesolitär des Parkhauses in die Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand: 01.04.2010 - 7 - angrenzenden Grünbereiche (Grünstreifen entlang der Durlacher Allee und Böschung des Bahndammes) einzubinden. Aus klimatischen Gründen ist für den oberen Gebäudeabschluss Dachbegrünung und auf mindestens 50 % Fassadenanteil Fassadenbegrünung vorgeschrieben. Die Fassadenbegrünung soll auch zur Minderung von abweisenden, monotonen Fassadenstrukturen beitragen. 4.5 Grünordnung / Artenschutz 4.5.1 Grünordnung Die verbleibenden, unbebauten Flächen werden weitestgehend begrünt, darüber hinaus werden Begrünungsmaßnahmen in Form von Baumpflanzungen und Fassadenbegrünungen vorgesehen. Da das derzeit als Grünstreifen ausgewiesene Gebiet zu 80 % versiegelt wird, ist eine qualitätsvolle Fassaden- und Dachbegrünung besonders wichtig. 4.5.2 Artenschutz Die Untersuchung des Plangebiets hat ergeben, dass ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Pflanzenarten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und des Anhangs der II Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden kann, da entsprechende Standorte und Biotoptypen fehlen. Es kommen keine nach § 32 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg geschützten Biotoptypen vor und auch keine Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH- Richtlinie. Insgesamt besitzt die Biotopausstattung des Untersuchungsgebiets eine geringe bis mittlere Bedeutung. Für artenschutzrelevante Arten der Fledermäuse, Kleinsäuger, Vögel, Reptilien, Amphibien und xylobionten Käfer ist das Untersuchungsgebiet als Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat ungeeignet. Für einige tagaktive Schmetterlingsarten und für einige Wildbienenarten kommt dem Gebiet eine Bedeutung als Nahrungshabitat zu. Jedoch kann das Vorkommen von dauerhaften Populationen weitgehend ausgeschlossen werden. Detaillierte Untersuchungen werden bei allen betrachteten Tiergruppen als nicht für notwendig erachtet. 4.6 Belastungen 4.6.1 Altlasten Bei unverändertem Zustand besteht derzeit kein weiterer wasser- bzw. bodenschutzrechtlicher Handlungsbedarf. Bei zukünftigen Baumaßnahmen ist anfallendes Aushubmaterial jedoch unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen und zu bewerten. Einschränkungen ergeben sich ebenfalls für die Versickerung von Niederschlagswasser. Zur Gewährleistung einer schadlosen Niederschlagswasserversickerung wird in dem betroffenen Versickerungsbereich eine Entfernung der vorhandenen anthropogenen Auffüllungen erforderlich. Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand: 01.04.2010 - 8 - 4.6.2 Schallimmissionen Das Planungsgebiet und die Umgebung sind durch Straßen- und Schienenverkehrslärm vorbelastet. Die Vorbelastung ist für die geplante Nutzung unerheblich und die Zusatzbelastung für die Umgebung marginal, da die verkehrsbedingte Emissionsbilanz aufgrund entfallenden Parksuchverkehrs eher rückläufig ist. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festlegt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz Sondergebiet Parkhaus ca. 5028 m² 98% Verkehrsfläche ca. 112 m² 2% Gesamt ca. 5140 m² 100% 6.2 Geplante Bebauung Anzahl Stellplätze Bruttogeschossfläche Parkhäuser 1 700 ca. 21.000 m² ca. 60.500 m³ Baumasse 6.3 Bodenversiegelung Gesamtfläche ca. 0,51 ha 100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 0,19 ha 37,25% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 0,4 ha 78,43% 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren erforderlich. 8. Kosten Durch den Bebauungsplan sind für die Stadt Karlsruhe keine Kosten zu erwarten. Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand: 01.04.2010 - 9 - Karlsruhe, 01.04.2010 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand: 01.04.2010 - 10 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. Die vorhandenen Stromversorgungsleitungen haben in diesem Gebiet in der Regel eine Tiefenlage von 0,60 m bis 1,20 m. Die genaue Lage und Höhe kann im Katasterbüro der Stadtwerke erhoben werden. Wenn erforderlich, ist die genaue Höhenlage durch Probeschlitze festzustellen. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. Anwohner entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand: 01.04.2010 - 11 - Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 25 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Pflanzlisten Vorschlagsliste für Fassadenbegrünung: Amerikanische Klettertrompete (Campsis radicans) Efeu (Hedera helix, geeignet für Nordwest- und Nordseite), Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba) Großblättrige Pfeifenwinde (Aristolochia macrophylla) Knöterich (Polygonum aubertii) Wilder Wein (Parthenocissus spec.), Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand: 01.04.2010 - 12 - Vorschlagsliste Baumarten: Amberbaum (Liquidambar styraciflua) Hainbuche (Carpinus betulus) Vorschlagsliste Sträucher: Felsenbirne (Amelanchier spec.) Ginster–Arten (Cytisus spec.) Hartriegel (Cornus sanguinea) Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Liguster (Ligustrum vulgare) Spindelstrauch-Arten (Euonymus spec.) 7. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. 8. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Anfallender Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Boden- schutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 9. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 10. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO).

  • Anlage 4 Gerwigstraße
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    Bebauungsplan „Gerwigstraße, 3. Änderung“, Karlsruhe – Oststadt Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand :17.02.2020 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 1.1 Sondergebiet für Parken ............................................................................ 3 2. Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 3 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .............................................. 3 3.1 Abweichende Bauweise ............................................................................. 3 4. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung....................................... 3 5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ......................................... 4 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 5 1.2 Dachaufbauten .......................................................................................... 5 1.3 Fassaden ................................................................................................... 5 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 5 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ......................................................... 5 3.1 Einfriedigungen .......................................................................................... 5 3.2 Abgrabungen, Aufschüttungen .................................................................. 5 3.3 Unbebaute Flächen ................................................................................... 5 4. Niederschlagswasser ................................................................................. 5 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 6 Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand :17.02.2020 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2008 (BGBl: I S. 3018) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 615). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Sondergebiet für Parken Zulässig sind Parkhäuser 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus dem in der Planzeichnung dargestellten Baubereich und der maximalen Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt das Maß der Hinterkante des erschließenden, öffentlichen Gehwegs bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut, bzw. bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Abweichende Bauweise Es können innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude ohne Begrenzung ihrer Länge errichtet werden. 4. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Die nicht überbauten Freiflächen sind als Landschaftsrasen mit Kräutern dauerhaft zu begrünen und zu pflegen. Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand :17.02.2020 - 4 - Fassadenbegrünung: Mindestens 50% der Fassadenfläche sind dauerhaft durch geeignete Kletterpflanzenarten zu begrünen. Die vegetationstechnischen Erfordernisse sind bei der Fassadengestaltung zu berücksichtigen. An den für die Begrünung vorgesehenen Wandabschnitten ist mindestens eine Kletterpflanze pro 2 m Wand zu pflanzen. Gehölzpflanzungen: An den im zeichnerischen Teil in den Grünflächen dargestellten Baumpflanzgeboten sind Laubbäume zu pflanzen. Geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Baumstandorten können in begründeten Fällen (z.B. Zufahrt, Leitungstrasse, Grenzveränderung) als Ausnahme zugelassen werden. Pflanzqualität: Hochstämme, Baumschulhandelsware 3 xv., Stammumfang von mindestens 20-25 cm. Im Grünstreifen auf der Ostseite sind 30 heimische Sträucher zu pflanzen. Alle Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. Die Artenauswahl ist an den Vorschlagslisten (unter B - Hinweise) zu orientieren. Die Bodenverhältnisse sind in den Pflanzbereichen entsprechend der vegetationstechnischen Erfordernisse herzustellen. Um die Entwicklung der Bäume sicherzustellen, sind Baumscheiben in einer Größe von mindestens 6 m² bzw. 12 m³ anzulegen. Erhalt von Bäumen: Die im zeichnerischen Teil dargestellten zu erhaltenden Bäume sind dauerhaft zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. Dachbegrünung: Das Flach- bzw. Pultdach ist extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen und zu unterhalten. Hierfür ist geeignetes Substrat in einer Schichtstärke von mindestens 10 cm in gesetztem Zustand über der Dränschicht aufzubringen und fachgerecht zu begrünen .Zur Erhöhung der ökologischen Vielfalt sind Anhügelungen vorzusehen. Zu Gunsten von Fotovoltaik-Anlagen kann auf die Dachbegrünung bis zu 1/3 der Fläche verzichtet werden. 5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen sind mit Ausnahme der für den Straßenbau erforderlichen Anpassungen an die Grundstücke unzulässig,. Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand :17.02.2020 - 5 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.2 Dachaufbauten Dachaufbauten sind mit Ausnahme von Fotovoltaik-Anlagen unzulässig. Ausnahmsweise können Dachaufbauten für technische Anlagen bis zu einer Größe von 20 m³ zugelassen werden. 1.3 Fassaden Das Gebäude ist mit einer einheitlichen Fassadenstruktur („Hülle“) zu versehen. Als Fassadenmaterial ist Metall in Form von Gitterstabmatten, Streckmetallelementen o. ä. und Sichtbeton ausgeschlossen. Die Festsetzungen zur Fassadenbegrünung unter Ziffer 4 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind zu berücksichtigen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind am Gebäude, bis zur maximal festgesetzten Wandhöhe, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 1 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 2 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Einfriedigungen Einfriedungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. 3.2 Abgrabungen, Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur für die Anpassung des Geländes an das Straßenniveau zulässig. 3.3 Unbebaute Flächen Nicht überbaubare Grundstücksbereiche sind mit Ausnahme der notwendigen Zuwegungen zum Gebäude gärtnerisch als Grünfläche anzulegen und zu unterhalten 4. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit im Sinne des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetzes schadlos Bpl Gerwigstraße, 3. Änderung Bearbeitungsstand :17.02.2020 - 6 - möglich – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen. III. Sonstige Festsetzungen Der Bebauungsplan 286 „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße“, in Kraft getreten am 08.02.1962 wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 20.02.2009 Fassung vom 01.04.2010 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler

  • Plan Gerwigstraße
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