Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion: Maßnahmen für mehr Artenvielfalt in Kleingärten
| Vorlage: | 24545 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 22.03.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Tanja Kluth (GRÜNE) Stadtrat Manfred Schubnell (GRÜNE) GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 9. Februar 2010 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 9. Plenarsitzung Gemeinderat 30.03.2010 322 18 öffentlich Maßnahmen für mehr Artenvielfalt in Kleingärten 1. Die städtische Gartenordnung wird geändert, mit dem Ziel, die ökologische Vielfalt in Karlsruher Kleingartenanlagen zu fördern. 2. Die Verwaltung erarbeitet hierfür einen Vorschlag, bei dem u. a. folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: a) Statt eines kompletten Verbots von Nadelgehölzen erfolgt eine klare Empfehlung für die Pflanzung standortheimischer Gehölzarten. Dabei wird auf die von der LUBW veröffentlichte Zusammenstellung gebietsheimischer Gehölze verwiesen 1 (vgl. § 2 (4)). b) Der Anteil an versiegelter Fläche innerhalb einer Parzelle sollte so gering wie möglich gehalten werden und darf nicht höher als 20 % der gesamten Gartenfläche sein (vgl. § 2 (5)). c) Das Anpflanzen von stark wachsenden, gebietsheimischen Bäumen soll in begründeten Fällen mit Genehmigung des Gartenbauamtes möglich sein, soweit die Grenzabstände des Nachbarschaftsrechtsgesetzes von Baden- Württemberg (8 m) eingehalten werden (vgl. § 9 (1)). d) Den Kleingartenvereinen wird empfohlen, z. B. im Bereich von Parkplätzen und Gemeinschaftsflächen großwüchsige Bäume anzupflanzen. Das Gartenbauamt unterstützt die Vereine bei der Festlegung geeigneter Standorte. 1 www.lubw.baden- wuerttemberg.de/servlet/is/13938/gebietsheimische_gehoelze.pdf?command=downloadContent&filename=gebietsheimische_g ehoelze.pdf Seite 2 __________________________________________________________________________________________ e) Bzgl. der Größe von Hecken erfolgt lediglich ein Verweis auf das Nachbarrechtsgesetz. Viele standortheimische Gehölze wie z. B. Liguster, Feldahorn oder Hasel lassen sich problemlos auf das gewünschte Maß zurückschneiden und sollten daher auch in Kleingärten ihren Platz finden (vgl. § 9 (4)). f) Es erfolgt eine klare Empfehlung für biologische Anbaumethoden (vgl. § 11(1)). g) Es erfolgt ein Hinweis, dass die Gemeinschaftsflächen naturnah ausgestaltet werden sollen, so dass heimische Tier- und Pflanzenarten auch in Kleingartenanlagen Lebensräume finden. 3. Das Gartenbauamt gibt in regelmäßigen Abständen Empfehlungen zur Förderung der Artenvielfalt in Kleingärten heraus, die an die Vereine und ihre Mitglieder verteilt werden. Die Karlsruher Kleingartenanlagen erfüllen zahlreiche wichtige Funktionen, u. a. für die Naherholung, für das soziale Miteinander und für das Stadtklima. Nicht zu unterschätzen ist auch die ökologische Bedeutung von Kleingärten, die sich in vielen Karlsruher Anlagen allerdings noch deutlich steigern ließe. 2010 ist das Jahr der Biodiversität - ein guter Anlass, die städtische Gartenordnung mit ökologischer Zielsetzung zu überarbeiten. Dabei muss besonderer Wert auf die Förderung standortheimischer Pflanzen - und damit sekundär von heimischen Tierarten gelegt werden. Vereinzelt können großwüchsige Bäume sowohl den ökologischen als auch den Naherholungswert der Gartenanlagen steigern. Auch sollten biologische Anbaumethoden in unseren Kleingärten gezielt gefördert werden. Dies kommt nicht nur Tieren und Pflanzen, sondern auch der Gesundheit der Kleingärtner/-innen zugute. Integrierter Pflanzenschutz ist nur die zweitbeste Lösung und für Laien oft kaum praktizierbar. Sachverhalt/Begründung: Seite 3 __________________________________________________________________________________________ Das Gartenbauamt sollte die Vereine durch Informationen zur Steigerung der Biodiversität in Kleingärten unterstützen und begleiten. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Tanja Kluth Manfred Schubnell Hauptamt - Sitzungsdienste - 19. März 2010
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STELLUNGNAHME zum Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom: 09.02.2010 eingegangen: 09.02.2010 Gremium: 9. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 30.03.2010 322 18 öffentlich Dez. 6 Maßnahmen für mehr Artenvielfalt in Kleingärten - Kurzfassung - Das Bundeskleingartengesetz und auch die städtische Gartenordnung lassen durch- aus neben der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen auch weitere gärtnerische Nutzungen zu. So können auf Teilflächen auch kleinwüchsige Bäume, Sträucher, Stauden, Rasen, artenreiche Wiesen, Teiche und andere Kleinbiotope vorgesehen werden. Damit ergeben sich genügend Spielräume für Maßnahmen zum Natur- und Biotopschutz. Die großzügige Genehmigung von großwüchsigen einheimischen Bäumen würde die kleingärtnerische Nutzung allerdings mittel- bis langfristig grund- sätzlich in Frage stellen. Bei der Planung von Kleingartenanlagen wird daher die An- pflanzung von größeren Bäumen auf ausgewählte Standorte beschränkt. Die Ver- waltung empfiehlt, den Antrag auf Änderung der Karlsruher Gartenordnung abzu- lehnen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Zu den Einzelpunkten des Antrages wird wie folgt Stellung genommen: 2 a: Statt eines kompletten Verbots von Nadelgehölzen erfolgt eine klare Emp- fehlung für die Pflanzung standortheimischer Gehölzarten. Dabei wird auf die von der LUBW veröffentlichte Zusammenstellung gebietsheimischer Gehölze verwiesen (vgl. § 2 Abs. 4) Das Bundeskleingartengesetz und auch die städtische Gartenordnung lassen durch- aus neben der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen auch weitere gärtnerische Nutzungen zu. So können auf Teilflächen auch kleinwüchsige Bäume, Sträucher, Stauden, Rasen, artenreiche Wiesen, Teiche und andere Kleinbiotope vorgesehen werden. Dagegen sind Waldbäume (sowohl Laub- als auch Nadelbäume) und ande- re großwüchsige Bäume nicht gestattet. In der städtischen Gartenordnung wird dar- über hinaus die Verwendung einiger namentlich genannter großwüchsiger Sträucher und Heckengehölze nicht gestattet. Soweit die in der Veröffentlichung der LUBW genannten Gehölze nicht den oben genannten Einschränkungen unterliegen, steht deren Verwendung in Kleingärten schon heute nichts entgegen. 2 b: Der Anteil an versiegelter Fläche innerhalb einer Parzelle sollte so gering wie möglich gehalten werden und darf nicht höher als 20 % der gesamten Gar- tenfläche sein (vgl. § 2 Abs. 5) Die bundesweit gebräuchliche und auch gerichtlich bestätigte Aufteilung einer Gar- tenparzelle zur Erfüllung der bestimmungsgemäßen kleingärtnerischen Nutzung sieht höchstens 1/3 versiegelte Fläche (Laube, Terrasse, Weg, Wasserbecken, Ge- wächshaus), mindestens 1/3 Nutzfläche (Obst- und Gemüse) und höchstens 1/3 Er- holungsfläche (Rasen, Zierpflanzen, Teich) vor. Die Karlsruher Gartenordnung hat diese Maße als Orientierungswerte in § 2 Abs. 5 übernommen. Da jedoch selten alle zulässigen versiegelnden Möglichkeiten ausge- schöpft werden, ist die versiegelte Fläche in der Praxis im Durchschnitt nicht höher als 20 %. Dem trägt die Karlsruher Gartenordnung Rechnung, indem sie ganz expli- zit die Versiegelung in § 8 Abs. 13 weiter auf maximal 20 % einschränkt. Damit ent- spricht die Gartenordnung in diesem Punkt bereits heute dem Antrag. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 2 c: Das Anpflanzen von stark wachsenden, gebietsheimischen Bäumen soll in begründeten Fällen mit Genehmigung des Gartenbauamtes möglich sein, so- weit die Grenzabstände des Nachbarschaftsrechtsgesetzes von Baden- Württemberg (8,00 m) eingehalten werden (vgl. § 9 Abs. 1) Die Genehmigung einer Anpflanzung von stark wachsenden, gebietsheimischen Bäumen „in begründeten Fällen“ stellt sich in der Praxis als nicht durchführbar dar. Objektive Kriterien für eine solche Genehmigung, die dabei die bestimmungsgemä- ße Nutzung der betreffenden Kleingartenparzelle nicht grundsätzlich in Frage stellen, sind aus Sicht der Verwaltung nicht fassbar. Eine Kleingartenparzelle wird zwar auf unbestimmte, aber dennoch auf nur begrenzte Zeit verpachtet und der/die Pacht- nachfolger/-in hat auf eine kleingärtnerisch nutzbare Parzelle Anspruch. Die dauer- hafte Inanspruchnahme einer Gartenparzelle durch stark wachsende Bäume läuft diesem Anspruch zuwider. Die Übertragung der Abstandsregelung nach dem Nach- barrecht Baden-Württemberg stößt in der Regel schon an praktische Grenzen, da der Mindestabstand von 8,00 m beim Regelzuschnitt der Kleingartenparzellen gar keine Pflanzung zulässt. Selbst wenn es gelänge, unter Einhaltung dieses Abstan- des zu allen Nachbarparzellen einen stark wachsenden Baum zu pflanzen, würde die betreffende Parzelle selbst mittel- bis langfristig für eine kleingärtnerische Nut- zung ungeeignet und nicht mehr verpachtbar werden. Um dennoch großwüchsige Bäume in Kleingartenanlagen zu ermöglichen, wurden die in den letzten Jahren realisierten größeren Kleingartenanlagen als Kleingarten- parks konzipiert und neben den Einzelgärten größere Grünflächen mit einem an- sprechenden Baumbestand vorgesehen. Auch einige ältere Kleingartenanlagen wei- sen großzügige Gemeinschaftsflächen aus, auf denen größere Bäume stehen. Glei- ches gilt für die den Kleingartenanlagen zugeordneten Parkplätze. 2 d: Den Kleingartenvereinen wird empfohlen, z. B. im Bereich von Parkplätzen und Gemeinschaftsflächen großwüchsige Bäume anzupflanzen. Das Garten- bauamt unterstützt die Vereine bei der Festlegung geeigneter Standorte Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die Anpflanzung von großwüchsigen Bäumen auf Parkplätzen und Gemeinschafts- flächen, auch gemeinsam mit den Kleingartenvereinen, ist bereits Praxis. Jüngere Beispiele hierfür sind: Kga Kuhweide 5 Bäume auf Gemeinschaftsfläche Kga Durlach - Süd 17 Bäume auf Parkplatz Kga Eschwinkel 42 Bäume auf öffentlichem Weg innerhalb der Anlage Kga Federbach 5 Bäume auf Parkplatz Kga Battstraße 12 Bäume auf angrenzendem öffentlichem Grün Kga Seewiesen 4 Bäume auf angrenzendem öffentlichen Grün 2 e: Bezüglich der Größe von Hecken erfolgt lediglich ein Verweis auf das Nachbarrechtsgesetz. Viele standortheimische Gehölze wie z. B. Liguster, Feldahorn oder Hasel lassen sich problemlos auf das gewünschte Maß zu- rückschneiden und sollten daher auch in Kleingärten ihren Platz finden (vgl. § 9 Abs. 4) Die Anpflanzung von Heckengehölzen ist grundsätzlich gestattet, wobei die maxima- le Höhe entlang der inneren Anlagewege 1,00 m nicht überschreiten soll. Mit dieser Regelung soll die Transparenz zwischen öffentlichem Weg und Gartenparzelle ge- währleistet sein und interessante Ein - bzw. Ausblicke ermöglichen. Zwischen zwei Gartenparzellen kann auch eine Hecke mit einer max. Höhe von 1,00 m gepflanzt werden. Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Höhe werden dann erteilt, wenn zwei Terrassen sehr nahe beieinander liegen und eine höhere He- cke die Privatsphäre bewahren kann. Hecken entlang der Außenzäune können bis ca. 1,50 m hoch werden und schirmen somit wirkungsvoll die Gartenanlage gegen eventuell störende Außenbereiche ab. Bereits heute werden auch einheimische Gehölze für Hecken verwendet, wobei der vorgeschlagene Hasel als Großstrauch für eine Hecke in einer Kleingartenanlage nicht geeignet ist. 2 f: Es erfolgt eine klare Empfehlung für biologische Anbaumethoden (vgl. § 11 Abs. 1) Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Bereits seit Jahren werden die Kleingärtner/-innen sowohl durch die verantwortlichen Stellen bei der Stadt wie auch vom Bezirksverband auf die intensive ökologische Bewirtschaftung der Parzellen hingewiesen. So werden z. B. regelmäßige Seminare angeboten, Informationsmaterial ausgegeben und Einzelberatungen sowohl beim Bezirksverband als auch beim Gartenbauamt und bei der Obst- und Gartenbau- Beratungsstelle des Liegenschaftsamtes durchgeführt. In den letzten Jahren haben bereits einige Vereine und auch einzelne Gartenfreunde gezielte Biotopgestaltungen auf Gemeinschaftsflächen und in den Parzellen vorge- nommen. Bei den jährlichen Kleingartenbegehungen mit Vertretern des Bezirksver- bandes, den beteiligten städtischen Ämtern und den betreffenden Vereinsvorständen werden u. a. auch Empfehlungen zur Optimierung der naturnahen Bewirtschaftung gegeben. Der Bezirksverband führt darüber hinaus regelmäßige Bodenuntersuchun- gen durch. Die Ausführungen in der städtischen Gartenordnung §§ 11 und 12 zum Pflanzenschutz, zur Bodenpflege und zum Boden- und Grundwasserschutz sind aus Sicht der Verwaltung ausreichend. 2 g: Es erfolgt ein Hinweis, dass die Gemeinschaftsflächen naturnah ausge- staltet werden sollen, so dass heimische Tier- und Pflanzenarten auch in Kleingartenanlagen Lebensräume finden. 3. Das Gartenbauamt gibt in regelmäßigen Abständen Empfehlungen zur För- derung der Artenvielfalt in Kleingärten heraus, die an die Vereine und ihre Mit- glieder verteilt werden. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Punkt 2 c, d und f verwiesen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag auf Änderung der Karlsruher Gartenordnung aus den o. g. Gründen abzulehnen.