Regelung des interkommunalen Kostenausgleichs für die Betreuung der auswärtigen Kinder innerhalb der Technologieregion Karlsruhe
| Vorlage: | 24370 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 23.02.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Jugendhilfeausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 03.03.2010 7 öffentlich Dez. 3 Regelung des interkommunalen Kostenausgleichs für die Betreuung der auswärtigen Kin- der innerhalb der Technologieregion Karlsruhe Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 03.03.2010 7 Antrag an den Jugendhilfeausschuss Der Jugendhilfeausschuss nimmt von der Vorlage zustimmend Kenntnis und beauf- tragt die Verwaltung, mit den Kommunen und Landkreisen aus denen Kinder Karls- ruher Kindertagesstätten besuchen, Vereinbarungen zur pauschalen Abrechnung des interkommunalen Kostenausgleichs abzuschließen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) ca. 13.000,00 € ca. 560.000,00 € Mittel sind im Doppelhaushalt 2009/2010 eingeplant bei Produktgruppe 1.500.36.50 Karlsruhe Masterplan 2015 – relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die bis zum 31.12.2008 geltenden Regelungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) verpflichteten die Träger von Kindertageseinrichtungen für die von ihnen betreuten auswärtigen Kinder bei der Heimatgemeinde einen Kostenausgleich anzu- fordern. Dieses Verwaltungsverfahren war wenig praktikabel, barg viele Unsicherhei- ten und stellte eine unzumutbare Belastung für die freien Träger dar. Mit der Neuregelung im § 8 a KiTaG zum 01.01.2009 sind nunmehr die jeweiligen Standortkommunen verpflichtet, einen Kostenausgleichsanspruch gegenüber der Wohnortgemeinde des betreffenden Kindes geltend zu machen, soweit die Einrich- tung, die von dem betreffenden Kind besucht wird, in die Bedarfsplanung der Standortgemeinde aufgenommen ist. Diese gesetzliche Regelung sieht einen Kos- tenausgleich von 75 % für die Betreuung von Kleinkindern unter drei Jahren bzw. 63 % für die Betreuung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt der auf das auswärtige Kind entfallenden tatsächlichen Betriebskosten vor. Der Kostenausgleich auf der Basis der tatsächlichen Betriebskosten würde eine Spitzabrechnung pro Kind erfordern, wobei noch die auf das Einzelkind bezogene Finanzausgleichzuweisung des Landes aus dem Vorjahr zum Abzug gebracht wer- den müsste. Der Städtetag und der Gemeindetag Baden-Württemberg hatten dieses System im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wegen des hohen Abstimmungs- und Verwaltungsaufwandes und nicht zuletzt des hierdurch entstehenden Konfliktpo- tenzials abgelehnt. Gemäß § 8 a Abs. 6 KiTaG ist jedoch auch eine abweichende Regelung zugelassen, wonach Herkunfts- und Standortkommune untereinander pauschale Ausgleichsbe- träge vereinbaren können. Auf Initiative der Stadt Karlsruhe wurde in einer gemein- samen Besprechung am 27.04.2009 den Kommunen der Technologieregion Karls- ruhe ein auf Pauschalbeträgen basierender Ausgleichsvorschlag unterbreitet, der von den Städten Bretten, Bruchsal, Ettlingen, Gaggenau, Rastatt, Rheinstetten und Stutensee sowie von den Landkreisen Karlsruhe und Rastatt so auch angenommen wurde. Abweichend von der gesetzlichen Regelung wurde vereinbart, dass die Leis- tungen aus dem Finanzausgleich nur in Abzug gebracht werden, wenn diese die Gemeinden auch tatsächlich erhalten, was durch die Stichtagsregelung zu einer Verzögerung von bis zu 22 Monaten führen kann. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Zwischenzeitlich hat der Städtetag Baden-Württemberg mit Schreiben vom 17.09.2009 einen öffentlich-rechtlichen Mustervertrag für die Städte und Gemeinden vorgelegt und seinen Mitgliedern den Abschluss nach dem Muster dieses Vertrages empfohlen. Trotz der „Vorreiterrolle“, die die Stadt Karlsruhe durch die Regelung in der Technologieregion eingenommen hat, sollte der Empfehlung des Städtetags und des Gemeindetags gefolgt werden, um nicht mit zwei Pauschalabrechnungssyste- men umgehen zu müssen. Verschiedene Kommunen aus dem Umland sind der Re- gelung der Technologieregion nicht beigetreten und verfahren nach Städtetagsemp- fehlung, die sich im Wesentlichen darin unterscheidet, dass die vom Land gewährten FAG-Leistungen in jedem Fall zum Abzug gebracht werden, ob sie wegen der Stich- tagsregelung gewährt werden oder nicht. Dies bedeutet für die Stadt Karlsruhe einen nicht bezifferbaren aber zu vernachlässigenden Einnahmeverlust bei Inbetriebnahme neuer Kitaplätze. Eine Übersicht über die einzelnen Erstattungsbeträge ist in der Anlage enthalten. Für derzeit rd. 220 auswärtige Kinder, die die Karlsruher Einrichtungen besuchen, ergibt sich ein jährlicher Erstattungsbetrag von ca. 560.000 €, während für bisher lediglich fünf Karlsruher Kinder Erstattungsansprüche in Höhe von rd. 13.000 € von Umland- gemeinen geltend gemacht wurden. Insgesamt kann das pauschalierte Erstattungs- verfahren als praktikabel angesehen werden. Dem Jugendhilfeausschuss wird deshalb empfohlen, das Verfahren der pauschalen Abrechnung des interkommunalen Kostenausgleichs für den Besuch von Kinderta- geseinrichtungen nach den Empfehlungen des Städtetags und des Gemeindetags Baden-Württemberg in Kraft zu setzen und die Verwaltung zu beauftragen, mit den Kommunen und Landkreisen entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Vom Landkreis Karlsruhe wurde bereits Zustimmung übermittelt. Beschluss: I. Antrag an den Jugendhilfeausschuss Der Jugendhilfeausschuss nimmt von der Vorlage zustimmend Kenntnis und be- auftragt die Verwaltung, mit den Kommunen und Landkreisen aus denen Kinder Karlsruher Kindertagesstätten besuchen, Vereinbarungen zur pauschalen Abrech- nung des interkommunalen Kostenausgleichs abzuschließen.
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Extrahierter Text
Anlage zu Vorlage TOP 7 Sitzung Jugendhilfeausschuss 03.03.2010 Empfehlungen zum Interkommunalen Kostenausgleich gemäß § 8a Abs. 6 KiTaG ab 01.01.2009 Kosten/ Platz (€) Prozentualer Er- stattungsbetrag (€) gerundet Pauschale FAG- Zuweisung (€) gerundet Pauschaler Ausgleichs- betrag (€) Regelkindergarten (Ü3) 3.500 2.200 (63%) 1.160 1.040 VÖ-Kindergarten (Ü3) 4.500 2.800 (63%) 1.160 1.640 Ganztags-Kindergarten (Ü3) 7.500 4.700 (63%) 1.940 2.760 Halbtags-Krippe (U3) 7.500 5.600 (75%) 1.430 4.170 VÖ-Krippe (U3) 10.500 7.800 (75%) 2.000 5.800 Ganztags-Krippe (U3) 15.000 11.200 (75%) 2.860 8.340 Halbtags-Altersmischung (U3) 6.000 4.500 (75%) 1.430 3.070 VÖ-Altersmischung (U3) 9.000 6.700 (75%) 2.000 4.700 Ganztags-Altersmischung (U3) 15.000 11.200 (75%) 2.860 8.340