"Kinderwelt e. V." – Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und als Träger der außerschulischen Jugendbildung nach §§ 2 und 4 Jugendbildungsgesetz (JBiG)
| Vorlage: | 23940 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 11.12.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Jugendhilfeausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.12.2009 1 öffentlich Dez. 3 "Kinderwelt e. V. " – Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialge- setzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und als Träger der außerschulischen Jugendbildung nach §§ 2 und 4 Jugendbildungsgesetz (JBiG) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 18.12.2009 1 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Anerkennung des Vereins "Kinderwelt e. V." als Trä- ger der freien Jugendhilfe und als Träger der außerschulischen Jugendbildung zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom 12.05.2009 hat der am 23.06.2009 ins Vereinsregister eingetragene Ver- ein "Kinderwelt e. V." die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII und als Träger der außerschulischen Jugendbildung nach §§ 2 und 4 JBiG beantragt. Der Verein "Kinderwelt e. V." hat seinen Sitz in der Scheffelstr. 48 in Karlsruhe. Erste Vor- standsvorsitzende ist Frau Marion Eisenkolb; zweite Vorstandsvorsitzende ist Frau Verena Häger. Der Verein betreibt seit 2007 eine von Eltern und Pädagogen/-innen gegründete Spielgruppe. 2. Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit Der Verein "Kinderwelt e. V." nennt in seiner Vereinssatzung als Zweck des Vereins die För- derung der Bildung und die Förderung der Jugendhilfe. Die Satzungszwecke werden ver- wirklicht insbesondere durch den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un- verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Laut seinem Tätigkeitsbericht hat sich der Verein "Kinderwelt e. V." zum Ziel gesetzt, die Förderung, Bildung und Erziehung von Kindern aller Begabungen und Besonderheiten um- zusetzen. Der Verein möchte in einem Kinderhaus einen Ort der Begegnung, des Vertrau- ens und der Integration schaffen. Seine Idee formuliert der Verein wie folgt: "Begegnung & Integration von Kindern unterschiedlichster Begabung, Sprache, Herkunft & Kultur in einem Kinderhaus in familienähnlichen Gruppen mit Spielgruppe, Krippe, Kindertagesstätte, Hort & Grundschule gemeinsam lernen, lachen und leben." Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Gemeinnützigkeit wurde mit vorläufiger Bescheinigung des Finanzamtes Karlsruhe Stadt vom 07.07.2008 bestätigt. 3. Rechtsgrundlagen für die Anerkennung Als Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII ist erforderlich, wenn eine auf die Dauer angelegte Förderung, wie hier in einer Kinderbetreuungseinrich- tung, angestrebt wird. Gemäß § 4 Abs. 1 JBiG werden Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt, wenn sie 1. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich in Baden-Württemberg haben und sich überwie- gend an baden-württembergische Teilnehmer wenden; 2. im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine den Zielen des Grundge- setzes und der Landesverfassung förderliche Arbeit leisten; 3. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen; 4. den Nachweis erbringen, dass ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Förderung rechtfertigt und die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Bildungsarbeit erfüllt sind; 5. im Rahmen der Zielsetzung und Satzung jedermann die Teilnahme ermöglichen; 6. über fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen; 7. sich verpflichten, den Bewilligungsbehörden Einblick in ihren Gesamthaushalt und in ihre Kassenlage zu gewähren sowie die Finanzierung der geförderten Einrichtungen und Maßnahmen hinsichtlich der Teilnehmerzahl und Thematik offenzulegen; 8. die Gewähr dafür bieten, dass Zuwendungen und Eigenmittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung ist vorgesehen für Ju- gendverbände, Jugendringe, Musikschulen und sonstige Träger der außerschulischen Ju- gendbildung. Die außerschulische Jugendbildung wird von den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen bestimmt. Da der Verein Kinderwelt e. V. sich zum Ziel gesetzt hat, die mehrsprachige Bildung und Erziehung von Kindern aller Begabungen und Kulturen zu för- dern, ist die Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung notwendig. 4. Zuständigkeit für die Anerkennung Zuständig für die Anerkennung von freien Trägern der Jugendhilfe ist nach § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14.04.2005 das Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger im Wesentlichen tätig ist. Nach § 17 JBiG vom 08.07.1996 wird die öffentliche Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung vom Jugend- amt ausgesprochen, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist. Da das Tätigkeitsgebiet des Vereins "Kinderwelt e. V." derzeit auf Karlsruhe beschränkt ist, liegt die Zuständigkeit für beide Anerkennungsformen bei der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe. 5. Stellungnahme der Verwaltung Der Verein "Kinderwelt e. V." hat der Verwaltung die erforderlichen Unterlagen übergeben. Die formalen Voraussetzungen für beide Anerkennungsformen wurden durch die Satzung und die nachgewiesene Gemeinnützigkeit sowie durch die getätigten Aktivitäten erfüllt. Die Verwaltung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, der Anerkennung des Vereins "Kin- derwelt e. V." als Träger der freien Jugendhilfe und als Träger der außerschulischen Ju- gendbildung zuzustimmen. Beschluss: Antrag an den Jugendhilfeausschuss: Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Anerkennung des Vereins "Kinderwelt e. V." als Trä- ger der freien Jugendhilfe und als Träger der außerschulischen Jugendbildung zu.