Satzung zur Aufhebung der Jagdsteuersatzung der Stadt Karlsruhe
| Vorlage: | 24322 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 22.02.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 8. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 02.03.2010 262 3 öffentlich Dez. 4 Satzung zur Aufhebung der Jagdsteuersatzung der Stadt Karlsruhe (Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.12.2009) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 02.02.2010 5 Vorberatung/positive Empfehlung an Gemeinderat Gemeinderat 02.03.2010 3 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 bei- gefügte „Satzung zur Aufhebung der Jagdsteuersatzung der Stadt Karlsruhe“. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Jährliche Einnahmeausfälle in Höhe von ca. 8.000 €. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Stadt Karlsruhe erhebt seit dem 01.01.1979 eine Jagdsteuer nach der „Jagdsteuersat- zung der Stadt Karlsruhe“ (vgl. Anlage 2). Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Jagdsteuer ist der Jahreswert der Jagd. Dieser errechnet sich aus dem zu entrichtenden Pachtpreis einschließlich der Nebenleistungen, die der Jagdpächter nach Abrede oder Übung zu gewähren verpflichtet ist (z. B. Wildschaden- ersatz, Wildschutzkosten, Wildfütterung, Spenden). Der Steuersatz beträgt 15 % des o. g. Jahreswertes der Jagd. Das Jahresaufkommen an der Jagdsteuer beträgt im Stadtkreis Karlsruhe ca. 8.000 €, das derzeit von 19 Steuerpflichtigen erbracht wird. Die Erhebung einer Jagdsteuer als örtliche Aufwandsteuer steht gemäß § 10 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) im Ermessen der Stadt- und Landkreise. Von den neun Stadtkreisen in Baden-Württemberg erheben im Jahr 2010 neben Karlsruhe nur Baden- Baden und Heidelberg eine Jagdsteuer. Trotz angespannter Haushaltslage hat der Gemeinderat in der Sitzung am 15.12.2009 die Verwaltung mit der Umsetzung der Aufhebung der Jagdsteuer beauftragt. Mit dem Verzicht auf die Jagdsteuer soll das Engagement der Jäger honoriert werden. Die Jäger entsorgen im Straßenverkehr getötetes Wild freiwillig und unentgeltlich. Bei Verzicht auf das jagdliche Aneignungsrecht trifft die Entsorgungspflicht des Tierkörpers den zustän- digen Träger der Straßenbaulast. Dadurch wird die Stadt Karlsruhe nachhaltig entlastet. Darüber hinaus entfällt durch die Aufhebung der Jagdsteuer der bisher bei den städtischen Dienststellen hierfür aufgebrachte Verwaltungsaufwand. Das in der Karlsruher Jagdsteuersatzung vorgesehene Steuerjahr entspricht dem bundes- gesetzlichen Jagdjahr, das am 1. April eines Jahres beginnt. Die Satzung zur Aufhebung der Jagdsteuersatzung soll daher am 01.04.2010 in Kraft treten. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 bei- gefügte „Satzung zur Aufhebung der Jagdsteuersatzung der Stadt Karlsruhe“. Hauptamt - Sitzungsdienste - 19. Februar 2010
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Anlage 1 Satzung zur Aufhebung der Jagdsteuersatzung der Stadt Karlsruhe Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582 ber. S. 698), zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBI. S. 185) sowie der §§ 2 und 10 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBI. S. 185, 193) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 02.03.2010 folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Jagdsteuersatzung der Stadt Karlsruhe vom 07.11.1978 wird aufgehoben. § 2 Diese Satzung tritt am 01. April 2010 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Anlage 2 Jagdsteuersatzung der Stadt Karlsruhe vom 7. November 1978 (Amtsblatt vom 1. Dezember 1978) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Neufassung vom 22. Dezember 1975 in der Fassung vom 4. Oktober 1977 (GBl. B.-W. S. 408) in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs. 2 des Kommunalabga- bengesetzes für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 3. August 1978 (GBl. B.-W. S. 393) hat der Gemein- derat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand und Steuerschuldner (1) Der Stadtkreis Karlsruhe erhebt Jagdsteuer nach Maß- gabe des Kommunalabgabengesetzes und der nachste- henden Bestimmungen. (2) Gegenstand der Besteuerung ist die Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes. (3) Steuerpflichtig ist jeder, der auf Grundstücken, die im Stadtkreis Karlsruhe gelegen sind, das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben lässt, also a) bei nicht verpachteten Jagden der Jagdausübungsbe- rechtigte, b) bei verpachteten Jagden der Pächter, c) bei unterverpachteten Jagden der Unterpächter. (4) Mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei der Nutzung einer Jagd im Wege der Verpachtung haftet der Verpächter neben dem Pächter, im Falle der Unterverpachtung haften Verpächter und Pächter neben dem Unterpächter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer. Gesamtschuldnerisch haften auch die Mitglie- der einer Jagdgenossenschaft sowie mehrere Eigentümer oder Nutznießer des Grund und Bodens eines Eigenjagd- bezirks. § 2 Ausnahmen von der Steuerpflicht Von der Besteuerung ausgenommen bleibt die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Jagden des Bundes und der Länder sowie die Ausübung der Jagd auf Grundflä- chen, die nach § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes einem nicht verpachteten Eigenjagdbezirk des Bundes oder eines Landes angegliedert worden sind. § 3 Steuersatz Die Steuer beträgt für Inländer jährlich 15 v. H. des Jah- reswertes der Jagd. Für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Bun- desgebiet haben, beträgt die Steuer 60 v. H. des Jahres- wertes der Jagd, soweit nicht Staatsverträge entgegenste- hen. § 4 Jahreswert bei verpachteten Jagden (1) Bei verpachteten Jagden gilt als Jahreswert der Jagd der von dem Pächter aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis einschließlich der Nebenleistun- gen, die der Jagdpächter nach Abrede oder Übung zu gewähren verpflichtet ist (z. B. Wildschadenersatz, Wild- schutzkosten, Wildfütterung, Spenden). Macht der Pächter zugunsten des Verpächters freiwillige Aufwendungen, so sind diese als steuerpflichtige Nebenleistungen anzuse- hen. (2) Der Geldwert der Nebenleistungen wird, soweit erfor- derlich, vom Steueramt nach Anhörung eines Sachver- ständigen geschätzt. (3) Bei der Unterverpachtung einer Jagd gilt der von dem Unterpächter zu entrichtende Pachtpreis als Jahreswert der Jagd, wenn er den von dem Pächter zu entrichtenden Pachtpreis übersteigt. Andernfalls ist der von dem Pächter zu entrichtende Pachtpreis als Jahreswert der Jagd der Besteuerung zugrunde zu legen. (4) Ausnahmsweise kann bei verpachteten Jagden auch der in § 5 bezeichnete Preis als Jahreswert der Jagd der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn der im Ver- trag ausbedungene Pachtpreis einschließlich der Neben- leistungen offensichtlich niedriger ist als dieser Preis. § 5 Jahreswert bei Eigenjagden Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jahreswert der Jagd der Pachtpreis (§ 4 Abs. 1), der nach der Beschaffenheit der Jagd unter Berücksichtigung aller preisbeeinflussen- den Umstände gewöhnlich bei einer Verpachtung zu erzie- len wäre. § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit der Steuerschuld (1) Das Steuerjahr entspricht dem Jagdjahr nach Maßgabe des Bundesjagdgesetzes. Es beginnt am 1. April und endet mit dem 31. März des folgenden Jahres. (2) Die Steuerschuld entsteht jeweils mit Beginn des Steu- erjahres, in dem die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 (Aus- übung der Jagd) eingetreten ist. Sie endet mit dem letzten Tag des Steuerjahres, in dem die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 weggefallen ist. (3) Soweit nach Entstehen der Steuerschuld Änderungen in der Person des Steuerschuldners oder im Jagdwert eintreten, werden diese erst im nächsten Steuerjahr be- rücksichtigt. (4) Die Steuer wird innerhalb eines Monats nach Bekannt- gabe des Steuerbescheids zur Zahlung an die Stadtkasse fällig. § 7 Anzeigepflichten Der Eintritt der Steuerpflicht und die die Steuerpflicht begründenden und die Höhe der Steuer bestimmenden Verhältnisse sowie eintretende Veränderungen sind vom Steuerschuldner unter Nachweis der für die Steuererhe- bung maßgebenden Tatsachen spätestens innerhalb eines Monats dem Steueramt anzuzeigen. § 8 Übergangsbestimmungen Für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1979 wird die Steuer in Höhe eines Viertels der Jahressteuerschuld 1978 erhoben. § 9 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Jagdsteuerverordnung für den Stadtkreis Karlsruhe vom 27. Juli 1939 außer Kraft.