Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
| Vorlage: | 24523 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 22.03.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 9. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 30.03.2010 305 2 öffentlich Dez. 3 Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 16.03.2010 6 Vorberatung Gemeinderat 30.03.2010 2 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt aufgrund der durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe festgestellten notwendigen Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler an Karlsruher Schulen die Änderungssatzung der Satzung über die Erstattung der not- wendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 53.000 € --- 53.000 € 53.000 € Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: 1.400.21.40.01 Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit KVV Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Vorbemerkung 1.1 Nach § 6 Abs. 1c der derzeitigen Satzung über die Erstattung der notwendi- gen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler erhalten die in Karls- ruhe wohnenden Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Vorausset- zungen (Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Realschulen, Gym- nasien und Berufsschulen ab 2 km Mindestentfernung) von der Stadt Karls- ruhe beim Kauf einer Jahreskarte (ScoolCard) einen Zuschuss in Höhe von 55 € pro Jahr. Dadurch reduziert sich der Preis der ScoolCard von 365 € auf 310 € pro Jahr. Schülerinnen und Schüler an Grundschulen mit einer Min- destentfernung von mehr als einem Kilometer zwischen Wohnort und Schu- le werden voll bezuschusst. 1.2 Erläuterungen zur Preisgestaltung: Im Jahre 1997/98 wurde vom KVV zeitgleich mit der Karte ab 60 eine Aus- bildungs-Jahresnetzkarte/ScoolCard für Auszubildende und Schülerinnen und Schüler eingeführt. Der Gültigkeitsbereich und der Preis der ScoolCard sind einheitlich im ge- samten Verbundgebiet des KVV. Das Verbundgebiet umfasst die Städte Baden-Baden und Karlsruhe, sowie die Landkreise Rastatt und Karlsruhe und in Rheinland-Pfalz die Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße und die Stadt Landau. Der Preis der ScoolCard wird gemäß Beschluss des KVV-Aufsichtsrats jährlich entsprechend der Kostenentwicklung fortgeschrieben. 2. Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Gegen diese Regelung wurde von Eltern auswärtiger Schülerinnen und Schüler Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingereicht. Begründet wurde dies damit, dass die auswärts wohnhaften Schülerinnen und Schüler durch diese aus ihrer Sicht einseitige Regelung benachteiligt sind und damit der Gleichheits- grundsatz verletzt wird. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kommt in seinem Urteil vom 14.12.2009 zum Ergebnis, dass die von der Stadt Karlsruhe praktizierte Regelung, wonach nur die im Stadtkreis wohnenden Schülerinnen und Schüler einen Zuschuss zum Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Kauf der ScoolCard erhalten, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ver- stößt. Die Stadt ist daher gehalten, die bisherige Regelung der Bezuschussung an die gültige Rechtslage anzupassen. 3. Lösungsmöglichkeiten zur Umsetzung des Urteils des Verwaltungsge- richts 3.1 Eine generelle Streichung der Zuschüsse für alle Schülerinnen und Schüler ist rechtlich nicht zulässig. Die Übernahme der notwendigen Schülerbeför- derungskosten obliegt dem Schulträger. Die Erstattung der Beförderungs- kosten für Schülerinnen und Schüler ist eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der Stadt- und Landkreise an den jeweiligen Schulorten. Der Wohnort der Schülerinnen und Schüler spielt hierbei keine Rolle. Die Stadtverwaltung kann im Rahmen ihrer Satzungsautonomie den Umfang der „notwendigen Beförderungskosten“ begrenzen, eine vollständige Versagung der Kosten- erstattung ist dagegen nicht möglich. 3.2 Erörtert wurde eine Reduzierung des Tarifpreises der ScoolCard (bei gleich bleibendem Geltungsbereich) für Karlsruher Schülerinnen und Schüler. Die Tarifpreisgestaltung ist jedoch originäre Aufgabe des KVV. Die gesetzli- chen Regelungen sehen vor, dass eine Monatskarte für Schülerinnen und Schüler nicht weniger als 75 % einer normalen Monatskarte kosten soll (Ab- schnitt I Ziffer 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift des Verkehrsministeriums zur Durchführung des § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG): „Auf Zeitfahraus- weise des Ausbildungsverkehrs ist gegenüber dem normalen Zeitfahrausweis ein weiter- gehender Rabatt zu gewähren. Die Preise der Zeitfahrausweise für Auszubildende sollen grundsätzlich mindestens 75 v.H. und höchstens 85 v.H. des vergleichbaren Preises der Zeitfahrausweise für jedermann betragen.“). Derzeit kostet eine ScoolCard 365 € im Jahr (77,4 % einer normalen Jahreskarte). In der Preisgestaltung ergibt sich somit kein weiterer Spielraum nach unten. Zusätzlich ermöglichte der KVV den Schülerinnen und Schülern, die sich anstelle einer Monatskarte für ein Jahreskarte (ScoolCard) entschieden haben, das gesamte KVV- Netz zu nutzen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 3.3 Eine weitere Möglichkeit von Seiten der VBK wäre gewesen, eine vergüns- tigte ScoolCard durch eine Reduzierung des Geltungsbereiches auf das Stadtgebiet (2 Waben) einzuführen, da in Karlsruhe wohnende und hier zur Schule gehende Schülerinnen und Schüler keine Netzwirkung ihrer Fahr- karte benötigen. Allerdings brächte dies ebenfalls Nachteile für die VBK und damit für den Konzern Stadt. Zum einen ergäben sich verminderte Ta- rifeinnahmen und zusätzlich noch Mindereinnahmen aus § 45 a PBefG. 3.4 Geprüft wurde auch die Aufgabe der derzeit vollen Bezuschussung der Grundschülerinnen und Grundschüler bzw. die Erweiterung der Mindestent- fernungen (bisher 1 km) für den Bezug der Bezuschussung einer ScoolCard. Hieraus ergäbe sich ein Einsparvolumen von ca. 300.000 €. Dies würde jedoch zu einer übermäßigen Belastung der Grundschülerinnen und Grundschüler führen. Außerdem würden sich die Nutzerzahlen und damit verbunden die Tarifeinnahmen wie auch Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG reduzieren. 3.5 Eine in etwa kostenneutrale Umsetzung des Urteils des Verwaltungsge- richts Karlsruhe wäre, die Bezuschussung von in Karlsruhe wohnenden Schülerinnen und Schülern von bisher 55 € beim Kauf einer Jahreskarte (ScoolCard) auf 27,50 € zu reduzieren und den auswärtigen Schülerinnen und Schülern ebenfalls einen Zuschuss in Höhe von 27,50 € zu gewähren. Dies hätte allerdings zur Folge, dass Karlsruher Eltern beim Kauf einer Jah- reskarte für ihre Kinder künftig jährlich 27,50 € zusätzlich finanzieren müss- ten. 3.6 Angedacht wurde auch die Möglichkeit, die derzeitige Regelung auf die außerhalb von Karlsruhe wohnenden Schülerinnen und Schüler gleicher- maßen auszuweiten. Aktuell erhalten rund 5.400 Schülerinnen und Schüler aus Karlsruhe einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 55 €. Wenn die derzeit 5.200 auswärtigen Schülerinnen und Schüler an Karlsruher Schulen den gleichen Zuschuss Ergänzende Erläuterungen Seite 5 wie die in Karlsruhe wohnenden Schülerinnen und Schüler erhalten, ent- stehen Mehrkosten von 286.000 € pro Jahr. Dieser Mehraufwand müsste zusätzlich finanziert werden. 4. Kommunaler Vergleich In Anlage 3 ist ein Vergleich zwischen den Kommunen Stuttgart, Mannheim, Ulm, Freiburg, Heilbronn und Karlsruhe abgebildet. Im kommunalen Vergleich bezuschusst Karlsruhe zum Beispiel einen Realschü- ler beim Kauf einer Jahreskarte mit 15 %, Stuttgart mit 23 %, Mannheim mit 9 % und Freiburg mit 17 %. Karlsruhe liegt aktuell in der Bezuschussungspraxis im Durchschnitt der vergli- chenen Kommunen. Bei einer Reduzierung des Zuschusses würde sich Karlsru- he immer noch im Rahmen des kommunalen Vergleichs bewegen. 5. Vorschlag der Verwaltung Da die Stadt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die bisherige Regelung der Bezuschussung an die gültige Rechtslage anpassen muss und im Hinblick auf die aktuelle Haushaltssituation schlägt die Verwaltung vor, einen Zuschuss in Höhe von 33 € p. a. für alle berechtigten Schülerinnen und Schüler (Karlsruher und Auswärtige) zum Erwerb einer ScoolCard zu gewähren. Der Preis der ScoolCard reduziert sich von 365 € auf 332 € (bisher 310 €, s. Ziff.1.1). Es entstehen Mehrkosten in Höhe von insgesamt 53.000 € p. a. Die Mehrbelastung für Karlsruher Familien ist mit 1,80 € pro Monat und berech- tigtem Kind vertretbar. Der Zuschussbetrag muss durch 11 Monate (September bis Juli) teilbar sein, da die Stadt auch Zuschüsse zum Kauf einzelner Monatskarten für Schülerinnen und Schüler gewähren muss. Der Einzelzuschuss für berechtigte Schülerinnen und Schüler beträgt somit 3 € pro Monatskarte und ist gut in der Praxis hand- habbar. Im Zuge der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler wird auch der Zuschuss für die außerhalb des Verbundgebietes wohnenden Schülerinnen und Schüler von 20 % auf 12 % reduziert. Betroffen hiervon sind jährlich ca. 10 Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Schülerinnen und Schüler aus dem Raum Mannheim/Heidelberg (Verkehrsver- bund VRN) und Pforzheim/Enzkreis/Calw (Verkehrsverbund VPN). Diese benö- tigen neben der ScoolCard eine weitere Monatskarte ihres Verbundes. Mit der grundsätzlichen Beibehaltung des prozentualen Zuschusses für die genannte Zielgruppe wird dem Urteil des VGH Mannheim vom 27. Juli 1999 Rechnung ge- tragen, nach dem eine einheitliche entfernungsunabhängige Bezuschussung der Schülerinnen und Schüler von Wahlschulen gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Zur Vermeidung sozialer Härten ist es auch weiterhin notwendig, die bestehende und in § 7 der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler verankerte Härtefallregelung beizubehalten. Die Kosten für die ScoolCard sollten auch für Familien mit Karlsruher Pass, Karlsru- her Kinderpass oder entsprechender Einkommenssituation auf Antrag voll erstat- tet werden. 6. Satzungsänderung Im Rahmen der Satzungsänderung wird die Satzung auch in einigen Bereichen redaktionell überarbeitet, Beträge rechnerisch gerundet (auf volle 10 €) und In- halte weiter präzisiert. Zur Klarstellung wird in § 5 Abs. 3 künftig nur noch der Nettobetrag (6,70 €) zu- züglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer genannt. Die Änderungssatzung ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Anlage 2 bein- haltet eine Synopse. Anlage 3 stellt den kommunalen Vergleich dar. Das Bürgermeisteramt empfiehlt dem Gemeinderat den Beschluss der Änderungs- satzung und damit die Bezuschussung der Jahreskarte (ScoolCard) mit 33 € für alle berechtigten Schülerinnen und Schüler an Karlsruher Schulen unabhängig vom Wohnort der Schülerinnen und Schüler. Mit der Neuregelung ist ein finanzieller Mehraufwand in Höhe von 53.000 € jährlich verbunden. Dieser muss zusätzlich finanziert werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss Der Gemeinderat beschließt aufgrund der durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe festgestellten notwendigen Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler an Karlsruher Schulen die Änderungssatzung der Satzung über die Erstattung der not- wendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler. Hauptamt - Sitzungsdienste - 19. März 2010
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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 02.03.2010 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler vom 21.06.1983 (Amtsblatt vom 01.07.1983), zuletzt geändert durch die Satzung vom 23.07.2002 (Amtsblatt vom 13.09.2002), wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 1 wird „Schülern / Schülerinnen“ durch „Schülerinnen und Schülern“ ersetzt. In § 1 Absatz 2 wird „Schüler/-innen“ durch „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt. Der Begriff „Ausbildungsförderungsgesetz“ wird geändert in „Bundesausbildungsförderungsgesetz“. Nach „Bundesausbildungsförderungsgesetz“ wird „ oder dem Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung -„ eingefügt. In § 2 Absatz 2 wird „Lehrer und Schüler“ ersetzt durch „Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler“. In § 2 Absatz 4 wird nach „Praktika“ „und Projekte“ eingefügt. In § 3 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), e) wird „Schüler/-innen“ ersetzt durch „Schülerinnen und Schüler“. Weiterhin wird in Buchstabe e) nach „Hauptschulen,“ „Werkrealschulen,“ und nach „des Berufsvorbereitungsjahres“ „und des Berufseinstiegsjahres“ eingefügt. In § 3 Absatz 3 wird „Schüler/-innen“ ersetzt durch „Schülerinnen und Schüler“. 2 In § 4 Absatz 1 wird „Schüler/-innen“ durch „Schülerinnen und Schüler“ und „der Berufsschüler/-innen“ durch „ für Berufsschülerinnen und Berufsschüler“ ersetzt. In § 4 Absatz 2 wird „Schüler/-innen“ durch „Schülerinnen und Schüler“ sowie „Schwerhörige“ durch „Hörgeschädigte“ ersetzt. In § 5 Absatz 1 wird „des Schülers“ ersetzt durch „der Schülerin und des Schülers“. In § 5 Absatz 2 wird „den begleiteten Schüler“ ersetzt durch „die begleitete Schülerin und den begleiteten Schüler“. In § 5 Absatz 3 wird „Schülerfahrzeug“ durch „Kraftfahrzeug“ und „dem Fahrer“ durch „der Fahrerin bzw. dem Fahrer! ersetzt. Ferner wird der Betrag von „7,16 €“ in „6,70 € zuzüglich gesetzlicher MwSt.“ geändert. „Verhaltensgestörte Kinder“ wird durch „verhaltensauffällige Kinder“ ersetzt. Im letzten Satz wird „Schüler“ durch „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt. In § 6 Absatz 1 wird „Schüler/-in“ ersetzt durch „Schülerin und Schüler“. Danach wird eingefügt "ab dem Schuljahr 2010/2011". In § 6 Absatz 1 Buchstabe a) wird „Schüler/-innen“ ersetzt durch „Schülerinnen und Schüler“. In § 6 Absatz 1 Buchstabe b) werden „5 €“ in „3 €“ geändert und „Schüler/-innen“ durch „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt. Nach „Hauptschulen,“ wird „Werkrealschulen,“ und nach „Berufsvorbereitungsjahres“ „und des Berufseinstiegsjahres“ eingefügt. In § 6 Absatz 1 Buchstabe b) Satz 2 werden „20 %“ in „12 %“ und „der notwendigen Schülerbeförderungskosten“ in „der notwendigen Beförderungskosten“ geändert. In § 6 Absatz 1 Buchstabe c) wird nach „Jahreskarte“ „(ScoolCard)“ eingefügt. „die in Karlsruhe wohnenden“ wird gestrichen. „Schüler/-innen“ wird durch „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt. Nach „Hauptschulen,“ wird „Werkrealschulen,“ und 3 nach „“Berufsvorbereitungsjahres“ „und des Berufseinstiegsjahres“ eingefügt. Danach wird eingefügt "ab dem Schuljahr 2010/2011". „55 €“ werden in „33 €“ geändert. In § 6 Absatz 1 Buchstabe d) wird „Schüler/-innen“ ersetzt durch „Schülerinnen und Schüler“. In § 6 Absatz 2 wird „Schülerbeförderungskosten“ in „Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler“ geändert und „zwei Kinder“ durch „zwei schulpflichtige Kinder“ ersetzt. In § 7 Absatz 1 wird „Schüler“ durch „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt. Der Passus „laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Bundessozialhilfegesetz erhalten“ wird geändert in „Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II, ohne befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld II oder Leistungen der sozialen Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Wohngeld erhalten oder wenn sie im Besitz eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses sind oder eine entsprechende Einkommenssituation nachweisen“. In § 8 Absatz 2 wird „besonderen Schülerfahrzeugen“ in „besonderen Kraftfahrzeugen“ und „§ 4 (1)“ in „§ 4 Abs. 1“ geändert. Der Begriff „bei Berufschülern/-schülerinnen“ wird durch „ bei Berufschülerinnen und Berufschülern“ und „besonderer Schülerfahrzeuge“ durch „besonderer Kraftfahrzeuge“ ersetzt. In § 8 Absatz 3 wird „Schulverwaltungsamt“ geändert in „Schul- und Sportamt“. In § 8 Absatz 4 wird „Schülern/Schülerinnen“ ersetzt durch „Schülerinnen und Schüler“. In § 9 Absatz 1 wird „Schülerbeförderung“ in „Beförderung von Schülerinnen und Schülern“ geändert. In § 9 Absatz 2 wird „ der Schüler“ ersetzt durch „der Schülerinnen und Schüler“. In § 10 Absatz 1 wird „Schülern“ ersetzt durch „Schülerinnen und Schülern“. 4 In § 10 Absatz 2 wird „Schülerfahrzeugen“ ersetzt durch „Kraftfahrzeugen“ und „Schüler“ durch „Schülerinnen und Schüler“. In § 10 Absatz 4 wird „Schülerfahrzeugen“ in „Kraftfahrzeugen“ geändert. In § 11 wird die Überschrift von „Einsatz besonderer Schülerfahrzeuge“ in „Einsatz besonderer Kraftfahrzeuge für Schülerinnen und Schüler“ geändert. In § 11 Absatz 1 wird „Schülerfahrzeuge“ durch „Kraftfahrzeuge“ und „dem Beförderungsunternehmer“ durch „der Beförderungsunternehmerin und dem Beförderungsunternehmer“ ersetzt. In § 11 Absatz 3 wird „in besonderen Schülerfahrzeugen“ in „in besonderen Kraftfahrzeugen für Schülerinnen und Schüler“ geändert. In § 13 Absatz 1 wird der Betrag „2.556,46 €“ gerundet auf „2.560 €“ und der Betrag „766,94 €“ auf „770 €“. Der Begriff „Schüler/-innen“ wird ersetzt durch „Schülerinnen und Schüler“. In § 13 Absatz 2 wird „der Schüler/die Schülerin“ geändert in „die Schülerin und der Schüler“ sowie „Schüler/-innen“ in „Schülerinnen und Schüler“. In § 13 Absatz 3 wird „Schülern/Schülerinnen“ durch „Schülerinnen und Schülern“, „der Schüler/Schülerin“ durch „die Schülerin oder der Schüler“, „für jeden Schüler/ jede Schülerin“ durch „für jede Schülerin und jeden Schüler“ und „der/die“ durch „die oder der“ ersetzt. Der Begriff „dieses Schülers/dieser Schülerin“ wird in „dieser Schülerin oder dieses Schülers“ geändert. In § 15 wird „Schülern/Schülerinnen“ ersetzt durch „Schülerinnen und Schülern“ und „Eltern“ durch „Erziehungsberechtigten“. In § 17 wird „beim Schulverwaltungsamt“ in „beim Schul- und Sportamt“ geändert. In § 18 wird „das Schulverwaltungsamt“ ersetzt durch „das Schul- und Sportamt“. 5 In § 19 Absatz 1 wird „Schülerbeförderungskosten“ in „Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler“ geändert. In § 19 Absatz 2 wird „Schülerbeförderungskostenerstattung“ durch „Beförderungskostenerstattung für Schülerinnen und Schüler“ ersetzt. In § 20 wird der Passus „(Die letzte Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.)“ geändert in „(Die letzte Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Satzung in Kraft.)“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Anlage 2 Änderungen fett gedruckt Satzung Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler bisherige Fassung Neufassung A. Erstattungsvoraussetzungen A. Erstattungsvoraussetzungen § 1 § 1 Kostenerstattung Kostenerstattung (1) Die Stadt gewährt einen Zuschuss nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung (1) unverändert - den Schulträgern - den Trägern von Schulkindergärten - den Schülern / Schülerinnen der in ihrer Trägerschaft bestehenden Schulen den Schülerinnen und Schülern der in ihrer Trägerschaft bestehenden Schulen zu den bestehenden notwendigen Beförderungskosten. (2) Zuschussberechtigt sind Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen sowie Schüler/-innen der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen, soweit sie in Baden-Württemberg wohnen. Satz 1 gilt nicht für Schüler/-innen, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Ausbildungsförderungsgesetz erhalten. Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. (2) Zuschussberechtigt sind Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen sowie Schülerinnen und Schüler der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen, soweit sie in Baden-Württemberg wohnen. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung - erhalten. Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. (3) Beim Besuch einer Schule außerhalb von Baden-Württemberg werden Beförderungskosten nicht erstattet, wenn eine in Baden- (3) unverändert 2 Württemberg verkehrsmäßig günstiger gelegene entsprechende öffentliche Schule besucht werden kann, es sei denn, ihr Besuch ist aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots. (4) unverändert § 2 § 2 Stundenplanmäßiger Unterricht Stundenplanmäßiger Unterricht (1) Beförderungskosten werden nur bezuschusst, sofern sie durch die Teilnahme an dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht (stundenplanmäßiger Unterricht) entstehen. (1) unverändert (2) Stundenplanmäßiger Unterricht im Sinne des Abs. 1 ist der Unterricht, der an Schulen nach einem festen, für Lehrer und Schüler verbindlichen Stundenplan stattfindet. (2) Stundenplanmäßiger Unterricht im Sinne des Abs. 1 ist der Unterricht, der an Schulen nach einem festen, für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler verbindlichen Stundenplan stattfindet. (3) Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist stundenplanmäßiger Unterricht, sofern diese im Stundenplan ausgebracht ist und unter der Aufsicht eines Lehrers bzw. einer Lehrerin stattfindet. Ebenso zählt die Teilnahme am erweiterten Bildungsangebot, die Arbeitsplatzerkundung, die Orientierung in Berufsfeldern, die Berufsorientierung an Realschulen und die Berufsorientierung an Gymnasien zum stundenplanmäßigen Unterricht. (3) unverändert (4) Nicht zum stundenplanmäßigen Unterricht gehören alle sonstigen Veranstaltungen, insbesondere die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Bundesjugendspielen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schulfeiern, Schullandheimaufenthalten, Nachmittagsbetreuung, Studien- und Theaterfahrten sowie andere Praktika. (4) Nicht zum stundenplanmäßigen Unterricht gehören alle sonstigen Veranstaltungen, insbesondere die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Bundesjugendspielen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schulfeiern, Schullandheimaufenthalten, Nachmittagsbetreuung, Studien- und Theaterfahrten sowie andere Praktika und Projekte. 3 § 3 § 3 Mindestentfernung Mindestentfernung (1) Die notwendigen Beförderungskosten werden ganz oder teilweise bezuschusst (1) Die notwendigen Beförderungskosten werden ganz oder teilweise bezuschusst a) für Kinder in Schulkindergärten a) unverändert ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schulkindergarten ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schulkindergarten b) für Schüler/-innen der Förder- und Sonderschulen b) für Schülerinnen und Schüler der Förder- und Sonderschulen ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule c) für Schüler/-innen der Berufsschulen und Schüler des Berufsvorbereitungsjahres in Teilzeitunterricht c) für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und des Berufsvorbereitungsjahres in Teilzeitunterricht ab einer Mindestentfernung von 100 km ab einer Mindestentfernung von 100 km d) für Schüler/-innen der Grundschulförderklassen und Grundschulen d) für Schülerinnen und Schüler der Grundschulförderklassen und Grundschulen ab einer Mindestentfernung von 1 km ab einer Mindestentfernung von 1 km e) für Schüler/-innen der Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und für Schüler/-innen mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres e) für Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und für Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres ab einer Mindestentfernung von 2 km ab einer Mindestentfernung von 2 km (2) Die Mindestentfernung nach Abs. 1 Buchstabe c, d und e bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule. (2) unverändert 4 (3) Beförderungskosten werden unabhängig von der Mindestentfernung bezuschusst, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler/-innen bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren gelten nicht als besondere Gefahr. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt, trifft die Stadt. (3) Beförderungskosten werden unabhängig von der Mindestentfernung bezuschusst, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren gelten nicht als besondere Gefahr. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt, trifft die Stadt. (4) Bei Bezuschussung von Fahrten zwischen zwei Unterrichtsstätten (innerer Schulbetrieb) ist die für die jeweilige Schulart geltende Mindestentfernung maßgebend. Die Entfernung bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen den Unterrichtsstätten. (4) unverändert (5) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sollen mit den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abgestimmt werden; dabei ist ein gestaffelter Unterrichtsbeginn anzustreben, damit Verkehrsspitzen vermieden werden. (5) unverändert § 4 § 4 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten (1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nur für Schüler/-innen der Sonderschulen und der Aufbaugymnasien sowie der Berufsschüler/-innen, soweit deren Unterricht als Blockunterricht erteilt wird, bezuschusst. (1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nur für Schülerinnen und Schüler der Sonderschulen und der Aufbaugymnasien sowie für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, soweit deren Unterricht als Blockunterricht erteilt wird, bezuschusst. (2) Notwendige Beförderungskosten im Sinne des Abs. 1 sind die Beförderungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und dem auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. des Blockunterrichts oder der Ferien, bei Schülern/-innen der Sonderschulen für Blinde, Gehörlose, Geistigbehinderte, Körperbehinderte, Schwerhörige, Sehbehinderte und Sprachbehinderte darüber hinaus auch die Kosten für Wochenendheimfahrten. (2) Notwendige Beförderungskosten im Sinne des Abs. 1 sind die Beförderungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und dem auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. des Blockunterrichts oder der Ferien, bei Schülerinnen und Schülern der Sonderschulen für Blinde, Gehörlose, Geistigbehinderte, Körperbehinderte, Hörgeschädigte, Sehbehinderte und Sprachbehinderte darüber hinaus auch die Kosten für Wochenendheimfahrten. 5 (3) Auf die Erstattung der Kosten für Fahrten zwischen dem auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist § 3 entsprechend anzuwenden. (3) unverändert § 5 § 5 Begleitpersonen Begleitpersonen (1) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nur erstattet, wenn die Begleitung wegen körperlichen oder geistigen Behinderung des Schülers oder Kindes erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (1) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nur erstattet, wenn die Begleitung wegen körperlichen oder geistigen Behinderung der Schülerin und des Schülers oder Kindes erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (2) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nach den für den begleiteten Schüler oder das begleitete Kind geltenden Grundsätzen erstattet. (2) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nach den für die begleitete Schülerin und den begleiteten Schüler oder das begleitete Kind geltenden Grundsätzen erstattet. (3) Werden mit einem besonderen Schülerfahrzeug (Fahrzeuge im Sinne von § 1 Nr. 4 d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes) mindestens 10 blinde, geistigbehinderte, körperbehinderte oder verhaltensgestörte Kinder zur Schule oder zum Schulkindergarten befördert und ist neben dem Fahrer eine weitere Person zur Begleitung erforderlich, so wird für den Einsatz dieser Begleitperson ein Betrag von 7,16 € je Stunde Einsatzzeit erstattet. Dies gilt in besonderen Fällen auch dann, wenn weniger als 10 Schüler befördert werden und die Stadt dem zugestimmt hat. (3) Werden mit einem besonderen Kraftfahrzeug (Fahrzeuge im Sinne von § 1 Nr. 4 d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes) mindestens 10 blinde, geistigbehinderte, körperbehinderte oder verhaltensauffällige Kinder zur Schule oder zum Schulkindergarten befördert und ist neben der Fahrerin bzw. dem Fahrer eine weitere Person zur Begleitung erforderlich, so wird für den Einsatz dieser Begleitperson ein Betrag von 6,70 € zuzüglich gesetzlicher MwSt. je Stunde Einsatzzeit erstattet. Dies gilt in besonderen Fällen auch dann, wenn weniger als 10 Schülerinnen und Schüler befördert werden und die Stadt dem zugestimmt hat. § 6 § 6 Erstattungsumfang Erstattungsumfang (1) Zu den notwendigen Beförderungskosten gewährt die Stadt je Beförderungsmonat und Schüler/-in einen Zuschuss in Höhe von (1) Zu den notwendigen Beförderungskosten gewährt die Stadt je Beförderungsmonat und Schülerin und Schüler ab dem Schuljahr 2010/2011 einen Zuschuss in Höhe von 6 a) 10 % für Schüler/-innen der Berufsschulen und Schüler/-innen des Berufsbildungsjahres in Teilzeitunterricht, a) 10 % für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und Schülerinnen und Schüler des Berufsbildungsjahres in Teilzeitunterricht, b) 5 € beim Kauf von Monatskarten für Schüler/-innen der Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und für Schüler/-innen mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres. Außerhalb des Verbundgebietes des KVV wohnhafte Schülerinnen und Schüler erhalten einen Zuschuss in Höhe von 20 % der notwendigen Schülerbeförderungskosten. b) 3 € beim Kauf von Monatskarten für Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und für Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres. Außerhalb des Verbundgebietes des KVV wohnhafte Schülerinnen und Schüler erhalten einen Zuschuss in Höhe von 12 % der notwendigen Beförderungskosten. c) Auf den Preis für den Erwerb einer Jahreskarte erhalten die in Karlsruhe wohnenden Schüler/-innen der Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und Schüler/-innen mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres durch die Stadt einen Abschlag in Höhe von 55 € pro Schuljahr. c) Auf den Preis für den Erwerb einer Jahreskarte(ScoolCard) erhalten Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres ab dem Schuljahr 2010/2011 durch die Stadt einen Abschlag in Höhe von 33 € pro Schuljahr. d) Für Kinder in Schulkindergärten, Schüler/-innen der Förder-, Sonder- und Grundschulen sowie der Grundschulförderklassen werden die Beförderungskosten in vollem Umfang von der Stadt übernommen. d) Für Kinder in Schulkindergärten, Schülerinnen und Schüler der Förder-, Sonder- und Grundschulen sowie der Grundschulförderklassen werden die Beförderungskosten in vollem Umfang von der Stadt übernommen. (2) Schülerbeförderungskosten sind für höchstens zwei Kinder einer Familie zu tragen. (2) Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler sind für höchstens zwei schulpflichtige Kinder einer Familie zu tragen. (3) Die notwendigen Beförderungskosten nach § 2 Abs. 3 sowie nach § 3 Abs. 4 werden in voller Höhe erstattet. (3) unverändert 7 B. Umfang der Kostenerstattung B. Umfang der Kostenerstattung § 7 § 7 Erlass Erlass (1) Auf Antrag kann die Stadt in besonders gelagerten Einzelfällen die Beförderungskosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und Schüler eine unbillige Härte darstellen würde. Soweit Schüler oder Eltern laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, ist eine unbillige Härte zu bejahen. (1) Auf Antrag kann die Stadt in besonders gelagerten Einzelfällen die Beförderungskosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und Schülerinnen und Schüler eine unbillige Härte darstellen würde. Soweit Schülerinnen und Schüler oder Eltern Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II, ohne befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld II oder Leistungen der sozialen Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Wohngeld erhalten oder wenn sie im Besitz eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses sind oder eine entsprechende Einkommenssituation nachweisen, ist eine unbillige Härte zu bejahen. (2) Wird der Antrag später als zwei Monate nach Beförderungsbeginn gestellt, erfolgt die Übernahme durch die Stadt nur für die Zeit nach Eingang des Antrages. (2) unverändert § 8 § 8 Rangfolge der Verkehrsmittel Rangfolge der Verkehrsmittel (1) Beförderungskosten werden grundsätzlich nur bezuschusst, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. (1) unverändert (2) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und besonderen Schülerfahrzeugen ist in der Regel zumutbar, wenn die Zeit zwischen Ankunft und Beginn oder Schluss des Unterrichts und Abfahrt nicht mehr als 45 Minuten beträgt. Bei Fahrten nach § 4 (1) und bei Berufsschülern/-schülerinnen ist eine längere Wartezeit zumutbar. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder besonderer Schülerfahrzeuge jedoch nicht möglich oder nicht zumutbar, können ausnahmsweise die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge gemäß § 12 bezuschusst werden. (2) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und besonderen Kraftfahrzeugen ist in der Regel zumutbar, wenn die Zeit zwischen Ankunft und Beginn oder Schluss des Unterrichts und Abfahrt nicht mehr als 45 Minuten beträgt. Bei Fahrten nach § 4 Abs.1 und bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern ist eine längere Wartezeit zumutbar. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder besonderer Kraftfahrzeuge jedoch nicht möglich oder nicht zumutbar, können ausnahmsweise die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge gemäß § 12 bezuschusst werden. 8 (3) Das Schulverwaltungsamt kann Abweichungen von dieser Rangfolge zulassen, wenn dadurch eine wesentlich wirtschaftlichere Beförderung erreicht wird. (3) Das Schul- und Sportamt kann Abweichungen von dieser Rangfolge zulassen, wenn dadurch eine wesentlich wirtschaftlichere Beförderung erreicht wird. (4) Die Kosten der Benutzung privater Kraftfahrzeuge werden bei körperlich oder geistig behinderten Schülern/Schülerinnen oder Kindern in Schulkindergärten und in Grundschulförderklassen auch dann bezuschusst, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten wäre. Die Bezuschussung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewährt würde. (4) Die Kosten der Benutzung privater Kraftfahrzeuge werden bei körperlich oder geistig behinderten Schülerinnen und Schülern oder Kindern in Schulkindergärten und in Grundschulförderklassen auch dann bezuschusst, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten wäre. Die Bezuschussung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewährt würde. § 9 § 9 Einrichtung von Schülerkursen Einrichtung von Schülerkursen (1) Stehen zumutbare öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, werden Zuschüsse für die Einrichtung von Schülerkursen im Rahmen des allgemeinen Linienverkehrs erstattet, wenn der Schülerkurs überwiegend der Schülerbeförderung dient und die Stadt der Vertrag zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmen genehmigt hat. (1) Stehen zumutbare öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, werden Zuschüsse für die Einrichtung von Schülerkursen im Rahmen des allgemeinen Linienverkehrs erstattet, wenn der Schülerkurs überwiegend der Beförderung von Schülerinnen und Schülern dient und die Stadt der Vertrag zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmen genehmigt hat. (2) Zur Ermittlung des Zuschusses nach Abs. 1 ist das vertraglich vereinbarte Entgelt um die Einnahmen aus der Beförderung der Schüler und anderer Personen und um die anteiligen Ausgleichszahlungen nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu kürzen. Die aus dem Verkauf von Schülermonatskarten zu berücksichtigenden Einnahmen sind im Vertrag pauschal oder in Form eines prozentualen Anteils an den Erlösen festzulegen. (2) Zur Ermittlung des Zuschusses nach Abs. 1 ist das vertraglich vereinbarte Entgelt um die Einnahmen aus der Beförderung der Schülerinnen und Schüler und anderer Personen und um die anteiligen Ausgleichszahlungen nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu kürzen. Die aus dem Verkauf von Schülermonatskarten zu berücksichtigenden Einnahmen sind im Vertrag pauschal oder in Form eines prozentualen Anteils an den Erlösen festzulegen. 9 § 10 § 10 Zumutbare Wegstrecke zur Haltestelle, zumutbare Wartezeit Zumutbare Wegstrecke zur Haltestelle, zumutbare Wartezeit (1) Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel zusätzliche Kosten entstehen, werden Schülern im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchstabe c, d und e diese zusätzlichen Beförderungskosten nur erstattet, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle oder zwischen Haltestelle und Schule mehr als 1 km beträgt. (1) Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel zusätzliche Kosten entstehen, werden Schülerinnen und Schülern im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchstabe c, d und e diese zusätzlichen Beförderungskosten nur erstattet, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle oder zwischen Haltestelle und Schule mehr als 1 km beträgt. (2) Bei Benutzung von besonderen Schülerfahrzeugen erhalten die Schüler für eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle bis zu 1 km keinen Beförderungskostenersatz. (2) Bei Benutzung von besonderen Kraftfahrzeugen erhalten die Schülerinnen und Schüler für eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle bis zu 1 km keinen Beförderungskostenersatz. (3) Liegt eine besondere Gefahr vor, gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. (3) unverändert (4) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und besonderen Schülerfahrzeugen ist in der Regel zumutbar, wenn die Zeit zwischen Ankunft und Beginn oder Abfahrt und Schluss des Unterrichts nicht mehr als 45 Minuten beträgt. Dies gilt nicht für Fahrten nach § 4 Abs. 1. (4) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und besonderen Kraftfahrzeugen ist in der Regel zumutbar, wenn die Zeit zwischen Ankunft und Beginn oder Abfahrt und Schluss des Unterrichts nicht mehr als 45 Minuten beträgt. Dies gilt nicht für Fahrten nach § 4 Abs. 1. § 11 § 11 Einsatz besonderer Schülerfahrzeuge Einsatz besonderer Kraftfahrzeuge für Schülerinnen und Schüler (1) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden die Kosten für besondere Schülerfahrzeuge erstattet, wenn die Stadt den Vertrag zwischen dem Beförderungsunternehmer und dem Schulträger oder den Einsatz des schuleigenen Fahrzeugs genehmigt hat. (1) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden die Kosten für besondere Kraftfahrzeuge erstattet, wenn die Stadt den Vertrag zwischen der Beförderungsunternehmerin und dem Beförderungsunternehmer und dem Schulträger oder den Einsatz des schuleigenen Fahrzeugs genehmigt hat. (2) Der Antrag auf Genehmigung des Vertrags oder des Einsatzes eines schuleigenen Fahrzeugs ist der Stadt unverzüglich nach Vertragsabschluss vorzulegen. Wird der Antrag später als drei Monate nach Beförderungsbeginn, bei Änderungsverträgen später als sechs Monate nach Abschluss des Änderungsvertrags vorgelegt, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit nach Eingang des Antrags. (2) unverändert 10 (3) Soweit freie Plätze vorhanden sind, können mit Zustimmung der Stadt in besonderen Schülerfahrzeugen auch Personen mitbefördert werden, für die sie keine Kosten erstattet; bei der Kostenerstattung werden die Einnahmen der Verkehrsträger aus der Mitbeförderung dieser Personen mindernd berücksichtigt. (3) Soweit freie Plätze vorhanden sind, können mit Zustimmung der Stadt in besonderen Kraftfahrzeugen für Schülerinnen und Schüler auch Personen mitbefördert werden, für die sie keine Kosten erstattet; bei der Kostenerstattung werden die Einnahmen der Verkehrsträger aus der Mitbeförderung dieser Personen mindernd berücksichtigt. § 12 § 12 Benutzung privater Kraftfahrzeuge Benutzung privater Kraftfahrzeuge Die bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge (§ 8 Abs. 2) entstehenden Kosten werden bezuschusst, wenn die Stadt die Benutzung genehmigt hat. Je Kilometer notwendiger Fahrstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,15 €, bei Krafträdern 0,08 € erstattet. Wird der Antrag später als zwei Monate nach Beförderungsbeginn gestellt, erfolgt die Bezuschussung nur für die Zeit nach Eingang des Antrags. unverändert § 13 §13 Höchstbeträge Höchstbeträge (1) Die notwendigen Beförderungskosten werden bis zu folgenden Höchstbeträgen je Person und Schuljahr bezuschusst: (1) Die notwendigen Beförderungskosten werden bis zu folgenden Höchstbeträgen je Person und Schuljahr bezuschusst: - 2.556,46 € für Kinder in Schulkindergärten, - 2.560 € für Kinder in Schulkindergärten, - 766,94 € für die übrigen Schüler/-innen und Kinder - 770 € für die übrigen Schülerinnen und Schüler und Kinder 11 (2) Hiervon kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Schüler/ die Schülerin eine näher gelegene entsprechende Schule besuchen kann oder ob durch eine gemeinsame Beförderung mehrerer Schüler/-innen eine kostengünstigere Regelung erreicht werden kann. Es steht im Ermessen des Schul- und Sportamtes, inwieweit über die Höchstbeträge hinaus Zuschüsse zu den Beförderungskosten gewährt werden. (2) Hiervon kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Schülerin und der Schüler eine näher gelegene entsprechende Schule besuchen kann oder ob durch eine gemeinsame Beförderung mehrerer Schülerinnen und Schüler eine kostengünstigere Regelung erreicht werden kann. Es steht im Ermessen des Schul- und Sportamtes, inwieweit über die Höchstbeträge hinaus Zuschüsse zu den Beförderungskosten gewährt werden. (3) Übersteigen bei Schülern/Schülerinnen von Sonderschulen die Beförderungskosten 2.600 € im Schuljahr, macht die Stadt den übersteigenden Betrag zu 75 v. H. bei dem Stadt- und Landkreis geltend, in dem der Schüler/Schülerin wohnt. Die Beförderungskosten werden für jeden Schüler/jede Schülerin, der/die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik zu befördern ist, entsprechend dem tatsächlichen Streckenanteil dieses Schülers/dieser Schülerin berechnet. Die Berechnung erfolgt durch die Stadt für das zurückliegende Schuljahr bis spätestens 31. Dezember des folgenden Jahres. (3) Übersteigen bei Schülerinnen und Schülern von Sonderschulen die Beförderungskosten 2.600 € im Schuljahr, macht die Stadt den übersteigenden Betrag zu 75 v. H. bei dem Stadt- und Landkreis geltend, in dem die Schülerin oder der Schüler wohnt. Die Beförderungskosten werden für jede Schülerin und jeden Schüler, die oder der am Stichtag der amtlichen Schulstatistik zu befördern ist, entsprechend dem tatsächlichen Streckenanteil dieser Schülerin oder dieses Schülers berechnet. Die Berechnung erfolgt durch die Stadt für das zurückliegende Schuljahr bis spätestens 31. Dezember des folgenden Jahres. C. Verfahrensvorschriften C. Verfahrensvorschriften § 14 § 14 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit den Verkehrsunternehmen Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit den Verkehrsunternehmen Die Stadt erstattet die Beförderungskosten anstelle der Schulträger unmittelbar an diejenigen Verkehrsunternehmen oder deren Zusammenschlüsse, mit denen sie entsprechende Verträge abgeschlossen hat. unverändert 12 § 15 § 15 Kostenerstattung aufgrund von Einzelanträgen Kostenerstattung aufgrund von Einzelanträgen Der Schulträger gewährt den Schülern/Schülerinnen bzw. Eltern zu den nachgewiesenen Beförderungskosten einen Zuschuss, soweit Der Schulträger gewährt den Schülerinnen und Schülern bzw. Erziehungsberechtigten zu den nachgewiesenen Beförderungskosten einen Zuschuss, soweit - die Ausgabe von Berechtigungsausweisen nicht in Betracht kommt - die Ausgabe von Berechtigungsausweisen nicht in Betracht kommt oder oder - die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zulässig war (§ 12). - die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zulässig war (§ 12). Die verauslagten Beförderungskosten können halbjährlich bei der Stadt zur Erstattung eingereicht werden. Sie werden jedoch nur ersetzt, wenn dies spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beantragt wird. unverändert § 16 § 16 Nachweispflichten der Schulträger Nachweispflichten der Schulträger Die Schule hat die Ausgabe der Berechtigungsausweise in Listen festzuhalten. unverändert § 17 § 17 Abrechnung zwischen Schulträger und der Stadt Abrechnung zwischen Schulträger und der Stadt Die Schulträger beantragen jeweils zum 15. März und 15. September die Erstattung der Ihnen entstandenen Beförderungskosten. Die Anträge müssen spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulverwaltungsamt eingereicht sein. Die Schulträger beantragen jeweils zum 15. März und 15. September die Erstattung der Ihnen entstandenen Beförderungskosten. Die Anträge müssen spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schul- und Sportamt eingereicht sein. 13 § 18 § 18 Ergänzende Richtlinien für das Abrechungs- und Zuschussverfahren Ergänzende Richtlinien für das Abrechungs- und Zuschussverfahren Das Schulverwaltungsamt wird ermächtigt, für das Abrechnungs- und Zuschussverfahren bei Bedarf ergänzende Regelungen zu treffen. Das Schul- und Sportamt wird ermächtigt, für das Abrechnungs- und Zuschussverfahren bei Bedarf ergänzende Regelungen zu treffen. § 19 § 19 Prüfungsrecht der Stadt Prüfungsrecht der Stadt (1) Die Stadt ist berechtigt, die den Schülerbeförderungskosten zugrunde liegenden Unterlagen der Schulträger zu prüfen. Die entsprechenden Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. (1) Die Stadt ist berechtigt, die den Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler zugrunde liegenden Unterlagen der Schulträger zu prüfen. Die entsprechenden Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. (2) Die Schulträger haften bei der Durchführung der Schülerbeförderungskostenerstattung gegenüber der Stadt dafür, dass eine Kostenerstattung nur nach Maßgabe des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich bzw. dieser Satzung erfolgt. Zu Unrecht erstattet Beförderungskosten hat der Schulträger der Stadt Karlsruhe zurückzuzahlen. (2) Die Schulträger haften bei der Durchführung der Beförderungskostenerstattung für Schülerinnen und Schüler gegenüber der Stadt dafür, dass eine Kostenerstattung nur nach Maßgabe des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich bzw. dieser Satzung erfolgt. Zu Unrecht erstattet Beförderungskosten hat der Schulträger der Stadt Karlsruhe zurückzuzahlen. § 20 § 20 In-Kraft-Treten In-Kraft-Treten Die Satzung in der ursprünglichen Fassung ist am 1. August 1983 in Kraft getreten. Soweit diese Satzung Regelungen enthielt, die bis 31. Juli 1986 in § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich enthalten waren, trat die Satzung am 1. August 1986 in Kraft. (Die letzte Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.) Die Satzung in der ursprünglichen Fassung ist am 1. August 1983 in Kraft getreten. Soweit diese Satzung Regelungen enthielt, die bis 31. Juli 1986 in § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich enthalten waren, trat die Satzung am 1. August 1986 in Kraft. (Die letzte Änderung tritt am Tage nach der Bekannt- machung der Satzung in Kraft.)
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