Anfrage StRn Zürn, StR Fostiropoulos (Die Linke): Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Karlsruhe

Vorlage: 24861
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.05.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 18.05.2010

    TOP: 18

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Linke-Unbegleitete Flüchtlinge
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom 19. April 2010 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 11. Plenarsitzung Gemeinderat 18.05.2010 392 18 öffentlich Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Karlsruhe 1. Wie viele unbegleitete junge Flüchtlinge haben gegenüber der LAST bzw. der Ausländerbehörde bei ihrer Ankunft angegeben, dass sie minderjährig sind (je in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und je nach Herkunftsland pro Jahr, unterschieden nach männlichen und weiblichen Personen)? 2. Wie viele dieser jungen unbegleiteten Flüchtlinge wurden entgegen ihren Angaben als volljährig eingestuft (je in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und je nach Herkunftsland pro Jahr, unterschieden nach männlichen und weiblichen Personen)? 3. Welche Behörde führt die Altersbestimmung aufgrund welcher Methoden durch? 4. Trifft es zu, dass dabei auch fiktive Altersschätzungen vorgenommen werden? a) Wenn ja, in wie vielen Fällen (je in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und je nach Herkunftsland pro Jahr, unterschieden nach männlichen und weiblichen Personen)? 5. Wie viele unbegleitete junge Flüchtlinge haben Widerspruch gegen ihre Alterseinstufung durch die zuständige Behörde eingelegt (je in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und je nach Herkunftsland pro Jahr, unterschieden nach männlichen und weiblichen Personen)? 6. Wie viele waren dabei erfolgreich (je in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und je nach Herkunftsland pro Jahr, unterschieden nach männlichen und weiblichen Personen)? 7. Wie erfahren unbegleitete junge Flüchtlinge über ihre rechtlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Bestimmung ihres Alters durch die zuständige Behörde? 8. Wo werden die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Karlsruhe untergebracht? Seite 2 __________________________________________________________________________________________ 9. Wie lange ist die dortige Verweildauer (je in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und je nach Herkunftsland pro Jahr, unterschieden nach männlichen und weiblichen Personen)? 10. Welche Beratungs- und Bildungsmöglichkeiten haben diese Jugendlichen dort? 11. Wie stellt sich der weitere Lebens- und Verfahrensweg für diese minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge dar? 12. Welche Verbesserungsmöglichkeiten wären für die Stadtverwaltung wünschbar in Bezug auf die Aufnahme, die Verfahren und die Unterbringung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge in Karlsruhe? Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge sind den Vorgängen und Verfahren, die sie hier erwarten, oft schutzlos ausgeliefert. Umstritten sind stets Fälle, in denen unbegleitete jugendliche Flüchtlinge angeben, minderjährig zu sein, dann aber als volljährig eingestuft werden. Nur unter glücklichen Umständen ist es ihnen im Einzelfall möglich, sich gegen eine Einstufung als volljährig juristisch zur Wehr zu setzen und einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Insofern minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in städtischen Einrichtungen untergebracht sind, stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen und mit welchen Perspektiven. unterzeichnet von: Sabine Zürn Niko Fostiropoulos Hauptamt - Sitzungsdienste - 7. April 2010 Sachverhalt/Begründung:

  • TOP 18
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom: 19.04.2010 eingegangen: 19.04.2010 Gremium: 11. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.05.2010 392 18 öffentlich Dez. 3 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Karlsruhe Frage 1 Wie viele unbegleitete junge Flüchtlinge haben gegenüber der LAST. bzw. der Aus- länderbehörde bei ihrer Ankunft angegeben, dass sie minderjährig sind? (Je in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und je nach Herkunftsland pro Jahr, unterschieden nach männlichen und weiblichen Personen.) Für minderjährige Flüchtlinge ist nicht die Ausländerbehörde, sondern die Landesaufnah- mestelle für Flüchtlinge des Landes Baden-Württemberg in Karlsruhe (LAST) zuständig. Durch eine Neuregelung des § 42 SGB VIII ist das Jugendamt - hier: der Soziale Dienst der Sozial- und Jugendbehörde (SJB) - der Stadt Karlsruhe neuerdings verpflichtet, alle minderjährigen Flüchtlinge, die in der LAST Karlsruhe ankommen, jugendhilferechtlich in Obhut zu nehmen. Damit die SJB dieser Verpflichtung nachkommen kann, wird diese seit dem Jahre 2007 von der LAST über jeden jungen Flüchtling informiert, der angibt minder- jährig zu sein. Dies war im Jahre 2007 in 164 Fällen, im Jahr 2008 in 178 Fällen und im Jahr 2009 in 167 Fällen der Fall. Hierbei wurde jedoch weder Herkunftsland noch das Ge- schlecht der Flüchtlinge statistisch erfasst. Für das Jahr 2006 liegen der Stadtverwaltung keine verlässlichen Zahlenwerte vor. Frage 2 - 3 Wie viele dieser jungen unbegleiteten Flüchtlinge wurden entgegen ihren Angaben als volljährig eingestuft? (Je in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und je nach Her- kunftsland pro Jahr, unterschieden nach männlichen und weiblichen Personen.) Welche Behörde führt die Altersbestimmung aufgrund welcher Methoden durch? Eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII kommt nur in Betracht, sofern die jungen Flücht- linge das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Da bei dem betroffenen Perso- nenkreis diese Voraussetzung in der Regel nicht durch entsprechende Personaldokumen- te nachgewiesen ist, hat das Jugendamt im Vorfeld der Inobhutnahme im Wege der Amts- ermittlung (§ 20 Abs.1 SGB X) die Altersangaben zu überprüfen. Dies geschieht durch eine ausführliche Anhörung und Inaugenscheinnahme der Betroffenen durch in dieser An- gelegenheit erfahrene Fachkräfte des Sozialen Dienstes. Grundlage dieses Verfahrens ist § 21 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 SGB X. In den meisten Fällen kann danach den eigenen Anga- ben der Betroffenen gefolgt werden. In einer beträchtlichen Anzahl von Fällen muss je- doch auch festgestellt werden, dass das 18. Lebensjahr entgegen den Angaben der jun- gen Flüchtlinge augenscheinlich überschritten ist. Daraufhin erfolgt keine jugendhilferecht- liche Inobhutnahme. Seite 2 Dies war im Jahre 2007 in 52 Fällen, im Jahr 2008 in 64 Fällen und im Jahr 2009 in 57 Fällen der Fall. Hierbei wurde jedoch weder Herkunftsland noch Geschlecht der Flücht- linge statistisch erfasst. Für das Jahr 2006 liegen auch hier keine verlässlichen Zahlen- werte vor. In allen anderen Fällen erfolgt sofort eine jugendhilferechtliche Inobhutnahme. Außerdem wird über das Familiengericht die Einrichtung einer Vormundschaft veranlasst. Frage 4 Trifft es zu, dass dabei auch fiktive Altersschätzungen vorgenommen werden? a) Wenn ja, in wie vielen Fällen? (Je in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und je nach Herkunftsland pro Jahr, unterschieden nach männlichen und weiblichen Personen.) Soweit nach dem oben dargestellten Amtsermittlungsverfahren die Altersangaben augen- scheinlich unzutreffend sind, erfolgen auch fiktive Einschätzungen. Diese entfalten aller- dings nur für die Frage der Inobhutnahme entsprechende Rechtswirkungen. Über die tat- sächliche Anzahl solcher Einschätzungen bei Minderjährigen liegen keine statistischen Zahlenwerte vor. Frage 5 - 7 Wie viele unbegleitete junge Flüchtlinge haben Widerspruch gegen ihre Altersein- stufung durch die zuständige Behörde eingelegt? (Je in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und je nach Herkunftsland pro Jahr, unterschieden nach männlichen und weiblichen Personen.) Wie viele waren dabei erfolgreich? (Je in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und je nach Herkunftsland pro Jahr, unterschieden nach männlichen und weiblichen Per- sonen.) Wie erfahren unbegleitete junge Flüchtlinge über ihre rechtlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Bestimmung ihres Alters durch die zuständige Behörde? Da das oben genannte Amtsermittlungsverfahren zur Alterseinschätzung lediglich der Vorbereitung des Inobhutnahmeverfahrens nach § 42 SGB VIII dient, ist es nicht selb- ständig angreifbar. Insoweit könnte lediglich gegen die Versagung der Inobhutnahme selbst das Rechtsmittel des Widerspruchs eingelegt werden. Bis heute wurde hiervon von den Betroffenen allerdings noch kein Gebrauch gemacht. Über die rechtlichen Möglichkei- ten im Zusammenhang mit diesem Verfahren wird durch die Fachkraft des Sozialen Dienstes aufgeklärt. Seite 3 Frage 8 Wo werden die unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlinge in Karlsruhe unterge- bracht? Die Inobhutnahme der minderjährigen Flüchtlinge erfolgt in der Regel durch die Heimstif- tung Karlsruhe im Kinder- und Jugendhilfezentrum in besonderen Inobhutnahmegruppen. Frage 9 Wie lange ist die dortige Verweildauer? (Je in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und je nach Herkunftsland pro Jahr, unterschieden nach männlichen und weibli- chen Personen.) Die durchschnittliche Verweildauer der minderjährigen Flüchtlinge in Karlsruhe lag im Jah- re 2007 bei 95 Tagen, im Jahr 2008 bei 85 Tagen und im Jahre 2009 bei 98 Tagen. Hier- bei wurde jedoch weder Herkunftsland noch Geschlecht der Flüchtlinge statistisch erfasst. Für das Jahr 2006 liegen keine verlässlichen Zahlenwerte über die Verweildauer in Karls- ruhe vor. Frage 10 Welche Beratungs- und Bildungsmöglichkeiten haben diese Jugendlichen dort? Entsprechend der individuellen Möglichkeiten und des Alters der Jugendlichen erfolgt eine Beschulung in Regelschulen, im Berufsvorbereitungsjahr oder in einem internen Sprach- unterricht der Inobhutnahmeeinrichtung. Für die sonstigen Lebensbereiche stehen das Fachpersonal der Inobhutnahmeeinrichtung sowie externe Beratungsstellen (z. B. Menschenrechtszentrum) zur Verfügung. Darüber hinaus ist in jedem Fall eine Vormundschaft eingerichtet, die in der Regel vom Jugendamt geführt wird. Frage 11 Wie stellt sich der weitere Lebens- und Verfahrensweg für diese minderjährigen un- begleiteten Flüchtlinge dar? Unabhängig von dem oben beschriebenen Inobhutnahmeverfahren unterliegen die min- derjährigen Flüchtlinge nach wie vor einem ausländerrechtlichen Verteilungsverfahren durch das Regierungspräsidium Karlsruhe. Nach erfolgter Zuweisung an einen bestimm- ten Stadt- oder Landkreis wechselt danach auch die jugendhilferechtliche Zuständigkeit entsprechend. Praktisch bedeutet dies, dass der Vormund nach erfolgter Zuweisungsentscheidung zu- nächst beim nunmehr zuständigen Stadt- oder Landkreis die Gewährung von Jugendhilfe Seite 4 bei gleichzeitiger Unterbringung in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung zu beantragen hat. Sobald in Kooperation mit dem auswärtigen Jugendamt eine geeignete Unterbringungs- möglichkeit gefunden wurde, erfolgt eine entsprechende Verlegung. Hierbei wird der Ju- gendhilfebedarf des Betroffenen durch eine individuelle Hilfeplanung festgestellt. Frage 12 Welche Verbesserungsmöglichkeiten wären für die Stadtverwaltung wünschbar in Bezug auf die Aufnahme, die Verfahren und die Unterbringung minderjähriger un- begleiteter Flüchtlinge in Karlsruhe? Die Unterbringungssituation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen konnte in den letzten Jahren durch die Inobhutnahme in die Inobhutnahmegruppen des Kinder- und Ju- gendhilfezentrums der Heimstiftung Karlsruhe entscheidend verbessert werden. Verzögerungen in der Anschlussunterbringung in den Städten und Landkreisen und eine damit verbundene Verlängerung des Aufenthaltes in der Inobhutnahmeeinrichtung, führen zu Unsicherheiten bei den jungen Flüchtlingen im Hinblick auf ihre zukünftige Lebens- und Bildungsplanung. In diesen Fällen könnte eine verstärkte landesweite Vernetzung der zu- ständigen Stellen hilfreich sein. Dies kann allerdings nur langfristig und unter Beteiligung der Landesregierung, der Kommunalen Landesverbände und aller Städte und Landkreise in Baden-Württemberg erreicht werden.