Antrag SPD: Beachtung sozialer Standards bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen
| Vorlage: | 23896 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.12.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Gisela Fischer (SPD) Stadträtin Angela Geiger (SPD) Stadträtin Yvette Melchien (SPD) Stadtrat Hans Pfalzgraf (SPD) SPD-Gemeinderatsfraktion vom 21. Oktober 2009 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 6. Plenarsitzung Gemeinderat 15.12.2009 209 30 öffentlich Beachtung sozialer Standards bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen 1. Die Verwaltung legt dar, welche Erweiterungen und Ergänzungen bei öffentlichen Vergaben durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.4.2009 - insbesondere Neufassung von § 97 IV GWB - möglich sind. 2. In den zuständigen Ausschüssen wird umfassend über die Gesetzesnovelle informiert und Handlungsfelder für die dort genannten zusätzlichen Anforderungen bei öffentlichen Ausschreibungen aufgezeigt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.4.2009 wurde § 97 IV GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) neu gefasst. Diese Neufassung ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber zusätzliche - für ihn wesentliche - Belange in die Vergabe aufzunehmen. Der neue Wortlaut von § 97 IV GWB (Veränderungen sind hervorgehoben): Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an den Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Sachverhalt / Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ § 97 IVa GWB: Auftraggeber können Präqualifikationssysteme einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden kann. Die Vergaberechtsreform macht es möglich, diese zusätzlichen Anforderungen sowohl in den Vertragsunterlagen - bei der Definition der Leistung und als zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrages - als auch bei der Eignungsprüfung und beim Zuschlag zu berücksichtigen. Mit dem Leitfaden “Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht” informiert der Deutsche Städtetag über die vielfältigen Möglichkeiten der kommunalen Auftraggeber, bei der Vergabe soziale Kriterien zu berücksichtigen und diese rechtssicher und praxistauglich einzufordern. In gleicher Weise gilt es für die Berücksichtigung umweltbezogener und innovativer Aspekte Umsetzungsmöglichkeiten zu entwickeln. Für die Stadt Karlsruhe ist auf dieser Grundlage eine Handlungsempfehlung für alle städtischen Ämter zu erarbeiten. Anhand von konkreten Ausschreibungsbeispielen ist darzulegen, in welchen Punkten die Einzelausschreibungen zukünftig zu ergänzen sind, um diese Gestaltungsmöglichkeiten umzusetzen. unterzeichnet von: Doris Baitinger Gisela Fischer Angela Geiger Yvette Melchien Hans Pfalzgraf Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. Dezember 2009
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STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-Gemeinderatsfraktion vom: 21.10.2009 eingegangen: 21.10.2009 Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2009 209 30 öffentlich Dez. 1 Beachtung sozialer Standards bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen - Kurzfassung - Aus den nachstehenden Ausführungen geht hervor, dass die derzeitige Regelung im Verga- berecht hinsichtlich sogenannter zusätzlicher vergabefremder Anforderungen an den Auf- tragnehmer auf dem Prüfstand der Regierungskoalition steht und ein Gesetzentwurf zur Än- derung des Vergaberechts bis Ende 2010 vorliegen soll. Darüber hinaus gibt es erhebliche rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich der Zulässigkeit der Berücksichtigung dieser sonstigen Belange. Die Verwaltung empfiehlt daher, die weitere Entwicklung abzuwarten. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Zu 1. Mit der Neufassung von § 97 Abs. 4 GWB können unter bestimmten Voraussetzungen auch soziale Aspekte als Anforderungen an den Auftragnehmer gestellt werden. Die Möglichkeit einer Einbeziehung „zusätzlicher Anforderungen an Auftragnehmer“ resultiert aus der Um- setzung von EU-Vergaberichtlinien. Laut Gesetzesbegründung der Bundesregierung soll ein Auftraggeber infolge der Neuregelung zukünftig dem ausführenden Unternehmen für die Zeit der Auftragsausführung konkrete Verhaltensanweisungen erteilen können. Im sozialen Be- reich werden die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder von Auszubildenden, ange- messene Bezahlung, Einhaltung von Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorgani- sation und Gender Mainstreaming aufgeführt. Die Regelung der zusätzlichen Anforderungen wurde in § 97 IV GWB integriert, da sie nach Auffassung des Gesetzgebers die Anforderun- gen an die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers ergänzen und es dem Auftraggeber ermögli- chen soll, über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Gesetzestreue hinaus weitere Anforde- rungen zu stellen. Bei den zusätzlichen Anforderungen handelt es sich ausschließlich um ausführungsbezoge- ne Leistungsanforderungen. Damit kann in § 97 IV 2 GWB keine Erweiterung der bislang bestehenden Möglichkeiten einer Berücksichtigung sozialer Aspekte im Bereich der Eig- nungs- und Zuschlagskriterien gesehen werden, denn Ausführungskriterien bilden nach der Rechtsprechung des EuGH keine zusätzlichen Kriterien oder Bedingungen, die bei der Vergabeentscheidung hinsichtlich Prüfung der fachlichen Eignung oder der Zuschlagsertei- lung eine ausschlaggebende Rolle spielen. Die Neuregelung in § 97 IV S. 2 GWB ermöglicht also nur die Einbeziehung von weitergehenden Bedingungen für die Ausführung des Auf- trags und diesbezüglicher Vorgaben des Auftraggebers, um ein bestimmtes Verhalten des Auftragnehmers während der Auftragsausführung sicherzustellen. Diese zusätzlichen Anforderungen müssen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand ist nach der Gesetzesbegrün- dung allerdings nicht gegeben, wenn an den Auftragnehmer allgemeine Anforderungen an die Unternehmens- oder Geschäftspolitik ohne konkreten Auftragsbezug, wie z. B. allgemei- ne Ausbildungsquoten, Quotierung von Führungspositionen zugunsten der Frauenförderung oder eine generelle Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen gestellt werden. Vom Auftrag- geber dürfen somit nur Erklärungen über die Einhaltung der vorgegebenen sozialen Stan- dards bei der Ausführung des konkreten Auftrags gefordert werden. Vor dem Hintergrund der systemfremden Einordnung der neuen Regelung des § 97 IV 2 GWB und der Diskrepanzen zu den europarechtlichen Vorgaben bestehen erhebliche Unsi- cherheiten über die zulässige Berücksichtigung zusätzlicher Belange bei öffentlichen Auf- tragsvergaben. Jedenfalls darf die neue Regelung nicht als Blankovollmacht zur „freien sozi- alen“ Gestaltung je nach Intention des jeweiligen Auftraggebers missverstanden werden. Dies vor dem Hintergrund, dass das deutsche Kartellvergaberecht als Vierter Teil des GWB auf einem funktionierenden Wettbewerb zwischen freien Kräften des Marktes aufbaut und daher eine Bevorzugung bestimmter Unternehmer aus vergabefremden Zwecken kritisch zu betrachten ist. Die neue Vorschrift sollte daher restriktiv und nur nach genauer Einzelfallprü- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 fung angewandt werden, zumal die möglichen zusätzlichen Kriterien stets nur für die Zeit der Auftragsausführung und bezogen auf den konkreten Auftrag gelten. In fachlichen Veranstaltungen zu diesem Thema wird von Experten auf erhebliche rechtliche Bedenken hingewiesen, auch die Konformität mit EU-Recht wird teilweise in Frage gestellt. Nach wie vor gilt gemäß § 97 Abs. 5 GWB, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste An- gebot zu erteilen ist. Darauf hinzuweisen ist, dass § 97 Abs. 4 GWB zwingend nur bei EU-weiten Vergaben, also oberhalb der Schwellenwerte, gilt. Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gibt es keine entsprechenden Regelungen. Insofern gibt es im Bereich unterhalb der Schwellenwerte eine noch größere Rechtsunsicherheit bei der Einbeziehung verga- befremder Aspekte. Zu 2. Im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode des Bundes ist eine Reform des Vergaberechts vereinbart; ein Gesetzentwurf soll bis Ende 2010 vorliegen. Wörtlich heißt es im Koalitionsvertrag: „Die 2009 eingeführte Berücksichtigung vergabefremder Aspekte wird in ihren Wirkungen geprüft und gegebenenfalls korrigiert.“ Die Verwaltung empfiehlt daher, vor einem Bericht in den Ausschüssen die weitere Entwick- lung abzuwarten. Auch aufgrund der oben ausgeführten Anwendungsrisiken sollten derzeit keine allgemeinen Handlungsempfehlungen ausgesprochen werden, zumal die Berücksich- tigung weitergehender Aspekte für jeden Vergabefall einzeln zu prüfen wäre.