Satzung zur Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe
| Vorlage: | 24846 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 10.05.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 11. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.05.2010 376 3 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 30.04.2010 1 zustimmend vorberaten Hauptausschuss 04.05.2010 6 vorberaten Gemeinderat 18.05.2010 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von den folgenden Erläuterungen Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Feuerwehrausschuss, Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und Hauptausschuss die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: entf. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes ist am 11. November 2009 in Kraft getreten. Das Änderungsgesetz zum Feuerwehrgesetz sieht im Wesentlichen Änderun- gen zur Attraktivitätssteigerung und dauerhaften Sicherung des Personalbestandes der Feuerwehren durch Veränderungen der Ein- und Austrittsregelungen, durch Senkung des für den Eintritt in die Einsatzabteilungen maßgebenden Alters von 18 auf 17 Jahre, durch die Möglichkeit der Doppelmitgliedschaft sowie der zeitlich befristeten Beurlau- bung vom Feuerwehrdienst vor. Außerdem soll die Wirtschaftlichkeit der Gemeinde- feuerwehren verbessert werden. Die Änderung des Feuerwehrgesetzes hat auf die Feuerwehrsatzung der Stadt Karlsruhe nur geringfügige Auswirkungen: Mit der Änderung wird der Begriff „aktive Abteilung“ durch „Einsatzabteilung“ ersetzt, die Amtszeit von Abteilungskommandant und Stellvertreter bei vorzeitigem Ausscheiden der Amtsinhaber insoweit verkürzt, als eine Nachwahl für die restliche Zeit der laufenden Amtsperiode vorgesehen wird. Außerdem wird ein Sondervermögen für die Kamerad- schaftspflege der Jugendfeuerwehr eingefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrich- tungen und im Hauptausschuss - die als Anlage 1 angeschlossene Satzung zur Ände- rung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe. Hauptamt - Sitzungsdienste - 7. Mai 2010
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Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10, Abs. 2, Abs. 3 und 18 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 633) in der Neufassung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 1. In § 5 Abs. 1 a) wird das Wort „aktive Abteilung“ durch „Einsatzabteilung“ ersetzt. 2. In § 7 wird § 10 FwG durch § 11 FwG ersetzt. 3. In § 8 Abs.1 wird ersetzt § 12 FwG durch § 13 FwG und § 13 FwG durch § 14 FwG. In § 8 Abs.2 wird ersetzt § 12 FwG durch § 13 FwG und in § 8 Abs. 4 wird § 12 Abs. 4 FwG ersetzt durch § 13 Abs. 3 FwG. 4. In § 11 Absatz 5 Satz 3 wird „aktive Abteilung“ durch „Einsatzabteilung“ ersetzt. 5. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird „aktive Abteilung“ durch „Einsatzabteilung“ ersetzt. In §14 Absatz 2 wird als Satz 2 eingefügt: Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Person aus der Funktion erfolgt die Nachwahl für die restliche Zeit der laufenden Wahlperiode. Satz 2 wird Satz 3. In §14 Abs. 5 Nr. c) wird „entsprechend § 2 (3)“ ersatzlos gestrichen, da es ein Ver- weis auf eine nicht mehr existierende Regelung ist. Die Aufgabenstellung ist ohne weitere Verweise klar definiert. 6. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird ersetzt § 18 Abs.1 Satz 1 FwG durch § 10 Abs.1 Satz 1 FwG. 7. In § 21 Abs. 1 wird „aktive Abteilung“ durch „Einsatzabteilung“ ersetzt und danach „und die Jugendfeuerwehr“ eingefügt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe Alte Version Neue Version Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2008 (GBl. S. 343, 354) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 18 a Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469 und 492) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: III. Freiwillige Feuerwehr § 5 Aufbau und Gliederung (1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus Abteilungen. Diese gliedern sich in: a) die aktive Abteilung, b) die Alters- und Reserveabteilung c) die Jugendabteilung, d) den Spielmanns- oder Fanfarenzug (Angehörige der Abteilungen Buchstabe a - c). Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. S.185) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 a Abs. 1, 18 Abs. 1 und 18 a Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 633) in der Neufassung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: III. Freiwillige Feuerwehr § 5 Aufbau und Gliederung (1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus Abteilungen. Diese gliedern sich in: a) die Einsatzabteilung b) die Alters- und Reserveabteilung c) die Jugendabteilung, d) den Spielmanns- oder Fanfarenzug (Angehörige der Abteilungen Buchstabe a - c). Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 2 § 7 Aufnahme Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr im Ehrenamt erfolgt nach § 10 FWG. § 8 Beendigung des Feuerwehrdienstes (1) Für die Beendigung des Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr gelten die §§ 12 und 13 FWG. (2) Der Antrag auf Entlassung nach § 12 FwG ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Leitung der Abteilung ein- zureichen. (3) Ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr kann nur durch den Gemeinderat, und zwar auf Antrag der jeweiligen Abteilung und nach Anhörung des Feuerwehrausschusses ausgesprochen werden. (4) Als fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst i. S. des § 12 Abs.4 FwG ist auch das dreimalige unentschuldigte Fehlen beim Übungsdienst innerhalb eines Jahres anzusehen. § 11 Jugendfeuerwehr (5) Die Jugendfeuerwehrwartin bzw. der Jugendfeuerwehrwart der Abteilung (Leitung der Jugendabteilung) wird von der Leitung der Abteilung nach Anhörung der Jugendlichen und des Abteilungsausschusses für fünf Jahre eingesetzt. Die Leitung der Abteilung kann eine geeignet erscheinende Angehörige bzw. einen geeignet erscheinenden Angehörigen der Abteilung mit der vorläufigen Leitung der Jugendabteilung beauftragen. Die Angehörigen der Leitung der Jugendabteilung müssen Angehörige der aktiven Abteilung sein, einen Gruppenführerlehrgang und einen Grundlehrgang Jugendarbeit besucht haben. § 7 Aufnahme Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr im Ehrenamt erfolgt nach § 11 FWG. § 8 Beendigung des Feuerwehrdienstes (1) Für die Beendigung des Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr gelten die §§ 13 und 14 FWG. (2) Der Antrag auf Entlassung nach § 13 FwG ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Leitung der Abteilung ein- zureichen. (3) Ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr kann nur durch den Gemeinderat, und zwar auf Antrag der jeweiligen Abteilung und nach Anhörung des Feuerwehrausschusses ausgesprochen werden. (4) Als fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst i. S. des § 13 Abs.3 FwG ist auch das dreimalige unentschuldigte Fehlen beim Übungsdienst innerhalb eines Jahres anzusehen. § 11 Jugendfeuerwehr (5) Die Jugendfeuerwehrwartin bzw. der Jugendfeuerwehrwart der Abteilung (Leitung der Jugendabteilung) wird von der Leitung der Abteilung nach Anhörung der Jugendlichen und des Abteilungsausschusses für fünf Jahre eingesetzt. Die Leitung der Abteilung kann eine geeignet erscheinende Angehörige bzw. einen geeignet erscheinenden Angehörigen der Abteilung mit der vorläufigen Leitung der Jugendabteilung beauftragen. Die Angehörigen der Leitung der Jugendabteilung müssen Angehörige der Einsatzabteilung sein, einen Gruppenführerlehrgang und einen Grundlehrgang Jugendarbeit besucht haben. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 3 § 14 Abteilungskommandantin / Abteilungskommandant (Leitung der Abteilung) (1) Die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr unterstehen jeweils einer Abteilungskommandantin bzw. einem Abteilungskommandanten. (2) Diese und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Angehörigen der aktiven Abteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen werden in der Abteilungshauptversammlung durchgeführt und bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. (5) Die Leitungen der Abteilungen unterstützen die Leitung der Gemeindefeuerwehr bei der Durchführung der Aufgaben. Sie haben insbesondere folgende Rechte und Pflichten: a) Weisungen gegenüber Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Abteilung zu erteilen, b) Unterführerinnen und Unterführer im Einvernehmen mit der Leitung der Gemeindefeuerwehr zu bestellen c) den Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst entsprechend § 2 (3) festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen, § 14 Abteilungskommandantin / Abteilungskommandant (Leitung der Abteilung) (1) Die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr unterstehen jeweils einer Abteilungskommandantin bzw. einem Abteilungskommandanten. (2) Diese und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Person aus der Funktion erfolgt die Nachwahl für die restliche Zeit der laufenden Wahlperiode. Die Wahlen werden in der Abteilungshauptversammlung durchgeführt und bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. (5) Die Leitungen der Abteilungen unterstützen die Leitung der Gemeindefeuerwehr bei der Durchführung der Aufgaben. Sie haben insbesondere folgende Rechte und Pflichten: a) Weisungen gegenüber Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Abteilung zu erteilen, b) Unterführerinnen und Unterführer im Einvernehmen mit der Leitung der Gemeindefeuerwehr zu bestellen c) den Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen, Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 4 § 17 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkom- mandanten (Vorsitz) je einer gewählten Vertreterin bzw. einem gewählten Ver- treter der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr aus der Aktivität und der Leiterin bzw. dem Leiter der Jugendfeuerwehr. Wählbar und wahlberechtigt sind gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 FwG die aktiven Mitglieder der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe. Die Wahl des Ausschusses gilt für fünf Jahre. § 21 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen (Kameradschaftskasse) (1) Für jede aktive Abteilung wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. § 17 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkom- mandanten (Vorsitz) je einer gewählten Vertreterin bzw. einem gewählten Ver- treter der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr aus der Aktivität und der Leiterin bzw. dem Leiter der Jugendfeuerwehr. Wählbar und wahlberechtigt sind gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 FwG die aktiven Mitglieder der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe. Die Wahl des Ausschusses gilt für fünf Jahre. § 21 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen (Kameradschaftskasse) (1) Für jede Einsatzabteilung und die Jugendfeuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.