Anfrage StRn Dr. Polle-Holl, StRn van Hoffs, StR Borner (GRÜNE): Barrierefreiheit in Schulen und Jugendeinrichtungen

Vorlage: 24745
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.04.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 27.04.2010

    TOP: 4.1.1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GRÜNE-Barrierefreiheit
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Dr. Dorothea Polle-Holl (GRÜNE) Stadträtin Uta van Hoffs (GRÜNE) Stadtrat Michael Borner (GRÜNE) vom 30. März 2010 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 10. Plenarsitzung Gemeinderat 27.04.2010 351 4 öffentlich Barrierefreiheit in Schulen und Jugendeinrichtungen 1. Wird bei Neu-, An- und Umbauten von Schulen in Karlsruhe auf Barrierefrei- heit geachtet? Wenn nein, warum nicht? 2. Wird beim Neubau von Jugendeinrichtungen (Jugendtreffs, Jugendhäuser) in Karlsruhe auf Barrierefreiheit geachtet? 3. Welche Rechtsgrundlagen sind in der Landesbauordnung von Baden-Württemberg a) für Schulen und b) für Jugendeinrichtungen festge- legt? Welche Standards sind dabei empfehlenswert, welche verbindlich? 4. Sind die bereits bestehenden Jugendeinrichtungen barrierefrei erreichbar, auch für Seh- und Hörgeschädigte? 5. Wie viele Jugendliche mit Behinderungen jeder Art besuchen eine Jugendeinrichtung? 6. Sind Aussagen oder Anfragen von Jugendlichen mit Behinderungen bekannt, deren Besuch einer Jugendeinrichtung aufgrund dessen mangelnder Barrierefreiheit sehr erschwert wurde oder sogar daran gescheitert ist? Jugendliche mit und ohne Handicap oder Behinderung haben ein Recht auf gleichbe- rechtigte Teilhabe an allen Facetten des alltäglichen Lebens. Nachdem im März 2009 die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behin- derungen in Kraft getreten ist, die im Artikel 24 ein inklusives Bildungssystem für alle Kinder und Jugendliche fordert, müssen unsere Schulen und Jugendeinrichtungen den Bedürfnissen all ihrer Schüler und Schülerinnen bzw. Besucher und Besucherin- nen gewachsen sein. Daher ist die Barrierefreiheit aller öffentlich zugänglichen Ge- bäude in einem möglichst hohen Grad anzustreben, wobei nicht nur der selbststän- Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ dig begeh- oder befahrbare Zugang gemeint ist, sondern auch optische und akusti- sche Barrieren behoben werden müssen, die eine Orientierung erschweren. Gerade an den Orten, an denen sich Jugendliche gerne mit anderen Jugendlichen treffen, sollte keine Barriere sie daran hindern, dies zu tun. unterzeichnet von: Dr. Dorothea Polle-Holl Uta van Hoffs Michael Borner Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. April 2010

  • TOP 4
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Dr. Dorothea Polle-Holl (GRÜNE) Stadträtin Uta van Hoffs (GRÜNE) Stadtrat Michael Borner (GRÜNE) vom: 30.03.2010 eingegangen: 30.03.2010 Gremium: 10. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 27.04.2010 351 4 öffentlich Dez. 3 Barrierefreiheit in Schulen und Jugendeinrichtungen 1. Wird bei Neu-, An- und Umbauten von Schulen Karlsruhe auf Barrierefreiheit geachtet? Wenn nein, warum nicht? 2. Wird beim Neubau von Jugendeinrichtungen (Jugendtreffs, Jugendhäuser) in Karlsruhe auf Barrierefreiheit geachtet? Zu 1. und 2.: Ja. Neubauvorhaben (auch Erweiterungsbauten) werden barrierefrei geplant. Bei Umbauten wird der Mehraufwand berücksichtigt. Hier sind Ausnahmen möglich. 3. Welche Rechtsgrundlagen sind in der Landesbauverordnung von Baden-Württemberg a) für Schulen und b) für Jugendeinrichtungen festgelegt? Welche Standards sind dabei empfehlenswert, welche verbindlich? In § 39 der Landesbauordnung (LBO) sind alle Gebäude benannt, die als barrierefreie Anlagen herzustellen sind. Schulen und Jugendeinrichtungen sind unter § 39 Absatz 2 aufgeführt. Die Landesbauordnung von Baden-Württemberg schreibt vor, dass barrierefreie Anlagen so herzustellen sind, „dass sie von diesen Personen (alte und behinderte Menschen) zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können“. Es gelten die anerkannten technischen Regeln (DIN-Normen). 4. Sind die bereits bestehenden Jugendeinrichtungen barrierefrei erreichbar, auch für Seh- und Hörgeschädigte? Die meisten der 30 bestehenden Jugendeinrichtungen sind teilweise oder ganz barrierefrei erschlossen. Für Einrichtungen, die über keine akzeptable barrierefreie Erschließung verfügen, wurde in Abstimmung mit dem Beirat für Menschen mit Behinderungen eine ent- sprechende Prioritätenliste erstellt. Die städtischen Jugendeinrichtungen verfügen in der Regel nicht über Ausstattungen, die eine Nutzung durch Seh- und Hörgeschädigte besonders erleichtern. Einzelmaßnahmen wie z.B. die kontrastreiche Markierung von Treppenstufen, werden im Rahmen der laufenden Bau- unterhaltung vorgenommen. Seite 2 5. Wie viele Jugendliche mit Behinderungen jeder Art besuchen eine Jugendeinrichtung? Im täglichen Betrieb der Jugendeinrichtungen sind nur wenige Kinder und Jugendliche mit Be- hinderungen anzutreffen. Im Durchschnitt pro Woche insgesamt ein oder zwei Jugendliche. 6. Sind Aussagen oder Anfragen von Jugendlichen mit Behinderungen bekannt, deren Besuch einer Jugendeinrichtung aufgrund dessen mangelnder Barrierefreiheit sehr er- schwert wurde oder sogar daran gescheitert ist? Derartige Aussagen oder Anfragen sind nicht bekannt.