Bebauungsplan "Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 2", Karlsruhe-Neureut: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
| Vorlage: | 24530 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 23.03.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 9. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 30.03.2010 309 5 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 2", Karlsruhe-Neureut: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 16.06.2009 1 Aufstellungsbeschluss Gemeinderat 30.03.2010 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut s. Seite 3) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 23.03.2010 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Allgemeines zum Planungsinhalt Bei dem 2,3 ha großen Plangebiet handelt es sich um eine Teilfläche des vom Gemein- derat am 09.05.2006 beschlossenen Bebauungsplanes „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord“. Dieser Bebauungsplan, der ein großes Konversionsgebiet um- fasst, enthält für diese Teilfläche, die nun als sog. Cluster 2 bezeichnet wird, bislang al- lerdings nur ein Mindestmaß an Festsetzungen. So wurde neben der Festlegung des Gebietscharakters (allgemeines Wohngebiet) und der Grundflächenzahl lediglich ein großes Baufenster über das ganze Cluster gelegt und zwei in Nord-Süd-Richtung verlau- fende Grünzäsuren sowie eine zentrale Grünfläche festgesetzt. Städtebaulich sich hie- rauf zu beschränken, wurde damals für vertretbar erachtet, weil das Grundstück komplett im Eigentum der Konversionsgesellschaft Karlsruhe GmbH (KGK) ist und hier die Mög- lichkeiten für „experimentellen Wohnungsbau“ geschaffen werden sollten. Im August 2008 lobte die KGK im Rahmen des bestehenden Bebauungsplanes hierzu eine Mehrfachbeauftragung aus, nach deren Siegerentwurf die Bebauung nun realisiert werden soll. Nach der Fertigstellung sollen die Gebäude mit den entsprechenden Ein- zelgrundstücken an Private verkauft werden. Ausschließlich privatrechtliche Regelungen zwischen städtischen Gesellschaften und privaten Käufern haben sich aber als ein unzu- reichendes Instrument zur Einhaltung städtebaulicher Leitlinien erwiesen und können ei- nen städtebaulich gewünschten Rahmen gerade auch gegenüber Rechtsnachfolgern nicht dauerhaft sichern. Es erscheint deshalb geboten, dies öffentlich-rechtlich, d. h. pla- nungsrechtlich abzusichern und das aus der Mehrfachbeauftragung Entwickelte durch entsprechende Festsetzungen in einem städtebaulich geordneten Rahmen zu erhalten. Die Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet soll dabei beibehalten wer- den. 2. Zum Verfahren und der Beteiligung am bisherigen Planungsprozess Die Größe und Lage des Plangebietes im Innenbereich ermöglicht die Durchführung ei- nes Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen. Die Öffentlichkeit konnte sich über die Ziele und Zwecke dieser Planung bereits aufgrund einer im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 10.07.2009 erfolgten Bekanntmachung infor- mieren und dazu im Zeitraum vom 13.07. bis 24.07.2009 die Unterlagen zur Planung einsehen. Anregungen wurden innerhalb dieses Zeitraumes jedoch nicht vorgetragen. Aus dem Kreis der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde seitens der Stadtwerke darauf hingewiesen, dass bei einem Teil der in der Planzeichnung als zu pflanzend dargestellten Bäume die notwendigen Abstände zu Leitungen nicht eingehal- ten werden können. Die städtebaulich gewünschte Durchgrünung des Plangebietes kann jedoch dadurch sichergestellt werden, dass bei Unterschreitung der notwendigen Pflanzabstände zum Schutz der Leitungen durch die Grundstückseigentümer oder den Ver- und Entsorgungsträger ein Wurzelschutz eingebaut wird. Da das gesamte Plangebiet nur über eine Zufahrt erschlossen wird, hat das Polizeiprä- sidium empfohlen, an der südlichen Erschließungsstraße eine Notzufahrt herzustellen. Dies möchte die Vorhabenträgerin durch Ausbildung eines befahrbaren Schotterrasens in der Grünfläche zwischen dem südlichen Teil der Helga-Seibert-Straße und der Abra- ham-Lincoln-Allee ermöglichen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Abschließend ist noch anzumerken, dass sich die Versiegelung im Plangebiet durch die Ausweisung überbaubarer Grundstücksflächen und die differenziertere Festsetzung ei- ner Grundflächenzahl gegenüber dem bisher gültigen Bebauungsplan nicht erhöhen wird. Somit kommt es durch die Planung zu keinen weitergehenden Eingriffen in Natur und Landschaft, und auch weitere Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Die Er- stellung eines ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Umweltberichtes sowie eine Umweltprüfung entfallen nach § 13 Abs. 3 BauGB. 3. Verfahrensfortgang Der betroffenen Öffentlichkeit ist nunmehr in einem weiteren Verfahrensschritt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, zum Bebauungsplanentwurf in der jetzigen Fassung Stellung zu nehmen. Das kann mit einer öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Hierzu wird dem Gemeinderat empfohlen, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 2“, Karlsruhe-Neureut, wird mit der Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 13 a in Verbindung mit §§ 13, 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 18.08.2009 in der Fassung vom 25.02.2010 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Be- bauungsplan aufnehmen oder zu diesem ggf. die öffentliche Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 19. März 2010
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Bebauungsplan „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 2“, Karlsruhe – Neureut Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 1.1 Baugebiete ................................................................................................ 3 1.2 Stellplätze und Garagen ............................................................................ 3 1.3 Nebenanlagen ........................................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 4 3. Begrünungen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung .................................... 4 4. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ......................................... 4 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 5 1.1 Hausgruppen ............................................................................................. 5 1.3 Dächer ....................................................................................................... 5 1.4 Einheitliche Gestaltung .............................................................................. 5 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 5 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ......................................................... 6 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 6 3.2 Einfriedigungen .......................................................................................... 6 4. Außenantennen ......................................................................................... 6 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 6 6. Niederschlagswasser ................................................................................. 6 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 7 Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2008 (BGBl: I S. 3018) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2007 (GBl. S. 252) In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Baugebiete Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO Zulässig sind - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - nicht störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe, - Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. 1.2 Stellplätze und Garagen Private Stellplätze, sowie Carports sind nur auf den hierfür gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (integriert in die Erdgeschosse der Wohnhäuser) zulässig. 1.3 Nebenanlagen Nebenanlagen wie z.B. Geräte-, Abstell-, Gartenhütten, Müllbehälterstandorte, Fahrradabstellplätze, Pergolen etc. sind nur an den hierfür gekennzeichneten Stellen zulässig. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 4 - Auf dem Grundstück für Geschosswohnungsbau südwestlich des Quartiersplatzes ist darüber hinaus im Vorgartenbereich ein Gemeinschafts- Müllabstellplatz für diese Bauzeile anzulegen. 2. Maß der baulichen Nutzung Als Wandhöhe gilt das Maß der Hinterkante der Erschließungsstraße, bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. 3. Begrünungen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 3.1 Bäume An den im Bebauungsplan gekennzeichneten Standorten sind einheimische, mindestens mittelkronige Laubbäume (s. Hinweise) zu pflanzen und zu erhalten. Geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten können in begründeten Fällen (Zufahrt, Leitungstrasse, Grenzveränderung, Platzgestaltung) als Ausnahme zugelassen werden. Um die Entwicklung der Bäume sicherzustellen, sind Baumscheiben in einer Größe von mindestens 6 m² herzustellen. Pro Grundstück ist je angefangene 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Die Baumpflanzgebote sind hierauf anzurechnen. 3.2 Dachbegrünung Alle Dächer, auch die von Carports, sind extensiv zu begrünen. Der Schichtaufbau beträgt 10 cm. Zur Einsaat ist eine Gras-/Kräutermischung zu verwenden. 4. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur zum Angleich des Grundstücks an das Straßennivau zulässig. 5. Leitungsrechte Die mit Leitungsrechten belasteten Flächen sind von jeglicher baulichen Nutzung und Nutzung als Lagerfläche frei zu halten. Sie sind extensiv zu begrünen. 6. Passiver Schallschutz Für Bereich 1 gilt: Das Verbot von öffenbaren Fenstern von Aufenthaltsräumen an den Westfassaden und Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen an Nord- und Westfassaden (Lärmpegelbereich 4). Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 5 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Hausgruppen Soweit innerhalb dieser Festsetzungen der Begriff „Hausgruppe“ verwendet wird, ist darunter eine Reihe von Gebäuden zu verstehen, die ohne Unterbrechung an der jeweiligen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. 1.2 Höhe OKF Die Oberkante Fußboden (Fertigausbau) ist auf maximal 0,35 m über Höhe der Hinterkante Erschließungsstraße festgesetzt. Die Höhen werden im Bereich des Gebäudeeingangs gemessen. 1.3 Dächer Dachflächen aus unbeschichteten Metallen (Kupfer, Blei, Zink) sind unzulässig. 1.4 Einheitliche Gestaltung Werden bauliche Anlagen neu errichtet oder geändert, so ist dies nur zulässig, wenn innerhalb der jeweiligen Hausgruppe eine Einheitlichkeit bezüglich Material, Farbe und Gliederung der Fassaden gewahrt bleibt. Bei der Farbgebung kann hiervon abgewichen werden, wenn die Farben aufeinander abgestimmt sind und ein gemeinsames Farbkonzept erstellt wird. 1.5 Stellplätze / Nebenanlagen Stellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Bodenbelag herzustellen. Die notwendigen Carports und anderen Nebenanlagen (z.B. Abstellräume, Müllbehälterstandorte, Pergolen) sind innerhalb der jeweiligen Hausgruppe bezüglich ihrer Anordnung und Gestaltung einheitlich auszuführen. Sie sind sowohl untereinander in Höhe, Dachform, Material und Farbe abzustimmen, als auch auf die Hauptgebäude, an die sie sich anschließen. Nicht umbaute Abfallbehälterstandorte sind mit einer Hecke einzugrünen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und bis zu einer Fläche von maximal 0,5 m² zulässig. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 6 - 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze liegen. Bei Grundstücken, die an mehreren Seiten von Straßenbegrenzungslinien umgeben sind, ist diejenige Seite maßgeblich, auf der die Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Die Vorgärten sind als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerfläche ist nicht zulässig. Die in den Vorgärten vorgesehenen Hauseingänge, Zufahrten, notwendigen Stellplätze und Carports, sowie die anderen zulässigen Nebenanlagen (z.B. Abstellräume, Müllbehälterstandorte) sind davon ausgenommen. 3.2 Einfriedigungen Einfriedigungen sind nur als Hecken mit einer Höhe bis 1,80 m, im Vorgartenbereich bis 1,20 m zulässig. In diese darf ein Maschendraht- oder Stahlgitterzaun bis maximal 1,20 m, im Vorgartenbereich bis 1,00 m Höhe eingezogen werden Auf den im Plan mit einem Pflanzgebot für extensives Grün gekennzeichneten Flächen sind keinerlei Einfriedungen zulässig. Für die im Norden, Osten oder Süden an die öffentliche Grünfläche angrenzenden Grundstücke sind an der rückwärtigen Grundstücksgrenze keine Einfriedigungen zulässig. An den seitlichen Grundstücksgrenzen sind nach 5,0 m ab rückseitiger Hauswand gemessen nur noch Hecken bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig, in die ein Maschendrahtzaun mit maximal 1,00 m Höhe eingezogen werden kann. Zum Sichtschutz von der öffentlichen Grünfläche aus können einzelne Strauchgruppen gepflanzt werden. Die im Plan eingetragene Stützmauer ist als Trockenmauer anzulegen und zu unterhalten. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 45 b Abs. 3 Wassergesetz Baden-Württemberg schadlos möglich – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen. Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 7 - bemessen. Die Leitungen sind so zu verlegen, dass ein freier Auslauf in die Versickerungsmulden gewährleistet ist. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 764 „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld- Nord“, in Kraft getreten am 26.05.2006, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 18.08.2009 Fassung, vom 25.02.2010 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler
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Bebauungsplan „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 2“, Karlsruhe – Neureut beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 3 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 3 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ............................. 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 4 3.5 Belastungen ............................................................................................... 4 4. Planungskonzept ..................................................................................... 4 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 4 4.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 5 4.3. Erschließung .............................................................................................. 5 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................ 5 4.3.2 Individualverkehr ........................................................................................ 5 4.3.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 5 4.3.4 Ver- und Entsorgung .................................................................................. 5 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 6 4.5 Grünordnung.............................................................................................. 6 4.6 Artenschutz ................................................................................................ 6 4.7 Immissionen............................................................................................... 6 5. Umweltbericht .......................................................................................... 6 6. Statistik ..................................................................................................... 7 6.1 Flächenbilanz............................................................................................. 7 6.2 Geplante Bebauung ................................................................................... 7 7. Bodenordnung ......................................................................................... 7 8. Kosten ...................................................................................................... 7 B. Hinweise ................................................................................................... 8 1. Versorgung und Entsorgung ...................................................................... 8 2. Entwässerung ............................................................................................ 8 3. Regenwasserversickerung ........................................................................ 8 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ...................................................... 9 5. Baumschutz und Baumstandorte .............................................................. 9 6. Natur- und Artenschutz .............................................................................. 9 7. Altlasten ..................................................................................................... 9 8. Erdaushub / Auffüllungen .......................................................................... 9 9. Private Leitungen ..................................................................................... 10 10. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 10 11. Erneuerbare Energien ............................................................................. 10 Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Das Plangebiet ist Teil des relativ großen Bebauungsplans, „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord“, der im Jahr 2006 zur Konversion eines ehemaligen amerikanischen Militärgebiets aufgestellt wurde. Dieser Bebauungsplan enthält im Bereich des Clusters 2 lediglich ein Mindestmaß an Festsetzungen. So wurde zu Gunsten einer späteren Entwicklung der Flächen unter anderem auf die Ausweisung der internen Erschließung oder klar definierte Baubereiche verzichtet. Es wurde lediglich ein großes Baufenster über das ganze Cluster gelegt und zwei in Nord-Süd- Richtung verlaufende Grünzäsuren sowie eine zentrale private Grünfläche festgesetzt. Im August 2008 lobte die Konversionsgesellschaft Karlsruhe GmbH (KGK) im Rahmen des bestehenden Bebauungsplans hierzu eine Mehrfachbeauftragung aus. Das Entscheidungsgremium entschied sich unter den fünf eingereichten Entwürfen einstimmig dafür, den Entwurf des Büros Ackermann & Raff aus Tübingen auf Platz 1 zu setzen. Die KGK möchte nun entsprechend diesem Entwurf die Bebauung realisieren. Nach Fertigstellung sollen die Gebäude mit den entsprechend gebildeten Einzelgrundstücken an private Eigentümer verkauft werden. Die neue Planung sieht eine Konkretisierung des bisher sehr offenen Baurechts vor. Um dieses auf Dauer - auch nach Übergang des Eigentums auf einzelne Privateigentümer - zu sichern, soll die Konkretisierung nun durch einen Änderungs-Bebauungsplan in städtisches Baurecht übernommen werden. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (FNP 2010 des NVK), wirksam seit dem 24.07.2004, stellt das Plangebiet als „Wohnbaufläche (in Planung)“ dar. Damit ist der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der verbindliche Bebauungsplan Nr. 764, „Nördlich des Blankenlocher Weges – Kirchfeld Nord“, in Kraft getreten am 26.05.06, weist im Geltungsbereich des Bebauungsplan ein „Allgemeines Wohngebiet“ mit einem Mindestmaß an Festsetzungen aus. Innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans wird dieser Plan aufgehoben und durch den neuen Plan ersetzt. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 2,3 ha große Planungsgebiet liegt im Stadtteil Neureut-Kirchfeld im Baugebiet „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord“ - Cluster 2 Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 4 - (Helga-Seibert-Straße). Im Westen wird das Gebiet begrenzt durch die Abraham-Lincoln-Allee, im Osten durch den Waldrand. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das ebene Planungsgebiet liegt in der naturräumlichen Einheit „Karlsruher Hardt“ auf der Niederterrasse. Die trockene Ebene des Oberrheintals ist durch breite Schotter- und Sandfächer sowie Flugsanddünen mit Schluff- und Tonanteilen gekennzeichnet. Das Grundwasser steht mehrere Meter unter der Geländeoberfläche bei max. 106,0 bis 106,5 m ü. NN. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gebiet ist mit Ausnahme der Erschließungsanlagen derzeit noch unbebaut. Von der westlich liegenden Linkenheimer Landstraße, L 605, die nördlich des Gebietes über eine Querspange in die B 36 mündet, wird das Cluster 2 (Helga-Seibert-Straße) über den Blankenlocher Weg und die Abraham- Lincoln-Allee erschlossen. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die gesamte Fläche befindet sich im Eigentum der Konversionsgesellschaft Karlsruhe GmbH. 3.5 Belastungen Der westliche Bereich des Gebiets ist durch Verkehrslärm von der Abraham- Lincoln-Allee und durch Sportlärm von den gegenüberliegenden Sportflächen vorbelastet. Hinweise, die einen Altlastenverdacht begründen, liegen nicht vor. 4. Planungskonzept Im August 2008 lobte die KGK für das Gebiet eine Mehrfachbeauftragung aus. Das Entscheidungsgremium entschied sich unter den fünf eingereichten Entwürfen einstimmig dafür, den Entwurf des Büros Ackermann & Raff aus Tübingen auf Platz 1 zu setzen. Die KGK möchte nun entsprechend diesem Entwurf die Bebauung realisieren. Der Entwurf sieht - genauso wie auch der ursprüngliche Bebauungsplan - eine Staffelung von drei über zwei Geschosse mit geringer werdenden Wandhöhen von der Abraham Lincoln-Allee bis zum Waldrand vor. 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung wird - wie inzwischen auch in der Nachbarschaft umgesetzt - aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen und als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 5 - 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die Maßstäblichkeit der Bebauung entspricht ungefähr der des ursprünglichen Bebauungsplans und bleibt unter den Obergrenzen für Wohngebiete des § 17 BauNVO. Dies ist in Anbetracht der Waldrandlage städtebaulich erwünscht. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Gebiet ist mit zwei Buslinien (Haltestellen in der Abraham-Lincoln-Allee) ausreichend an das ÖPNV-Netz angeschlossen. Über den Knoten Linkenheimer Landstraße / Blankenlocher Weg soll mittelfristig eine Straßenbahn auch in die Abraham-Lincoln-Allee hineingeführt werden. Die Schallimmissionen aus Schienenverkehr wurden im schalltechnischen Gutachten für den bestehenden Bebauungsplan beispielhaft untersucht. Gegebenenfalls erforderliche Lärmschutzmaßnahmen an Gleis und vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen sind im späteren Planfeststellungsverfahren für die Straßenbahn zu behandeln. Für die geplanten schutzwürdigen Nutzungen wurden präventiv passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Diese werden auch in den neuen Bebauungsplan übernommen. 4.3.2 Individualverkehr Die Erschließung des Wohngebiets erfolgt von der Abraham-Lincoln-Allee aus über zwei Erschließungsstraßen, die auf Kosten und im Auftrag der KGK nach den Vorgaben des Bebauungsplans hergestellt werden. Diese Straßen werden als gemischte Verkehrsflächen im niveaugleichen Ausbau angelegt und bieten Raum für Fußgänger, Radfahrer und motorisierten Individualverkehr. Die Verkehrsflächen sind dabei bewusst so gering wie möglich gehalten. Besucherverkehr sollte erst gar nicht in das Gebiet hineinfahren, trotzdem sind die Straßen so ausgelegt, dass beispielsweise ein Müllfahrzeug im Osten eine Schleife fahren kann und nicht zurückstoßen muss. Großräumig ist das Gebiet für den motorisierten Individualverkehr über den Blankenlocher Weg an die westlich gelegene Linkenheimer Landstraße (L605) und über diese an die B 36 angebunden. Dem Fußgänger und Radverkehr bieten sich darüber hinaus die Fuß- und Radwege, die die einzelnen Cluster umgeben, mit Anschluss an den Weg am Waldrand entlang. 4.3.3 Ruhender Verkehr Öffentliche Stellplätze sind entlang der Erschließungsstraßen als Längsparkierung ausgewiesen 4.3.4 Ver- und Entsorgung Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wassergesetzes zur Versickerung gebracht werden. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 6 - Das öffentliche Oberflächenwasser der Straßen wird mittels unterirdischer Rohre, gesichert durch ein Leitungsrecht, in die öffentlichen Versickerungsmulden in den Grünflächen entlang der Cluster geführt. Die Versorgung mit Strom und Wasser ist sichergestellt. 4.4 Gestaltung Für Nebenanlagen, Vorgärten und Werbeanlagen sind die städtischen Standards auf dieses Gebiet angewendet worden. Die restriktiven Festsetzungen für Einfriedigungen und Hecken im Bereich der Cluster am Wald (Reines Wohngebiet) entsprechen zum einen dem sehr qualitätvollen städtebaulichen Konzept für die Siedlung, das als erster Preis aus einem konkurrierenden Entwurfsverfahren hervorgegangen ist, und reagieren zum anderen damit auf die wertvolle Waldrandsituation, die ihre Bedeutung auch als Naherholungsziel und –strecke für weitere Ausflüge erhält. 4.5 Grünordnung Das Gebiet ist inselartig - leicht erhoben - eingebettet in großzügiges Grün, das im Baugebiet selbst durch die Wohngärten ergänzt wird. straßenbegleitend erhalten die Vorgärten jeweils ein Baumpflanzgebot, das den Wohngebietsstraßen einen alleeartigen Charakter verleiht. 4.6 Artenschutz Das Gebiet ist durch den bereits bestehenden Bebauungsplan vollständig bebaubar, teilweise sind auf Grund dessen auch schon Baugenehmigungen ergangen. Da sich durch die Bebauungsplanänderung lediglich die Baufelder konkretisieren, ist eine neuerliche Betrachtung zum Artenschutz nicht erforderlich. 4.7 Immissionen Um auf die zu erwartenden Belastungen durch Verkehrs- und Sportlärm zu reagieren, werden die bereits im bisherigen Bebauungsplan geltenden Lärmvorschriften für diesen Bereich übernommen. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festlegt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 7 - 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz Allgemeines Wohngebiet ca. 1,74 ha 76% Quartiersplatz ca. 0,04 ha 2% Verkehrsflächen ca. 0,39 ha 17% Private Grünflächen ca. 0,13 ha 6% Gesamt ca. 2,30 ha 100% 6.2 Geplante Bebauung Anzahl Wohneinheiten Reihenhäuser 43 43 7688 m² Doppelhäuser 4 4 760 m² Geschosswohnen 9 24 3659 m² Gesamt 56 71 12107 m² Bruttogeschossfläche 7. Bodenordnung Eine Bodenordnung findet nicht statt. 8. Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen für die Stadt keine Kosten. Karlsruhe, 25.02.2010 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 8 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter bis zu 240 l Volumen sind am jeweiligen Leerungstag rechtzeitig an der von der Müllabfuhr befahrbaren Straße abzustellen. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Regenwasserversickerung Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 45 b Abs. 3 Wassergesetz BW über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht beseitigt werden. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung, zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde ist über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Dieses ist jedoch ausschließlich zur Gartenbewässerung zu nutzen, da es mikrobiologisch und chemisch verunreinigt sein kann. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 9 - 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 25 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, abzustimmen. 5. Baumschutz und Baumstandorte Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Sofern mit Leitungen ausreichende Abstände zu den zu pflanzenden Bäumen nicht eingehalten werden können, sind die Leitungen durch einen entsprechenden Wurzelschutz zu schützen. 6. Natur- und Artenschutz Der Bebauungsplan liegt im Verbreitungsgebiet des Großen Eichbocks, geschützt nach FFH-Richtlinie Anhang 4. Als Schutzmaßnahme gegen Insektenschlag müssen insektenfreundliche Beleuchtungskörper verwendet werden, um zu verhindern, dass die abend-/nachtaktiven Käfer aus dem Hardtwald in die Siedlung gelockt werden. Bei der Anpflanzung einheimischer Gehölze sollte verstärkt auf die Stieleiche zurückgegriffen werden, gebietsheimisches Pflanzgut ist vorzuziehen. 7. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. 8. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 2 25.02.2010 - 10 - 9. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 10. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 11. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.