Bebauungsplan "Hanggebiet Durlach - Bereich A", Karlsruhe-Durlach. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches

Vorlage: 24329
Art: Beschlussvorlage
Datum: 25.03.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 02.03.2010

    TOP: 8

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Hanggebiet-Durlach
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 8. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 02.03.2010 267 8 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Hanggebiet Durlach - Bereich A", Karlsruhe-Durlach Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 28.09.2006 1 Zustimmung (einstimmig) Ortschaftsrat Durlach 07.10.2009 3 Zustimmung (einstimmig) Gemeinderat 20.10.2009 6 Genehmigung Ortschaftsrat Durlach 24.02.2010 2 Gemeinderat 02.03.2010 8 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 6) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folge- erträge und Folgeeinsparun- gen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 24.02.2010 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die im Bereich des Hanggebietes Durlach festzustellenden Nachverdichtungsten- denzen, die die städtebauliche Struktur in diesem Bereich negativ verändert haben, gaben Anlass, dem entgegenzusteuern, um den bestehenden Charakter des Hang- gebietes Durlach als hanglagiges Villengebiet zu erhalten. Zu diesem Zweck fasste der Planungsausschuss am 28.09.2006 den Aufstellungsbeschluss für den Bebau- ungsplan „Hanggebiet Durlach“. Die im Plangebiet durchgeführte Analyse führte zu dem Ergebnis, dass im Geltungs- bereich des aufzustellenden Bebauungsplans Hanggebiet Durlach insgesamt 19 Be- bauungspläne, davon 7 einfache und 12 qualifizierte Bebauungspläne, und Bereiche ohne Bebauungsplan vorhanden sind. Dies führt zu einer uneinheitlichen und un- übersichtlichen Rechtslage, die eine Vereinheitlichung im Hinblick auf Art und Maß der im Hanggebiet Durlach zulässigen Bebauung erfordert. Um eine weitgehend einheitliche Änderung aller im Geltungsbereich liegenden Be- bauungspläne herbeizuführen, wurde der Aufstellungsbeschluss für den Gesamtbe- reich Hanggebiet Durlach einschließlich des Bereichs Turmberg gefasst. Zunächst war beabsichtigt, das Gesamtgebiet mit einem einheitlichen einfachen Bebauungs- plan zu überplanen. Im weiteren Verfahren nach dem Aufstellungsbeschluss hat sich im Zuge der durch- geführten vorgezogenen Bürgerbeteiligung ergeben, dass eine Überplanung des Gesamtareals mit nur einem Bebauungsplan nicht umsetzbar ist. Aufgrund der er- heblichen Divergenz der vorhandenen Bebauung in einzelnen Bereichen zeigte sich, dass eine Abschnittsbildung erforderlich ist. Beabsichtigt ist deshalb die Aufstellung von insgesamt 5 Einzelbebauungsplänen, von denen der vorliegende Bebauungs- plan den ersten Abschnitt (Bereich A) bildet. Im Plangebiet des Bereichs A gelten bisher die Bebauungspläne 393 und 473 der Stadt Karlsruhe. Diese weisen Rege- lungsdefizite auf, weil sich - aus überwiegend wirtschaftlichen Gründen - das Ver- hältnis von überbauter Fläche und umbautem Raum zur Grundstücksfläche nachtei- lig verändert hat. Auch sind Grundstücksteilungen nicht mehr genehmigungspflichtig, so dass das Erfordernis besteht, eine Mindestgrundstücksgröße festzusetzen, um den Gebietscharakter zu erhalten. Außerdem werden maximale Grund- und Ge- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 schossflächenzahlen festgesetzt. Dies gilt insbesondere im Bereich der vorhande- nen Villenstruktur auf den teilweise in steiler Hanglage befindlichen Grundstücken. Um der zunehmenden baulichen Verdichtung im Bereich A entgegenzutreten und dennoch den Regelungseingriff so gering wie möglich zu halten, enthält der Bebau- ungsplan nur ein Mindestmaß an Regelungen. Im Plangebiet gelten die Bebauungspläne Nr. 393, Hanggebiet Durlach zwischen Rittnert- und Reichardtstraße, Abschnitt Guggelensberg vom 29.06.1973 und Nr. 473 Hanggebiet Durlach - Abschnitt Guggelensberg a) Im unteren alten Berg und b) Rittnertstraße 75 bis 89 vom 27.02.1976 als qualifizierte Bebauungspläne; des wei- teren umfasst das Plangebiet bisherige Innenbereichsflächen im Sinne des § 34 BauGB. Die geltenden Bebauungspläne Nr. 393 und Nr. 473 werden hinsichtlich der mit dem vorliegenden Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen geändert, die sonstigen Festsetzungen gelten weiter. Von den getroffenen Festsetzungen sind die als Bereich  gekennzeichneten Bau- grundstücke für Gemeinbedarf/Jugenderziehung und Erwachsenenbildung auszu- nehmen. Auf diesen Grundstücken reichen die bisherigen Festsetzungen aus, um einer unerwünschten Verdichtung entgegenzuwirken. Für die Bebauung in den bereits überplanten Gebieten galt bisher teilweise eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8. In den übrigen Bereichen waren die Flächen je nach Geschossigkeit absolut festgesetzt mit einer Grundfläche von 150 bis 200 m² und einer Geschossfläche von 250 bis 350 m². Für Einzelhäuser waren maximal 2 Geschosse, für Reihen- und Doppelhäuser 1 Ge- schoss zulässig, je Gebäude maximal 2 Wohneinheiten. Die bestehende Nutzungsart ist eine reine Wohnnutzung. Daran ändert der vorlie- gende Bebauungsplan nichts. Das in den Bebauungsplänen, soweit vorhanden, be- reits vorgegebene Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert, für die noch nicht überplanten Flächen wird eine Grundflächenzahl von 0,25 und eine Geschossflä- chenzahl von 0,5 festgelegt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die auf dem Guggelensberg vorhandenen besonders großen Grundstücke weisen eine Fläche von etwa 1.000 m² bis 2.000 m² auf, im weiteren Umkreis liegt die Grundstücksgröße noch immer zwischen 500 m² und 1.000 m². Um weitere Teilun- gen und eine daraus resultierende Verdichtung zu verhindern, wird die Mindestgröße der Grundstücke in Anpassung an den Bestand je nach Lage auf 1.000 m² bzw. 500 m² festgesetzt. Um den aufgelockerten Charakter der Bebauung zu gewährleis- ten, werden Abstandsflächen festgeschrieben, die über das in der Landesbauord- nung vorhandene Maß hinausgehen. Um den Charakter als Villengebiet mit überwiegender Einfamilienhausbebauung wei- terhin zu gewährleisten, aber auch Einliegerwohnungen zu ermöglichen, werden 2 Wohneinheiten je Gebäude und je 500 m² Grundstücksfläche festgesetzt. Ausge- nommen davon ist der Bereich , der die bereits vorhandene stark verdichtete Struktur unangetastet lässt. Der vorliegende Bebauungsplan ändert lediglich die bereits vorhandenen Bebau- ungspläne geringfügig, diese werden geändert und ergänzt, ohne dabei die Grund- züge der bisherigen Planung zu berühren. Die Überplanung der Gebiete nach § 34 BauGB wird aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung entwickelt, auch der insoweit bereits vorhandene Zulässigkeitsmaßstab wird nicht wesentlich verän- dert. Deshalb wurde das Verfahren im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, von einer Umweltprüfung konnte gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgese- hen werden. Das angrenzende Landschaftsschutzgebiet ist nicht nachteilig von den geplanten Festsetzungen betroffen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 I. Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger- beteiligung sowie der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Am 14.02.2007 fand eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. Unter Berücksichtigung der Äußerung der betroffenen Bürger in der frühzeiti- gen Beteiligung wurde die Planung dahingehend umgestellt, dass das im Aufstel- lungsbeschluss bezeichnete Gesamtareal in mehrere Teilbereiche untergliedert wur- de. Der Bebauungsplan lag in der Zeit vom 16.11. bis 18.12.2009 öffentlich zu jeder- manns Einsicht aus. Die Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks hat Anregungen vorgebracht. Die Betroffene ist Eigentümerin eines bisher unbebau- ten Grundstücks im Bereich der Straße „Im Zeitvogel“. Die Eigentümerin befürchtet, durch die Festlegung der gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan höheren Grenzabstände unverhältnismäßig benachteiligt zu werden, denn der bisher gelten- de Bebauungsplan sieht eine Grenzbebauung an beiden Seiten des Grundstücks vor. Das an das Grundstück der Einwenderin östlich angrenzende Gebäude wurde entgegen den damaligen Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einem zu gerin- gen Abstand errichtet, deshalb fürchtet die Einwenderin in Folge der Neufest- setzungen von beiden Grundstücksseiten einen Grenzabstand einhalten zu müssen. Das ist jedoch nicht der Fall, denn der bisher geltende Bebauungsplan sieht für den Bereich des Grundstücks der Einwenderin als zulässige Bauweise eine „Hausgrup- pe“ vor. Gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Hanggebiet Durlach - Bereich A“, dort Ziffer 1.2, gelten die bisherigen, nicht im Widerspruch zum neuen Bebauungsplan stehenden Festsetzungen weiter. Der neue Bebauungsplan trifft für die Bauweise keine Festsetzung, so dass die ursprüngliche Festsetzung „Hausgruppe“ fortgilt. Deshalb hat die Einwenderin nach wie vor das Recht, auf bei- den Seiten ihres Grundstücks an die Grundstücksgrenze heranzubauen, darüber hinausgehende Abstandsflächen sind nicht einzuhalten. Die Einwendung bleibt des- halb unberücksichtigt. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Im Rahmen der durchgeführten Behördenbeteiligung wurden der Nachbarschafts- verband Karlsruhe, die Immissionsschutzbehörde, der Regionalverband Mittlerer Oberrhein, die Bürgergemeinschaft Durlach und Aue, der BUND, der Landesnatur- schutzverband Baden-Württemberg, die Naturschutzbehörde, die Wasser- und Ab- fallrechtsbehörde sowie das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz beteiligt. II. Abschluss des Verfahrens Nach dem nunmehr erreichten Verfahrensstand kann dem Gemeinderat empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen: Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich A“, Karlsruhe-Durlach vorgetragene Anregung bleibt nach Maßgabe des Planentwurfes vom 30.01.2007 in der Fassung vom 29.01.2010 und den ergänzenden Ausfüh- rungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, der Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich A“, Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbu- ches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (GBl. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Ände- rungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich A“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlos- sen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen ge- mäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebau- ungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständi- ge Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen erge- ben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 30.01.2007 in der Fassung vom 29.01.2010. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 21.10.2009 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 19. Februar 2010

  • Plan Hanggebiet Durlach
    Extrahierter Text

  • Anlage Festsetzungen Hanggebiet Durlach
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich A“, Karlsruhe – Durlach Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Hanggebiet Durlach Bereich A 29.01.2010 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Festsetzungen ..................................................................... 3 1. Geltungsbereich ......................................................................................... 3 2. Bestehende Bebauungspläne .................................................................... 3 II. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 4 1. Mindestgrundstücksgrößen ....................................................................... 4 2. Abstandsflächen ........................................................................................ 4 3. Stellung der Gebäude ................................................................................ 4 4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen ...................................................... 4 5. Nebenanlagen ........................................................................................... 4 6. Garagen, Carports und Stellplätze ............................................................. 5 7. Aufschüttungen und Abgrabungen ............................................................ 5 8. Pflanzgebote und Baumerhaltung .............................................................. 5 III. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 6 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 6 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 6 3. Unbebaute Flächen ................................................................................... 6 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 6 3.2 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 6 4. Außenantennen ......................................................................................... 7 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 7 Hanggebiet Durlach Bereich A 29.01.2010 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2008 (BGBl: I S. 3018) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 615). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Allgemeine FestsetzungenFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. 1. Geltungsbereich Der in der Planzeichnung als Bereich  gekennzeichnete Teil des Plangebiets - Baugrundstück für Gemeinbedarf/ Jugenderziehung und Erwachsenenbildung - ist von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans ausgenommen. 2. Bestehende Bebauungspläne Soweit dieser Bebauungsplan in den Geltungsbereich bestehender Bebauungspläne eingreift, gelten die übrigen, damit nicht im Widerspruch stehenden Festsetzungen dieser Bebauungspläne weiter. Dabei handelt es sich um folgende Bebauungspläne: Bpl. Nr. Titel Rechtskraft 393 Hanggebiet Durlach zwischen Rittnert- und Reichardtstraße, Abschnitt Guggelensberg 29.06.1973 473 Hanggebiet Durlach – Abschnitt Guggelensberg a) Im unteren alten Berg b) Rittnertstraße 75 bis 89 27.02.1976 Hanggebiet Durlach Bereich A 29.01.2010 - 4 - II. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. MindestgrundstücksgrößenFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Die zulässige Größe der einzelnen Grundstücke ist aus der Planzeichnung ersichtlich. Ausnahmen hiervon sind zulässig für kleinere Grundstücke, die bereits bei Aufstellung dieses Bebauungsplans bestanden. 2. AbstandsflächenFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Abweichend von den in der Landesbauordnung geforderten Maßen beträgt die Mindesttiefe der Abstandsflächen 4 m bei Eingeschossigkeit und 5 m bei Zweigeschossigkeit. Dies gilt auch bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück. Dabei haben die Gebäude gegenseitig einen doppelten Abstand gegenüber Satz 1 einzuhalten. Diese Vorschrift gilt nicht im Bereich  (s. Planzeichnung) des Bebauungsplans. 3. Stellung der Gebäude Gebäude mit zwei Vollgeschossen müssen mit einer Hauptseite an die vordere straßenseitige Baugrenze, soweit vorhanden, angeschlossen werden. Wo weder eine Bauflucht noch eine Baugrenze festgelegt ist, sind die Gebäude parallel zur Straße anzuordnen. Sie sind parallel bzw. rechtwinklig zu den seitlichen Grundstücksgrenzen zu stellen. Soweit dies aus faktischen Gründen (z. B. Topographie) nicht möglich ist, können hier Ausnahmen zugelassen werden. 4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen Pro 500 m² Grundstücksfläche sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig. Je Wohngebäude sind maximal zwei Wohnungen zulässig. Ausnahmen hiervon sind zulässig für kleinere Grundstücke, die bereits bei Aufstellung dieses Bebauungsplans bestanden. Für sie sind ebenfalls je Grundstück 2 Wohneinheiten zulässig. Diese Vorschrift gilt nicht im Bereich (s. Planzeichnung) des Bebauungsplans. 5. Nebenanlagen Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig, sofern in den weiterhin gültigen Bebauungsplänen Baubereiche ausgewiesen sind. Ausgenommen hiervon sind Kinderspieleinrichtungen, Abfallbehälterstandplätze und nicht überdachte Pergolen und Terrassen. Je angefangene 1000 m² Grundstücksgröße ist eine Gerätehütte mit maximal 15 m³ zulässig. Hanggebiet Durlach Bereich A 29.01.2010 - 5 - 6. Garagen, Carports und Stellplätze Garagen, Carports und Stellplätze sind mit nur einer Zufahrt und nur innerhalb der hierfür ausgewiesenen Bereiche und innerhalb der Baubereiche zulässig, sofern in den weiterhin gültigen Bebauungsplänen entsprechende Baubereiche ausgewiesen sind. Die Garagenvorplätze sind straßeneben anzulegen. Die Tiefe des Garagenvorplatzes beträgt 5 m. 7. Aufschüttungen und Abgrabungen Die Geländeoberfläche darf in ihrer Topografie nicht wesentlich verändert werden. Ausnahmen: - Für Garagenzufahrten und Hauszugänge zur Anpassung an das Straßenniveau. - Für Terrassen bis zu 30 m² je Gebäude durch Abgrabungen bzw. Aufschüttungen auf das Niveau des Erdgeschossrohfußbodens. 8. Pflanzgebote und BaumerhaltungFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Der bestehende Baumbestand ist zu erhalten und bei Abgang durch entsprechende neue Pflanzungen zu ersetzen. Bei der Auswahl der Standorte für Nebenanlagen, Garagen, Carports, Stellplätzen und Zufahrten sind die nach der städtischen Baumschutzsatzung (Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen vom 8. Oktober 1996) geschützten Bäume zu berücksichtigen. Hanggebiet Durlach Bereich A 29.01.2010 - 6 - III. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Dächer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Zwerchgiebel und Dacheinschnitte sowie Dachaufbauten sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Dachaufbauten für die Solarenergieversorgung. Die Dächer von Garagen und Carports sind als Flachdach auszuführen. Flachdächer und flachgeneigte Dächer sind ab 40 m² je Grundstück extensiv zu begrünen. 2. Werbeanlagen und Automaten Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. 3.1 Vorgärten Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze / Baulinie liegen. Bei Grundstücken, die an mehreren Seiten von Straßenbegrenzungslinien umgeben sind, ist diejenige Seite maßgeblich, auf der die Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Sofern keine Baubereiche ausgewiesen sind, beträgt die Tiefe der Vorgartenfläche von der zugehörigen Erschließungsstraße aus gemessen, mindestens 5 m. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten (Ein-/Ausfahrt) und Hauseingängen sowie möglicher Nebenanlagen als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits- oder Lagerflächen ist unzulässig. Hanggebiet Durlach Bereich A 29.01.2010 - 7 - 3.2 Abfallbehälterstandplätze Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Die Abfallbehälterstandplätze, die nicht im Gebäude untergebracht sind, sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Rankpflanzen oder Hecken zu begrünen. 4. Außenantennen Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Karlsruhe, 30.01.2007 Fassung vom 29.01.2010 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler