Gemeinsamer Antrag GRÜNE-Fraktion, StR Fostiropoulos, StRn Zürn (Die Linke), StR Mossuto, StR Wenzel (FW): Gleichstellung von Eheschließung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft
| Vorlage: | 24111 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 18.01.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
STELLUNGNAHME zum Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom: 30.11.2009 eingegangen: 30.11.2009 Gremium: 7. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.01.2010 241 8 öffentlich Dez.2 Gleichstellung von Eheschließung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft - Kurzfassung - Die Verwaltung sieht weder eine Notwendigkeit noch einen Vorteil darin, den Zuständig- keitswechsel vorzunehmen. Eine Gleichbehandlung würde nur erreicht, wenn das Land Ba- den-Württemberg von der Länderöffnungsklausel des LPartG keinen Gebrauch mehr mach- te. Eine mit der derzeitigen Organisation verbundene Doppelstruktur ist nicht erkennbar. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesell- schaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Erläuterung: Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist am 01.08.2001 in Kraft getreten. In Baden-Württemberg wurde durch das Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG) vom 20. Juni 2002 (GBl. S. 205), geändert durch Gesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 60), als zuständige Behörden in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden bestimmt. Die Aufgabe „Begründung von Lebenspartnerschaften“ wurde durch eine Organisationsver- fügung des Oberbürgermeisters auf Bürgerservice und Sicherheit, und hier auf eine Person außerhalb des Standesamts, übertragen. Im Rahmen der Reform des Personenstandsrechts wurde durch eine Änderung des Leben- spartnerschaftsgesetzes (LPartG) ab 1. Januar 2009 grundsätzlich das Standesamt für die Begründung und Beurkundung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zuständig. Au- ßerdem wurden die Regelungen über die Eheschließung auf die Begründung und Beurkun- dung einer Lebenspartnerschaft übertragen. Länder können hiervon jedoch durch die Län- deröffnungsklausel in § 23 LPartG abweichende Regelungen treffen. Von dieser Möglichkeit wurde vom Land Baden-Württemberg Gebrauch gemacht, so dass nach wie vor nicht die Standesämter, sondern die Gemeinden in den Stadtkreisen und die Landratsämter in den Landkreisen als untere Verwaltungsbehörden zuständig sind. Die Or- ganisationsverfügung des Oberbürgermeisters gilt deshalb weiterhin. Stellungnahme zu den Fragen: a) Die Verwaltung sieht weder eine Notwendigkeit noch einen Vorteil darin, den Zuständig- keitswechsel vorzunehmen. Die bestehende Organisation hat sich bewährt. Bereits heu- te stehen aufgrund der hohen Fallzahlen (ca. 950 Trauungen pro Jahr) nur 20 - 30 Minu- ten Zeit für die Eheschließung zur Verfügung, während auf die Wünsche der gleichge- schlechtlichen Paare (39 im Jahr 2009) weit mehr eingegangen werden kann. Auch auf die örtlichen Wünsche der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wird stets eingegan- gen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 b) Die Standesämter sind nur insoweit vom Vorgang „Begründung einer Lebenspartner- schaft“ betroffen, als sie eine Mitteilung darüber zum Geburtenregister der Beteiligten erhalten und dort einen Hinweis eintragen. Ob die Begründung der Lebenspartnerschaft bei einem Standesamt oder irgendeiner anderen Stelle erfolgte, ist für den Aufwand völ- lig unerheblich. Eine mit der derzeitigen Organisation verbundene Doppelstruktur ist nicht erkennbar. Eine Umorganisation hätte finanziell keine Auswirkungen. c) Die Gebühren für die Eintragung der Lebenspartnerschaften werden durch die neue Ge- bührensatzung der Stadt Karlsruhe den Gebühren für die Eheschließung angeglichen werden. Sobald diese in Kraft tritt, wird es in diesem Bereich keine Ungleichbehandlung mehr geben. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen.
-
Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister GEMEINSAMER ANTRAG Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Anne Segor (GRÜNE) Stadträtin Uta van Hoffs (GRÜNE) Stadträtin Tanja Kluth (GRÜNE) Stadträtin Dr. Ute Leidig (GRÜNE) Stadträtin Dr. Dorothea Polle-Holl (GRÜNE) Stadtrat Michael Borner (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) Stadtrat Manfred Schubnell (GRÜNE) GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) vom 30. November 2009 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 7. Plenarsitzung Gemeinderat 26.01.2010 241 8 öffentlich Gleichstellung von Eheschließung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft 1. Der Gemeinderat empfiehlt dem Oberbürgermeister die Eintragung der Le- benspartnerschaft der Eheschließung gleichzustellen und die erforderlichen Schritte dafür einzuleiten, wie: a) Zuständig für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft wird das Standes- amt. b) Die Eintragung von Lebenspartnerschaften kann in allen Räumlichkeiten stattfinden, in denen auch Eheschließungen durchgeführt werden. c) Die Gebühren für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft werden den Gebühren für eine Eheschließung angeglichen. 2. Die Verwaltung erstattet dem Gemeinderat zeitnah Bericht zu folgenden Fra- gen: a) Wie beurteilt die Verwaltungsspitze das in der Begründung benannte Urteil in Hinblick auf einen möglichen Zuständigkeitswechsel innerhalb der Stadtverwaltung zum Standesamt als Eintragungsort der Lebenspartner- schaft nach Lebenspartnerschaftsgesetz? b) Wie beurteilt die Verwaltung die Tatsache, das auf Grund des Personen- standsgesetzes die Standesämter auf jeden Fall in den Vorgang Begrün- dung einer Lebenspartnerschaft involviert sind und die damit verbundene Doppelstruktur? Seite 2 __________________________________________________________________________________________ c) Welche finanziellen Auswirkungen wären bei Betrauung des Standesamtes mit der Begründung von Lebenspartnerschaften nach Lebenspartner- schaftsgesetz zu erwarten? Ende Oktober 2009 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVG) einen Be- schluss (1 BvR 1164/07), nach dem die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinterbliebenen Lebenspartner/-innen dieselbe Hinterbliebenenrente gewäh- ren muss wie hinterbliebenen Ehegatten. Zur Begründung der Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften sei der Verweis auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nicht ausreichend. Der besondere Schutz durch Artikel 6 Abs. 1 GG rechtfertige keine Diskriminierung. In der Urteilsbegründung wird unter 3 b aus- geführt: „Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht hier die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus ...“ Nach §1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes Baden- Württemberg sind die Erklärungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft in den Landkreisen gegenüber den Landratsämtern und in den Stadtkreisen gegenüber den Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden abzugeben. Als Weisungsaufgabe ob- liegt die Festlegung des Eintragungsortes innerhalb des Stadtkreises Karlsruhe dem Oberbürgermeister. Dieser hat bisher die Eintragung im Standesamt mit dem Ver- weis Artikel 6 Abs.1 GG verwehrt. Mit seinem Urteil hat das BVG die prinzipielle Gleichstellung von Lebenspartner- schaften begründet. Dieser Gleichstellungsauftrag gilt für alle anderen Benachteili- gungen von schwulen und lesbischen Lebenspartnerschaften – auch für die Benach- teiligung der Eintragung von Lebenspartnerschaften gegenüber der Eheschließung in der Karlsruher Stadtverwaltung. Mit diesem Beschluss zur Gleichstellung der Eintra- gung von Lebenspartnerschaften mit der Eheschließung entspricht der Gemeinderat Sachverhalt/Begründung: Seite 3 __________________________________________________________________________________________ der liberalen Tradition unserer Stadt und kommt seiner Verantwortung als Residenz des Bundesverfassungsgerichts nach. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Anne Segor Uta van Hoffs Tanja Kluth Dr. Ute Leidig Dr. Dorothea Polle-Holl Michael Borner Alexander Geiger Johannes Honné Manfred Schubnell Sabine Zürn Niko Fostiropoulos Jürgen Wenzel Eduardo Mossuto Hauptamt - Sitzungsdienste - 15. Januar 2010