Antrag GRÜNE, Die Linke, FW: Stellung eigener Sachanträge von fraktionslosen Stadträtinnen und Stadträten an den Gemeinderat
| Vorlage: | 23895 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.12.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister GEMEINSAMER ANTRAG Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Anne Segor (GRÜNE) Stadträtin Tanja Kluth (GRÜNE) Stadträtin Dr. Dorothea Polle-Holl (GRÜNE) Stadträtin Dr. Ute Leidig (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) Stadtrat Manfred Schubnell (GRÜNE) GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom 21. September 2009 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 6. Plenarsitzung Gemeinderat 15.12.2009 208 29 öffentlich Stellung eigener Sachanträge von fraktionslosen Stadträtinnen und Stadträten an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beauftragt die Stadtverwaltung, eine Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates zur Beratung und Abstimmung vorzulegen, mit der fraktionslosen Stadträtinnen und Stadträten, auch Einzelstadträtinnen bzw. Stadträten, ergänzend zur Gemeindeordnung Baden- Württemberg die Möglichkeit bzw. das Recht eingeräumt wird eigene Sachanträge zu Themen, die nicht Teil der Tagesordnung des Gemeinderates sind, an den Gemeinderat zu stellen. (Punkt 1 und Punkt 2 stehen zu getrennten Abstimmung, wobei Punkt 1 der weitergehende Antragspunkt ist) 2. Der Gemeinderat beauftragt die Stadtverwaltung, eine Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates zur Beratung und Abstimmung vorzulegen, mit der Gruppierungen unterhalb der Fraktionsstärke im Gemeinderat ergänzend zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg die Möglichkeit bzw. das Recht eingeräumt wird eigene Sachanträge zu Themen, die nicht Teil der Tagesordnung des Gemeinderates sind, an den Gemeinderat zu stellen. FREIE WÄHLER, DIE LINKE und GEMEINSAM FÜR KARLRUHE erhielten bei der letzten Kommunalwahl 12,3 Prozent der abgegebenen Stimmen. Nach geltender Geschäftsordnung des Gemeinderates sind sie von der Möglichkeit ausgeschlossen, Sachverhalt / Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ eigene Sachanträge an den Gemeinderat zu stellen. Damit können diese Wähler/innen nur beschränkt im Gemeinderat vertreten werden. Dies stellt eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Vertretung der Interessen und Wünsche dieser 12,3 Prozent Wählerschaft dar. In mehreren vergleichbar großen Städten in Baden-Württemberg 1 sind fraktionslosen Stadträtinnen und Stadträten Möglichkeiten eingeräumt, ergänzend zu den Regelungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg eigene Sachanträge zu stellen, die auf die Tagesordnung genommen und im Plenum des jeweiligen Gemeinderates beraten und abgestimmt werden können. Die Antragsteller möchten keine dezidierte Regelung vorgeben. Ihre Vorstellungen finden sich vor allem in den Geschäftsordnungen der Gemeinderäte in Heilbronn, Pforzheim, Mannheim wieder. Die Antragsteller/-innen heben abschließend hervor, wie wichtig es ihnen ist, ihre Wählerschaft möglichst gleichberechtigt mit den fraktionsangehörigen Stadtratskolleginnen und -kollegen vertreten zu können. In dem Materialanhang wird ersichtlich, wie andere Kommunalparlamente in Baden-Württemberg dies in ihren Geschäftordnungen umgesetzt haben. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Anne Segor Tanja Kluth Dr. Dorothea Polle-Holl Dr. Ute Leidig Alexander Geiger Johannes Honné Manfred Schubnell Sabine Zürn Niko Fostiropoulos Jürgen Wenzel Eduardo Mossuto Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. Dezember 2009 1 Freiburg, Heilbronn, Mannheim, Pforzheim, Stuttgart, Ulm; auch Böblingen
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Anlage Regelungen Antragsrecht in kreisfreien Städten in BW Quelle: jeweils die Geschäftsordnung des Gemeinderats Stadt Antragsrecht Modus der Antragsstellung Stadtkreise (wie KA) Baden- Baden § 10 (1) – „Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen der Verwaltung, der Ausschüsse, von Fraktionen und Gruppierungen sowie über die dazu gestellten Anträge“. Keine weiteren Angaben. Freiburg § 13 (5) „Jeder Stadtrat kann zum Tagesordnungspunkt „Aktuelles“ Anfragen und Anträge stellen, sofern die Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung ist. Anfragen und Anträge sollen schriftlich oder mündlich bsi spätestens 10 Uhr des jeweiligen Sitzungstages dem Hauptamt übermittelt werden. Schriftlich oder mündlich bis 10 Uhr des Sitzungstages - Heilbronn § 8 – Jedes Mitglied kann verlangen, dass ein zum Aufgabenbereich des Gemeinderats gehörender Verhandlungsgegenstand auf spätestens auf die TO der übernächsten Sitzung gesetzt wird. s. Antragsrecht Mannheim § 14 – Jd. Mitglied d. GR ist berechtigt, „bis zum 8. Tage vor der Sitzung – den Sitzungstag nicht mitberechnet, Sachanträge, die keinen Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung betreffen, zu stellen“. Der Antrag/ die Anträge kommen unter extra TOP auf nächste GR- Sitzung. Wenn ein Viertel des GR zustimmt, kommen die Anträge spätestens auf übernächste GR Sitzung. - 2 - Stadt Antragsrecht Modus der Antragsstellung Pforzheim § 8 – „Jedes Mitglied kann verlangen, dass ein zum Aufgabenbereich des Gemeinderats gehörender Verhandlungsgegenstand spätestens auf die TO der übernächsten Sitzung gesetzt wird.“ Keine weitere Regelung in Geschäftsordnung dazu. Stuttgart § 11 (6) „Über den spätestens bis 3 Tage vor dem Sitzungstag gestellten Antrag eines einzelnen Stadtrats, einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, entscheidet der Gemeinderat.“ „§ 18 (1) Verhandlungsgegenstand – „Der GR verhandelt über Vorlagen des Bürgermeisteramts, Anträge der Ausschüsse, Fraktionen und Stadträte sowie über Dringlichkeitsanträge und Anfragen der Stadträte“ – § 19 (3) – „Dringlichkeitsanträge und Anträge einzelner Stadträte werden nach Maßgabe des § 12 ...“ (in diesem Paragraphen gibt es u. a. eine zeitliche Beschränkung der Sitzungsdauer auf 4 Stunden/d.e) „... am Ende des öffentlichen oder des nichtöffentlichen Teils der Sitzung behandelt.“ Ulm § 23 – „Anträge, die von weniger als einem Viertel der Stadträte gestellt werden .... ... werden dem Gemeinderat bei seiner nächsten Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung mit einem Vorschlag über den Zeitpunkt und die Art der Behandlung bekannt gegeben.“ Böblingen (gr. Kreisstadt) § 6 (2) – „Längstens bis zum 3. Tag vor dere Gemeinderatssitzung, in Notfällen spätestens bis 11.00 Uhr am Tage der Sitzung, kann jedes Mitglied des Gemeinderats beantragen und ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderats verlangen, dass ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.“ Keine weitere Regelung
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STELLUNGNAHME zum Antrag Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Anne Segor (GRÜNE) Stadträtin Tanja Kluth (GRÜNE) Stadträtin Dr. Dorothea Polle-Holl (GRÜNE) Stadträtin Dr. Ute Leidig (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) Stadtrat Manfred Schubnell (GRÜNE) GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Stadträtin Sabine Zürn (Die Linke) Stadtrat Niko Fostiropoulos (Die Linke) Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom: 21.09.2009 eingegangen: 21.09.2009 Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2009 208 29 öffentlich Dez. 1 Stellung von eigenen Sachanträgen von fraktionslosen Stadträtinnen und Stadträten an den Gemeinderat - Kurzfassung - Die Stadt Karlsruhe weicht in der Praxis schon von dem in der Gemeindeordnung geforderten Quorum (Unterschriften eines Viertels der Gemeinderatsmitglieder) ab, indem auch Anträge von Fraktionen in der Regel auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderates gesetzt werden. Auch werden in Karlsruhe die Anträge weit ausführlicher behandelt als in anderen Städten. Um diesen Standard beibehalten zu können, empfiehlt die Verwaltung, das Antragsrecht nicht auf Einzelstadträtinnen bzw. Einzelstadträte auszuweiten. Eine noch größere Zahl von Anträgen würde zu einer weiteren Aufblähung der Tagesord- nung führen und damit die Effektivität der Gemeinderatssitzungen nachhaltig redu- zieren. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat das Antragsrecht nach § 34 Abs. 1 Satz 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in § 16 seiner Geschäftsordnung (GO) beschrieben. Das Quorum der Gemeindeordnung (Unterschriften eines Viertels der Gemeinderatsmitglieder) wird nochmals zum Ausdruck gebracht. Die Praxis in Karlsruhe ist weitergehender. Anträge, die von einer Fraktion gestellt werden, werden in der Regel auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderates genommen. Die von den Antragstellern in der Anlage zum Antrag vorgenommene Darstellung der Regelungen zum Antragsrecht in anderen kreisfreien Städten in Baden- Württemberg ergibt nach Ansicht der Verwaltung ein unzutreffendes Bild von der dortigen tatsächlichen Handhabung gemeinderätlicher Anträge. Nach genauerer Überprüfung der einzelnen Geschäftsordnungen konnte festgestellt werden, dass die Gemeinderatsarbeit in den Großstädten Baden-Württembergs uneinheitlich und von eigenen örtlichen Entwicklungen geprägt ist. Mehrheitlich wird auf die Einhaltung des 25%-Quorums bestanden. In Städten, in denen auch einzelne Mitglieder einen Antrag stellen können, ist die Verfahrensweise vereinfacht: Zum Teil werden die Anträge gleich in Ausschüsse verwiesen oder in einer Verwaltungsvorlage mitbehandelt. Eine Diskussion findet grundsätzlich nicht statt, sondern es erfolgt allenfalls eine kurze Begründung der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller z. B. unter dem Tagesordnungspunkt „Aktuelles“. In manchen Städten muss das Quorum in der Gemeinderatssitzung durch Abfragen noch einge- holt werden. Im Gegensatz zu Karlsruhe erstellen Verwaltungen anderer Städte nicht stets eine schriftliche Stellungnahme, sondern der Oberbürgermeister entscheidet im Einzelfall, ob eine schriftliche Beantwortung an die Antragsteller bzw. Antragstelle- rinnen erfolgt oder ob der Antrag mündlich in der Sitzung beantwortet wird. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Anträge in Karlsruhe weit ausführlicher be- handelt werden als in anderen Städten. Die Stadtverwaltung gewährleistet, dass An- träge umfassend behandelt und in der Regel einer umgehenden abschließenden Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beratung zugeführt werden. Die Verweisung in Ausschüsse ist die Ausnahme, die Effektivität gemeinderätlichen Handelns wird damit gewährleistet. Bei einer Erhöhung der Antragszahlen könnte diese Qualität der Behandlung im Gemeinderat mangels vorhandener Ressourcen nicht mehr gewährleistet werden. Die Interessen und Wünsche der Wähler und Wählerinnen können von jedem Ge- meinderat, jeder Gemeinderätin, unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Fraktion, durch die Mitwirkung bei der Beratung und der Beschlussfassung im Gemeinderat durch Zusatz- und Änderungsanträge oder Sachanträge zu Verhandlungsgegenstän- den nach § 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung und durch das Anfragerecht nach § 24 Abs. 4 GemO angemessen vertreten werden. Zudem kann, wie der vorliegende Antrag zeigt, jeder Stadtrat und jede Stadträtin bei anderen Mitgliedern des Gemeinderates für ein bestimmtes Thema werben, um so ein ausreichendes Quorum zu erreichen. Demnach ist es jedem Mitglied des Gemeinderates möglich, unmittelbar zur Bildung des politischen Willens in der Stadt Karlsruhe beizutragen. Die Verwaltung empfiehlt daher den Antrag abzulehnen.