Anfrage StRn Zürn, StR Fostiropoulos (Die Linke): Auswirkungen der Erhöhung der Hebesätze auf die Grundsteuer A und B
| Vorlage: | 24359 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 22.02.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom 29.01.2010 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 8. Plenarsitzung Gemeinderat 02.03.2010 295 32 öffentlich Auswirkungen der Erhöhung der Hebesätze auf die Grundsteuer A und B 1. Zu welchen Mehrbelastungen wird die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B führen bei folgenden Steuerzahler/-innen: a) Eigentümer/-innen privater Grundstücke, die nicht vermieten b) Eigentümer/-innen von vermietetem Wohnraum c) Eigentümer/-innen von Firmengrundstücken d) Mieterinnen und Mieter von Wohnraum e) Mieterinnen und Mieter von gewerblichen Räumen Bitte jeweils Durchschnittssumme pro Kopf angeben. Der Vorschlag, die Hebesätze für die Grundsteuer zu erhöhen, ist angesichts der Lage des städtischen Haushaltes plausibel. Die Auswirkungen auf verschiedene Bevölkerungsgruppen sollte dabei allerdings bekannt sein, um eventuellen sozialen Härten entgegensteuern zu können. unterzeichnet von: Sabine Zürn Niko Fostiropoulos Hauptamt - Sitzungsdienste - 19. Februar 2010 Sachverhalt/Begründung:
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STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) vom: 29.01.2010 eingegangen: 29.01.2010 Gremium: 8. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 02.03.2010 295 32 öffentlich Dez. 4 Auswirkungen der Erhöhung der Hebesätze auf die Grundsteuer A und B Zu welchen Mehrbelastungen wird die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B führen bei folgenden Steuerzahler/-innen: a) Eigentümer/-innen privater Grundstücke, die nicht vermieten b) Eigentümer/-innen von vermietetem Wohnraum c) Eigentümer/-innen von Firmengrundstücken d) Mieterinnen und Mieter von Wohnraum e) Mieterinnen und Mieter von gewerblichen Räumen Die Grundsteuerbelastung und damit auch die Auswirkungen der Hebesatzerhöhung hängen von den jeweiligen festgesetzten Einheitswerten ab (Hauptfeststellung im Jahr 1964). Diese können nach Art, Ausstattung und Baujahr des Objekts differieren. Die Ermittlung des Einheitswertes ist Aufgabe der Finanzämter. Das Finanzamt stellt den Einheitswert fest und teilt den darauf beru- henden Steuermessbetrag den Gemeinden mit. Durch die Festlegung des Hebesatzes und seine Anwendung auf den Steuermessbetrag errechnet sich die Höhe der Grundsteuer. Im Folgenden eine Übersicht über typische Fälle: Grundstücksart Beträge in Euro Grundsteuer Einheitswert Messbetrag 370 % 420 % 1. Reihenhaus bzw. DHH ("normale" Ausstattung) 25.000 65,00 240,50 273,00 2. Einfamilienhaus (gehobene Ausstattung) 60.000 175,49 649,31 737,06 3. Eigentumswohnung (85 qm, Baujahr 1994) 20.000 70,00 259,00 294,00 4. Mehrfamilienhaus mit drei Woh- nungen (Baujahr vor 1900) 25.000 87,50 323,75 367,5 5. Mehrfamilienhaus mit drei Woh- nungen (250 qm, aktuelle Ausstattung) 55.000 192,50 712,25 808,5 6. Wohnblock (32 Parteien, Baujahr 1965) 490.000 1.715,00 6.345,50 7.203,00 7. Geschäftsgrundstück (Discounter) 250.000 875,00 3.237,50 3.675,00 8. Geschäftsgrundstück (Industrie) 12.500.000 43.750,00 161.875,00 183.750,00