Einführung eines kommunalen Ordnungsdienstes in Karlsruhe

Vorlage: 24331
Art: Beschlussvorlage
Datum: 22.02.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Nordweststadt, Oststadt, Südstadt, Südweststadt, Waldstadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 02.03.2010

    TOP: 11

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • KOD
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 8. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 02.03.2010 270 11 öffentlich Dez. 2 Einführung eines Kommunalen Ordnungsdienstes in Karlsruhe Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 02.02.2010 3 Gemeinderat 02.03.2010 11 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Auch in Karlsruhe ist es im Blick auf die objektive Sicherheitslage sowie auf das subjektive Sicherheitsempfinden der Bevölkerung sinnvoll, über die Einrichtung eines Kommunalen Ordnungsdienstes nachzudenken. In der Sitzung vom 18.11.2008 wurde die Stadtverwal- tung entsprechend durch den Gemeinderat beauftragt, ein Konzept für die Einrichtung eines Kommunalen Ordnungsdienstes zu erarbeiten. Dieses Konzept ist Inhalt dieser Beschluss- vorlage. Es wird beantragt, einen Kommunalen Ordnungsdienst in Karlsruhe nach dem auf den fol- genden Seiten beschriebenen Konzept schrittweise einzuführen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Die Kosten für einen Kommunalen Ordnungsdienst setzen sich aus laufenden Personalkos- ten, einmaligen Anschaffungskosten der Ausrüstung und laufenden Unterhaltskosten zusammen. Der erfahrungsgemä- ße 10%-ige Kostendeckungsgrad des KOD kann die einmaligen und laufenden Sachkosten decken. Der KOD in Karls- ruhe könnte personalkostenneutral durch Zusammenlegung von Außendienst-Kräften der Stadtverwaltung gegründet werden. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Seit Jahren steigen die für die Innenstadt typischen Straftaten (Körperverletzungen, Rauschgiftdelikte, Sachbeschädigungen etc.) an, während die Personalausstattung des Po- lizeivollzugsdienstes rückläufig ist. Dazu kommen eine spürbare Gewaltzunahme und eine niedrigere Hemmschwelle zur Gewalt. Folgen dieser Entwicklungen sind, dass die vorhan- denen Polizeikräfte zunehmend durch höherschwellige Vorkommnisse gebunden sind und niederschwelligen Vorkommnissen im Ordnungswidrigkeitenbereich nicht im wünschenswer- ten und notwendigen Umfang entgegengetreten werden kann. Anders als die meisten anderen Städte mit mehr als 250.000 Einwohnern im Bundesgebiet hat Karlsruhe derzeit keinen Kommunalen Ordnungsdienst, der diese „Lücke“ ausfüllen könnte. Die Folgen daraus sind: o Es ist ein Vollzugsdefizit im Hinblick auf gesetzliche Vorgaben entstanden. o Das subjektive Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung sinkt stetig. o Bereiche innerhalb des Stadtgebiets werden zu bestimmten Zeiten von der Bevölke- rung gemieden, eine soziale Kontrolle findet nicht mehr statt. Kontakte mit anderen Städten, die bereits seit vielen Jahren über einen Kommunalen Ord- nungsdienst verfügen (z. B. Mannheim, Stuttgart, Düsseldorf) haben gezeigt, dass in allen Fällen eine positive Entwicklung eingetreten ist. In keiner Stadt wird - selbst angesichts im- mer größerer Restriktionen im Hinblick auf die kommunalen Haushalte - über eine Auflösung des Kommunalen Ordnungsdienstes nachgedacht. Den in steigendem Maße vorgetragenen Forderungen von Bürgerinnen und Bürgern nach einem frühzeitigen und wirksamen Eingreifen von Ordnungskräften, könnte mit der Einrich- tung eines Kommunalen Ordnungsdienstes Rechnung getragen werden. Geprüft wurde anlässlich der Diskussion auch, ob im Rahmen einer Zusammenarbeit mit anderen Kommunen ein gebietsübergreifend tätiger Kommunaler Ordnungsdienst eingerich- tet werden könnte - z. B. für die Technologieregion Karlsruhe oder auch für den Regierungs- bezirk Karlsruhe. Eine solche Organisationsform ist jedoch nach rechtlicher Prüfung durch den Zentralen Juristischen Dienst der Stadt sowie das Regierungspräsidium Karlsruhe im Polizeigesetz als einschlägiger Rechtsgrundlage für mögliche Aufgaben eines Kommunalen Ordnungsdienstes nicht vorgesehen und damit unzulässig. Das nachfolgende Konzept für einen Kommunalen Ordnungsdienst in Karlsruhe - erläutert ausführlich die derzeitige Sicherheitslage in Karlsruhe, - führt aus, warum ein Kommunaler Ordnungsdienst auch in Karlsruhe sinnvoll ist, - stellt mögliche Aufgaben des Kommunalen Ordnungsdienstes dar, - beschreibt Kompetenz und Organisation des Kommunalen Ordnungsdienstes, - trifft Aussagen zu Kosten und Aufbau eines Kommunalen Ordnungsdienstes. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 I. Warum ein KOD? – Sicherheitslage und Sicherheitsempfinden 1. Objektive Sicherheitslage Karlsruhe liegt mit etwa 27.000 erfassten Straftaten pro Jahr im Mittelfeld Baden- Württembergs. 00 Auffällig ist, dass sich die Anzahl der Körperverletzungen von rund 1.000 Fällen im Jahr 1995 bis zum Jahr 2008 etwa verdoppelt hat (+ 98 %). Die Zahl der Rauschgiftdelikte ist im gleichen Zeitraum um 67 % angestiegen, die der Sachbeschädigungen um 38 %. Ausgewählte Stadtkreise im Vergleich für das Jahr 2008 56388 31175 27042 25690 12281 8824 9442 10063 9360 11708 8452 7389 0 10000 20000 30000 40000 50000 60000 Stuttgart Mannheim Karlsruhe Freiburg Heidelberg Pforzheim Straftaten gesamt Häufigkeitszahl (pro 100' Einwohner) Stadtkreis Karlsruhe - Entwicklung der Körperverletzungsdelikte insgesamt 976 1006 1006 1079 1178 1415 1696 1516 1489 1785 1877 1848 1928 1935 0 500 1000 1500 2000 2500 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Körperverletzungsdelikte Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Diesem Anstieg der für die Innenstadt typischen Straftaten steht eine rückläufige Anzahl von Kräften des Polizeivollzugsdienstes gegenüber. Die Entwicklung der Haushaltsstellen der Polizeireviere von 1998 bis zum Jahre 2008 stellt sich wie folgt dar: Durlach: 67 - 65 Oststadt: 61 - 57 Südweststadt: 96 - 93 West: 110 - 104 Waldstadt: 83 - 76 Marktplatz: 110 - 116 Anmerkung: Die Gesamthaushaltsstärke des Polizeipräsidiums Karlsruhe setzt sich aus Dienststellen im gesam- ten Stadt- und Landkreis Karlsruhe zusammen. Darin enthalten sind auch Organisationseinheiten (Verkehrspoli- zei, Kriminalpolizei Fachdienst Notruf, Einssatzzug, Personen- und Objektschutz, Wasserschutzpolizeistation) mit zentralen Aufgaben, die sowohl im Stadt- als auch im Landkreis tätig sind. Besondere Sorgen bereitet der Polizei die in ihrer Intensität zunehmende Gewalt. Die Täter haben heute eine deutlich geringere Hemmschwelle zur Gewalt und suchen förmlich die Konfrontation mit den eingesetzten Polizeibeamten. Grund könnte der seit Jahren ansteigende Alkoholkonsum bei Jugendlichen sein, der durch entsprechende Angebote der Gastronomie (Flatrate-Partys etc.) unterstützt wird. Dieser Trend ist nicht allein in Karlsruhe, sondern bundesweit erkennbar. In dem For- schungsbericht zum gemeinsamen Forschungsprojekt des Bundesministeriums des Inneren und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) aus dem Jahr 2009 1 1 KFN Forschungsbericht Nr. 107, 2009. Kinder und Jugendliche (9-18 Jahre), die mit einer Alkoholvergiftung in der Karlsruher Kinderklinik eingeliefert wurden 26 31 50 73 78 91 107 0 20 40 60 80 100 120 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Ergänzende Erläuterungen Seite 5 geben 53,8 % der Jugendlichen an, sich in dem zurückliegenden Monat mindestens einmal durch den Genuss von mindestens fünf Gläsern Alkohol berauscht zu haben. Rauschtrinken ist damit fester Bestandteil des Zeitvertreibs der Jugendlichen. In einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden vom 15.12.2009 war zu diesem Thema u. a. zu lesen: Im vergangenen Jahr mussten bundesweit rund 25700 Kinder und junge Erwachsene zwi- schen 10 und 20 Jahren aufgrund akuten Alkoholmissbrauchs stationär im Krankenhaus behandelt werden. Dies stellt einen deutlichen Anstieg von 11 % gegenüber dem Jahr 2007 dar. Im Vergleich zum Jahr 2000 ist die Zahl sogar um 170 % gestiegen, damals wurden rund 9500 junge Patientinnen und Patienten mit der Diagnose „akute Alkoholintoxikation“ behandelt. Folge dieser Entwicklungen ist, dass die vorhandenen Polizeikräfte zunehmend durch hö- herschwellige Vorkommnisse gebunden sind und niederschwelligen Vorkommnissen im Ordnungswidrigkeitenbereich nicht im wünschenswerten Umfang entgegengetreten werden kann. So ist die Anzahl der von der Polizei gemeldeten Ordnungswidrigkeiten von 19052 im Jahr 2002 auf 13962 im Jahr 2008 gesunken – bei steigendem Beschwerdeaufkommen über Ordnungswidrigkeiten (siehe auch subjektives Sicherheitsgefühl – wonach insgesamt eine Steigerung der Zahl der Ordnungswidrigkeiten wahrgenommen wird). 2. Subjektives Sicherheitsempfinden Gerade die mit dem Alkoholkonsum einhergehenden Begleitumstände beeinflussen nach- haltig das subjektive Sicherheitsempfinden der Bevölkerung. Erkenntnisse aus der kommunalen Kriminalprävention zeigen, dass sich Personengruppen, die sich in ihrem Wohnviertel fürchten, Straßen meiden und sich letztlich aus dem sozialen Leben zurückziehen. Umfragen zum Sicherheitsempfinden in der Karlsruher Bürgerschaft haben im Jahr 1998 ergeben, dass 39 % bei Nacht bestimmte Stellen im Wohngebiet meiden. Dies deckt sich mit den Ergebnissen der Jugendumfrage aus dem Jahr 2008, wonach 30 % der Jugendli- chen bis 21 Jahren zu bestimmten Zeiten bestimmte Orte meiden. Bei den Jugendlichen von 12 bis 15 Jahren waren es sogar 40 %. Dies veranlasste die Stadtverwaltung, im Jahr 2009 zusammen mit der Polizei erneut eine Umfrage zum subjektiven Sicherheitsempfinden durchzuführen. Die Ergebnisse liegen nun vor: Danach hat sich die Anzahl derjenigen, die nachts bestimmte Orte im Wohngebiet meiden, auf 19,7 % deutlich verbessert. Gleichwohl ist die Situation für die Karlsruher Innenstadt mit 36 % ähnlich geblieben. Von dieser Personengruppe erlebt fast jeder Dritte (32,1 %) dies als Einschränkung seiner Lebensqualität. Schon heute empfinden etwa 14 % der Bevölkerung die Innenstadt bei Dunkelheit als unsi- cher. Jeder vierte Karlsruher hat heute ein verschlechtertes Sicherheitsempfinden gegen- über von vor ein paar Jahren. In wissenschaftlichen Untersuchungen stellte sich heraus, dass das Niveau an Kriminalitäts- furcht von sichtbaren Zeichen der Unordnung im öffentlichen Raum abhängt. Solche Zei- chen (etwa verlassene und verfallene Gebäude oder Grundstücke, öffentlicher Alkohol- oder Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Drogenkonsum, Vandalismus, Pöbeleien) verunsichern die Bevölkerung weitaus mehr, als tatsächliche Kriminalität, fördern so den Rückzug aus dem öffentlichen Raum und gefährden die informelle Sozialkontrolle, die für eine wirksame Kriminalprävention entscheidend ist. Resultate von sechs Feldstudien in den Niederlanden, die Ende des Jahres 2008 in der Fachzeitschrift „Sience“ erschienen, bestätigen dies. Danach führt Unordnung zu Regelbrü- chen 2 . Dem gegenüber ist das subjektive Sicherheitsgefühl aber entscheidend für die Le- bensqualität vor Ort und damit wichtiger - auch wirtschaftlicher - Standortfaktor. Erkenntnisse des Amtes für Stadtentwicklung der Stadt Karlsruhe bestätigen diese Zusam- menhänge. In der Südstadt haben sich Geschäftsleute insbesondere zu Beginn des Stadttei- lentwicklungsprozesses massiv über Beeinträchtigungen ihrer Geschäftstätigkeit durch Sze- nen am Werderplatz beklagt. Ältere Menschen gaben an, den Werderplatz aufgrund der dortigen Szene zu meiden. Direkte Anwohner des Werderplatzes wollten wegziehen bzw. sind weggezogen. Durch eine Verlagerung des IGLU und des Projektes Straßensozialarbeit konnte vorübergehend eine gewisse Beruhigung erreicht werden. Nunmehr ist eine erneute Verschlechterung der Situation eingetreten: Anwohner berichten, dass sich während der Sommermonate insbesondere an Wochenenden und in den Abend- stunden bis zu 70 Personen am Werderplatz aufhielten, die für jeden wahrnehmbar Drogen und Alkohol konsumierten. Auch harte Drogen würden offen zubereitet und konsumiert. Be- nutzte Spritzen lägen in Hauseingängen und Grünzügen. Die Betreiber der umliegenden Geschäfte berichten von fernbleibenden Kunden, Mieteinnahmen würden sinken. Ein Ge- schäft setze nunmehr einen privaten Sicherheitsdienst am Eingang ein. Anwohner klagen über erhebliche Lärmbelästigungen bis spät in die Nacht. Auch Eltern mit (Klein-)Kindern halten sich häufig in der Szene auf (August 2009). Die Wissenschaftler untersuchten, ob sich Menschen in einer unordentlichen Umgebung anders verhalten als solche in ordentlicher Umgebung. In einem Experiment beobachteten sie Menschen in einer Einkaufsstraße, in der immer viele Fahrräder geparkt werden. Das eine Mal waren die Wände sauber, das andere Mal wurden sie von den Forschern mit einfachen Graffitischriftzügen beschmiert. Beide Male zeigte ein gebräuchliches Graffiti- verbotsschild auf, dass Schmiererein hier nicht erlaubt sind. An den Fahrradlenkern wurden dann Werbezettel befestigt, die man entfernen musste, um die Bremse wieder richtig bedienen zu können. Einen Mülleimer gab es in der Straße nicht. Waren die Wände sauber, warfen laut den Beobachtungen der Forscher 33 % der Rad- fahrer den störenden Flyer auf die Straße. Gab es an den Wänden Graffiti, waren es hingegen 69 %. In weite- ren Versuchen konnten die Forscher nachweisen, dass Graffiti und Müll die Bereitschaft zum Stehlen erhöhte. Aus einem Briefkasten ließen sie einen Umschlag heraushängen in dem sich sichtbar ein 5 Euro Schein be fand. Waren die Briefkästen und ihre Umgebung sauber, stahlen 13 % der Passanten den Umschlag mit dem Geld. Das taten aber doppelt so viele, als der Briefkasten beschmiert war (27 %) oder Müll herumlag (25 %). Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Auch in der Innenstadt gibt es zahlreiche Klagen über massive nächtliche Störungen durch Discothekenbesucher (Lärm, Müll, Autocruisen, Urinieren). Immobilienbesitzer in der südli- chen Innenstadt West (Amalienstraße, Hirschstraße) gaben an, dass dies ein echtes Investi- tionshemmnis sei: Wohnungsmodernisierungen machten keinen Sinn, weil aufgrund der Rahmenbedingungen zahlungskräftigere Mieter kaum zu finden seien. Von den Anwohnern des Passagehofes werden unerträgliche Zustände am Wochenende berichtet, die schon einige Nachbarn zum Wegzug bewegt hätten. Da die Qualität des unmittelbaren Wohnum- feldes ein entscheidender Faktor für die Immobilien- / Mietpreise ist, kann man bei derarti- gen Beeinträchtigungen von direkten Auswirkungen auf die Preise ausgehen. Es besteht insofern ein Zusammenhang zwischen Ordnungsstörungen und Wirtschaftsaufkommen / Immobilienwerten. Die Auswirkungen des Nichtraucherschutzgesetzes in der Hirschstraße (Mai 2009). Nach der aktuellen Umfrage erkennen 17,3 % der Befragten eine gestiegene Anzahl von Ordnungsverstößen in ihrer Wohngegend und 30,3 % einen Anstieg in der Innenstadt. Fast jeder zweite Besucher der Innenstadt (46,6 %) fühlt sich durch die Ordnungsverstöße re- gelmäßig gestört (25,8 % immer bzw. jedes Wochenende; 20,8 % alle paar Wochen). In ihrer Wohngegend fühlen sich 26,6 % der Anwohner regelmäßig gestört (16,3 % täglich bzw. jedes Wochenende; 10,3 % alle paar Wochen). Fast 67 % der Befragten sehen mehr Kontrollen als geeignetes Instrument zur Verbesse- rung des Sicherheitsempfindens an. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 II. Warum ein KOD? – Vollzugsdefizite gesetzlicher Vorgaben Mangels Außendienst finden derzeit in etlichen Bereichen keine (Vor-Ort-)Kontrollen statt, obwohl diese gesetzlich vorgegeben und in der Sache notwendig sind. Hieraus resultieren Vollzugsdefizite und eine erhebliche Zunahme von Beschwerden über Lärm, Verunreinigung und Vandalismus. Vandalismus in der Nordweststadt Auflagen, Satzungen und Gesetze werden zunehmend weniger beachtet, weil keine Sankti- onen befürchtet werden. Offener Verstoß gegen das LNRSchG (2009) Ergänzende Erläuterungen Seite 9 III. Aufgaben des Kommunalen Ordnungsdienstes In Reaktion auf diese Entwicklung, die sich in allen Großstädten so oder ähnlich abzeichnet, haben nahezu alle Städte mit mehr als 250.000 Einwohnern mittlerweile einen uniformierten Vollzugsdienst eingerichtet, der in seiner Bezeichnung von Kommunaler Ordnungsdienst über Polizeibehörde, Service- und Ordnungsdienst bis hin zur Stadtpolizei reicht und mit unterschiedlich weit reichenden Befugnissen ausgestattet ist: Städte Einwohner KOD Berlin 3 416 255 Ja Hamburg 1 770 629 Ja München 1 311 573 Nein Köln 995 397 Ja Frankfurt am Main 659 021 Ja Stuttgart 597 176 Ja Dortmund 586 909 Ja Essen 582 140 Ja Düsseldorf 581 122 Ja Hannover 518 069 Nein Leipzig 510 512 Ja Dresden 507 513 Ja Nürnberg 503 110 Im Aufbau Duisburg 496 665 Ja Bochum 381 542 Ja Wuppertal 356 420 Ja Bielefeld 324 912 Ja Bonn 316 416 Ja Mannheim 309 795 Ja Karlsruhe 290 146 Wiesbaden 275 849 Nein Münster 272 951 Ja Gelsenkirchen 264 765 Ja Augsburg 262 992 Ja Mönchengladbach 260 018 Ja Aachen 259 030 Ja Gesetzliche Grundlage zur Einrichtung eines Kommunalen Ordnungsdienstes in Baden- Württemberg bildet § 80 Polizeigesetz (PolG). Danach können die Ortspolizeibehörden (Bürgerservice und Sicherheit) eigene gemeindliche Vollzugsbeamte bestellen. Der Gesetz- geber trägt damit dem Bedürfnis der Gemeinden Rechnung, neben dem staatlichen Polizei- vollzugsdienst für gewisse polizeiliche Aufgaben innerhalb des Gemeindebereichs eigene Vollzugskräfte zur Verfügung zu haben. Die Einrichtung eines gemeindlichen Vollzugsdienstes soll einerseits den staatlichen Polizei- vollzugsdienst entlasten, andererseits Gewähr bieten, dass auch einfachere, aber gleichwohl notwendige präventiv- und repressivpolizeiliche Vollzugsaufgaben, deren Wahrnehmung im besonderen Interesse der Gemeinden liegt, erfüllt werden können. Örtlich dürfen die Vollzugsbediensteten nach ausdrücklicher Regelung des § 80 Abs. 1 PolG nur im Gemeindegebiet tätig werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 10 Sachlich sind die Vollzugsbediensteten auf die Wahrnehmung von Aufgaben mit kommuna- lem Bezug beschränkt. Schließlich dürfen dem gemeindlichen Vollzugsdienst nach dem ein- deutigen Wortlaut des § 80 Abs. 1 PolG nur bestimmte Vollzugsaufgaben zugewiesen wer- den. Die übertragbaren Vollzugsaufgaben sind dabei nicht auf die Bereiche beschränkt, auf de- nen die Ortspolizeibehörde als allgemeine Polizeibehörde sachlich zuständig ist. Insofern gestattet § 80 PolG eine ganz erhebliche Erweiterung der sachlichen Zuständigkeiten der Ortspolizeibehörden. Die Aufgaben, die den Vollzugsbediensteten insgesamt oder zum Teil übertragen werden können, ergeben sich (nicht abschließend) aus dem Katalog des § 31 Abs. 1 DVO PolG. Danach können u. a. folgende polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen werden: 1. Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen 2. Straßenverkehrsrechtliche Kompetenzen 3. Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen, über das Reinigen, Räumen und Streuen von öffentlichen Straßen 4. Vollzug der Vorschriften des Meldewesens 5. Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und Marktwesen 6. Im Umweltschutz der Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm, das Ablagern von Abfällen und den Schutz der Gewässer 7. Die Aufgaben des Feldschutzes 8. Aufgaben zum Schutz der Grünflächen und Kinderspielplätze gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Nutzung 9. Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren, die Belästi- gung der Allgemeinheit, den Schutz der Sonn- und Feiertage, der Sperrzeiten und des Ladenschlusses. 10. Vollzug der Vorschriften des Jugendschutzes 11. Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere Der Kommunale Ordnungsdienst ist daher für den Vollzug kommunaler und gesetzlicher Vorgaben zuständig. Als Außendienst der Gemeinde kontrolliert er die Einhaltung städtischer Verordnungen, er- teilter Auflagen und sorgt für die Umsetzung gesetzlicher Festlegungen. Ergänzende Erläuterungen Seite 11 IV. Kompetenz und Organisation des kommunalen Ordnungsdienstes 1. Kompetenzen Nach § 80 Abs. 2 PolG haben die Beschäftigten des Kommunalen Ordnungsdienstes bei der Erledigung ihrer polizeilichen Verrichtungen die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Ordnungsamt und Polizei gemeinsam im Einsatz Bei den Kräften des Kommunalen Ordnungsdienstes handelt es sich deswegen um Kräfte der Stadt mit polizeilichen Befugnissen. 2. Organisation Der KOD ist unter einer speziellen Rufnummer während der gesamten Dienstzeit erreichbar (eigene, von der Polizei unabhängige Leitstelle). Die Bürgerinnen und Bürger können sich also direkt an den Kommunalen Ordnungsdienst wenden, um Abhilfe zu erfahren. Die Dienstzeiten des KOD sollen bedarfsorientiert und anlassbezogen festgelegt werden. Ange- dacht sind Außendienstzeiten von 06:30 Uhr bis 00:00 Uhr, am Wochenende bis 02:00 Uhr - allerdings erst dann, wenn der KOD in voller Personalstärke eingerichtet ist. Während der Aufbauzeit des KOD sind der Personalstärke angemessene Dienstzeiten vorgesehen. Mit Ausnahme von Stuttgart (dort Schusswaffenverwendung) sind die Kräfte des Kommuna- len Ordnungsdienstes mit Handschellen und erlaubnisfreien Verteidigungsmitteln (etwa Pfef- ferspray) ausgerüstet und ausgebildet in polizeilichen Zugriffs- und Festnahmetechniken. Sie verfügen grundsätzlich über eine eigene Fahrzeugflotte. Das Führen von Sondersigna- len (Blaulicht) ist dem Kommunalen Ordnungsdienst nicht gestattet. Ergänzende Erläuterungen Seite 12 Fahrzeug des Ordnungsdienstes der Stadt Mannheim Die Kommunikation zwischen der Leitstelle und den Einsatzkräften erfolgt über Funkgeräte, kann jedoch auch über die Verwendung von Mobiltelefonen sichergestellt werden. Aufgrund der besonderen Aufgaben bestreifen die Einsatzkräfte das Gebiet grundsätzlich in Doppelstreifen und nur ausnahmsweise in Einzelstreifen. 3. Personalausstattung, Auswahl und Ausbildung Die Angehörigen des Kommunalen Ordnungsdienstes müssen in der Lage sein, ihre Aufga- ben zu bewältigen und in den verschiedensten Situationen angemessen zu reagieren. Durch eine gezielte Auswahl sollen geeignete Persönlichkeiten gefunden werden, die durch eine besondere Schulung auf ihre Aufgaben vorbereitet werden. Erforderlich sind insbesondere mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Ortskenntnis, körperliche Fitness, die Kennt- nis von Kommunikationsregeln, von Techniken zur Deeskalation, von Eigensicherungsre- geln, von Strategien zur Stress- und Konfliktbewältigung, aber auch die jeweiligen rechtli- chen Kenntnisse. Grundsätzlich wird bei den bestehenden Ordnungsdiensten eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verlangt. Die Bewerber dürfen polizeilich noch nicht aufgefallen sein und müssen über ausreichende Deutschkenntnisse und die entsprechenden charakterlichen Eigenschaften (Sozialkompetenz, Kommunikationsfähigkeit, Eigeninitiative und Stressstabili- tät etc.) verfügen. Derzeit bestehen landesweite Überlegungen, eine einheitliche Ausbildung der Ordnungs- dienstkräfte zu entwickeln. In dieser, in Zusammenarbeit mit der Polizei zu gestaltenden, Ausbildung müssen die Kräfte auf ihre Aufgabe gründlich vorbereitet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Anwärter in jedem Fall eine mehrmonatige Ausbildung, sowohl theo- retischer als auch praktischer Natur, durchlaufen müssen. Ergänzende Erläuterungen Seite 13 Für den Fall, dass sich die Stadt Karlsruhe für die Einführung eines Kommunalen Ord- nungsdienstes entscheidet, wird sich das Amt für Bürgerservice und Sicherheit in die be- gonnenen Überlegungen einbringen. Die personelle Sollstärke des KOD wird sich an der Personalstärke des KOD in anderen Großstädten in Baden-Württemberg orientieren. IV. Kosten Die Kosten des Kommunalen Ordnungsdienstes setzen sich aus den laufenden Personal- kosten, den einmaligen Anschaffungskosten der Ausrüstung und den laufenden Unterhalts- kosten zusammen. Die Endbewertung der Kräfte des Kommunalen Ordnungsdienstes richtet sich nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) und erfolgt nach Entgeltgruppe E 08 (vgl. dazu Abschnitt V). Die Kosten für die Ausrüstungsgegenstände belaufen sich auf etwa 3.000 und die Kosten für die Erstausbildung etwa 2.300 Euro pro Person. Die Leasingraten für die anzuschaffenden Fahrzeuge ergeben sich nach dem Ausschrei- bungsverfahren, sind bei Einsatzfahrzeugen der Polizei jedoch günstig. Der unmittelbare Kostendeckungsgrad des Kommunalen Ordnungsdienstes liegt etwa bei 10 %. Diese Einnahmen decken erfahrungsgemäß die einmaligen und laufenden Sachkosten. Basierend auf der Annahme laufender jährlicher Kosten kann folgende (Pro-Kopf-) Ver- gleichsrechnung aufgestellt werden: Fortbildungskosten 500 Euro Anteilmäßige KFZ-Leasingraten 1.000 Euro Unterhaltskosten (Kleidung, technische Ausstattung) 2.700 Euro --------------- Jährliche Kosten insgesamt 4.200 Euro Jährliche Erträge (Verwarnungsgeld) 6.000 Euro Jährliche Überdeckung 1.800 Euro Die einmaligen Kosten für Ausrüstung und Erstausbildung in Höhe von 5.300 € dürften sich nach 3 Jahren durch die jährliche Überdeckung in Höhe von 1.800 € amortisieren. Anmerkung: Die Zahlen basieren auf Angaben anderer Städte, die bereits über einen Kom- munalen Ordnungsdienst verfügen. Dennoch handelt es sich hierbei um Annahmen, die ge- schätzt sind. Ergänzende Erläuterungen Seite 14 V. Aufbau eines KOD in Karlsruhe Der KOD kann in Karlsruhe personalkostenneutral durch eine Zusammenlegung von einzel- nen Kräften aus dem Bereich des gemeindlichen Vollzugsdienstes (Feldhut, Grünflächen- kontrolleure, Politessen etc.) gegründet werden. Dabei hat die Personalauswahl nach Eignung und Befähigung für die Aufgaben im KOD zu erfolgen. Eine Zusammenlegung erscheint daher nur im Wege der Fluktuation oder nach vorherigem, bestandenem Leistungs- und Anforderungstest sinnvoll. Auf diese Weise könn- ten kurz- bis mittelfristig bis zu 10 Einsatzkräfte für die Aufgaben des KOD herangezogen werden. Diese Kräfte könnten über den Einsatz von Ehrenamtlichen nach dem Vorbild des Freiwilli- gen Polizeidienstes in Baden-Württemberg ergänzt werden. Nach dem Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst (FPolDG) können Freiwillige mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut werden. Der Freiwillige Polizeidienst verstärkt den örtlichen Polizeivollzugsdienst in der Regel in den Bereichen Ge- bäude- / Anlagensicherung, Straßenverkehr, Streifendienst und technische Dienste (etwa Fernmeldedienst). Seit Anfang 1998 wird der Freiwillige Polizeidienst auch im Bereich der kommunalen Kriminalprävention eingesetzt. Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidiens- tes tragen in ihrer Dienstausübung die gleiche Uniform wie die hauptamtlichen Angehörigen der Polizei und führen auch sonst die gleiche Ausrüstung mit. Sie haben in Ihrer Tätigkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern die Stellung eines Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes und demnach die Möglichkeit, polizeiliche Maßnahmen durchzuführen. Über zwei Jahre wurde in einem Pilotprojekt durch das niedersächsische Innenministerium in 46 Kommunen in Niedersachsen geprüft, ob die Einrichtung eines freiwilligen Ordnungs- dienstes sinnvoll erscheint. Die Ergebnisse liegen nunmehr vor und sind positiv. Eine Zu- sammensetzung der Doppelstreifen durch eine hauptamtliche Kraft und eine freiwillige Kraft ist daher rechtlich möglich und hat sich in der Praxis bewährt. Die hierdurch zusätzlich ent- stehenden Kosten wären durch die zu erwartende Kostendeckung in Höhe von 10 % ge- deckt. Ergänzende Erläuterungen Seite 15 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss - Der Gemeinderat beschließt, 1. Die Einrichtung eines Kommunalen Ordnungsdienstes. 2. Die Ordnungskräfte setzen sich aus eigenen Kräften aus dem Bereich des Ge- meindlichen Vollzugsdienstes der Stadtverwaltung (GBA, LA und BuS) und eh- renamtlichen Kräften (nach dem Vorbild des freiwilligen Polizeivollzugsdienstes) zusammen. Hierzu findet eine Zusammenlegung von Kräften der Grünflächenkontrolle und Teilen der Feldhut, der Politessen und sonstiger Außendienstkräfte statt. Die Kräfte müssen nach Eignung und Befähigung ausgewählt werden. 3. Zusätzliche Personalkosten dürfen nicht entstehen. Einmalige und laufende Sachkosten sind durch die Tätigkeit des KOD zu decken. 4. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, ein Ausbildungskonzept in Abstimmung mit den anderen baden-württembergischen Kommunen, die über einen KOD verfü- gen, zu entwickeln und die Kräfte entsprechend auszubilden. Hauptamt - Sitzungsdienste - 19. Februar 2010