Anfrage StRn Zürn, StR Fostiropoulos (Die Linke): Auswirkungen einer Erhöhung der Gewerbesteuer um 10 Prozentpunkte

Vorlage: 24860
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.05.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 18.05.2010

    TOP: 17

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Linke-Erhöhung Grundsteuer
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos vom 19. April 2010 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 11. Plenarsitzung Gemeinderat 18.05.2010 391 17 öffentlich Auswirkungen einer Erhöhung der Gewerbesteuer um 10 Prozentpunkte 1. Ab welcher Höhe des Gewerbeertrags eines Unternehmens wird Gewerbesteuer fällig? 2. In welcher Größenordnung bewegen sich die höchsten Gewerbeerträge von Unternehmen, die in Karlsruhe Gewerbesteuer zahlen müssen? 3. Zu welchen Mehrbelastungen führte eine Erhöhung der Gewerbesteuer um 10-%-Punkte a) bei Unternehmen, deren Gewerbeertrag gerade oder knapp über der Fälligkeitsgrenze liegt (s. Frage 1)? b) bei Unternehmen mit den höchsten Gewerbeerträgen in Karlsruhe? c) Bei Unternehmen, deren Gewerbeertrag im „mittleren“ Bereich (zwischen Größenordnungen in 3 a und 3 b liegt? Nachdem zur Haushaltskonsolidierung die Grundsteuer angehoben worden ist, könnte sich die Frage stellen, ob eine Gewerbesteuererhöhung zur Einnahmesteigerung sinnvoll sein könnte. unterzeichnet von: Sabine Zürn Niko Fostiropoulos Hauptamt - Sitzungsdienste - 7. Mai 2010 Sachverhalt/Begründung:

  • TOP 17
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom: 19.04.2010 eingegangen: 19.04.2010 Gremium: 11. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.05.2010 391 17 öffentlich Dez. 4 Auswirkungen einer Erhöhung der Gewerbesteuer um 10 Prozentpunkte 1. Ab welcher Höhe des Gewerbeertrags eines Unternehmens wird Gewerbesteuer fäl- lig? Ausgehend von dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Kör- perschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbebetrieb ist die Höhe der Gewerbesteuer abhängig von der Rechtsform, von individuellen Hinzurechnungs- und Kür- zungsvorschriften sowie von evtl. Freibeträgen. Dabei ist nach Abzug eines Freibetrages von 24.500 € für natürliche Personen und Personengesellschaften, 5.000 € für juristische Personen des Privatrechts (z. B. Vereine) Gewerbesteuer zu zahlen. Für Kapitalgesell- schaften gibt es keinen Freibetrag. Die Errechnung der Gewerbesteuer vollzieht sich nach folgender vereinfachter Darstellung: Ermittlung der Gewerbesteuer (vereinfachte Übersicht) Gewinn aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnungen ./. Kürzungen = Gewerbeertrag ./. evtl. Freibetrag x Steuermesszahl (3,5%) = Steuermessbetrag x Hebesatz (derzeit in Karlsruhe 410 %) = Gewerbesteuer 2. In welcher Größenordnung bewegen sich die höchsten Gewerbeerträge von Unter- nehmen, die in Karlsruhe Gewerbesteuer zahlen müssen? Derzeit zahlen in Karlsruhe 30 Unternehmen mehr als eine Million Euro Gewerbesteuer. Genauere Angaben über Gewerbesteuerzahlungen, die Rückschlüsse auf die jeweiligen Unternehmen zulassen, unterliegen dem Steuergeheimnis und können daher nicht beant- wortet werden. Seite 2 3. Zu welchen Mehrbelastungen führte eine Erhöhung der Gewerbesteuer um 10 Pro- zentpunkte a) bei Unternehmen deren Gewerbeertrag gerade oder knapp über der Fällig- keitsgrenze liegt (s. Frage 1)? b) bei Unternehmen mit den höchsten Gewerbeerträgen in Karlsruhe? c) bei Unternehmen, deren Gewerbeertrag im „mittleren“ Bereich (zwischen Größenordnungen in 3 a) und 3b) liegt? Auf Grund der individuellen Hinzurechnungen und Kürzungen kann keine pauschale Ant- wort über die Auswirkungen einer Gewerbesteuererhöhung bei einzelnen Betrieben gege- ben werden. Rechenbeispiele:  Gewerbesteuerzahler A (Kapitalgesellschaft) Gewerbeertrag: 500.000 Euro Hebesatz: 410 v. H. Hebesatz 420 v. H. Gewerbesteuer: 71.750 Euro Gewerbesteuer: 73.500 Euro  Gewerbesteuerzahler B (natürliche Person, Personengesellschaft) Gewerbeertrag 500.000 Euro Hebesatz: 410 v. H. Hebesatz 420 v. H. Gewerbesteuer: 68.234 Euro Gewerbesteuer: 69.899 Euro Abschließend weist das Bürgermeisteramt darauf hin, dass ein solches Auskunftsbegehren keiner gemeinderätlichen Anfrage bedarf. Solche Auskünfte können durch die Verwaltung problemlos fernmündlich erteilt werden. Das ginge schneller, würde weniger Verwaltungs- aufwand auslösen, Mitarbeiter entlasten und wäre damit auch kostengünstiger.