Anlage Naturschutzgebiet "Alter Flugplatz Karlsruhe" - Anhörung der Träger öffentlicher Belange
| Vorlage: | 23882 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.12.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Daxlanden, Neureut, Nordweststadt |
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Extrahierter Text
Entwurf (Stand 10.09.2009) - Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ Vom @ Inhaltsverzeichnis § 1 Erklärung zum Schutzgebiet § 2 Schutzgegenstand § 3 Schutzzweck § 4 Allgemeine Verbote § 5 Verbote von baulichen Maßnahmen § 6 Regeln für die Ausübung der Jagd § 7 Bestandsschutz § 8 Schutz- und Pflegemaßnahmen § 9 Befreiungen § 10 Ordnungswidrigkeiten § 11 Öffentliche Auslegung, Einsichtnahme § 12 Inkrafttreten - - 2 Auf Grund der §§ 26, 36 Abs. 4 und 73 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) in der Fassung vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgeset- zes, des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart, des Natur- schutzgesetzes und des Wassergesetzes vom 14.10.2008, GBl. S. 338 sowie von § 28 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 473) wird verordnet: : § 1 Erklärung zum Schutzgebiet (1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Be- zeichnung „Alter Flugplatz Karlsruhe“. (2) Das Naturschutzgebiet ist teilweise ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeu- tung im Sinne der FFH-Richtlinie 1 . § 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 70 ha, wovon 10 ha auf Ge- markung Karlsruhe-Neureut und 60 ha auf Gemarkung Karlsruhe liegen. (2) Im Westen wird das Gebiet von der Trasse der Karlsruher Straßenbahn sowie dem Karlsruher Stadtteil Nordweststadt begrenzt und im Osten durch den Nord-Süd Verlauf der angrenzenden Bebauung. Die nordöstliche Grenze wird 1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368) - - 3 von dem Siedlungsgebiet „Heide“ gebildet. Im Süden grenzt es an die „Hardt- wald-Siedlung“. (3) Das Naturschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte vom @ im Maßstab 1 : 25.000 mit einer durchgezogenen roten Linie umgrenzt sowie in zwei De- tailkarten vom @ im Maßstab 1 : 2.500 mit durchgezogener roter, rot ange- schummerter Linie eingetragen. Das FFH-Gebiet ist in der Übersichtskarte mit einer durchgezogenen blauen Linie umgrenzt und blau schraffiert. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. § 3 Schutzzweck (1) Schutzzweck sind die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung • Der besonderen geologischen, bodenphysikalischen und mikroklimatischen Gegebenheiten, insbesondere der nacheiszeitlich entstandenen Flugsandflä- che samt Binnendüne als erd- und landschaftsgeschichtliches Dokument, die auch klimatisch eine wichtige Funktion bei der Frischluft-Versorgung der um- liegenden Stadtteile besitzen; • Der Vielfalt an teilweise seltenen und spezialisierten Pflanzenarten, insbeson- dere der an trockene und nährstoffarme Standorte angepassten, seltenen und zum Teil gefährdeten Flora der Sand- und Magerrasen, die in einem Mosaik unterschiedlicher Entwicklungsstadien mit ebenfalls zu schützenden Pflan- zengesellschaften der Magerwiesen, Ruderalfluren, Gehölze und Gebüsche verzahnt sind; • Der Vielfalt an teilweise seltenen und spezialisierten Tierarten, insbesondere der an Sandböden angepassten Insektenarten, der auf Gebüsche, Ruderalflu- ren und/oder störungsarmes, großflächiges Offenland angewiesenen Brutvo- gelarten und der Zugvogelarten. (2) Schutzzweck sind auch die Erhaltung und Entwicklung der in dem Gebiet vor- kommenden Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie, insbesondere der Lebensraumtypen Borstgrasrasen, Magerwiesen und Sandrasen sowie der darin lebenden Tiere und Pflanzen sowie der entsprechend Anhang IV der - - 4 FFH-Richtlinie besonders zu schützenden Arten Schlingnatter und Zauneid- echse. § 4 Allgemeine Verbote (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstö- rung, Veränderung oder nachhaltigen Störung im Schutzgebiet oder seines Na- turhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen oder führen können. Insbesondere sind die in den Absätzen 2 bis 6 ge- nannten Handlungen verboten. (2) Insbesondere ist es verboten, 1. die ausgewiesenen Wege zu verlassen oder das Gebiet auf Trampelpfaden zu betreten; 2. das Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Wege mit Fahrrädern oder sons- tigen Fahrzeugen zu befahren; 3. Hunde unangeleint mitzuführen oder ihnen mittels einer langen Leine das Verlassen des Weges zu ermöglichen; 4. das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kranken- fahrstühle, zu befahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen; 5. Pflanzen, auch Pflanzenteile oder Pflanzensamen einzubringen, zu ent- nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; 6. Tiere zu füttern, einzubringen, ihnen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; 7. Feuer zu machen oder zu unterhalten; - - 5 8. Feuerwerk abzubrennen; 9. Lärm, Luftverunreinigungen, Lichtemissionen oder Erschütterungen zu ver- ursachen; 10. Wege mittels Streusalz oder kalkhaltigen Streumitteln zu unterhalten; 11. Art und Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutz- zweck zu ändern; 12. die Bodengestalt insbesondere durch Abgrabungen oder Aufschüttungen zu verändern; 13. Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel zu verwenden; 14. Golf oder andere Ballspiele auszuüben; 15. zu reiten; 16. zu zelten oder Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen; 17. Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere Luftsportgeräte, Dra- chen, Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme, Ballone oder Flugmodelle zu starten oder zu landen; 18. Abfälle oder Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern; 19. Veranstaltungen durchzuführen. § 5 Verbote von baulichen Maßnahmen Im Naturschutzgebiet ist es verboten, bauliche Maßnahmen durchzuführen und vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie z.B. - - 6 1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder zu beleuchten; 3. Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; 4. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen mit Aus- nahme behördlich zugelassener Beschilderungen. § 6 Regeln für die Jagd (1) Mit Ausnahme der Beizjagd auf das Kaninchen ist die Ausübung der Jagd nicht zulässig. (2) Für die Ausübung der Beizjagd auf das Kaninchen gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie ordnungsgemäß, zwischen dem 01. Oktober eines Jahres und dem 01. Februar des Folgejahres und an Werktagen erfolgt und die Grundsätze und Ziele des Naturschutzgesetzes sowie den Schutzzweck die ser Verordnung berücksichtigt. § 7 Bestandsschutz Unberührt bleibt die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Ein- richtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unter- haltung und Instandsetzung. - - 7 § 8 Schutz- und Pflegemaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit Schutz- und Pflegemaßnahmen werden unter besonderer Berücksichtigung der sich aus den Anforderungen der FFH-Richtlinie ergebenden Erhaltungs- und Entwicklungsziele in einem Managementplan dargestellt. Im übrigen kön- nen Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsar- beit auch durch Einzelanordnung der höheren Naturschutzbehörde festgelegt werden. Die §§ 4 und 5 dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden. § 9 Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehörde unter den Voraussetzungen des § 78 NatSchG Befreiung erteilen. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätz- lich oder fahrlässig im Naturschutzgebiet eine der nach §§ 4 - 6 dieser Verord- nung verbotenen oder nicht zugelassenen Handlungen vornimmt. § 11 Öffentliche Auslegung, Einsichtnahme (1) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Höhere Naturschutzbehörde in Karlsruhe und bei der Stadt Karlsruhe, Untere Natur- schutzbehörde, für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Ver- kündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch je- dermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. - - 8 (2) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Ab- satz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann wäh- rend der Sprechzeiten niedergelegt. § 12 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Karlsruhe, den Regierungspräsidium Karlsruhe Verkündungshinweis: Nach § 76 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) ist eine Verletzung der in § 74 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkün- dung der Verordnung schriftlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe geltend ge- macht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Regierungspräsidium Karlsruhe
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Dienstgebäude Karl-Friedrich-Straße 17 · 76133 Karlsruhe ·Telefon 0721 926 0 · Fax 0721 926 4044 abteilung5@rpk.bwl.de · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 5 - UMWELT Würdigung des Naturschutzgebietes „Alter Flugplatz Karlsruhe“ der Stadt Karlsruhe, Gemarkungen Neureut und Karlsruhe, Stadtkreis Karlsruhe Abb. 1: NSG „Alter Flugplatz Karlsruhe“ Inhalt 1. Lage, Geologie, Naturraum, Pedologie und Hydrologie 2. Abgrenzung und Größe 3. Schutzwürdigkeit 4. Schutzbedürftigkeit 5. Schutzzweck 6. Besondere Verbote und Erlaubnisvorbehalte 7. Pflege, Entwicklung, Information und Naturschutzbildung 8. Zusammenfassung Literatur und Quellen - 2 - 1. Lage, Naturraum, Geologie, Pedologie, Hydrologie, Klima Das Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz“ liegt im Norden des Stadtgebietes von Karlsruhe im Stadtkreis Karlsruhe auf 113 bis 116 m über Normalnull. Das Gelände ist weithin eben, nur am Nordostrand liegt ein kleiner Teil einer bis drei Meter hohen Binnendüne. Diese setzt sich nach Westen deutlich vom angrenzenden Gelände ab, geht nach Süden jedoch unscharf in eine Flugsanddecke über, die unmerklich in der Ebene ausstreicht. Das Gebiet befindet sich im nördlichen Oberrhein-Tiefland mit der naturräumlichen Haupteinheit „Hardtebene“ (223) und der Untereinheit „Karlsruher Hardt“ (223.4) (SCHMITHÜSEN 1952). Seine Entstehung verdankt der Hardtrücken nacheiszeitlichen Naturkräften: Südwestwinde verfrachteten damals große Mengen feinkörnigen Materials aus den Schotterebenen des Rheinstroms und lagerten die mitgeführten Teilchen entsprechend ihrer Größe unter- schiedlich ab. Während die sehr feinen Teilchen im ferneren Hügelland als Löss nieder- gingen, lagerten sich die schwereren Sande auf den Niederterrassen in Form von Flug- sanddecken und Binnendünen ab. Der größte Teil des Naturschutzgebietes „Alter Flug- platz Karlsruhe“ besteht aus solch einer Flugsanddecke, im Norden ist ein Rest eines Dü- nenrückens erhalten. Die Sande sind sehr durchlässig und daher von Trockenheit und Nährstoffarmut geprägt. Zusätzlich sind für sandige Böden große Temperaturschwankun- gen mit sehr rascher Erhitzung und Abkühlung charakteristisch: Bei Sonneneinstrahlung wärmen sie sich schnell auf, während in der Nacht die Temperatur genauso schnell wieder absinkt. Diese Bedingungen sind dafür ausschlaggebend, dass eine Humusanreicherung und damit eine Bodenbildung nur sehr langsam und auf den bewegten, sich oft umlagern- den Sanden der Binnendünen fast gar nicht stattgefunden hat. Die Sande sind heute bis auf einzelne Stellen auf ein bis drei Meter Tiefe stark entkalkt und daher weitgehend sau- er. Das Grundwasser ist aufgrund des hohen Grundwasserabstands für die Vegetation fast nicht verfügbar, abgesehen von einzelnen tief wurzelnden Arten. Karlsruhe liegt im Übergangsbereich von ozeanischem zu kontinental getöntem Klima. Der kälteste Monat ist der Januar mit einem Monatsmittel der Lufttemperatur von 1 °C. Am wärmsten ist der Juli mit einem Monatsmittel von 19,2 °C. Das Jahresmittel der Lufttempe- ratur beträgt 10 °C. In den niederschlagsreichsten Monaten Juni bis August liegen die Nie- derschlagswerte zwischen 75 und 80 mm. Sie sind somit mehr als die Hälfte höher als in den niederschlagsärmsten Monaten Februar und März, mit jeweils knapp 50 mm. Der durchschnittliche Jahresniederschlag beträgt 755 mm (W EGNER 1912, HÖSCHELE & KALB 1988). - 3 - 2. Abgrenzung und Größe Die Gesamtfläche des Schutzgebietes beträgt rund 70 ha. Das gesamte Gebiet liegt auf dem Gemeindegebiet der Stadt Karlsruhe, verteilt auf die Gemarkungen Neureut (13,13 ha) und Karlsruhe (56,40 ha). Im Westen wird es von der Trasse der Karlsruher Straßenbahn sowie dem Karlsruher Stadtteil Nordweststadt begrenzt und im Osten durch den Nord-Süd Verlauf des Zaunes sowie die angrenzende Bebauung. Die nordöstliche Grenze wird von dem Siedlungsgebiet „Heide“ gebildet. Im Süden grenzt es an die „Hardtwald-Siedlung“. 3. Schutzwürdigkeit 3.1 Natura 2000, Biotopkartierung, Regionalplan Ein Großteil des Naturschutzgebietes (rund 70 %) wurde – aufgrund des Vorkommens von FFH-Lebensraumtypen – als Teil des Natura-2000-Gebietes „Alter Flugplatz Karlsruhe“ (6916-341) gemeldet. In dem Gebiet liegen laut § 32-Kartierung (NatSchG BW) sieben geschützte Biotope. Sie haben eine Gesamtfläche von ca. 47 ha und haben 67 % Anteil an der gesamten Natur- schutzgebietsfläche. Der aktuell gültige Regionalplan Mittlerer Oberrhein (2003) zeichnet das Gebiet als „schutzbedürftigen Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege“ aus. 3.2 Landeskundliche Besonderheiten Nach der weitgehenden Rodung der vermutlich bis zum Mittelalter auf dem Hardtrücken vorhandenen Eichen-Buchenwälder (Potentielle natürliche Vegetation; MÜLLER 1974) wur- den die nur zeitweise als Acker nutzbaren Flugsand- und Binnendünenflächen vielerorts lange Zeit mit Ziegen und Schafen beweidet und dadurch offen gehalten. Auf diese Weise entstanden am Oberrhein zahlreiche großflächige, magere Wiesen und Weiden. Bemü- hungen, das Gelände gewinnbringend landwirtschaftlich zu nutzen, waren meist erfolglos, da Nährstoffe aus den extrem durchlässigen Sandböden schnell ausgewaschen werden. Der zunehmende Rückgang, der immer unwirtschaftlicher werdenden Schafbeweidung, führte jedoch später dazu, dass diese großen freien Sandflächen in vielen Fällen mit Kie- fern aufgeforstet wurden. Anfang des 19. Jahrhunderts wurde die dünn bewaldete Fläche gerodet und als Übungs- standort für in benachbarten Kasernen untergebrachte Regimenter gewählt und diente schon vor dem Ersten Weltkrieg der militärischen Nutzung. Danach lag das Gelände zu- nächst brach und wurde als Schafweide genutzt. Teilweise entstanden auch Kleingarten- parzellen und Sportflächen. Nach dem Zweiten Weltkrieg bauten die Amerikanischen Streitkräfte das Gebiet als Flug- und Truppenübungsplatz aus und nutzten die Flächen bis 1993, teilweise jedoch nur in geringem Umfang. - 4 - Das Flugplatzgelände wurde zeitweise zur Schafbeweidung genutzt. Seit 2001 ist der „Alte Flugplatz Karlsruhe“ auf einem ausgewiesenen Rundweg für Besucher geöffnet. Die Ma- gerrasen im Südteil werden seitdem im Auftrag der Naturschutzverwaltung gemäht. Im Norden des Geländes weiden seit einigen Jahren mehrere Esel. Beide Maßnahmen füh- ren zur Erhaltung und Förderung der seltenen Lebensraumtypen. Eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt derzeit nicht und sollte auch in Zukunft nicht stattfinden. 3.3 Biotope, Flora und Vegetation Das Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz“ weist eine große Anzahl an Lebensraumtypen - auch FFH-Lebensraumtypen (nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, 92/43/EWG) - auf. Ein Großteil der Lebensräume gilt als gefährdet und ist nach § 32 des Naturschutzgesetzes von Baden-Württemberg geschützt. Lebensraumtyp FFH - Status § 32 - Status RL - Status Fläche (ha) Ausdauernde Ruderalvegetation trockenw. Standorte - - V 1,40 Bodendecker-Anpflanzung - - - 0,08 Borstgrasrasen x § 2 27,35 Brombeer-Gestrüpp - - - 8,08 Dominanzbestand - - - 1,13 Feldhecke - z.T. § z.T. 0,24 Grasreiche, ausdauernde Ruderalvegetation - - - 6,38 Magerrasen bodensaurer Standorte - § 3 9,82 Magerwiese mittlerer Standorte x - 3 1,48 Naturfernes Kleingewässer - - - 0,01 Sandrasen z.T. § z.T. 9,41 Silbergras-Rasen - - z.T. 1,24 Sukzessionswald aus Laubbäumen - - - 2,39 Unbefestigte Wege und Flächen - - - 1,11 Völlig versiegelte Fläche - - - 0,01 Tab.1: Lebensraumtypen innerhalb des NSG „Alter Flugplatz Karlsruhe“ Erläuterung: FFH-Status nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Anhang I = Lebensraumtypen von gemeinschaftli- chen Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen: X = FFH- Lebensraumtyp, X = prioritärer FFH-Lebensraumtyp; §-32-Status nach § 32 NatSchG: § = besonders ge- schützter Lebensraumtyp nach dem Naturschutzgesetz (NatSchG) von Baden-Württemberg; RL-Status = Rote Liste-Status: Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen Baden-Württembergs (B REUNIG 2002): 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste - 5 - Geprägt wurde die Entwicklung der Vegetation von den Bodeneigenschaften und der Nut- zungsform, die auf dem Flugplatz lange Jahrzehnte durchgeführt wurde. Die trockenen, nährstoffarmen und weitgehend sauren Standorte, die auf der Binnendüne außerdem durch das Auftreten sehr lockerer Sande gekennzeichnet sind, lassen nur solche Pflanzen gedeihen, die sich an diese besonderen Bedingungen angepasst haben und prägen daher besonders charakteristische Pflanzengesellschaften. Die Bewirtschaftung des Geländes beschränkte sich vor allem in den letzten Jahrzehnten auf das für den militärischen Betrieb notwendige Kurzhalten der Vegetationsdecke durch Mahd und Schafbeweidung; gedüngt wurde nicht. Auf diese Weise waren die Flächen nur wenigen Nährstoffeinträgen ausgesetzt und eine Wiederbewaldung wurde verhindert. Durch die auf dem Gelände zahlreich vorhandenen Kaninchen, durch mechanische Stö- rungen und im wesentlichen durch den Tritt der weidenden Schafe entstanden darüber hinaus immer wieder neue Bodenverwundungen, die für lockere und offene Sandstellen sorgten. Die lockeren, bewegten Sande der Binnendüne und durch die Nutzung entstandene Bo- denverwundungen waren die Vorraussetzung für die Entwicklung der an nährstoffarme, trockene und lockere Standorte angepassten Sandrasen-Gesellschaften. Diese sind deshalb im Gebiet vor allem im nördlichen Teil auf dem Dünenbereich und an solchen Stellen verbreitet, wo durch mechanische Störungen oder Schafbeweidung der Oberboden von Zeit zu Zeit aufgerissen wurde. Kleinräumige Wechsel in der Oberflächenbeschaffen- heit lassen die Sandrasen in einem Mosaik verschiedener Entwicklungsstufen (Sukzessi- onsstadien) und damit wechselnder Artenzusammensetzung auftreten. Als typische Ver- treter sind der Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis) (RL 2), das Silbergras (Corynephorus canescens), der Scharfe Mauerpfeffer (Sedum acre) sowie die Frühe- (Aira praecox) (RL3) und die Nelken-Haferschmiele (Aira cariophyllea) (RL V) zu nennen. Durch geschlossene, dichtere Vegetationsbestände charakterisiert sind die Pflanzenge- sellschaften „bodensaure Magerrasen“. Sie sind im Ablauf der Sukzessionsentwicklung die „Nachfolger“ der Sandrasen auf den Böden, die längere Zeit nicht mehr bewegt oder aufgerissen wurden und daher durch Humusanreicherung eine Bodenbildung erfahren haben. Diese Bedingungen waren insbesondere auf den schon früh konsolidierten Sanden der Flugsandflächen gegeben. Typisch ausgeprägte Magerrasen, die von Rotem Straußgras (Agrostis capillaris), und von Schafschwingel (Festuca ovina) dominiert werden, haben südlich des Schutzgebietes ih- ren Verbreitungsschwerpunkt. Eine große Anzahl typischer Arten der Magerrasen kom- men hier vor, wie zum Beispiel das in der Roten Liste Baden-Württemberg auf der Vor- warnliste geführte Berg-Sandrapunzel (Jasione montana) und die Sprossende Felsennel- - 6 - ke (Petrorhagia prolifera). An lückigen Stellen sind bodensaure Magerrasen kleinräumig mit Sandrasen verzahnt. Das Borstgras, das nur in den Hochlagen des Schwarzwaldes noch größere Vorkommen besitzt, war früher auch in der Rheinebene auf sandigen, mageren Wiesen und Weiden weit verbreitet, heute ist es eine besondere Rarität. Die sauren Sandböden, auf denen das Gras gedeiht, sind in der Oberrheinebene besonders selten geworden. Das Borstgras auf dem „Alten Flugplatz“ ist das größte Vorkommen im gesamten Stadt- und Landkreis Karls- ruhe und daher einzigartig. Die Borstgrasrasen erfüllen eine besondere Funktion als Le- bensraum etlicher wertbestimmender Artengruppen und sind somit ein „Leitbiotoptyp“ des Gebiets. Sie sind Wuchsort etlicher wertbestimmender Pflanzenarten der Borstgrasrasen, Magerrasen und Sandrasen. Sie sind außerdem (Teil-)Lebensraum wertbestimmender Insekten- (Nachtfalter, Heuschrecken, Stechimmen) und Vogelarten der offenen bis halb- offenen Heidelandschaft. Verzahnt mit den Magerrasen sind an einzelnen Stellen Pflanzengesellschaften, die als Ruderal-Fluren bezeichnet werden. Sie haben sich dort entwickelt, wo Fremdmaterial aufgebracht wurde. Die Ruderalgesellschaften sind im Schutzgebiet zum Teil außerordent- lich artenreich. Teilweise zählen die Bestände, insbesondere wegen ihrer Nachbarschaft zu Magerasen und Sandfluren, zu den für Wildbienen wichtigsten Lebensräumen des Ge- bietes. Gehölze sind im Gebiet besonders in den nördlichsten Bereichen vertreten. Leider ist an diesen Beständen – neben anderen nicht einheimischen Bäumen – die amerikanische Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) beteiligt, die sich v.a. bei fehlender Nutzung oder Pflege schnell und aggressiv ausbreiten kann. Als wertvoll einzustufen sind die Feldgehöl- ze aus Birken, Feldulmen und Stieleichen. Hervorzuheben sind hier die für trockene Standorte besonders typischen Ginsterbestände, die nach dem Naturschutzgesetz Baden- Württemberg ebenfalls als „besonders geschützte Biotope“ gelten und darüber hinaus be- vorzugter Brut- und Revierplatz des Schwarzkehlchens sind. In Teilbereichen des Geländes hat sich Brombeergestrüpp ausgebreitet. Die Brombee- ren sind für das Gebiet – solange sie nicht dominieren – eine wertvolle Bereicherung. So bieten sie beispielsweise einigen Singvögeln (z.B. der Dorngrasmücke) Nistgelegenheiten, geben Insekten Nektar bzw. im Herbst Saft und schaffen Nistmöglichkeiten für stängelbe- wohnende Wildbienen. - 7 - 3.4 Fauna Aus dem Gebiet sind über 60 Vogel-Arten bekannt. Davon sind 39 Arten auf der Roten Liste Baden-Württembergs 1 enthalten. 10 Arten des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie wurden nachgewiesen. Etwa die Hälfte der Arten nutzt das Gelände sowohl als Brut- als auch als Nahrungshabi- tat, die andere Hälfte nur als Nahrungshabitat. Das weite, offene Gelände mit mäßig dichten bis schütteren Grasflächen, die mit einzel- nen, unterschiedlich strukturierten Gehölzen durchsetzt sind, ist vor allem für Vogelarten mit Verbreitungsschwerpunkt in der offenen bis halboffenen Heidelandschaft ein idealer Lebensraum. Dementsprechend gehört auch eine große Zahl der beobachteten Arten zu dieser Gruppe. Der in Baden-Württemberg vom Aussterben bedrohte Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) und das Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola), die beide hier schon gebrütet haben, gehen auf den Freiflächen auf Nahrungssuche. Sie finden hier ebenso einen Lebensraum wie das stark gefährdete Rebhuhn (Perdix perdix) und die vom Aus- sterben bedrohte Haubenlerche (Galerida cristata). 10 Greifvogelarten finden auf dem wei- ten Gelände ein ideales Jagdrevier. Dazu gehören beispielsweise der Baumfalke (Falco subbuteo), der Wespenbussard (Pernis apivorus) oder der Wanderfalke (Falco peregri- nus). Auf dem Areal des Alten Flugplatzes wurden jeweils zwei streng geschützte Amphibien- und Reptilienarten (alle FFH-Arten, Anhang IV) nachgewiesen. Die Zauneidechse (Lacer- ta agilis) und die Schlingnatter (Coronella austriaca) nutzen als thermophile Arten die offe- nen Sand- und lockeren Magerrasenflächen als Sonnenplätze. Als Verstecke dienen die Brombeergestrüppe und Gehölzinseln. Nur sporadisch treten die zwei Steppenarten Wechsel- und Kreuzkröte (Bufo viridis und B. calamita) auf. Im Gebiet wurden 72 Stechimmen-Arten erhoben. Stark vertreten sind mit 33 Arten die Grabwespen sowie mit 32 Arten die Wildbienen. Meist handelt es sich um wärmeliebende Arten, die zum Bau ihrer Nisthöhlen auf offene, trockene Sandböden unterschiedlichen Verfestigungsgrades angewiesen sind. Günstige Verhältnisse finden sie daher vor allem im Norden des Flugplatzgeländes, mit großflächigen, zum Teil schütteren Sandrasen und besonders wärmebegünstigten Verhältnissen auf der Binnendüne. Auch in Bezug auf ihre Nahrung sind einige Arten stark spezialisiert. So sammelt beispielsweise die vom Ausster- ben bedrohte Kreiselwespe (Bembix rostrata) Nektar am Feld-Thymian, der in älteren Sandrasen und lückigen Magerrasen wächst. Die Alant-Seidenbiene (Colletes similis) sammelt im Bereich des Karlsruher Flugplatzes Pollen bevorzugt am Rainfarn, der in Ru- deralvegetation vorkommt. 1 Rote Liste-Stand vgl. Artenlisten - 8 - Mehrere der festgestellten Arten kommen in Baden-Württemberg nur an wenigen Stellen vor, eine besondere Rolle spielen hierbei die in der Oberrheinebene noch verbliebenen Binnendünen und Flugsandflächen mit Sandrasen- und Magerrasenvegetation. Von der Furchenbienenart Halictus smaragdulus ist ein aktuelles Vorkommen im Stadtkreis nur vom Gelände des Alten Flugplatzes bekannt. Die Grabwespenart Dryudella pinguis wurde hier außerdem neu für Baden-Württemberg nachgewiesen. Über 111 Arten aus der Gruppe der Schmetterlinge leben im Gebiet. Eine ganze Reihe der Arten ist an Sandbodenstandorte gebunden, zum Beispiel die Schmalflügelige Erdeule (Agrotis puta), die Kiefernsaateule (Agrotis vestigialis) und die Silbergraue Nessel- Höckereule (Sideridis albicolon). Zum Teil bestehen enge Bindungen an bestimmte Nah- rungspflanzen. So ernähren sich die Arten einiger Schmetterlings-Raupen von Johannis- kraut. Hierzu gehört der Johanniskraut-Glasflügler (Chamaesphecia nigrifrons), von dem nur wenige Vorkommen bekannt sind, ein Großteil hiervon aus der Oberrheinebene, sowie die Ruderalflur-Johanniskrauteule (Chloantha hyperici), die in Baden-Württemberg eben- falls nur an wenigen Stellen der Oberrheinebene größere Vorkommen besitzt. 16 der fest- gestellten Arten stehen auf den Roten Listen Baden-Württembergs. Von den über 20 Heu- und Fangschrecken-Arten sind 12 Rote Liste-Arten. Fast alle Ar- ten sind an trockene und wärmebegünstigte Standorte sowie an mehr oder weniger lücki- ge Vegetation gebunden. In geringer Individuendichte wurde die Blauflügelige Ödland- schrecke (Oedipoda caerulescens), die auf der Roten Liste Baden-Württembergs als ge- fährdet eingestuft ist, angetroffen. Sie besiedelt – ebenso wie die geschützte Gottesanbe- terin (Mantis religiosa) – gut besonnte, trockene und warme Lebensräume. Auch der Rot- leibige Grashüpfer (Omocestus haemorrhoidalis) benötigt Wärme und Trockenheit. Kurz- grasige Weiden und Dünengebiete bilden die Lebensräume dieser Art. Sie ist wie viele Arten durch Rückgang an mageren, niedrigwüchsigen und vor allem nur lückig bewachse- nen Magerrasen stark bedroht. Insgesamt konnten knapp 50 Laufkäfer-Arten nachgewiesen werden. Darunter befinden sich 17 Arten, die in der Roten Liste Baden-Württembergs geführt sind. Hervorzuheben sind die vier vom Aussterben bedrohten Arten Braunfüßiger Kamelläufer (Amara fulvipes), Dunkler Schnellläufer (Harpalus tenebrosus), Dünen-Schnellläufer (Harpalus melancholi- cus), Sand-Steppenläufer (Masoreus wetterhalli) sowie vier stark gefährdete und zwei ge- fährdete Arten. Insgesamt umfasst die Laufkäferfauna ein relativ kleines, aber individuen- reiches Artenspektrum. Insgesamt 109 Spinnen-Arten konnten festgestellt werden. Darunter befinden sich 7 in Baden-Württemberg gefährdete Spinnenarten: Dornfingerspinne (Cheiracanthium vires- - 9 - cens), Plattbauchspinnen (Drassyllus villicus, Trichopterna cito), Krabbenspinnen (Xysti- cus luctator, Zelotes electus, Z. longipes). Hinzu kommen 5 gefährdete Arten: Dornfinger- spinne (Cheiracanthium erraticum), Plattbauchspinne (Haplodrassus dalmatensis), Springspinnen (Sitticus distinguendus und S. saltator) sowie eine Krabbenspinne (Xysticus sabulosus). Ebenfalls von sehr hoher Bedeutung ist der Fund der stark gefährdeten Springspinne (Sitticus saltator). Mit dem Nachweis auf dem Alten Flugplatz in Karlsruhe ist dies der dritte Fundort in Baden-Württemberg. Dies unterstreicht, welche Bedeutung das Gebiet für die Tierwelt hat. Auch für diese Art gilt, dass ihr Überleben durch Sukzession bedroht ist. Von ganz besonderer Bedeutung ist der erstmalige Nachweis der vom Aus- sterben bedrohten Wolfspinne (Alopecosa striatipes) auf dem Gelände des ehemaligen Flugplatzes. Von dieser Art liegen für Baden-Württemberg insgesamt nur 6 Funde vor. 3.5 Vielfalt, Einzigartigkeit, Repräsentanz Die – für ein städtisches Gebiet – hohe Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten ist eine Beson- derheit am Alten Flugplatz. Insgesamt konnten über 330 Farn- und Blütenpflanzen, 60 Vo- gelarten, 70 Stechimmenarten und 20 Heuschreckenarten nachgewiesen werden. Hinzu kommen Funde von ca. 110 Spinnenarten, 50 Käferarten sowie 111 Schmetterlingsarten. Die Vegetationsstrukturen aus Gebüsch- und Baumbeständen in den Randlagen, ver- schiedenartige Pflanzengesellschaften sowie das kleinflächige Mosaik verschiedener Suk- zessionsstadien lassen dem Gebiet darüber hinaus eine bemerkenswerte Strukturvielfalt zukommen, von der insbesondere die Tierwelt profitiert. Ein Großteil der genannten Le- bensräume ist durch die FFH-Richtlinie und/oder den § 32 des Naturschutzgesetzes Ba- den-Württembergs gesetzlich geschützt. Von besonderer Einzigartigkeit sind die offenen, trockenen und nährstoffarmen Standorte und deren Lebensräume, die in den letzten Jahren stark zurückgegangen und somit be- sonders seltene Biotoptypen geworden sind. Die Überbauung sowie die Aufforstung auch der kleinsten, freien Sandflächen mit Kiefernmonokulturen hat in den letzten Jahrzehnten zu zunehmender Dezimierung solcher Flächen geführt und die früher in der Umgebung häufigeren Landschaftselemente auf nur noch wenige Restflächen reduziert. Unter den Tieren und Pflanzen, die auf den Flächen des „Alten Flugplatzes“ vorkommen, befindet sich eine hohe Anzahl gefährdeter, stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Ar- ten. Die Flächen werden von Fachleuten als überregional bedeutend eingestuft. Flugsandfelder und Binnendünen – durch extensive Weidenutzung geprägt – waren früher in der Oberrheinischen Tiefebene weit verbreitet. Das Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz“ repräsentiert daher ein für den Naturraum typisches und kulturhistorisch wertvolles Land- schaftselement. Diese hochwertigen Lebensräume sind der Grund für das Vorkommen etlicher spezialisierter Tier- und Pflanzenarten. - 10 - 4. Schutzbedürftigkeit Eine landwirtschaftliche Nutzung findet keine, eine jagdliche Nutzung nur eingeschränkt (zeitlich befristete Jagd auf kranke Kaninchen) statt. Das Naturschutzgebiet wird zur Zeit vor allem zu Erholungszwecken genutzt. Erholung und Freizeitdruck spielen ganztägig – konzentriert in den Morgenstunden sowie an Spätnachmittagen bis in die Abendstunden – eine große Rolle. Die Schutzbedürftigkeit des Gebietes bezieht sich insbesondere auf die einzelnen, nachfolgend erläuterten Nutzungen: Beeinträchtigungs- Nutzungsart Art Grad Erholung und Freizeit Trittbelastung der Flora und Fauna +++ Beunruhigung der Brutvögel durch Verlärmung und freilaufende Hunde +++ Eutrophierung durch Hundekot ++ Vandalismus (Zerstörung von Besucherlen- kungs- und Infotafeln) +++ Sonstiges Organische und anorganische Ablagerungen (vor allem Abfall) ++ Einstellung der Nutzung → Brache/Verbuschung + Tab. 2: Nutzungen und durch sie verursachte, mögliche Beeinträchtigungen im NSG „Alter Flugplatz“ Erläuterung: + = mittlerer, ++ = hoher, +++ = sehr hoher Beeinträchtigungsgrad 5. Schutzzweck Die besondere Schutzwürdigkeit der Landschaft mit ihrem Naturhaushalt sowie die aus den verschiedenen Gefährdungen resultierende Schutzbedürftigkeit rechtfertigen in ho- hem Maße die Unterschutzstellung. Um den Schutz des Gebiets auch zukünftig zu ge- währleisten ist trotz Meldung und europäischer Auszeichnung des Areals als Natura 2000- Gebiet eine Ausweisung als Naturschutzgebiet dringend erforderlich, um - den bislang nur formal gegebenen Schutzrahmen detailliert anzugeben, - Lebensräume die keinem gesetzlichen Schutz unterliegen - aber wichtige Nahrungs-, Nist- und Lebensfunktionen darstellen - dauerhaft zu sichern, - hochgradig gefährdete Arten, die keinen gesetzlichen Schutz genießen, zu erhalten, - Verbote und Gebote im Gebiet zu konkretisieren (vgl. Kap. 6). Schutzzweck und Ziel der Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes „Alter Flugplatz“ sind die Erhaltung, die Sicherung und die Entwicklung: - 11 - • der besonderen geologischen, edaphischen und mikroklimatischen Gegebenheiten, d.h. auch der Erhalt nacheiszeitlich entstandener Flugsandflächen und einer Bin- nendüne als erd- und landschaftsgeschichtliches Dokument, • der Arten der Roten Liste insbesondere der Arten des Artenschutzprogramms von Baden-Württemberg (= ASP), • des Natura 2000-Gebietes mit seinen FFH-Lebensräumen und -Arten sowie den besonders und streng geschützten Vogelarten, • der an trockene und nährstoffarme Standorte angepassten, seltenen und zum Teil auch gefährdeten Vegetation, insbesondere der Pflanzenarten der Sand- und Ma- gerrasen, die in einem besonders vielfältigen Mosaik unterschiedlicher Entwick- lungsstadien mit weiteren Pflanzengesellschaften und Gehölzstrukturen verzahnt sind, • der Vielfalt an typischen, seltenen und spezialisierten Tierarten, insbesondere der an Sandböden angepassten Insektenarten sowie der auf störungsarmes, großflä- chiges Offenland angewiesenen Vogelarten. 6. Besondere Verbote und Erlaubnisvorbehalte Die Gefährdung der vorhandenen Tier- und Pflanzenarten sowie die besondere Empfind- lichkeit von nährstoffarmen, trockenen Lebensräumen und die Freizeit- und Erholungsnut- zung erfordern besondere Einschränkungen und/oder Verbote für: Erholung und Freizeit • Jegliche Störungen (z.B. sportliche Aktivitäten wie Golf, Modellflug, Mountainbike, Motocross) oder Beeinträchtigungen (Betretung des Gebietes außerhalb von ge- schotterten oder asphaltierten Wegen) des Gebietes sind zu unterlassen, damit sensible Vogelarten und Ruhe suchende Menschen nicht vertrieben oder gestört und die im Sandboden befindlichen Gelege bodenbrütender Vögel und Insekten nicht zerstört werden. • Hunde sind an der kurzen Leine zu führen, damit nach Kaninchen suchende Hunde nicht die Bodenbrüter erschrecken, die Gelege oder Jungvögel verlassen werden und die Nachkommenschaft mangels notwendiger Nestwärme beeinträchtigt wird bzw. abstirbt. • Der Zugang zum Gebiet muss auf die vorhandenen Eingänge beschränkt bleiben, damit sensible Bereiche (Brutstätten, trittempfindliche Stellen) geschont werden und keine weiteren Trampelpfade entstehen. - 12 - • Ein Betreten des Gebiets - außerhalb ausgewiesener Wege - darf nur zu Pflege- zwecken (z.B. Mahd, Beweidung, Müllbeseitigung), zu wissenschaftlichen Zwecken (z.B. Erfolgskontrollen) oder zu Kontrollzwecken erfolgen, da ansonsten die Nester und Unterschlupfmöglichkeiten bodenlebender Tiere zerstört oder störungsempfind- liche Arten vertrieben werden. Ein Teil der Vegetation würde durch ständigen Tritt (vgl. Trampelpfade im Gebiet) zerstört und durch nachfolgende, meist höherwüch- sige und dominante Arten verdrängt werden. Bebauung, Infrastruktureinrichtungen • Jede weitere Versiegelung im Gebiet führt zum Verlust wertvoller, z.T. prioritärer, europaweit seltener Lebensräume. Bei einer möglichen Bebauung außerhalb des Schutzgebietes sind insbesondere die Auswirkungen von Licht- und Windschatten auf wertgebende Arten und Lebensräume zu berücksichtigen. • Der vorhandene Rundweg erschließt einen großen Teil des Gebiets. Eine Ergän- zung des Wegesystems ist unzulässig, da jede weitere Erschließung zu einer zu- sätzlichen Störung führt. Die Wege innerhalb des Gebiets sollen keine verbesserten Bodenbeläge erhalten. Die Betretung im Winter erfolgt auf eigene Gefahr, da auf Streugut (insbesondere Streusalz) verzichtet werden muss (Förderung eines ande- ren Artenspektrums ist nicht erwünscht!). • Aufgrund der zahlreichen Vorkommen seltener, nachtaktiver Schmetterlings-Arten muss eine Beleuchtung des „Alten Flugplatzes“ - die sich auf viele Arten letal aus- wirken würde - unterbleiben. Am Rand des Gebiets müssen Leuchtköper so instal- liert werden, dass sie weder direkt noch indirekt (durch Reflektion von hellen Flä- chen) zum Gebiet strahlen. Dabei sind umweltverträgliche Lampen mit einem en- gen Lichtspektrum (z.B. Natriumdampf-Niederdrucklampen) zu verwenden. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Dünger • Eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt derzeit nicht und sollte auch in Zukunft im Gebiet nicht stattfinden. Die Düngung (sowohl anorganische als auch organische Dünger) und/oder Bewässerung im oder am Rand des Gebiets führt zur Anreiche- rung von Nährstoffen. Dadurch würden die niedrigwüchsigen, an magere, trockene Sandstandorte angepassten Gräser und Kräuter ihren „Wettbewerbsvorteil“ verlie- ren: Höherwüchsige und/oder hygrophile Pflanzen der Grünanlagen und Gärten könnten so schnell eindringen und die wertvolle Mager- und Sandrasen-Vegetation wäre durch Schattenwurf und Unterdrückung stark gefährdet. Düngung und Bewäs- serung sind daher nicht zulässig. • Wegen der Vielzahl an geschützten Insektenarten ist der Einsatz von Pestiziden (Insektiziden, Herbiziden, Fungiziden) innerhalb des Gebiets und im Grenzbereich - 13 - zu untersagen. Beim Einsatz der Mittel ist vor allem die Verdriftung (Windrichtung!) zu beachten. Jagdliche Nutzung • Eine jagdliche Nutzung erfolgt derzeit ausschließlich zur Reduktion der Kaninchen. Eine weitergehende jagdliche Nutzung ist weder erforderlich noch erwünscht. Aus Gründen der Beunruhigung bestimmter rastender Zugvögel (v.a. Steinschmätzer), für die das Gebiet besondere Bedeutung hat, sollte die Beizjagd auf das Zeitfenster 1. November - 1. März eines Jahres beschränkt bleiben. Biotopverbund • Damit keine komplette Isolation des Schutzgebietes sowie der bodenlebenden Ar- ten und Pflanzen erfolgt, ist der Erhalt einer unverbauten und unversiegelten Ver- bindungsachse zu anderen, außerhalb des Schutzgebiets liegenden Sand- und Magerrasen (z.B. nordwestlich des Schutzgebietes) essentiell. 7. Pflege, Entwicklung, Information und Naturschutzbildung Um den aktuellen Zustand des Schutzgebietes mitsamt seinen seltenen, störungsempfind- lichen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, sind folgende Pflege- und Entwicklungsmaß- nahmen – die in einem später vom Referat 56 (Naturschutz und Landschaftspflege) des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu erstellenden Pflegeplan / Natura 2000-Management- plan konkretisiert werden – notwendig: • Erhaltung und Förderung lockerer, offener Sandbodenstellen durch Beweidung • Erhaltung und Förderung standorttypischer Sand- und Magerrasen in einem klein- flächigen Mosaik unterschiedlicher Sukzessionsstadien • Regelmäßiges Kurzhalten der Vegetationsdecke zur Verhinderung von Verfilzungen und Verbuschungen durch Beweidung und/oder Mahd • Erhaltung weiterer ökologisch wertvoller Pflanzengesellschaften • Erhaltung des freien Offenlandes in seiner gegenwärtigen Ausdehnung • Erhaltung der Großflächigkeit und Störungsarmut des Geländes Ein wie hier an die Bebauung angrenzendes Naturschutzgebiet ist auf Verständnis und Unterstützung der Bevölkerung angewiesen. Beides kann durch Informationstafeln, ein Informationsfaltblatt, Veranstaltungen für Bürger/innen und regelmäßige Führungen gefördert werden. - 14 - Zusammenfassung Das Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ liegt im Norden des Karlsruher Stadtge- bietes auf Flugsandflächen und einer Binnendüne. Durch sandige, nährstoffarme und tro- ckene Böden, eine seit Jahrzehnten durchgeführte extensive Nutzung, die Großflächigkeit sowie die bestehende Einzäunung des Geländes entwickelte sich auf dem 70 ha großen Areal neben besonders seltenen Pflanzengesellschaften ein wertvoller Lebensraum für viele, auf Sandstandorte spezialisierte Insektenarten sowie eine große Zahl an Vogelarten als Brut- und Nahrungsgäste. Die Schutzwürdigkeit wird auch durch die bereits bestehen- den Schutzkategorien (Natura-2000-Gebiet, § 32-Biotope) verdeutlicht. Die insbesondere für städtische Gebiete hohe Vielfalt der Fauna und Flora des Geländes soll durch die Un- terschutzstellung bewahrt, seine Lebensräume gepflegt und entwickelt werden. Karlsruhe, den 31.03.2009 Peter Zimmermann Regierungspräsidium Karlsruhe Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege Karl-Friedrich-Straße 17 76133 Karlsruhe - 15 - Quellen und Literatur BREUNIG, T. (2000, 2002, 2004, 2006, 2008): Monitoring von Flora und Vegetation - „Alter Flug- platz Karlsruhe“. - Gutachten im Auftrag der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschafts- pflege Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Karlsruhe. BREUNIG, T. (2000, 2002, 2004, 2006, 2008): Nutzungs-, Pflege- und Entwicklungskonzept für das Gebiet "Alter Flugplatz". - Gutachten im Auftrag der Bezirksstelle für Naturschutz und Land- schaftspflege Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Karlsruhe. BREUNIG, T. & S. 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ANLAGE 4 Abb.1: Übersicht über die Änderungsflächen (Quelle: Stadtplanungsamt) Abb.2: Luftbild 1999 (Quelle: Geodaten-Auskunft Karlsruhe) ursprünglich geplante Schutzgebietsgrenze Änderung des Regierungspräsidiums Änderungsvorschlag der Stadt 1 2
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ANLAGE 5a Rahmenplan Quartier C (September 2001, Beschluss im Planungsausschuss 29.11.2001) ANLAGE 5b Bebauungsplan „New York-, New Jersey- und Delawarestraße“ (Aufstellungsbeschluss 11.06.2004) ANLAGE 5c - Vorentwurf - Bebauungsplan „New York-, New Jersey- und Delawarestraße“ (Stand 27.10.2005)
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22803 22420 22279 19787 19786 19808/1 19876 34 54,2 34 54,2 34 54,3 34 54,3 34 54,4 34 54,4 34 54,5 34 54,5 34 54,6 34 54,6 34 54,7 34 54,7 34 54,8 34 54,8 34 54,9 34 54,9 34 55,0 34 55,0 54 31,4 54 31,4 54 31,5 54 31,5 54 31,6 54 31,6 54 31,7 54 31,7 54 31,8 54 31,8 54 31,9 54 31,9 54 32,0 54 32,0 54 32,1 54 32,1 54 32,2 54 32,2 54 32,3 54 32,3 54 32,4 54 32,4 54 32,5 54 32,5 54 32,6 54 32,6 0HWHU ± Naturschutzgebiet "Alter Flugplatz Karlsruhe" Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom: .DUWHQJUXQGODJH2UWKRIRWR /DQGHVYHUPHVVXQJVDPW%DGHQ:UWWHPEHUJZZZOYEZGH $]± Stadtkreis Karlsruhe Gemarkungen Neureuth und Karlsruhe 5HJLHUXQJVSUlVLGLXP.DUOVUXKH .DUOVUXKHGHQ 5HJLHUXQJVSUlVLGHQW Legende 1DWXUVFKXW]JHELHWVJUHQ]H (((((((((((((((((( *HPDUNXQJVJUHQ]H Maßstab 1 : 2.500 Blatt 2 Blatt 1 Blatt 2 1234/5 $/.)OXUVWFNPLW1XPPHU Gemarkung Karlsruhe .DUWHQJUXQGODJH7. /DQGHVYHUPHVVXQJVDPW%DGHQ:UWWHPEHUJZZZOYEZGH $]± Übersichtskarte Maßstab 1 : 25.000 Naturschutzgebiet "Alter Flugplatz Karlsruhe" FFH-Gebiet 6916-341 "Alter Flugplatz Karlsruhe"