Anfrage StR Mossuto, StR Wenzel (FW): Alkoholverkauf nach 22:00 Uhr

Vorlage: 24710
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.04.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 27.04.2010

    TOP: 17

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • FW-Alkoholverkauf
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom 24. März 2010 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 10. Plenarsitzung Gemeinderat 27.04.2010 367 18 öffentlich Alkoholverkauf nach 22:00 Uhr A. Ist es richtig, dass das landesweite Alkoholverkaufsverbot nach 22:00 Uhr für Automatenverkauf keine Anwendung findet? B. Wenn dem so ist - gibt es Bemühungen den Alkoholverkauf am Automaten im Stadtgebiet nach 22:00 Uhr anderweitig zu unterbinden? C. Wurde mit dem Betreiber der „Automaten-Erna“ diesbezüglich Kontakt aufgenommen? D. Besteht die Möglichkeit, sich mit dem Betreiber auf einen freiwilligen Verzicht von Alkoholverkauf zu verständigen? Seit 1. März 2010 gilt das landesweite Alkoholverkaufsverbot nach 22:00 Uhr. Neben den bekannten Ausnahmen kann anscheinend jeder Jugendliche ab 16 Jahren seinen Alkoholeinkauf (Bier und Wein) rund um die Uhr am „Automaten“ (Automaten- Erna in der Kriegsstraße) tätigen. Nach Medienberichten (Wochenblatt vom 17.03.2010) zufolge scheint hier das Gesetz keine Anwendung zu finden. unterzeichnet von: Eduardo Mossuto Jürgen Wenzel Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. April 2010 Sachverhalt/Begründung:

  • TOP 18
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom: 24.03.2010 eingegangen: 24.03.2010 Gremium: 10. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 27.04.2010 367 18 öffentlich Dez. 2 Alkoholverkauf nach 22:00 Uhr A. Ist es richtig, dass das landesweite Alkoholverkaufsverbot nach 22:00 Uhr für Automa- tenverkauf keine Anwendung findet? Nach dem Alkoholverkaufsverbotsgesetz dürfen in Verkaufsstellen (wie z. B. Tankstellen, Kiosken oder Supermärkten) alkoholische Getränke zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr nicht mehr verkauft werden. Warenautomaten sind keine Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes, so dass das Alkoholverkaufsverbot, nunmehr verankert in § 3 a Ladenöffnungsgesetz, keine Anwen- dung findet und der Verkauf von alkoholischen Getränken auch nach 22:00 Uhr nicht unterbunden werden kann. B. Wenn dem so ist - gibt es Bemühungen, den Alkoholverkauf am Automaten im Stadt- gebiet anderweitig zu unterbinden? C. Wurde mit dem Betreiber der „Automaten-Erna“ diesbezüglich Kontakt aufgenommen? Rechtliche Möglichkeiten, den Alkoholverkauf am Automaten nach 22:00 Uhr zu unterbinden, wer- den derzeit nicht gesehen. Eine Kontaktaufnahme mit dem Betreiber hinsichtlich eines Verkaufs- verbots bezüglich des Warenverkaufsautomaten fand daher nicht statt. Wegen der generellen Problematik wurde zwischenzeitlich mit dem Regierungspräsidium Karlsru- he Kontakt aufgenommen. D. Besteht die Möglichkeit, sich mit dem Betreiber auf einen freiwilligen Verzicht von Al- koholverkauf zu verständigen? Mit dem Betreiber wurde ein Gespräch zur Überprüfung der Sicherstellung der Einhaltung der Ju- gendschutzbestimmungen geführt. An alkoholischen Getränken werden Bier und Wein abgege- ben. Mittels einer technischen Jugendschutzvorrichtung können nur Personen ab 18 Jahren mit einem Personalausweis oder EU-Führerschein Bier und Wein erhalten. Die Beschränkung auf 18 Jahren erfolgt freiwillig. Für den Betreiber hat dies bereits zu Umsatzeinbußen geführt, ebenso wie die Einführung des Ausweis-/Führerscheinsystems. Der Automat ist tagsüber nicht stark frequen- tiert. Das Hauptgeschäft ist abends ab 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen. Der Umsatz wird größtenteils durch Softdrinks/Cola, Süßigkeiten sowie Bier/Wein erzielt. Der Betreiber gab weiter an, dass ohne diese drei Säulen der Warenautomat nicht rentabel sei. Ein freiwilliger Verzicht auf den Alkoholverkauf ab 22:00 Uhr kommt für den Betreiber aus wirtschaftlichen Gründen daher nicht in Betracht.