Antrag GLG: Änderung der Heizenergieart für den Wohnpark Grötzingen (Speitel)
| Vorlage: | 24721 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 19.04.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
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Extrahierter Text
ANTRAG GLG-Fraktion vom 09.02.2010 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: Ortschaftsrat Grötzingen 31.03.2010 56 4 öffentlich Änderung der Heizenergieart für den Wohnpark Grötzingen (Speitel) Der am 02.08.1974 rechtsverbindlich gewordene Bebauungsplan 442 „Wohnpark Gröt- zingen (IWKA)“ wurde noch von der selbständigen Gemeinde Grötzingen aufgestellt. In den schriftlichen Festsetzungen heißt es dort: „5.4 Energieart Als Energieart sind keine festen und flüssigen Brennstoffe zulässig.“ „5.5 Ausnahmen Offene Kamine können zugelassen werden.“ Da keine Gas- oder Nahwärmeversorgung gelegt wurde, bedeutete dies in der Praxis einen Zwang zur Beheizung mit Strom („Lex Badenwerk“) und führte wegen der Vo- raussage von 42 % weniger Investitionskosten („Badenwerk Information 7“ von 1983) zur Verwendung von dezentralen Feststoffspeicher-Heizkörpern (mit den wenigen Aus- nahmen einer zentralen Warmwasser-Speicherheizung). Heute, über 35 Jahre später, sind die Festlegungen der Abschnitte 5.4 und 5.5 nicht mehr haltbar: Die Verbrennungstechnik hat sich dramatisch verbessert! Feste Brennstoffe (z. B. Pellets und Holzhackschnitzel): Mit elektronischer Regelung wird heute eine damals unvorstellbare saubere Verbrennung erreicht. Flüssige Brennstoffe: Schweröl ist längst nicht mehr zulässig und Heizöl EL wird heute in entschwefelter Form verwendet. Die damals diskutierten Schadstoffe haben daher im Vergleich zur Reduzierung von CO 2 längst an Wichtigkeit verloren. Daher beantragen wir: Im Bebauungsplan 442 „Wohnpark Grötzingen (IWKA)“ werden die Festsetzun- gen der Abschnitte 5.4 Energieart und 5.5 Ausnahmen gestrichen. Im Übrigen warten wir seit Sommer 2007 darauf, dass die Stadtwerke den Bewohnern im Speitel Angebote zum Umstieg auf andere Heizungsarten machen. Mit freundlichen Grüßen Karl Berger Stellungnahme der Ortsverwaltung: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Ausschluss fester und flüssiger Brenn- stoffe bewirken einen Schutz der Bevölkerung im Plangebiet und darüber hinaus gegen eine Belastung durch Luftschadstoffe. Sie bedeuten nicht zwingend den Einsatz von Elektrospeicherheizungen. Insoweit stellt sich zunächst die Frage nach alternativen Heizungssystemen - Gas, BHKW mit Nahwärmenetzen und anderes mehr - und dies nicht zuletzt vor dem Hinter- grund, dass von der Neuregelung nur größere Mehrfamilienhäuser betroffen sind und die Gebäude in der Regel keine alternativen Leitungssysteme zur Wärmeverteilung aufweisen. Vor einer Bebauungsplanänderung müsste daher zunächst ein wirtschaftlich tragfähi- ges, nachhaltiges Wärmekonzept vorliegen, das auch den klimatischen Bedingungen Rechnung trägt. Ein Ausweichen auf feststoffbetriebene Einzelöfen selbst mit moder- nem technischen Standard kann nicht die Lösung darstellen. Denn solche oder ande- re feststoffbetriebene Heizanlagen könnten nur dann eine u.U. denkbare Lösung dar- stellen, wenn keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stünden. Dies ist derzeit noch nicht ersichtlich. Sobald entsprechende Konzepte vorliegen und deren Wirkung beurteilt werden kann, stellt sich im Übrigen auch die Frage, ob nicht anstelle einer Be- bauungsplanänderung auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungspla- nes in Frage kommen kann. Von einer Bebauungsplanänderung zum jetzigen Zeitpunkt ist daher, weil weder rechts- sicher noch zielführend, abzuraten.