Bebauungsplan "Westlich der Badener Straße", Karlsruhe-Durlach Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 24437 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.03.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 17.03.2010 2 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Westlich der Badener Straße", Karlsruhe-Durlach Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 01.04.2008 2 Aufstellungsbeschluss Gemeinderat 15.12.2009 13 Genehmigung Gemeinderat 30.03.2010 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit voll- ständigem Wortlaut siehe Seite 4). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 17.03.2010 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, die sich im Plangebiet als reines Wohngebiet darstellende vorhandene Bebauung als solche zu sichern. Für den größten Teil des Plangebietes gilt bis- her der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985. Danach ist für die Grundstücke in der Badener Str. 34 bis 48 Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO 1977 festgesetzt. Für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans wird der Bebauungsplan Nr. 614 aufgehoben. Für das Eckgrundstück Rommelstraße/Badener Straße und das Eckgrundstück im Südwesten gilt noch kein Bebauungsplan, diese Grundstücke waren bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Westlich des Plangebietes schließt der Bebauungsplan Nr. 736 „Basler-Tor-Straße/Badener Straße“ vom 10.08.2001 an, der im unmittelbaren Anschluss an das Plangebiet Gartenland ausweist. Auf der östlichen Seite der Badener Straße setzt der Bebauungsplan Nr. 614 rei- nes Wohngebiet fest. Das Plangebiet ist gekennzeichnet durch eine reine Wohnnutzung. Lediglich auf einem der betroffenen Grundstücke gab es in der Vergangenheit die Genehmigung für einen aus- nahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Beherbergungsbetrieb, die jedoch zwi- schenzeitlich erloschen ist, da von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht wurde. Für dieses Objekt wurde mittlerweile eine neue Baugenehmigung für Wohnnutzung erteilt. Um die im Plangebiet als allgemeines Wohngebiet bisher ausnahmsweise zulässigen Nut- zungen ohne Wohncharakter dauerhaft auszuschließen, wird die zulässige Art der baulichen Nutzung auf reines Wohnen beschränkt, um städtebaulich relevante Beeinträchtigungen der reinen Wohnnutzung dauerhaft zu verhindern und den Charakter des Plangebietes nicht zu gefährden. Das städtebaulich entscheidende Planungsziel des Bebauungsplanes ist im Er- gebnis, dem bereits bestehenden Charakter des Plangebietes Rechnung zu tragen und das Gebiet als „reines Wohngebiet“ - ohne die Zulassung von Ausnahmen - festzusetzen, um stabile Wohnstrukturen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB nachhaltig zu gewährleisten. Der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe weist die Flächen als Wohngebiet aus, der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Plangebiet umfasst den Bereich westlich der Badener Straße, beidseits der Einmündung der Rommelstraße. Das Gebiet ist durchgängig mit zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäuden teils in offener, teils in geschlossener Bauweise bebaut. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Das Plangebiet ist durch den Verkehrslärm der Badener Straße vorbelastet, gleichwohl ist das Gebiet zu beiden Seiten der Badener Straße durch die vorhandene reine Wohnnutzung geprägt, die erhalten bleiben soll. Die beabsichtigte Änderung der zulässigen Art der bauli- chen Nutzung verbessert die Situation im Plangebiet insoweit, als das Gebiet als reines Wohngebiet vor zusätzlichen Belastungen stärker geschützt ist als bisher. Durch die Um- wandlung des bisherigen allgemeinen Wohngebiets in ein reines Wohngebiet werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, deshalb wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt, eine Umweltprüfung ist nicht durchzuführen. Dem Bebauungsplan liegt die Eilentscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt Karlsruhe gemäß § 43 Abs. 4 Gemeindeordnung sowie der Aufstellungsbeschluss des Planungsaus- schusses der Stadt Karlsruhe vom 01.04.2008 zugrunde. Der Aufstellungsbeschluss be- schränkte sich zunächst auf den Bereich nördlich der Rommelstraße. Aufgrund des Aufstel- lungsbeschlusses fasste der Gemeinderat am 08.04.2008 in öffentlicher Sitzung den Be- schluss über die Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplans „Ecke Rommelstraße/Badener Straße“. Die Veränderungssperre läuft im April 2010 aus. Im Verlauf des Aufstellungsverfahrens bot sich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs die Erweiterung des Plangebietes auf die im Bebauungsplan Nr. 614 bisher ebenfalls als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen entlang der Badener Straße südlich der Rommelstraße an. Deshalb wurde der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes um diesen untergeordneten Bereich erweitert, die Bezeichnung des Bebauungsplanes wur- de in „Westlich der Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach, geändert. Einer Änderung des Auf- stellungsbeschlusses, der sich auf den nördlichen Teil der Rommelstraße beschränkte, be- durfte es nicht. Der Auslegungsbeschluss vom 15.12.2009 ergänzt den bisherigen Aufstel- lungsbeschluss um den südlich der Rommelstraße gelegenen Bereich. Als Träger öffentlicher Belange wurden die Bürgergemeinschaft Durlach und Aue, der Nach- barschaftsverband Karlsruhe sowie das Polizeipräsidium Karlsruhe beteiligt. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange haben ihre Zustimmung signalisiert bzw. keine Äußerungen ab- gegeben. Der Bebauungsplanentwurf (Stand: 05. April 2009) hat in der Zeit vom 04. Januar bis 04. Februar 2010 beim Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegen, Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Dem Gemeinderat kann aufgrund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes empfohlen werden, den nachstehenden Satzungsbeschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Der Ortschaftsrat empfiehlt dem Gemeinderat Folgendes zu beschließen: Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Westlich der Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließ- lich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Westlich der Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach, als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Die Festsetzungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung vom 05.04.2009. Diese ist Bestandteil der Satzung. Dem Bebauungsplan ist eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 05.04.2009 beigefügt. Die Satzung (Bebauungsplan) tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB).
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Bebauungsplan „Westlich der Badener Straße“, Karlsruhe – Durlach beigefügt: Begründung - Entwurf - West. Badener Straße 05.04.2009 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 4 3.5 Belastungen ............................................................................................... 4 4. Planungskonzept ..................................................................................... 4 4.1 Art der baulichen Nutzung ...................................................................... 4 4.2 Belastungen ............................................................................................... 4 5. Umweltbericht .......................................................................................... 5 6. Kosten ...................................................................................................... 5 West. Badener Straße 05.04.2009 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die bauliche Nutzung im Plangebiet entspricht der Nutzung eines "Reinen Wohngebietes". Lediglich bezüglich eines Gebäudes gab es eine Genehmi- gung für einen im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Be- herbergungsbetrieb, die jedoch zwischenzeitlich baurechtlich erloschen ist, da von dieser ursprünglich genehmigten Nutzung kein Gebrauch gemacht wurde. Allerdings hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass gerade durch solche, das Reine Wohnen überschreitende Nutzungen ohne Wohncharakter über ei- nen längeren Zeitraum hinweg nachhaltige städtebaulich relevante Beein- trächtigungen gegenüber der umgebenden Wohnbebauung ausgingen, die den Charakter des Plangebietes als "Wohngebiet" ernsthaft gefährdet haben. Vor diesem Hintergrund wird mit der Bebauungsplanung das städtebaulich er- forderliche Planungsziel verfolgt, dem jetzt schon bestehenden Charakter des Plangebietes entsprechend Rechnung zu tragen und dieses Gebiet künftig als "Reines Wohngebiet" - ohne Ausnahmefestsetzungen - allgemein festzuset- zen und damit sozial stabile Wohnstrukturen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB zu gewährleisten. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der derzeit gültige Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karls- ruhe, stellt die Flächen als Wohngebiet dar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für den größten Teil des Gebiets gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 614 „Nut- zungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985. Danach ist für die Grundstücke der Badener Straße 34 bis 48 Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO 1977 festgelegt. Abweichend hiervon sind der Versorgung dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie An- lagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nur aus- nahmsweise zulässig. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungs- plans wird dieser Plan aufgehoben. Für das Eckgrundstück Rommelstraße Badener Straße und das Endgrund- stück im Südwesten gibt es noch keinen Bebauungsplan. Diese sind bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Westlich schließt der Bebauungsplan Nr. 736 „Basler-Tor- Straße / Badener Straße“ vom 10.08.2001 an, der im Anschluss an das Plangebiet Gartenland festsetzt. Auf der östlichen Straßenseite der Badener Straße legt der Bebau- ungsplan Nr. 614 Reines Wohngebiet fest. Für die Gebiete jenseits der Bade- West. Badener Straße 05.04.2009 - 4 - ner Straße läuft derzeit ein Bebauungsplanverfahren mit dem Ziel, die quali- tätsvolle Bebauung im Hanggebiet Durlach zu sichern. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 1 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Durlach, westlich der Badener Straße. Es umfasst die bereits vorhandene Wohnbebauung westlich der Badener Straße, beidseitig der Einmündung der Rommelstraße, die im Bebauungsplan Nr. 614 noch als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gebiet ist bereits vollständig mit zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden teils in offener, teils in geschlossener Bauweise bebaut. Es liegt durchgehend Wohnnutzung vor. Haus Nr. 34 wird derzeit nicht genutzt. Im Anschluss an die rückwärtigen Grundstücksgrenzen des Gebiets erstrecken sich ausgedehnte, unbebaute Grünflächen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Bade- ner Straße befindet sich reine Wohnbebauung in offener Bauweise. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Gebiet befindet sich überwiegend in Privateigentum. 3.5 Belastungen Das Plangebiet ist durch seine direkte Lage an der Bundesstraße 3 besonders durch Verkehrslärm und Autoabgase vorbelastet. Auf weitere besondere Belastungen liegen keine Hinweise vor. 4. Planungskonzept 4.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet war bisher als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die hierbei über das reine Wohnen hinausgehenden möglichen Nutzungen haben dazu geführt, dass hier Nutzungen angesiedelt wurden oder versucht wurden anzusiedeln, die über eine vertretbare Art hinausgingen und für starke soziale Unruhe im Gebiet sorgten, das ansonsten reine Wohnnutzung enthält. Daher wird die Nutzung so festgelegt, wie sie sich in dieser kleinen Nachbar- schaft entwickelt hat und wie sie auch in der Umgebung vorliegt - als reine Wohnnutzung. Ausnahmen sollen dabei nicht zulässig sein. 4.2 Belastungen Zwar ist das Gebiet stark durch Verkehrslärm und Autoabgase belastet, je- doch ist diese Belastung bereits vorhanden und es wird kein Wohngebiet in West. Badener Straße 05.04.2009 - 5 - eine belastete Situation hineingeplant. Vielmehr ist hier die reine Wohnnut- zung bereits vorhanden und wird wie auch auf der gegenüberliegenden Stra- ßenseite durchgehend festgeschrieben. Die geplante Nutzungsänderung ver- bessert diese Situation insofern, als sie das Gebiet in sich vor stärkeren zu- sätzlichen Belastungen schützt, indem Nutzungen nun nicht mehr zulässig sind, die von ihrem Charakter her eher noch mehr Lärm verursachen oder zu- sätzliche Verkehre nach sich ziehen. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan, der im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wird. Eine Umweltprü- fung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Kosten Durch diesen Bebauungsplan entstehen keine Kosten. Karlsruhe, 05.04.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler
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