Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) "Am Storrenacker 2 - 4", Karlsruhe-Hagsfeld: Satzungsbeschluss

Vorlage: 24585
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.03.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Hagsfeld

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 30.03.2010

    TOP: 8

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Satzungsbeschluss VEP Am Storrenacker
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 9. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 30.03.2010 312 8 öffentlich Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) "Am Storrenacker 2 - 4", Karlsruhe-Hagsfeld Satzungsbeschluss Beratungsfolge Sitzung am TOP Ö nö Ergebnis Ausschuss für Wirtschafts- förderung 01.10.2008 3 zugestimmt Ausschuss für Wirtschafts- förderung 08.07.2009 2 zugestimmt Planungsausschuss 21.10.2009 6 zugestimmt Gemeinderat 15.12.2009 12 Genehmigung Gemeinderat 30.03.2010 8 Antrag an den Gemeinderat Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Er- schließungsplan) - Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 7 Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die im Plangebiet vorhandenen Büro-, Produktions- und Lagergebäude des ehemaligen Metallcenters stehen seit Jahren leer. Auf die Vorberatungen im Wirtschaftsförderungsaus- schuss vom 01.10.2008 und 08.07.2009 ist Bezug zu nehmen. Diese Vorberatungen führten zu dem Ergebnis, dass der Standort als Ergänzungsstandort für großflächigen Einzelhandel zur Ansiedlung eines Möbelhauses entwickelt werden könne. Der Vorhabenträger beabsichtigt deshalb, auf dem Areal ein Möbelhaus zu errichten. Das vom Vorhabenträger vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 2008 kommt zu dem Schluss, dass ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 10.000 m² als Ergänzung zum Bestand an Möbelhäusern in Karlsruhe sinnvoll ist. Für die Realisierung des Vorhabens müssen zunächst die bestehenden Gebäude auf den Grundstücken Am Storrenacker 2 - 4 abgebrochen werden. Aufgrund des bisherigen Pla- nungsrechts konnte das Vorhaben allerdings nicht verwirklicht werden: Für das Plangebiet gelten bisher der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Storrenacker und Er- weiterung Industriegebiet Tagweidwiesen“, rechtswirksam seit dem 15.12.1972 und die Än- derung dieses Bebauungsplanes, rechtswirksam seit dem 19.06.1998. Außerdem gilt noch der Bebauungsplan „Tagweidwiesen südliche Erweiterung und Unterrot (Kleintierzuchtanla- ge)“, wirksam seit 11.09.1992. Beide Bebauungspläne setzen als Art der baulichen Nutzung Industriegebiet (GI) fest, so dass das geplante Einzelhandelsvorhaben planwidrig wäre. Zur Schaffung eines Baurechtes für das Möbelhaus ist deshalb die Aufstellung eines vorha- benbezogenen Bebauungsplans erforderlich. Im Rahmen dieses vorhabenbezogenen Be- bauungsplans soll das Plangebiet als „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel (Möbel- haus mit erweiterten Randsortimenten)“ festgesetzt werden, die bisherigen Festsetzungen der obigen Bebauungspläne werden in den für das Vorhaben geltenden Teilbereichen er- setzt. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, außerdem dürfen die übergeordneten Belange der Raumplanung nicht beeinträchtigt werden. Um die Überein- stimmung der Planung mit der übergeordneten Raumordnung herbeizuführen, wurde zu- nächst die Aufnahme des Standorts „Storrenacker“ in die Nutzungskarte des Flächennut- zungsplans als Ergänzungsstandort für großflächigen Einzelhandel von der Verbandsver- sammlung des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein am 01.07.2009 beschlossen. Die dafür erforderliche Genehmigung des zuständigen Ministeriums wurde erteilt. Die für die Realisierung des Vorhabens erforderliche Regionalplanänderung im Bereich „Storrenacker“ wurde von der obersten Landesplanungsbehörde am 11.11.2009 für verbindlich erklärt, sie ist durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger am 04.12.2009 in Kraft getreten. Der Vorhabenträger hat weiterhin das gebotene Raumordnungsverfahren für den obigen Standort beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingeleitet. Das Regierungspräsidium hat in seiner raumordnerischen Beurteilung vom 07.12.2009 festgestellt, dass dem Vorhaben we- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 der einzelhandelsbezogene Festlegungen des Landesentwicklungsplans Baden- Württemberg oder des Regionalplans Mittlerer Oberrhein noch andere Vorgaben der Raum- ordnung entgegenstehen. Das Planungskonzept sieht die Errichtung eines Möbelhauses mit 10.000 m² Verkaufsfläche einschließlich 800 m² zentrenrelevanter und 1.200 m² nicht zentrenrelevanter Randsortimen- te zuzüglich der notwendigen Lagerflächen vor. Die zulässigen Randsortimente finden sich in Teil C Ziff. I.1.1 als planungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan und finden im Durchführungsvertrag im Rahmen einer Sortimentsliste Berücksichtigung. Die Anlieferung zum Möbelmarkt wird über den Anlieferhof im rückwärtigen Gebäudebereich erfolgen, der zu diesem Zweck abgesenkt wird. Die im Bereich des Vorhabens vorhandenen Hochspannungsmasten müssen teilweise angehoben werden. Als Art der baulichen Nutzung wird ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festge- setzt, das Maß der baulichen Nutzung bewegt sich mit einer Grundflächenzahl von 0,7 un- terhalb der nach § 17 Baunutzungsverordnung zulässigen Obergrenze, die Zahl der Vollge- schosse wird auf drei begrenzt. Das Plangebiet ist von Norden her über eine Ein- und Ausfahrt von der Straße Am Storren- acker erschlossen. Über die Elfmorgenbruchstraße und die Autobahnausfahrt Karlsruhe- Nord ist das Plangebiet hervorragend an das Regionalstraßennetz angebunden. Die erfor- derlichen Pkw-Stellplätze für Kunden und Mitarbeiter werden auf dem Grundstück nachge- wiesen. Die Baukörperentwicklung, Fassadengestaltung und Anordnung von Werbeanlagen sowie die Gestaltung der Freianlagen wird mit dem Stadtplanungsamt im Hinblick auf die exponierte Lage des Plangebietes am Zufahrtsbereich in das Gewerbegebiet einvernehmlich abgestimmt. Das Vorhaben wird die benachbarte Bebauung im Hinblick auf seine Höhe überschreiten, Werbeanlagen am Gebäude sind deshalb nur auf den Wandflächen unterhalb der geplanten Attika zulässig. Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur- und Landschaft gelten nach § 1 a Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 13 a Abs. 2 Ziff. 4 BauGB). Dennoch ist vorgesehen, 40 mittel- bis großkronige Bäume zu pflanzen und an der Elfmorgenbruchstraße die vorhandene Baumreihe mit Spit- zahorn zu ergänzen. Infolge des Abbruchs der Bestandsgebäude werden die ökologischen Verhältnisse durch das Vorhaben verbessert. Die Bodenversiegelung wird von bisher 86 % auf 64 % reduziert. Extensiv begrünte Dachflächen, wasserdurchlässige und baumbestan- dene Stellplätze sowie Retentionsflächen zwischen den Parkplätzen werden eine Reduzie- rung und Verzögerung des in das öffentliche Abwassernetz eingeleiteten Regenwassers sowie eine Verbesserung des Mikroklimas zur Folge haben. In Bezug auf Lärm, Luft und Klima werden von der geplanten Nutzung keine negativen Auswirkungen auf das vorhande- ne Umfeld ausgehen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² hat. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt, eine Umweltprüfung ist nicht durchzuführen. Im Planungsgebiet kommen keine besonders geschützten oder bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten gemäß § 42 Bundesnatur- schutzgesetz vor, auf eine gesonderte artenschutzrechtliche Überprüfung kann deshalb ver- zichtet werden. I. Bisherige Verfahrensschritte Nach der Antragstellung des Vorhabenträgers erfolgte vom 02.09.2009 bis 09.10.2009 die Behördenbeteiligung aufgrund der Planfassung vom 04.08.2009. In der Zeit vom 07.09.2009 bis 25.09.2009 fand im Rahmen der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nach der Bekanntmachung des Vorhabens im Amtsblatt eine Einsichtnahme- und Erörterungsmög- lichkeit beim Stadtplanungsamt statt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gingen Stellungnahmen mit An- regungen ein. Die Stellungnahmen befassen sich zum überwiegenden Teil mit Detailfragen, die in der Vorlage zum Auslegungsbeschluss berücksichtigt wurden, die dem Gemeinderat vorgelegen hat. Während der Einsichtnahme- und Erörterungsmöglichkeit beim Stadtpla- nungsamt im Rahmen der Bürgerbeteiligung wurden die Planungsunterlagen zur Einsicht bereitgehalten, Anregungen zur Planung wurden jedoch nicht vorgetragen. Der Gemeinderat fasste den Einleitungs- und Auslegungsbeschluss am 15.12.2009. Der Bebauungsplan-Entwurf für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Storrenacker 2 - 4“, Karlsruhe-Hagsfeld wurde daraufhin gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 04.01. bis einschließlich 04.02.2010, mit Stand 04.08.2009 in der Fassung vom 06.11.2009 ein- schließlich der beigefügten Begründung beim Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegt. Im Rahmen der ebenfalls durchgeführten erneuten Trägerbeteiligung und der Bürgerbeteili- gung gingen Stellungnahmen mit Anregungen ein. Diesbezüglich verweisen wir auf die bei- liegende Gegenüberstellung vom 25.02.2010, die die Stellungnahme des Stadtplanungsam- tes zu den Anregungen beinhaltet (Anlage 1). Der Durchführungsvertrag wurde vom Vorhabenträger am 16.03.2010 unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planung wird auf den beiliegenden Entwurf des vorha- benbezogenen Bebauungsplans „Am Storrenacker 2 - 4“, Karlsruhe-Hagsfeld, und dessen Begründung verwiesen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 II. Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteili- gung im Rahmen der Auslegung Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben sich mit detaillierten An- regungen das Regierungspräsidium Karlsruhe, das Polizeipräsidium Karlsruhe, die EnBW Regional AG, die Industrie- und Handelskammer und der Regionalverband Mittlerer Ober- rhein geäußert. Einen Schwerpunkt der Stellungnahmen bildet der Komplex Erschließung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr, insbesondere im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des signalisierten Verkehrsknotens Elfmorgenbruchstraße/Am Storrenacker/Ruschgraben/ An der Tagweide aufgrund der in diesem Bereich festzustellenden zunehmenden Verkehrs- dichte. Dies wurde bei der Gestaltung der Ein- und Ausfahrtsituation im Bereich der Straße Am Storrenacker berücksichtigt. Auf separate Ein- und Ausfahrten für den Kundenparkplatz wurde vollständig verzichtet, so dass ein Ein- und Ausfahren nur über die auch für den Anlie- ferverkehr vorgesehene Zuwegung Am Storrenacker möglich sein wird. Damit ist insbeson- dere gewährleistet, dass in hinreichender Entfernung vom Kreuzungsbereich eine ausrei- chende Rückstaulänge im öffentlichen Verkehrsraum als auch auf dem Baugrundstück selbst ermöglicht wird, um die Leistungsfähigkeit des angrenzenden Verkehrsknotens in Stoßzeiten nicht zu überfordern. Den mit dem Vorhaben verbundenen verkehrlichen Belan- gen im Umfeld kann auf diesem Weg hinreichend Rechnung getragen werden, auch soweit die für eine weitere Entlastung wünschenswerte Verbindung der Stellplatzflächen mit dem vorhandenen Parkplatz im Bereich des angrenzenden Baumarktes vom Eigentümer des Nachbargrundstücks bisher noch abgelehnt wird. Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange hat der Regional- verband Mittlerer Oberrhein darauf hingewiesen, dass entsprechend der raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2009 ein Konzept zur Überwa- chung der Einhaltung der Festsetzung der Sortimentsstruktur zu entwickeln und mit dem Vorhabenträger verbindlich zu vereinbaren sei. Aus diesem Zwecke wurde in den Durchfüh- rungsvertrag aufgenommen: „..., dass sich der Vorhabenträger verpflichtet, beginnend mit der Inbetriebnahme, jähr- lich Grundrisspläne mit der nachvollziehbaren Darstellung der tatsächlich mit Randsor- timenten belegten Flächen entsprechend der Sortimentsliste beim Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Auf der Grundlage dieser Unterlagen kann die Stadt Karls- ruhe unangemeldet eine Prüfung der Flächen vor Ort vornehmen. Die Hausleitung ist verpflichtet, die mit der Überprüfung befassten Vertreter der Stadt zu unterstützen und notwendige Auskünfte zu geben.“ Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Der Anregung des Regionalverbandes wurde damit abgeholfen. Im Zuge der durch die Auslegung des Planentwurfs erfolgten Bürgerbeteiligung wurde von zwei Einwendern mehr oder weniger inhaltsgleich gerügt, dass der zukünftige Möbelmarkt mit einer Fläche von 20.000 m² zahlreiche Kunden anziehen würde, die den Möbelmarkt durch die bereits überlastete Schwetzinger Straße anfahren werden. Dadurch würden die Anwohner in unzumutbarer Weise durch weiteren Lärm, Feinstaub und Abgase in gesund- heitsgefährdender Art und Weise belästigt. Insbesondere stehe zu befürchten, dass den Möbelmarkt besonders lärm- und abgasintensive Fahrzeuge anfahren werden, um einge- kaufte Möbel abzutransportieren, auch werde der Lkw-Verkehr zunehmen. Deshalb müsse die weiträumige Zugangssituation mit in die Planung einbezogen werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Möbelhaus in der geplanten Größe lediglich eine Verkaufsfläche von 10.000 m² vorsieht. Anhand der im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegten Kennwerte ist mit einer Verkehrserzeugung des Vorhabens in einer Größenord- nung von rund 600 bis 1.200 Pkw-Fahrten täglich zu rechnen, zzgl. dem Lkw-Verkehr für die Warenanlieferung. Der Anlieferverkehr wird vorwiegend über die Autobahn erfolgen und deshalb die Wohngebiete in Hagsfeld nur unmerklich betreffen. Es trifft zu, dass die Schwet- zinger Straße und die Brückenstraße für die zukünftigen Kunden aus den nördlichen Nach- bargemeinden der Stadt Karlsruhe den sinnvollsten An- und Abfahrtsweg darstellen. Inso- weit ist mit einer Verkehrszunahme zu rechnen. Der aus dieser Richtung zu erwartende Kundenzustrom ist in einer Größenordnung von ca. 10 % des zukünftigen Einzugsgebietes vom Vorhabenträger zugrunde gelegt worden. Dies führt zu einer prognostizierten Mehrbe- lastung von 100 Pkw-Fahrten täglich im Bereich der durch Wohnnutzung geprägten Gebiete in Hagsfeld. Die Verkehrszunahme in einer solchen Größenordnung wird im Verhältnis zur bereits bestehenden Verkehrsbelastung nicht wahrnehmbar sein. Eine großräumige Verbes- serung der verkehrlichen Gesamtsituation in Hagsfeld kann nur durch eine Verkehrsentlas- tung dieses Stadtteils erreicht werden, die jedoch planungsrechtlich nicht Gegenstand des hiesigen Bebauungsplanverfahrens sein kann. Eine grundsätzliche Entlastung des Stadtteils Hagsfeld kann nur durch eine entsprechende Straßenplanung erfolgen, jedenfalls die infolge des Vorhabens zu erwartenden Auswirkungen, werden nicht zu einer wahrnehmbaren Mehrbelastung führen. Auf die als Anlage 1 vorgelegte Gegenüberstellung mit der abwä- genden Stellungnahme des Stadtplanungsamtes wird darüber hinaus Bezug genommen. Die im Zuge der Auslegung des Plans eingegangenen Anregungen bleiben deshalb im Er- gebnis unberücksichtigt. III. Fortsetzung des Verfahrens Nach der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Auslegung des Plans hat das Verfahren einen Stand erreicht, der den Satzungsbeschluss rechtfertigt. Bestandteil Ergänzende Erläuterungen Seite 7 des Gemeinderatsbeschlusses sind der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften, die Begründung sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan. Diese Unterlagen sind der Vorlage als Anlagen beigefügt. Dem Gemeinderat kann empfohlen werden, den nachfolgenden Beschluss zu fassen: Antrag an den Gemeinderat Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt, dass die Anregungen zum ausgelegten Bebauungspla- nentwurf unberücksichtigt bleiben, soweit diesen aus den in der Vorbemerkung und der Anlage 1 zu dieser Vorlage dargelegten Gründen nicht entsprochen werden kann. 2. Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Am Storrenacker 2 - 4“, Karlsruhe - Hagsfeld Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landes- bauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Storrenacker 2 - 4“, Karlsruhe-Hagsfeld zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind fer- ner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zei- chenerklärung sowie aus dem Textteil und den Plänen des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplans, jeweils vom 04.08.2009 in der Fassung vom 06.11.2009. Sie sind Be- Ergänzende Erläuterungen Seite 8 standteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 04.08.2009 in der Fassung vom 06.11.2009 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Be- bauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 23. März 2010

  • Storrenacker
    Extrahierter Text

    - 1 - Anlage 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Am Storrenacker 2-4“, Karlsruhe – Hagsfeld; hier: Stellungnahme zu den während der öffentlichen Auslegung vom 04.01. – 04.02.2010 eingegangenen Anregungen Anregungen Gemeinsame Stellungnahme Vorhabenträger und Stadtplanungsamt 1. Bürgerin aus der Schwetzinger Straße 71 (30.01.2010) Der geplante Möbelmarkt mit einer Fläche von 20.000 m² soll und wird zahlreiche potenzielle Käufer anziehen. Ein großer Teil wird den Zufahrtsweg durch die bereits jetzt übermäßig durch Verkehr belastete Schwetzinger Straße wählen. Dadurch werden während der geplanten Öffnungszeiten (das kann bis 22:00 Uhr sein) Anwohner in unzumutbarer Weise durch weiteren Lärm, Feinstaub und Abgase derart belästigt, dass ernste Gefahren für die Gesundheit drohen. Es steht zu befürchten, dass besonders lärm- und abgasintensive Autos den Möbelmarkt anfahren werden. Ich denke da vor allem an Transporter, die sich zum Laden kleinerer Möbelstücke eignen. Auch der Lkw-Verkehr wird wegen der Transportnotwendigkeit zunehmen. Eine Umgehungsstraße, auf die die Hagsfelder Bevölkerung so dringend wartet, ist nicht in Sicht. Meines Erachtens kann man ein Gewerbegebiet nicht immer mehr erweitern, ohne ordentliche Zufahrtswege zu schaffen. Die zum Möbelmarkt führenden Straßen müssen in die Planung miteinbezogen werden. Der erste Schritt muss eine vernünftige Anfahrtsmöglichkeit sein, erst dann kann man sich Gedanken über weitere Ansiedlungen machen. Auf dem Planungsgebiet am Storrenacker 2 - 4 ist zurzeit ein Möbelhaus mit 10.000 m² Verkaufsfläche vorgesehen. Die Öffnungszeiten werden 20 Uhr in der Regel nicht überschreiten. Die Verkehrserzeugung des geplanten Mömax-Marktes im Hagsfelder Gewerbegebiet kann anhand der einschlägigen Kennwerte und Literaturangaben mit einer Größenordnung von rund 600 - 1.200 Pkw-Fahrten/ Tag angenommen werden, zuzüglich Lkw-Verkehr für Warenlieferung. Letzterer erfolgt mit hoher Wahrscheinlichkeit über die Autobahn und wird Hagsfeld kaum betreffen. Für die Kunden aus den nördlichen Nachbargemeinden stellen Schwetzinger Straße und Brückenstraße sicherlich sinnvolle An- und Abfahrtswege dar, so dass hier eine gewisse Verkehrszunahme zu erwarten ist. Unter der Annahme, dass es sich hierbei höchstens um 10 % des Einzugsgebietes des neuen Möbelmarktes handelt, würde dies für Hagsfeld eine Mehrbelastung von rund 100 Pkw/ Tag bedeuten. Diese ist voraussichtlich als solche nicht wahrnehmbar. Eine wirkliche Verbesserung der Situation für Hagsfeld kann nur durch eine deutliche Verkehrsentlastung erreicht werden. Dies ist jedoch erst mit dem Lückenschluss zwischen der Anschlussstelle Karlsruhe Nord und der Haid-und-Neu-Straße möglich. 2. Bürger aus der Schwetzinger Straße 84 a (04.02.2010) Der geplante Möbelmarkt mit einer Fläche von 20.000 m² soll und wird zahlreiche potenzielle Käufer anziehen. Ein großer Teil wird den Zufahrtsweg durch die bereits jetzt übermäßig durch Verkehr belastete Schwetzinger Straße wählen. Dadurch werden während der geplanten Öffnungszeiten (das kann bis 22:00 Uhr sein) Anwohner in unzumutbarer Weise durch weiteren Lärm, Feinstaub und Abgase derart belästigt, dass ernste Gefahren für die Gesundheit drohen. Es steht zu befürchten, dass viele lärm- und abgasintensive Autos den Möbelmarkt anfahren werden, z. B. Transporter zum Befördern der Möbel. Auch der Lkw-Verkehr wird wegen der Transportnotwendigkeit zunehmen. Die Ansiedlung eines so kundenintensiven Möbelmarktes wird den Verkehr weiter Auf dem Planungsgebiet am Storrenacker 2 - 4 ist zurzeit ein Möbelhaus mit 10.000 m² Verkaufsfläche vorgesehen. Die Öffnungszeiten werden 20 Uhr in der Regel nicht überschreiten. Die Verkehrserzeugung des geplanten Mömax-Marktes im Hagsfelder Gewerbegebiet kann anhand der einschlägigen Kennwerte und Literaturangaben mit einer Größenordnung von rund 600 - 1.200 Pkw-Fahrten/ Tag angenommen werden, zuzüglich Lkw-Verkehr für Warenlieferung. Letzterer erfolgt mit hoher Wahrscheinlichkeit über die Autobahn und wird Hagsfeld kaum betreffen. Für die Kunden aus den nördlichen Nachbargemeinden stellen - 2 - erhöhen. Zuerst muss eine Umgehung gebaut sein – bevor der Gemeinderat keine Umgehung gebaut hat, kann er keine weiteren Firmen ansiedeln. Die zum Möbelmarkt führenden Straßen müssen in die Planung miteinbezogen werden. Der erste Schritt muss eine vernünftige Anfahrtsmöglichkeit sein. Erst dann kann man sich Gedanken über weitere Ansiedlungen machen. Schwetzinger Straße und Brückenstraße sicherlich sinnvolle An- und Abfahrtswege dar, so dass hier eine gewisse Verkehrszunahme zu erwarten ist. Unter der Annahme, dass es sich hierbei höchstens um 10 % des Einzugsgebietes des neuen Möbelmarktes handelt, würde dies für Hagsfeld eine Mehrbelastung von rund 100 Pkw/ Tag bedeuten. Diese ist voraussichtlich als solche nicht wahrnehmbar. Eine wirkliche Verbesserung der Situation für Hagsfeld kann nur durch eine deutliche Verkehrsentlastung erreicht werden. Dies ist jedoch erst mit dem Lückenschluss zwischen der Anschlussstelle Karlsruhe Nord und der Haid-und-Neu-Straße möglich. 3. Branddirektion (09.01.2010) Dem o. g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen brandschutztechnisch zugestimmt, wenn unter Beachtung der zurzeit gültigen einschlägigen Bestimmungen insbesondere die nachfolgenden Punkte beachtet werden: Rettungsweg § 15 Abs. 2 LBO: Führt der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr, müssen zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr von öffentlichen Verkehrsflächen 1) zu Gebäuden geringer Höhe Zu- oder Durchgänge 2) zu sonstigen Gebäuden Zu- oder Durchfahrten bis zu den zum Anleitern bestimmten Stellen vorhanden sein. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 80 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen, können Zu- oder Durchfahrten zu den vor oder hinter den Gebäuden liegenden Grundstücksteilen verlangt werden (§ 2 Abs 1 LBOAVO). Die Flächen für die Feuerwehr sind nach der Verwaltungsvorschrift des Innen- ministeriums Baden-Württemberg über Flächen für Rettungsgeräte der Feuer- wehr auf Grundstücken in gültiger Fassung auszuführen. Die Flächen sind als Feuerwehrzufahrten nach DIN 14090 anzulegen. Feuer- wehrzufahrten sind durch Hinweisschilder nach DIN 4066 Teil 2 mit der Aufschrift Feuerwehrzufahrt zu kennzeichnen. Löschwasserversorgung Die Löschwasserversorgung ist entsprechend des Arbeitsblattes DVGW 405 zu bemessen. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus der Größe und der von den Gebäuden ausgehenden möglichen Brandgefahr. Für reine Gewerbegebiete liegt der Löschwasserbedarf bei 192 m³ für einen Zeitraum von 2 Stunden. Der Nachweis der Rettungswege, der Zu- und Durchfahrten, der Flächen für die Feuerwehr und die Löschwasserversorgung erfolgt im Rahmen der Bauantragsplanung im Einvernehmen mit der Branddirektion. - 3 - 4. EnBW Regional AG (26.01.2010) Unserer Stellungnahme vom 1. Oktober 2009 zum Bebauungsplan „Am Storrenacker 2 - 4“ hat weiterhin Gültigkeit. Die Anregungen wurden bereits zum Auslegungsbeschluss berücksichtigt. 5. IHK Karlsruhe (04.02.2010) Die von uns vorgebrachten Argumente während der Beteiligung wurden gehört und entsprechend berücksichtigt. Somit sind von unserer Seite keine weiteren Änderungen nötig. Wird zur Kenntnis genommen. 6. Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt (05.01.2010) Zu obigem vorhabenbezogenen Bebauungsplan haben wir keine weiteren Anregungen und Bedenken vorzubringen. Wir verweisen auf unsere bereits abgegebene Stellungnahme vom 08.09.2009. Die Anregungen wurden bereits zum Auslegungsbeschluss berücksichtigt. 7. Nachbarschaftsverband Karlsruhe (14.01.2010) Für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB muss für die Änderung des FNP lediglich eine Berichtigung nach Satzungsbeschluss vorgenommen werden Wird zur Kenntnis genommen. 8. Regionalverband Mittlerer Oberrhein (18.01.2010) Gegenüber unserer Stellungnahme vom 19.10.2009 haben wir keine neuen Belange vorzubringen. Wir möchten Sie jedoch darüber informieren, dass die oberste Landesplanungsbehörde die 6. Regionalplanänderung im Bereich „Storrenacker“ am 11.11.2009 für verbindlich erklärt hat. Sie ist durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger am 04.12.2009 in Kraft getreten. Entsprechend der raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2009 ist ein Konzept zur Überwachung der Einhaltung der Festsetzung der Sortimentsstruktur zu entwickeln und mit der Vorhabenträgerin verbindlich zu vereinbaren. Wir bitten darum, uns über die geplante Verfahrensweise zu informieren. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Zur Kontrolle der Randsortimente wurde im Durchführungsvertrag unter § 3 (2) folgender Passus aufgenommen: „Der Vorhabenträger verpflichtet sich, beginnend mit der Inbetriebnahme, jährlich Grundrisspläne mit der nachvollziehbaren Darstellung der tatsächlich mit Randsortimenten belegten Flächen entsprechend der Sortimentsliste beim Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Auf der Grundlage dieser Unterlagen kann die Stadt Karlsruhe unangemeldet eine Prüfung der Flächen vor Ort vornehmen. Die Hausleitung ist verpflichtet, die mit der Überprüfung befassten Vertreter der Stadt zu unterstützen und notwendige Auskünfte zu geben.“ 9. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (27.01.2010) In dem von Ihnen angegebenen Bereich liegen Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom AG. Von dem Bebauungsplan sind im Besonderen die Leitungen im Verlauf der Straße „Am Storrenacker“ und die aktuell vorhandenen Vor Beginn der Erschießungsmaßnahmen wird mit der Telekom Kontakt aufgenommen, damit der Abbruch und Ausbau der Telekommunikationsleitungen rechtzeitig erfolgen kann. - 4 - Hauszuführungen betroffen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit bitten wir Sie, in Planung und Durchführung der Baumaßnahme die Rücksichtnahme auf den vorhandenen Leitungsbestand in den Bebauungsplan aufzunehmen. Für den rechtzeitigen Abbruch und Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung der Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH so früh wie möglich, mindestens zwei Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Eine Passage zur Rücksichtnahme auf vorhandene Leitungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. Karlsruhe, den 25. Februar 2010

  • Storrenacker1a
    Extrahierter Text

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Am Storrenacker 2 - 4“, Karlsruhe – Hagsfeld Entwurf Planverfasser: rossmann + partner I Architekten Nürnberger Straße 5 76199 Karlsruhe Vorhabenträger: NH Immobilien GmbH Mergentheimer Str. 59, 97084 Würzburg - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ............ 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ............................................................... 4 2. Bauleitplanung .................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ............................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung .................................................................. 5 3. Bestandsaufnahme ............................................................................. 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................. 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ......................... 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ............................. 6 3.4 Eigentumsverhältnisse .......................................................................... 6 3.5 Belastungen .......................................................................................... 6 4. Planungskonzept................................................................................. 7 4.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 7 4.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................. 7 4.3 Erschließung ......................................................................................... 8 4.3.1 ÖPNV .................................................................................................... 8 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr .............................................................. 8 4.3.3 Ruhender Verkehr ................................................................................. 8 4.3.4 Geh- und Radwege ............................................................................... 8 4.3.5 Ver- und Entsorgung ............................................................................. 8 4.4 Gestaltung ............................................................................................. 8 4.5 Grünordnung......................................................................................... 8 4.6 Belastungen .......................................................................................... 9 5. Umweltprüfung / Umweltbericht / Artenschutz ................................. 9 6. Sozialverträglichkeit............................................................................ 9 7. Statistik ................................................................................................ 9 7.1 Flächenbilanz ........................................................................................ 9 7.2 Geplante Bebauung............................................................................. 10 7.3 Bodenversiegelung.............................................................................. 10 8. Kosten ................................................................................................ 10 9. Durchführung .................................................................................... 10 B. Hinweise (beigefügt) ......................................................................... 11 1. Versorgung und Entsorgung................................................................ 11 2. Entwässerung...................................................................................... 11 3. Niederschlagswasser.......................................................................... 11 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ............................................... 12 5. Baumschutz / Baumarten .................................................................... 12 6. Altlasten............................................................................................... 12 7. Erdaushub / Auffüllungen.................................................................... 12 8. Private Leitungen................................................................................. 13 9. Barrierefreies Bauen............................................................................ 13 10. Erneuerbare Energien......................................................................... 13 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften 14 - 3 - I. Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................. 14 1. Art der baulichen Nutzung ................................................................... 14 1.1 Sondergebiet für großflächigen Einzelhandelsbetrieb, § 11 BauNVO . 14 1.2 Flächen für Stellplätze ......................................................................... 14 1.3 Nebenanlagen ..................................................................................... 15 2. Maß der baulichen Nutzung ................................................................ 15 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ........................................ 15 3.1 Abweichende Bauweise...................................................................... 15 4. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ................................ 15 5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ................................... 15 II. Örtliche Bauvorschriften .................................................................. 16 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen.......................................... 16 1.1 Wandhöhe........................................................................................... 16 1.2 Dächer................................................................................................. 16 1.3 Fassaden............................................................................................. 16 2. Werbeanlagen und Automaten ............................................................ 16 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen .................................................. 17 3.1 Nicht überbaute Flächen ..................................................................... 17 3.2 Einfriedigungen ................................................................................... 17 3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen ............................................................17 3.4 Abfallbehälterstandplätze .................................................................... 17 3.5 Feuerwehrwege, Grundstückszufahrten.............................................. 17 4. Außenantennen ...................................................................................17 5. Niederspannungsfreileitungen / Hochspannungsleitungen.................. 17 6. Niederschlagswasser.......................................................................... 17 III. Sonstige Festsetzungen ................................................................... 18 IV. Zeichnerische Festsetzungen – Planzeichnung............................. 19 Unterschriften .............................................................................................. 20 Anlagen ...................................................................................................... 21 1. Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)........................................ 21 1.1 Übersichtsplan..................................................................................... 22 1.2 Lageplan.............................................................................................. 23 1.3 Bestandsplan....................................................................................... 24 1.4 Grundriss EG und Gestaltungsplan ..................................................... 25 1.5 Ansichten und Schnitt.......................................................................... 26 1.6 Stellplatzberechnung........................................................................... 27 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die im Planungsgebiet bestehenden Büro-, Produktions- und Lagergebäude eines Metallcenters stehen seit einigen Jahren leer. Die NH Möbelhandels GmbH beabsichtigt nun, auf den Grundstücken Am Storrenacker 2-4 ein Möbelhaus (Mömax) zu errichten und will damit dieses Areal einer neuen Nutzung zuführen. Das von der Gesellschaft für Markt und Absatzforschung (GMA) erstellte Gutachten kommt zu dem Schluss, dass ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 10.000 m² eine sinnvolle Ergänzung zu den be- stehenden Möbelhäusern in Karlsruhe sei und weitere Zentralitätsgewinne des Standortes in dem Sektor mit sich bringt. Träger des Vorhabens ist die NH Immobilien GmbH, Mergentheimer Str. 59, 97084 Würzburg, die die Grundstücke erwerben und das Gebäude errich- ten wird. Für die Realisierung des Vorhabens sollen die bestehenden Gebäude auf den Grundstücken Am Storrenacker 2-4 abgebrochen werden. Da nach derzeit gültigem Planungsrecht das Vorhaben nicht verwirklicht werden kann, ist die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungs- plans erforderlich. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein hat in der Sitzung am 1.Juli 2009 beschlossen, den Regionalplan Mittlerer Oberrhein aus dem Jahr 2003 zu ändern und einen Ergänzungsstandort für Einzelhandel im Bereich südlich der Straßen „Am Storrenacker“ und „Ruschgraben“ festzulegen. Ein dazu beauftragtes Einzelhandelsgutachten hat eine VKF von bis zu 20.000 m² für Möbel als verträglich erachtet. Damit wird die Ansiedlung eines Möbelhauses im Karlsruher Gewerbegebiet „Stor- renacker“ mit 2.000lm² Randsortimenten, davon max. 800 m² VKF zentren- relevant und max. 1.200 m² VKF nicht-zentrenrelevant, ermöglicht. Am 15.07.2009 wurde dieser schriftliche Beschluss vom Regionalverband an das Wirtschaftsministerium von Baden-Württemberg zur abschließenden Genehmigung verschickt. Die Genehmigung des WiMin ist Voraussetzung für den VbB. Es wird davon ausgegangen, dass die Genehmigung fristge- recht vorliegt. Am 28.07.2009 hat beim RP Karlsruhe ein Gespräch zum notwendigen Raumordnungsverfahren (ROV) stattgefunden. Dabei wurde festgelegt, dass das durchzuführende ROV ein Einrichtungshaus mit den o. g. VKF [Gesamt-VKF: max. 20.000lm²; davon 800 m² VKF zentrenrelevante Sorti- mente und 1.200 m² VKF nicht-zentrenrelevant] zum Gegenstand haben wird. - 5 - Nach den Vorgaben des Regionalverbandes sind bestimmte Fachmärkte wie Garten- und Baumärkte oder Möbelhäuser nur in so genannten Ergän- zungsstandorten für den großflächigen Einzelhandel zulässig. Das sind vorwiegend Siedlungsbereiche, in denen bereits ein hoher Einzelhandels- bestand außerhalb der Innenstädte und Stadtteilzentren vorhanden ist. Zu den Voraussetzungen gehört auch, dass diese Gebiete gut erreichbar sind. All das trifft auf den Standort Storrenacker zu. Der geplante Standort für den neuen Möbelmarkt ist im Regionalplan aus dem Jahr 2003 als Gewer- begebiet dargestellt und wird nun zusätzlich als Ergänzungsstandort für den großflächigen Einzelhandel festgelegt. Die Regelung für die Ansiedlung von größeren Einzelhandelsbetrieben basiert auf dem Einzelhandelskonzept des Regionalverbandes aus dem Jahr 2006. Daraus wurden konkrete Ge- bietsfestlegungen abgeleitet, die der Planungsverband im Jahr 2006 als Teilfortschreibung des Regionalplans veröffentlichte. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe ist das Planungsgebiet als gewerbliche Baufläche (G) dargestellt. Die Nutzung des direkt benachbarten Grundstückes mit einem Baumarkt und zweier in un- mittelbarer Nähe befindlichen Grundstücke mit Fachmärkten sind bereits als Sonderbauflächen (S) im FNP NVK dargestellt. Im Rahmen einer Berichtigung wird der FNP NVK als Sonderbaufläche an- gepasst. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Planungsgebiet gelten die Bebauungspläne Nr. 382 A “Gewerbe- gebiet Storrenacker und Erweiterung Industriegebiet Tagweidwiesen“, rechtswirksam seit dem 15.12.1972, und die “Änderung“ dieses Bebau- ungsplanes Nr. 382 B, rechtswirksam seit dem 19.06.1998, sowie der Be- bauungsplan Nr. 666 “Tagweidwiesen südliche Erweiterung und Unterrut (Kleintierzuchtanlage)“, rechtswirksam seit dem 11.09.1992. In diesen Be- bauungsplänen ist als Art der baulichen Nutzung Industriegebiet (GI) fest- gesetzt. Außerdem gilt für das Planungsgebiet der Bebauungsplan Nr. 690 „Nord- tangente-Ost/Autobahnzubringer Nord“, rechtswirksam seit dem 16.09.1994. Dort ist für einen Teil des Flurstücks 49152/18 Gewerbefläche (G) und für einen Teil Grünfläche mit Einzelbäumen sowie Strauch- u. Heis- terpflanzung, Feldgehölz/Ufergehölz festgesetzt. Die festgesetzte Begrü- nung ist im Bereich des Planungsgebiets nicht umgesetzt. Für die Vermin- derung der Grünfläche (Ausgleichsfläche) ist bereits 2005 eine Regelung zur Kompensation erfolgt: Als Ersatz wurde im Ökokonto der Stadt Karlsru- he eine Maßnahme im Bereich der Jägerhausseen (B-Plan Nr. 765) zuge- ordnet. Im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird das Pla- nungsgebiet als “Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel (Möbelhaus mit erweiterten Randsortimenten)“ festgelegt und die bisherigen Vorgaben in den bereits vorliegenden Bebauungsplänen in Teilbereichen ersetzt. - 6 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 19.172 m² große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Hagsfeld im Gewerbegebiet Storrenacker. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Zwischen dem Planungsgebiet und dem bereits realisierten BAB-Anschluss der geplanten Nordtangente befindet sich im Süden ein ca. 40 m breiter be- pflanzter öffentlicher Grünzug. Ansonsten grenzt das Planungsgebiet an be- reits vorhandene öffentliche Erschließungsflächen bzw. einen Fachmarkt an. Das Planungsgebiet liegt im Bereich der ehemaligen Kinzig-Murg-Rinne und weist einen relativ hohen oberflächennahen Grundwasserstand auf. Das zurzeit bereits intensiv überbaute Grundstück ist ganzflächig aufgefüllt. Die Höhenlage der Auffüllung orientiert sich an den Vorgaben der öffentli- chen Erschließungsflächen. Die geplante Neubebauung wird die vorhande- ne Höhenlage übernehmen. Das Grundstück befindet sich im Wasserschutzgebiet Hardtwald, Zone III B. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Planungsgebiet wurde bisher durch ein Metallcenter genutzt. Die vor- handenen Büro-, Produktions- und Lagergebäude stehen jedoch wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes seit einigen Jahren leer und entsprechen in großen Teilen nicht mehr den aktuellen Anforderungen, weshalb sie ab- gebrochen werden sollen. Die Erschließung des Gebiets erfolgt über die Straße Am Storrenacker. 3.4 Eigentumsverhältnisse NH Immobilien GmbH hat am 25.06.2008 aufschiebend bedingt folgende Grundstücke gekauft: Gemarkung KA, Flst. 49152/12, 11.969 m², Gemar- kung KA, Flst. 49152/18, 1.954 m² und Gemarkung Karlsruhe, Flst. 49152/17, 5.245 m². Nach dem Satzungsbeschluss des VbB durch den Gemeinderat erfolgt durch den Notar die grundbuchliche Abwicklung des Kaufvertrages mit entsprechender Eigentumsumschreibung auf die NH Im- mobilien GmbH. Die Baulast auf Flst. 49152/18 ist zu löschen. 3.5 Belastungen Altlasten Auf dem Grundstück waren von 1976 bis 2008 der Betrieb Metallcenter Thyssen Krupp sowie zudem von 1995 bis 2005 eine Spedition ansässig. Nach Aufgabe der Nutzung wurde auf dem Betriebsgrundstück eine orien- tierende Untersuchung (transgeo GmbH im Dezember 2007) durchgeführt. Dabei wurden an den relevanten Produktionsstandorten, an der ehem. Be- triebstankstelle, dem Heizöllagertank, neben der Werkstattgrube sowie im - 7 - anstehenden Untergrund der Freiflächen Rammkernsondierungen und Un- tersuchungen durchgeführt. Lediglich im Bereich der ehemaligen Betriebs- tankstelle wurden zwischen 0,8 und 2,0 m Tiefe erhöhte Kohlenwasser- stoffgehalte von 820 mg/kg festgestellt. In weiterer Tiefe (2,0 - 3,0 m) wur- den im Grundwasserwechselbereich noch 150 mg/kg Kohlenwasserstoffe gemessen. Im Zuge der Baugrunduntersuchungen (geotechnisches Gutachten von Geotechnik Tauchmann GmbH vom 30.09.2008) wurde die auf dem Grund- stück bis zu 2,2 m mächtige anthropogene Auffüllschicht repräsentativ un- tersucht. Dabei wurden in der anthropogenen Auffüllschicht nur geringfügig erhöhte Schadstoffgehalte festgestellt. Aus fachlicher Sicht besteht nach dem derzeitigen Kenntnisstand derzeit kein weiterer Untersuchungsbedarf auf dem Grundstück. Im Zuger der Um- nutzung des Betriebsgeländes bzw. beim Rückbau der vorhandenen Ein- richtungen ist die festgestellte Mineralölkohlenwasserstoffverunreinigung gutachterlich zu überwachen. Ggf. erforderliche Maßnahmen sind mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Immissionen Im Planungsgebiet sind keine besonderen oder gar schädlichen Einflüsse von benachbarten Nutzungen (Baumarkt, Bürogebäude, Einzelhandel, Tankstelle) zu erwarten. 4. Planungskonzept Es soll ein Möbelhaus mit 10.000 m² Verkaufsfläche einschließlich 800 m² innenstadtrelevanter und 1.200 m² nicht innenstadtrelevanter Randsorti- mente sowie der notwendigen Lagerflächen gebaut werden. Die Randsor- timente werden im Durchführungsvertrag im Rahmen einer Sortimentsliste präzisiert. Zur rückstaufreien Entwässerung wird das Gebäude 30 cm an- gehoben. Die Anlieferung erfolgt über den Anlieferhof im rückwärtigen Ge- bäudebereich, der zu diesem Zweck abgesenkt wird. Die Stellplätze werden vor dem Gebäude angeordnet. Die bestehenden Hochspannungsmasten müssen zur Realisierung erhöht werden. 4.1 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung soll Sondergebiet für Großflächigen Einzel- handel festgesetzt werden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Als Maß der baulichen Nutzung ist eine GRZ von 0,7 festgesetzt. Die ge- mäß BauNVO §17 zulässigen Obergrenzen werden somit nicht überschrit- ten. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf maximal drei begrenzt. - 8 - 4.3 Erschließung 4.3.1 ÖPNV In einer Entfernung von ca. 150 m zum Planungsgebiet sind Haltestellen von zwei regelmäßig verkehrenden städtischen Buslinien vorhanden. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Das Planungsgebiet ist von Norden über mehrere Zu- und Ausfahrten von der Straße Am Storrenacker erschlossen. Über die Elfenmorgenbruchstra- ße und die neue BAB-Ausfahrt Karlsruhe-Nord ist das Planungsgebiet op- timal an das regionale Straßennetz angebunden. 4.3.3 Ruhender Verkehr Die baurechtlich notwendigen PKW-Stellplätze für Kunden und Mitarbeiter werden auf dem Grundstück nachgewiesen. (s. Anlage 1.6) 4.3.4 Geh- und Radwege Im Bereich des Planungsgebietes ist entlang der Straße Am Storrenacker einseitig ein 2 m breiter Gehweg vorhanden. Separate Radwege sind im Bereich des Gewerbegebiets nicht vorhanden. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser ist durch bestehende Anlagen im ausreichenden Umfang gesichert. Das gilt auch für die Entwässerung und die Abfallentsorgung. Das unbelastete Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wassergesetzes in dem Maß zur Versickerung gebracht werden, wie die örtlichen Gegebenheiten bzw. die Bodenverhältnisse dies zulassen. 4.4 Gestaltung Die Baukörperentwicklung, Fassaden, Werbeanlagen (auch Fahnen) und Freianlagen werden mit dem Stadtplanungsamt im Hinblick auf die expo- nierte Lage an der zukünftigen Nordtangente und am Zufahrtsbereich in das Gewerbegebiet einvernehmlich abgestimmt. Da das Möbelhaus die Höhe der benachbarten Bebauung überschreitet, sind Werbeanlagen am Gebäu- de nur auf den Wandflächen unterhalb der Attika zulässig. 4.5 Grünordnung Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebau- ungsplans zu erwarten sind, gelten als im Sinne des §1a Abs.3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§13a Abs.2 Ziffer 4 BauGB). Es ist dennoch vorgesehen, 40 mittel- bis großkronige Bäume zu pflanzen. An der Elfmorgenbruchstraße soll die vorhandene Baumreihe mit Spitz- ahorn ergänzt werden. - 9 - Außerdem sollen für die Realisierung des Vorhabens die bestehenden Ge- bäude auf dem Grundstück Storrenacker 2-4 abgebrochen werden. Mit dem Neubau des Möbelhauses werden die ökologischen Verhältnisse zudem massiv verbessert. Neben der Bodenversiegelung, die von 86% auf 64% reduziert wird, gewährleisten extensiv begrünte Dachflächen, wasserdurch- lässige und baumbestandene Stellplätze sowie Retentionsflächen zwischen den Parkplätzen eine Reduzierung und Verzögerung der in das öffentliche Abwassernetz eingeleiteten Regenwässer sowie eine Verbesserung des Mikroklimas. 4.6 Belastungen In Sachen Lärm, Luft und Klima sind von der geplanten Nutzung bzw. Be- bauung keine negativen Auswirkungen auf das Umfeld zu erwarten. An- sonsten werden bei der Planung und Realisierung die relevanten Vorschrif- ten beachtet. 5. Umweltprüfung / Umweltbericht / Artenschutz Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der In- nenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weni- ger als 20.000 m² festlegt. Er wird im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzufüh- ren. Da im Planungsgebiet keine besonders geschützten und bestimmte andere Tier - und Pflanzenarten gem. §42 BNatSchG vorkommen, kann auf eine gesonderte artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet werden. 6. Sozialverträglichkeit Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend aufgelisteten Aspekte berücksichtigt: - Belebung der Umgebung durch attraktive Gestaltung - Übersichtliche Räume mit guter Orientierbarkeit - Gewährleistung uneingeschränkter Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung im Rahmen der gesetzlichen Regelung. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Bebaute Flächenca. 0,63 ha32,80% Verkehrsflächen wasserundurchlässigca. 0,60 ha31,28% Verkehrsflächen wasserdurchlässigca. 0,32 ha16,61% Grün- und Vegetationsflächenca. 0,37 ha19,31% Planungsbereich VbBca. 1,92 ha100,00% - 10 - 7.2 Geplante Bebauung Bruttogeschossfläche Möbelhaus inkl. Restaurant und Nebenräume12.800 m² mit Lager4.100 m² Gesamt16.900 m² 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.1,92 ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.1,64 ha85,56% geplante Versiegelungca.1,23 ha64,08% zulässige versiegelte Fläche nach B-Planca.1,53 ha80,00% Hinweise: In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Stellplätze vor- geschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementsprechend. In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. 8. Kosten Die Planungs- und Verfahrenskosten für den VbB übernimmt der Vorha- benträger. Der Stadt Karlsruhe entstehen keine Kosten. Die Übernahme al- ler sonstigen im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließlich der Erschließungsanlagen wird im Durchführungsvertrag ge- regelt. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungs- vertrag geregelt. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der ma- ximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grund- stücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. - 11 - B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen. Der stufenlose Transportweg ist zu be- festigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von ge- planten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tie- ferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensio- niert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeigne- te Maßnahmen der Eigentümer selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbelastete Niederschlagswasser soll gem. § 45 b Abs. 3 Wasserge- setz BW über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht beseitigt werden. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung, zu bemes- sen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde ist über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Bei anste- henden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Im Bereich der Versicherungsmul- den ist das angetroffene, anthropogene Auffüllungsmaterial zu entfernen, um eine schadlose Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers zu gewährleisten. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Dieses ist jedoch ausschließlich zur Gartenbewässerung zu nutzen, da es mikrobiologisch und chemisch verunreinigt sein kann. So- fern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignis- se bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zis- terne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden wer- den. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke - 12 - sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurch- lässig ausgebildet werden, soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flä- chenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidiums Karlsru- he, Referat 26 – Denkmalpflege -, Moltkestr. 74, 76133 Karlsruhe, zu mel- den. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regie- rungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägen- de Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Verände- rung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Baumschutz / Baumarten Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Besonders geeignete Baumarten für Neupflanzungen sind Hainbuche, Lin- de, Stieleiche und Esche. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Ge- fahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder er- hebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt und Ar- beitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung etc.) mit Bo- denmaterial von außerhalb sind die Bestimmungen des Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden Baden-Württemberg vom 14. März 2007 - Az.: 25-8980.08M20Land/3) einzuhalten. Der anfallende Oberboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesboden- schutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. - 13 - 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nut- zung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Geset- zes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. - 14 - C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus zeichneri- schen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2008 (BGBl: I S. 3018) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Verord- nung vom 25.04.2007 (GBl. S. 252) In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Es sind nur die Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 1.1 Sondergebiet für großflächigen Einzelhandelsbetrieb, § 11 BauNVO Zulässig ist die Errichtung eines Möbelhauses mit max. 10.000 m² Ver- kaufsfläche einschließlich 800 m² zentrenrelevanter (Glas/Porzellan/Keramik 225m², Kunstgewerblich 175m², Heim- /Haustextilien 225m², Haushaltswaren/Bestecke 125m², Bilder/Rahmen 50m²) und 1.200 m² nicht-zentrenrelevanter Randsortimente (Teppiche 250m², Teppichböden/Bodenbeläge 350m², Leuchten 600m²) sowie der notwendigen Lagerflächen. Die Flächenangaben für die einzelnen Sorti- mente entsprechen Tabelle 2 der Wirkungsanalyse "MÖMAX- Einrichtungshaus in KARLSRUHE" der GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH vom August 2009. 1.2 Flächen für Stellplätze Stellplätze sind nur auf den im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen zulässig. - 15 - 1.3 Nebenanlagen Bis auf Hinweis- und Orientierungsschilder sind Nebenanlagen gemäß §14 Abs.1 BauNVO sind unzulässig. Nebenanlagen gemäß §14 Abs.2 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung Siehe Planeintrag. Betriebsbedingte Aufbauten, wie Schornsteine, Aufzugsschächte, Anten- nen, Lüftungs- und Klimageräte, werden auf die zulässige Gebäudehöhe nicht angerechnet. Innerhalb der mit einem Leitungsrecht versehen Fläche ist eine Bebauung oder eine andere Nutzung nur unter Beachtung der Schutzstreifen in be- schränkter Weise zulässig. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Abweichende Bauweise Es wird abweichende Bauweise (a) festgesetzt; offene, jedoch ohne Län- genbeschränkung des Gebäudes. 4. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Zur Verbesserung der Bodenfunktionen in neu entstehenden Grünflächen ist eine steinfreie, durchwurzelbare Bodenschicht herzustellen. Sie ist mit unbelastetem, kulturfähigem Unterboden aufzufüllen und mit einer Schicht humosen Oberboden (ca. 0,20 m) anzudecken. Die zwischen den Stellplät- zen geplanten Grünstreifen bzw. Mulden mit Baumstandorten sind in einer Breite von mindestens 2,0 m anzulegen. An den im zeichnerischen Teil festgesetzten Baumstandorten sind hochstämmige, mittel- bis großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm zu pflan- zen. Die Baumreihe an der Elfmorgenbruchstraße ist zu erhalten und an den festgesetzten Standorten mit Spitzahorn zu ergänzen. Abweichungen von den eingetragenen Standorten können in begründeten Einzelfällen (Zu- fahrten, Leitungstrassen u.ä.) als Ausnahme zugelassen werden. Die be- reits vorhandenen, im zeichnerischen Teil mit Erhaltungsgebot festgelegten Bäume und die neu zu pflanzenden Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. 5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen sind nur im Bereich des Gebäudes zulässig. Abgrabungen sind nur im Bereich des Anlieferhofs und dessen Zufahrt zu- lässig. - 16 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Wandhöhe Als Wandhöhe gilt das Maß von der Hinterkante des erschließenden, öffent- lichen Gehwegs bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen und darf 15 m nicht überschrei- ten. Mit den notwendigen technischen Aufbauten (Aufzugsüberfahrten, Lüf- tungs- und Klimageräte etc.) ist ein Abstand in doppelter Höhe derselben zum Dachrand einzuhalten (Sichtbarkeit). 1.2 Dächer Zulässig sind Flachdächer und bis zu max. 5 Grad flach geneigte Dächer. Die Dachflächen sind extensiv mit einer Gräser-/Kräutermischung mit Se- dumsprossen zu begrünen. Die Vegetationsschicht muss über Dränschicht min. 10 cm stark sein. 1.3 Fassaden Die Fassaden müssen der exponierten Lage an der geplanten Nordtangen- te und dem Zufahrtsbereich in das Gewerbegebiet entsprechend gestaltet werden. Materialien und Farbgebung sind hierzu im Durchführungsvertrag zu präzisieren. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur auf den Wandflächen bis zur maximal zulässigen Wandhöhe und nur unter Einhaltung folgender Größen und Stückzahlen zu- lässig: - Einzelbuchstaben bis max. 2,2 m Höhe, - Logos bis zu einer Fläche von max. 7 m², - max. ein Spannrahmen bis zu einer Größe von 5x5 m und - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und der- gleichen) nur bis zu einer Fläche von 6 m². Hinweisschilder im Außenbereich sind bis zu einer Fläche von max. 6 m² zulässig. Auf dem Grundstück sind maximal sechs Fahnen zulässig. Ihre Masten dür- fen die maximal zulässige Wandhöhe nicht überschreiten. Die einzelnen Fahnen dürfen nicht größer als 6 m² sein. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. - 17 - 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Nicht überbaute Flächen Die nicht überbauten Flächen sind, mit Ausnahme der notwendigen Erschließungs- und Parkierungsflächen, als Vegetationsfläche (überwie- gend Extensivwiese und Bodendecker) anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. Die Parkierungsflächen sind mit versickerungsfähigem Pflaster auszubilden. 3.2 Einfriedigungen Zäune und Mauern bis 2 m Höhe sind nur an der Grenze zu dem benach- barten Fachmarkt und im hinteren Bereich zur Abgrenzung des Anlieferho- fes zulässig. 3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen Aufschüttungen sind nur bis 30 cm über Gehweghinterkante zur rückstau- freien Gebäudeentwässerung zulässig. Abgrabungen sind nur im Bereich des Anlieferhofs und dessen Zufahrt bis max. 1,2 m unter EG Niveau zulässig. 3.4 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche und im Bereich des Anlieferhofes zulässig. Sie sind, sofern diese von unmittel- bar angrenzenden öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist, oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. 3.5 Feuerwehrwege, Grundstückszufahrten Die Feuerwehrwege sind, sofern sie nicht für die innere Erschließung erfor- derlich sind, als Schotterrasen auszubilden. 4. Außenantennen Auf dem Gebäude ist nur eine Antennenanlage oder Satellitenantenne zu- lässig. 5. Niederspannungsfreileitungen / Hochspannungsleitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Die vorhandenen Hochspannungsleitungen sind der Bebauung anzupas- sen, die Masten sind zur Einhaltung der Sicherheitsabstände zu erhöhen. 6. Niederschlagswasser Unbelastetes Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen Flä- chen ist auf dem Grundstück über Versickerungsmulden zu beseitigen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Bau- grundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen. Ausgenommen hiervon sind die Straßen und der Anlieferhof. - 18 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne “Gewerbegebiet Storrenacker und Erweiterung Indust- riegebiet Tagweidwiesen“, in Kraft getreten am 15.12.1972, die “Änderung“, in Kraft getreten am 19.06.1998, sowie der Bebauungsplan “Tagweidwiesen südliche Erweiterung und Unterrut (Kleintierzuchtanlage)“, in Kraft getreten am 11.09.1992, werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan neu geregelt werden. Die Anlagen 1 (1.1 – 1.6) – Vorhaben- und Erschließungsplan – sind bin- dender Bestandteil dieses Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Karlsruhe, den 04.08.2009 Fassung vom 06.11.2009 - 20 - - 21 - Anlagen 1. Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Inhalt: 1.1 Übersichtsplan 1.2 Lageplan 1.3 Bestandsplan 1.4 Grundriss EG und Gestaltungsplan 1.5 Ansichten und Schnitt 1.6 Stellplatzberechnung

  • Storrenacker1
    Extrahierter Text

    Karlsruhe, den 04.08.2009 Fassung vom 06.11.2009 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Am Storrenacker 2-4 Karlsruhe - Hagsfeld hEHUVLFKWVSODQ RKQH0D‰VWDE - 22 -

  • Storrenacker2
    Extrahierter Text

    Einfahrt/Ausfahrt 26 28 14 26 26 13 42 36 15 37 VWlGWLVFKHGLFKWH%HSIODQ]XQJJHP%3ODQ Eingang Fahnen Am Storrenacker (OIPRUJHQEUXFKVWUD‰H Feuerwehrzufahrt Feuerwehrzufahrt 9HUVHW]XQJXQG(UK|KXQJ Hochspannungsmast 9HUVHW]XQJXQG(UK|KXQJ Hochspannungsmast 8 Fahnen Hochspannungs- leitung Am Storrenacker (OIPRUJHQEUXFKVWUD‰H 0|EHOKDXV 9HUVHW]XQJXQG(UK|KXQJ Hochspannungsmast Anlieferung + Kundenabholung Karlsruhe, den 04.08.2009 Fassung vom 06.11.2009 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Am Storrenacker 2-4 Karlsruhe - Hagsfeld 1.2 Lageplan M 1:1500 - 23 -

  • Storrenacker3
    Extrahierter Text

    Hochspannungs- leitung Hochspannungs- leitung GFGI GFGI GFGI 49152/17 49152/18 49152/12 Gar Btrg Ust Btrg Btrg Btrg Btrg Ust %UR Lagg Lagg %UR Ust 2 4 :%UR %UR Empfg Btrg Am Storrenacker (OIPRUJHQEUXFKVWUD‰H Karlsruhe, den 04.08.2009 Fassung vom 06.11.2009 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Am Storrenacker 2-4 Karlsruhe - Hagsfeld 1.3 Bestandsplan M 1:1000 - 24 -

  • Storrenacker4
    Extrahierter Text

    Einfahrt/Ausfahrt 26 28 14 26 26 13 42 36 15 37 VWlGWLVFKHGLFKWH%HSIODQ]XQJJHP%3ODQ Eingang Fahnen Am Storrenacker (OIPRUJHQEUXFKVWUD‰H Feuerwehrzufahrt Feuerwehrzufahrt 9HUVHW]XQJXQG(UK|KXQJ Hochspannungsmast 9HUVHW]XQJXQG(UK|KXQJ Hochspannungsmast 8 VerkaufLager Lager .FKH Gastraum Luftraum WC Fahnen Am Storrenacker (OIPRUJHQEUXFKVWUD‰H Schotterrasen 9HUVHW]XQJXQG(UK|KXQJ Hochspannungsmast Hochspannungs- leitung Anlieferung + Kundenabholung Karlsruhe, den 04.08.2009 Fassung vom 06.11.2009 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Am Storrenacker 2-4 Karlsruhe - Hagsfeld 1.4 Grundriss EG und Gestaltungsplan M 1:1000 - 25 -

  • Storrenacker5
    Extrahierter Text

    Verkauf EG Verkauf 1.OG Verkauf 2.OGLuftraum Stapellager 1 Stapellager 2 115.00 Karlsruhe, den 04.08.2009 Fassung vom 06.11.2009 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Am Storrenacker 2-4 Karlsruhe - Hagsfeld 1.5 Ansichten und Schnitt M 1:1000 - 26 - Ansicht Nordost $QVLFKW6GZHVW Ansicht Nordwest $QVLFKW6GRVW Schnitt

  • Storrenacker6
    Extrahierter Text

    Karlsruhe, den 04.08.2009 Fassung vom 06.11.2009 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Am Storrenacker 2-4 Karlsruhe - Hagsfeld 1.6 Stellplatzberechnung - 27 - 9HUNDXIVIOlFKH 6WHOOSODW]VFKOVVHO 6WHOOSODW]Pð Pð:Pð =334 Stpl g319%RQXV (20%) 334 Stpl*80% =267 Stpl /DJHUIOlFKH 6WHOOSODW]VFKOVVHO 6WHOOSODW]%HVFKlIWLJWH %HVFKlIWLJWH: 3 = 2 Stpl ______________ QRWZHQGLJH6WHOOSOlW]HJHVDPW269 Stpl 6WHOOSOlW]HJHSODQW271 Stpl Damit ist der Stellplatzbedarf gedeckt.

  • Storrenacker7
    Extrahierter Text

    Btrg Gar Btrg Ust Btrg Btrg Btrg Btrg Ust Ust %UR Lagg Lagg %UR Ust :%UR %UR Empfg Hochspannungs- leitung SO 0,7 FD '1PD[ƒ WH max. 15m III a St Fahnen Einfahrt/Ausfahrt 49152/17 49152/13 49152/18 49152/12 56263 56263/1 56263/3 56263/4 (OIPRUJHQEUXFKVWUD‰H Am Storrenacker BtrgBtrg Ghs Btrg Btrg %UR %UR GFGI GFGI GFGI _ Feuerwehrzufahrt Feuerwehrzufahrt Anlieferung und Kundenabholung Schutzstreifen 18 m 15 m Karlsruhe, den 04.08.2009 Fassung vom 06.11.2009 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Am Storrenacker 2-4 Karlsruhe - Hagsfeld IV. Planzeichnung M 1:1000 - 19 - Baum Anpflanzung Baum Erhaltung Bereich ohne Ein- und Ausfahrt, ausgenommen Rettungsfahrzeuge Baugrenze 8PJUHQ]XQJYRQ)OlFKHQ IU6WHOOSOlW]H 6RQGHUJHELHW0|EHOKDXV Zahl der Vollgeschosse DOV+|FKVWPD‰ *5=*UXQGIlFKHQ]DKO :DQGK|KHDOV+|FKVWPD‰ WH 0,7 III SO max. 15m Flachdach 'DFKQHLJXQJ'1PD[ƒ FD '1PD[ƒ St =HLFKHQHUNOlUXQJ Hochspannungsleitung abweichende Bauweisea *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ Geltungsbereichs des VbB Schutzstreifen 49152/12,49152/17,49152/18)OXUVWFNH