Bebauungsplan "Moltkestraße, Stabelstraße, Nördliche Hildapromenade, Seldeneckstraße, Felix-Mottl-Straße, Nibelungenstraße, Isoldestraße und Stösserstraße", Karlsruhe-Weststadt/Mühlburg: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Vorlage: 23875
Art: Beschlussvorlage
Datum: 25.03.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Mühlburg, Weststadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 15.12.2009

    TOP: 24

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • AuslegBeschl Moltke,Stabel usw
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2009 194 15 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Moltkestraße, Stabelstraße, Nördliche Hildapromenade, Seldeneckstraße, Felix-Mottl-Straße, Nibelungenstraße, Isoldestraße und Stösserstraße", Karlsruhe- Weststadt/Mühlburg: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 06.10.2005 2 Aufstellungsbeschluss Planungsausschuss 23.10.2007 Zustimmung zum Plankonzept Gemeinderat 15.12.2009 15 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 6). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A. Vorbemerkung I. Anlass der Planung und Allgemeines zum Planungsinhalt Der zum Auslegungsbeschluss vorgelegte Bebauungsplanentwurf verfolgt das Ziel, mit ei- nem Mindestmaß an Festsetzungen einen verlässlichen und insoweit deutlicher abgrenzen- den Rahmen für die künftige bauliche Entwicklung zu schaffen. Verlässlich insoweit, als - sichergestellt werden soll, dass mit Neu- und Erweiterungsbauten tendenziell keine vom bisherigen Bestand in seinen typischen Merkmalen schrittweise abkehrende und als solche unerwünschte Entwicklung eingeleitet wird; - für die Grundstückseigentümer mit konkretisierenden Festsetzungen leichter als bisher überschaubar bleibt, was zulässigerweise baulich noch realisiert oder im Falle eines Gebäudeabrisses neu geschaffen werden kann. Bisher gilt als Maßstab für die Gebäudeentwicklung in ihrer Tiefen-, Breiten- und Höhenent- wicklung hauptsächlich das Einfügeerfordernis in die Eigenart der vorhandenen Bebauung im Rahmen einer baurechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB. Das ruft jedoch im Einzelfall stets dann Schwierigkeiten in der tatsächlichen Abgrenzung des Zulässigen hervor, wenn im jeweils näheren Umfeld kein hinreichend klares Bild abzulesen ist, an dem sich neue Bau- vorhaben zu orientieren haben. Das mögliche Bauvolumen der jeweiligen Gebäude wird danach begrenzt mit Festsetzungen - zur Bautiefe, die mit den Gebäuden der Hauptnutzung, ausgehend von der jeweils fest- gesetzten vorderen Baulinie, nicht überschritten werden darf und - zur Höhenentwicklung der Gebäude mit den bei den Gebäudeaußenwänden einzuhal- tenden Wandhöhen sowie den Dachformen und sich aus den zulässigen Dachneigun- gen ergebenden Gesamthöhen. Im Falle des ersten Spiegelstrichs handelt es sich um eine planungsrechtliche Vorschrift auf der Grundlage des BauGB und der Baunutzungsverordnung (BauNVO), beim zweiten Spie- gelstrich um gestalterische, das Straßenbild im Wesentlichen mitbestimmende örtliche Bau- vorschriften auf der Grundlage der Landesbauordnung (LBO). Festgehalten wird hierbei in weiten Bereichen des Plangebietes am grundsätzlich offenen Charakter der vorhandenen Bebauung, die mit Ausnahme der geschlossenen Bebauung am Haydnplatz vorherrscht. Anders als bei der in § 22 Abs. 2 BauNVO definierten offenen Bau- weise, die Längen der Gebäude entlang der vorderen Baulinie bis zu 50 m auch über die seitlichen Grundstücksgrenzen hinweg zulässt, soll es in den erfassten Bereichen jedoch zu keinen derart langen Gebäudeentwicklungen kommen können. Deshalb wird die Gesamt- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 länge der Gebäude in bestimmten Bereichen auf Maße von 25 m bzw. 13 m beschränkt. Sie stellt sich damit in ihrer konkreten Definition als eine im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO zu- lässige „abweichende Bauweise“ dar. Von diesem begrenzenden Prinzip der Längenbegrenzung wird lediglich bei der Bebauung im Bereich 3 entlang der Stösserstraße/Moltkestraße bis zur Einmündung der Felix-Mottl- Straße abgewichen. Dort soll es zwar auch - wie in der offenen Bauweise - möglich sein, Abstände zu den seitlichen Grundstücksgrenzen einzuhalten; mit Rücksicht auf den teilwei- se mehr geschlossenen Charakter der vorhandenen Bebauung jedoch ohne Einschränkun- gen in der Längenentwicklung. Auch das stellt im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO eine ab- weichende Bauweise dar. Das Erscheinungsbild der Gebäude wird unter Einhaltung der bereits erwähnten Wandhö- hen und Dachformen mit ihren Neigungen zudem noch durch die Anzahl möglicher Voll- geschosse geprägt sein, die der Bebauungsplan festgesetzt. Es soll bei alldem auch der Siedlungscharakter mit einer mehr kleinteilig geprägten Wohnbaustruktur erhalten bleiben. Dazu sieht der Bebauungsplan vor, je nach Bereich in den Gebäuden eine bestimmte An- zahl von Wohnungen (drei oder vier je Gebäude) nicht zu überschreiten. Wegen der sonstigen Einzelheiten darf auf die textlichen Festsetzungen und die Begrün- dung zum Bebauungsplan insgesamt verwiesen werden. Im Übrigen wurde davon abgesehen, bei diesem Bebauungsplan auch noch das Maß der zulässigen baulichen Nutzung festzulegen, mit dem üblicherweise geregelt wird, im welchem flächenbezogenen Größenverhältnis zur Baugrundstücksfläche bauliche Anlagen errichtet und damit Flächen versiegelt werden können. Das hat sich bei der Unterschiedlichkeit der Grundstücksgrößen und -zuschnitte in diesem besiedelten Gebiet nicht angeboten. Der Stadtplanung erscheinen derartige Festsetzungen auch entbehrlich, nachdem das Volumen der möglichen Bauten im Wesentlichen bereits mit den sonstigen, oben beschriebenen Fest- legungen eine ausreichende Begrenzung erfährt. Allerdings führt dies dazu, dass dieser Bebauungsplan in der Gesamtheit seiner Festsetzungen nicht den Umfang regelt, den § 30 Abs. 1 BauGB voraussetzt, um allein Grundlage für die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens zu sein. Auf die rechtliche Verbindlichkeit eines solchen „einfachen Bebauungsplanes“, der nach § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt werden kann, hat dies aber keinen Einfluss. Es bedarf dann in Anwendung von § 34 BauGB nur noch der wei- tergehenden Feststellung im Einzelfall, dass sich das jeweilige Vorhaben auch mit seinen sonstigen Merkmalen in die Eigenart der vorhandenen Bebauung einfügt. Der Bebauungsplan hat ferner nicht zum Inhalt, die zulässige Art der baulichen Nutzung zu regeln. Dazu genügt das Fortgelten des u. a. für das vorliegende Plangebiet existierenden Bebauungsplanes „Nutzungsartfestsetzung“, der im Jahre 1985 in Anpassung an die frühere Bauordnung der Stadt Karlsruhe von 1958 aufgestellt wurde. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 2. Zum Verfahren Dem bisherigen Verfahren liegt der Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses vom 06.10.2005 zugrunde. Dazu im Einzelnen: Die frühzeitige Beteiligung der Bürger an der Aufstellung des Plans gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Form einer Bürgeranhörung am 05.12.2007 in der Aula der Draisschu- len durchgeführt. Sie diente auch ganz allgemein dem Zweck, die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke dieser Planung und ihre voraussichtlichen Auswirkungen zu informieren. In der Diskussion dazu bestand die Möglichkeit, sich mit Beiträgen an der Pla- nung zu beteiligen. Es konnten hierbei zahlreiche Verständnisfragen erörtert werden. Insgesamt fand die Planung mit den von ihr verfolgten Zielen bei den anwesenden Bürgern eine positive Resonanz, wenngleich es auch wenige kritische Stimmen dazu gegeben hatte. So z. B. zu den vorgeschriebenen Dachformen, wonach lediglich Walm- und Satteldächer zulässig sein werden. Es sei im Plangebiet eine Vielfalt von Dachformen vorhanden und so stelle sich eben die Frage, warum es dazu nun Einschränkungen auf bestimmte, nur wenige Dachformen gebe. Dem bleibt entgegenzuhalten, dass sich die Planung daran orientiert ha- be, was im Planbereich vorherrsche. Daran gilt es im Interesse eines homogenen Charak- ters, der das Straßenbild mit prägt, in der weiteren Entwicklung festzuhalten. Zudem stehen die Dachformen, wie unter Abschnitt 1 erwähnt, mittelbar in einem Zusammenhang mit der Höhenentwicklung der Gebäude. Aus solchen Gründen gilt es z. B. Tonnendächer zu ver- meiden, die sich auch bei rechnerischer Einhaltung der zulässigen Geschosszahl von den Fronten der anderen Gebäude abheben. Ähnliches gilt bei Gebäuden mit Flachdächern, auf die ein auf die zulässige Geschosszahl nicht anrechenbares Staffeldachgeschoss aufgesetzt würde. Zu der Planung gehört wurden außerdem noch die Bürgervereine sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange, die in ihrer Zuständigkeit von der Planung berührt sein könnten. In Anbetracht dessen, dass der Bebauungsplan jedenfalls keine weitergehenden Baumöglichkeiten eröffnet, als dies bisher nach § 34 BauGB der Fall war, sind von diesen Stellen keine Beiträge bzw. Stellungnahmen eingegangen, die in Bezug auf den Planinhalt einer näheren Darlegung und Erörterung bedürften. Bekannt ist die nicht unerhebliche Verkehrslärmbelastung der Wohngebäude im Be- reich der Blücherstraße und entlang der Moltkestraße. Auf diese Situation hat die Im- missionsschutzbehörde bei ihrer Beteiligung hingewiesen. Ein Grund, deswegen die Neuer- richtung oder bauliche Erweiterung von Wohngebäuden zu unterbinden, wird jedoch nicht gesehen. Im Interesse der künftigen Bewohner erscheint es jedoch geboten, bei den Ge- bäuden einen ausreichenden baulichen Schallschutz sicherzustellen. Darauf reagiert der Bebauungsplan mit der Festsetzung passiven Schallschutzes in Ziff. 5 der textlichen Fest- setzungen. Soweit Altgebäude darüber noch nicht in ausreichendem Umfang verfügen, wäre es sicher wünschenswert, wenn Nachbesserungen vorgenommen würden. Ob dies aller- dings in allen Fällen ohne weiteres zumutbar sein würde, lässt sich im Vorhinein nicht pau- schal beantworten, weshalb Altgebäude von dieser Festsetzung nicht erfasst werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe geht in ihrer Stellungnahme davon aus, dass die Nachfrage nach Wohnraum in bevorzugten Wohngegenden dieses Plangebietes künftig zunehmen wird. Sie regt an, im Bereich 1 des Bebauungsplanes eine maßvolle Ver- dichtung des Gebietes anzustreben. Auch hätten sich Teile des Bebauungsplangebietes in den letzten Jahren zu einem attraktiven Standort für Dienstleistungsgewerbe entwickelt. Vornehmlich gelte dies für die Mozart-, Beethoven-, Maximilian- und Weberstraße. Deren Attraktivität werde bei der Nähe zur Innenstadt, zu den Städt. Kliniken und zur Fachhoch- schule zukünftig noch weiter steigen. Deshalb schlägt die IHK vor, wie schon im Flächennut- zungsplan angedacht, eine gemischte bauliche Nutzung auszuweisen, wie z. B. mit der Festsetzung eines „besonderen Wohngebietes“ in Sinne der Baunutzungsverordnung. Dazu gilt es anzumerken: Eine bauliche Verdichtung anzustreben, widerspräche gerade den hier mit der Planung ver- folgten Zielen. Dem vermag die Stadtplanung nicht das Wort zu reden. Andere Gebietsartty- pen könnten latent den Druck erhöhen, den bisherigen Charakter der Bebauung zu verän- dern. Zudem bedürfte es dazu sorgfältiger bzw. kleinteiliger Analysen des Nutzungsgefüges, was den Ansatz des jetzigen Bebauungsplanes sprengen würde. Sofern sich dafür in Teilbe- reichen ein nachhaltiger Bedarf ergeben sollte, wäre dem mit einer im Einzelfall vertieften Betrachtung der vorhandenen Bebauung und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten nachzuge- hen. Das bietet sich bei der Größe des jetzigen Plangebietes nicht an. 3. Schlussbemerkung Nach dem Stand des Verfahrens kann das Bebauungsplanverfahren nunmehr mit der öffent- lichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes fortgesetzt werden. Hierzu wird dem Ge- meinderat vorgeschlagen, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Moltkestraße, Stabelstraße, Nördliche Hildapromenade, Seldeneckstraße, Felix-Mottl-Straße, Nibelungenstraße, Isoldestraße und Stösserstraße“ wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 13 Abs. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB fortgesetzt. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 27.02.2009 in der Fas- sung vom 09.11.2009 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. Dezember 2009

  • Anlage 1
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Moltkestraße, Stabelstraße, Nördliche Hildapromenade, Seldeneckstraße, Felix-Mottl-Straße, Nibelungenstraße, Isoldestraße und Stösserstraße“, Karlsruhe- Weststadt/Mühlburg beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ............................. 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 5 3.5 Belastungen ............................................................................................... 5 4. Planungskonzept ..................................................................................... 5 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 6 4.2 Bauweise ................................................................................................... 6 4.3 Erschließung .............................................................................................. 6 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................ 6 4.3.2 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 6 4.3.3 Geh- und Radwege .................................................................................... 6 4.3.4 Ver- und Entsorgung .................................................................................. 6 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 6 4.5 Grünordnung.............................................................................................. 7 4.6 Schallimmissionen ..................................................................................... 7 5. Umweltbericht .......................................................................................... 7 6. Sozialplan ................................................................................................. 8 7. Bodenordnung ......................................................................................... 8 8. Kosten ...................................................................................................... 8 B. Hinweise ................................................................................................... 9 1. Versorgung und Entsorgung ...................................................................... 9 2. Entwässerung ............................................................................................ 9 3. Niederschlagswasser ................................................................................. 9 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 10 5. Baumschutz ............................................................................................. 10 6. Altlasten ................................................................................................... 10 7. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 10 8. Private Leitungen ..................................................................................... 11 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 11 10. Erneuerbare Energien ............................................................................. 11 Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die Bebauungsstruktur der Karlsruher Weststadt zwischen Hildapromenade, Moltkestraße, Isolde- und Tristanstraße und Stabelstraße ist gekennzeichnet durch das Nebeneinander großer Stadtvillen, Geschosswohnungsbau und relativ kleiner Einfamilienhäuser. Im größten Teil des Geltungsbereiches haben die Gebäude in der Regel zwei Vollgeschosse und Sockel und überwiegend Walm- oder Satteldächer. Die im Rückbereich dicht begrünten Blöcke sind in offener Bauweise entlang der Blockränder bebaut. Die Bebauung, die prägend für die Baustruktur dieses Bereiches der Weststadt ist, entwickelte sich ab ca. 1900 bis 1940 als Wohngebiet für das Großbürgertum. Kleinere Wohnhäuser entstanden in der Regel nach dem 2. Weltkrieg. Bisher wurden Neubauten nach § 34 BauGB, also dem Einfügen in die Umgebung, beurteilt, in Verbindung mit Baufluchtenplänen. Grund für die Entscheidung, die planungsrechtlichen Grundlagen zu ergänzen, ist die in den letzten Jahren zu beobachtende Entwicklung, Bestandsgebäude durch Neubauten zu ersetzen. Diese überschreiten dann oft deutlich das vorherige Gebäudevolumen und weisen eine größere Zahl von Wohnungen auf. Bei der Beurteilung nach § 34 BauGB besteht immer die Tendenz, dass Neubauten sich an den jeweils größten Gebäudeabmessungen der Umgebung orientieren, diese addieren und kumulieren. Bei einem Fortschreiten dieser Entwicklung wird der Charakter des Gebietes langsam verändert. Auch können Dachform und Zahl der Wohnungen über § 34 BauGB nicht gesteuert werden, obwohl sie städtebaulich relevant sind. Der Bebauungsplan soll die vorhandenen Strukturen sichern und für Neubauten einen städtebaulich verträglichen Rahmen setzen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der seit dem 24.07.2004 wirksame Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (FNP 2010) stellt den westlichen Planbereich bis zur Weberstraße als Wohnbaufläche dar, das in diesem Bereich befindliche kirchliche Anwesen als Einrichtung für Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung „religiöse Einrichtung“, den Haydnplatz als Parkanlage. Der Planbereich südöstlich der Weberstraße ist als gemischte Baufläche dargestellt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Es gilt der Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ (Nr. 614) vom 22.02.1985, der die Baugrundstücke des Plangebietes mit Ausnahme der Grundstücke Hagenstr. 5 und 7 (Lukaskirche) als WR ausweist. Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 4 - Ferner existieren folgende Baufluchtenpläne: - Bebauungsplan „Südliche Hildapromenade, Moltkestraße, Mozartstraße, Kaiserallee, Kochstraße“ (Nr. 7) vom 26.02.1912, - Bebauungsplan „Moltkestraße zwischen Kußmaul- und Hardtstraße“ (Nr. 22) vom 12.06.1914, - Bebauungsplan „Hardt-, Kärcher-, Stösserstraße“ (Nr. 166) vom 13.07.1926, - Bebauungsplan „Rheingoldstraße“ (Nr. 209) vom 08.09.1934, - Bebauungsplan „Stösser-, Hardt-, Seldeneck-, Gunther-, Moltkestraße“ (Nr. 220) vom 27.12.1937, - Bebauungsplan „Blücherstraße zwischen Kaiserallee und Moltkestraße“ (Nr. 357) vom 11.07.1969. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 23,3 ha große Planungsgebiet liegt in den Karlsruher Stadtteilen Weststadt und Mühlburg. Maßgebend für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Gebiet weist durchgrünte Hausgärten auf. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Im Plangebiet überwiegt die Wohnnutzung. Aufgrund der vorhandenen Bebauung werden sechs Bereiche ausgewiesen, die sich zum Teil hinsichtlich Wandhöhe, Gebäudetiefe und der Anzahl der Vollgeschosse unterscheiden. Bereich 1: Hier gibt es zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser. Die meisten Häuser haben einen Sockel, die Wandhöhen sind relativ homogen, eher mit Abweichungen nach unten und wenigen Abweichungen nach oben. Die Gebäude haben überwiegend Walm- und Satteldächer. Hier befindet sich auch die Lukaskirche. Bereich 2: Hier befinden sich Einzel- und Doppelhäuser, eine Hausgruppe, überwiegend dreigeschossig, mit Sockel. Die Gebäude sind eher als „Stadtvillen“ zu bezeichnen. Auffallend sind diverse untergeordneten Bauteile, mit denen die Häuser in großem Umfang versehen sind, und die rückwärtigen Anbauten. Die Grundstücke sind in hohem Maß überbaut. Die Gebäude haben Walm-, Sattel- und Mansarddächer. Auffallend ist der hohe Anteil an denkmalgeschützter Gebäuden. Bereich 3: Hier befindet sich Geschosswohnungsbau, wie er für das westlich anschließende Gebiet prägend ist. Die Gebäude haben vier Geschosse, flache Walmdächer und einen Sockel. Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 5 - Bereich 4: Der Haydnplatz ist ein Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg und eine Sachgesamtheit nach § 2 DSchG. Lediglich die Bebauung des westlichen Sektors stammt aus der Nachkriegszeit. Bereich 5: Hier befindet sich dreigeschossiger Geschosswohnungsbau. Die Gebäude haben Walmdächer. Bereich 6: Die Gebäude in der Rheingoldstraße sind mit einer Ausnahme Einzelhäuser und haben zwei Geschosse und einen Sockel. Die Mehrheit der Gebäude hat Satteldächer, ansonsten Walmdächer. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die überwiegende Mehrheit der von der Planung betroffenen Baugrundstücke befindet sich in Privateigentum. 3.5 Belastungen Schallimmissionen Das Plangebiet ist durch Schallimmissionen aus Straßenverkehr vorbelastet. Im Bereich Blücherstraße und westliche Moltkestraße kommen Schallimmissionen aus Schienenverkehr (Straßenbahn) hinzu. Altlasten Es liegen keine Hinweise vor, die einen Altlastenverdacht begründen. 4. Planungskonzept Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherung der vorhandenen Bebauungsstrukturen. Wichtig ist dabei auch die Bewahrung der rückwärtigen Grünbereiche. Neubauten sollen sich in die vorhandene Bebauung einfügen. Aufgrund der vorhandenen Bebauung werden sechs Bereiche festgelegt, die sich zum Teil hinsichtlich Wandhöhe, Bebauungstiefe und der Anzahl der Vollgeschosse unterscheiden. Die vordere Baulinie orientiert sich an den Vorgaben der Baufluchtenpläne und damit letztlich am Bestand. Die Gebäudetiefen orientieren sich ebenfalls an der bestehenden Bebauung. Zur Sicherung des Gebietscharakters ist es erforderlich, Wandhöhen, Firstrichtung, Dachform und -neigung festzulegen, dies jeweils in Anlehnung an die bereits vorhandene Bebauung. Gleiches gilt für die Bauweise. Es werden zudem die Anzahl der Vollgeschosse und teilweise die Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude festgelegt. Die Beschränkung auf maximal 3 beziehungsweise maximal 4 Wohneinheiten pro Wohngebäude soll eine Übernutzung der Grundstücke ausschließen, Bodennutzungskonflikte vermeiden, die Stellplatzsituation regulieren und den vorhandenen Gebietscharakter erhalten. Da ohne diese Regelung unerwünschte Umstrukturierungen der städtebaulichen Eigenart des Baugebietes zu befürchten sind, liegen besondere städtebauliche Gründe vor, die diese Festsetzung rechtfertigen. Sie hat auch nachbarschützenden Charakter. Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 6 - 4.1 Art der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ (Nr. 614) vom 22.02.1985, der für das Plangebiet Reines Wohngebiet ausweist, bleibt weiterhin bestehen. Das gilt auch für den nordöstlichen Planbereich, der im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt ist. 4.2 Bauweise Die Festlegung der Bauweise orientiert sich am Bestand. 4.3 Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Planungsgebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen: Straßenbahnlinien 2 (Moltkestraße) und 3 (Riefstahlstraße), Stadtbahnlinien S1 und S11 (Franz-Lust-Straße), Nähe zur zentralen ÖPNV- Hauptachse in der Kaiserallee. 4.3.2 Ruhender Verkehr Öffentliche Stellplätze sind vorhanden, allerdings nicht im nachgefragten Umfang. Der Bebauungsplan eröffnet keine weitergehenden Baumöglichkeiten, vielmehr wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden beschränkt. Änderungen an den bestehenden Verkehrsflächen werden nicht vorgenommen. 4.3.3 Geh- und Radwege Am vorhandenen Geh- und Radwegenetz wird keine Änderung vorgenommen. 4.3.4 Ver- und Entsorgung Das Plangebiet ist erschlossen. Das Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wassergesetzes zur Versickerung gebracht werden. 4.4 Gestaltung Der Bebauungsplan hat nicht die Neugestaltung des Gebietes zum Ziel, sondern die Sicherung des Bestandes. Neu- oder Umbauten sollen sich in die vorhandene Struktur einfügen. Es gilt, dieses besondere Wohnquartier als solches zu erhalten. Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 7 - Nebenanlagen, Stellplätze Aus gestalterischen Gründen und um weiteren Eingriffen in den Boden entgegenzuwirken, sind Nebenanlagen gewissen Einschränkungen unterworfen. Gleiches gilt für Garagen und Stellplätze. Vorgärten Die Vorgärten sind, wie bisher, zu begrünen und von Bebauung frei zu halten. Die Einfriedungen sollen sich dem Bestand anpassen, der überwiegend aus Zäunen mit vertikalen Stäben besteht. Fassaden Entsprechend des Erscheinungsbildes der vorhandenen Bebauung werden nur verputzte Fassaden zugelassen. Dächer Es sind nur geneigte Dächer zulässig, mit einer Dachneigung, die aus der vorhandenen Bebauung abgeleitet ist. Ebenfalls am Bestand orientieren sich die festgesetzten Dachformen. Werbeanlagen Werbeanlagen werden aus gestalterischen Gründen gewissen Einschränkungen unterworfen. Sockel Die vorhandenen Gebäude weisen als typisches Merkmal einen Sockel auf, so dass der Bebauungsplan dieses gestalterische Merkmal aufgreift. 4.5 Grünordnung Das Gebiet ist bereits bebaut, es wird davon abgesehen, grünordnerische Maßnahmen festzusetzen. Im übrigen gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe. 4.6 Schallimmissionen Die Blücherstraße und die Moltkestraße sind dem Lärmpegelbereich IV (66-70 dB (A)) nach DIN 4109 zuzuordnen. Da aktive Schallschutzmaßnahmen ausscheiden, werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. 5. Umweltbericht Es handelt sich hier um einen Bebauungsplan, der bereits bestehende Bebauungspläne ändert und ergänzt ohne dabei die Grundzüge der bisherigen Planung zu berühren. Das Bebauungsplanverfahren wird deshalb im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung war somit gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abzusehen. Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 8 - 6. Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 8. Kosten Der Stadt entstehen keine Kosten. Karlsruhe, 09.11.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 9 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 45 b Abs. 3 Wassergesetz BW über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht beseitigt werden. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung, zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde ist über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. (Näheres siehe Begründung und Festsetzungen). Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 10 - beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Funde und Befunde entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Bebauungsplan „Moltke-, Stabelstraße,...“ - 11 - Im übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan ”Moltkestraße, Stabelstraße, Nördliche Hildapromenade, Seldeneckstraße, Felix-Mottl-Straße, Nibelungenstraße, Isoldestraße und Stösserstraße”, Karlsruhe- Weststadt/Mühlburg Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Vorentwurf - Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ....................................................... 3 1. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .............................................. 3 1.1 Bauweise ................................................................................................... 3 1.2 Baubereiche .............................................................................................. 3 1.3 Flächen für Stellplätze und Garagen ......................................................... 4 1.4 Nebenanlagen ........................................................................................... 4 1.5 Befestigung von Grundstücksflächen ........................................................ 4 2. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ........ 4 3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ........................ 4 4. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ......................................... 5 5. Passiver Schallschutz ................................................................................ 5 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 5 1.1 Gebäudehöhe ............................................................................................ 5 1.2 Dächer ....................................................................................................... 5 1.3 Fassaden ................................................................................................... 6 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 6 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ........................................................ 6 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 6 3.2 Einfriedigungen .......................................................................................... 7 4. Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 7 5. Außenantennen, Satellitenschüsseln ........................................................ 7 6. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 7 7. Niederschlagswasser ................................................................................. 7 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 8 Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 3 - Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 1.1 Bauweise Bereiche 1, 2 und 5: Es gilt die abweichende Bauweise: offen mit einer Längenbeschränkung von 25 m. Bereich 3: Es gilt die abweichende Bauweise: offen ohne Längenbeschränkung. Bereich 4: Es gilt die geschlossene Bauweise. Bereich 6: Es gilt die abweichende Bauweise, offen nur mit Einzelhäusern und einer Längenbeschränkung von 13 m. 1.2 Baubereiche Bereiche 1, 3, 5 und 6: Die Bebauungstiefe - gemessen von der vorderen Baulinie - beträgt maximal 12 m. Bereiche 2 und 4: Die Bebauungstiefe - gemessen von der vorderen Baulinie - beträgt maximal 15 m. Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 4 - Überschreitungen der in den Bereichen 1 bis 6 festgesetzten Bebauungstiefe sind, soweit sie nicht in Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugelassen werden können, nur zulässig zur Errichtung eines eingeschossigen Anbaus in den Bereichen 1, 3, 5 und 6 bzw. eines zweigeschossigen Anbaus in den Bereichen 2 und 4 oder eines Wintergartens bis zu einer maximalen Tiefe von 4 m. Dabei darf sich der Anbau oder Wintergarten höchstens über die Hälfte der Gebäudelänge ausdehnen. 1.3 Flächen für Stellplätze und Garagen Stellplätze, Carports und Garagen sind zulässig innerhalb eines Abstandes von 12 m gemessen ab vorderer Baulinie in den Bereichen 1, 3, 5 und 6 sowie von 15 m gemessen ab vorderer Baulinie im Bereich 2. Ausnahmsweise können sie auch im rückwärtigen Grundstücksbereich zugelassen werden, sofern mit dem hinteren Abschluss der baulichen Anlage ein Abstand zur vorderen Baulinie von 20 m nicht überschritten wird. Im Vorgartenbereich sind Stellplätze, Carports und Garagen unzulässig. 1.4 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind im Vorgartenbereich unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Abfallbehälterstandplätze (siehe auch Ziffer 4 der “Örtlichen Bauvorschriften”). Gartenhütten, Pergolen und Terrassenüberdachungen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (siehe Ziffer 3.2 der “Planungsrechtlichen Festsetzungen”) nur im rückwärtigen Grundstücksbereich zulässig. Gartenhütten und überdachte Pergolen sind nur bis zu einer Größe von insgesamt maximal 20 m³ je Baugrundstück zulässig. § 23 Abs. 5 BauNVO bleibt unberührt. 1.5 Befestigung von Grundstücksflächen Flächige Befestigungen der Grundstücke – Hauszugänge ausgenommen – sind wasserdurchlässig auszuführen. 2. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Tiefgaragen sind mit einer Erdandeckung von mindestens 70 cm zu überdecken und zu begrünen. 3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude wird in den Bereichen 1 und 6 auf maximal 3 Wohnungen pro Wohngebäude, im Bereich 2 auf maximal 4 Wohnungen pro Wohngebäude festgesetzt. Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 5 - 4. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen außerhalb des Baubereiches sind unzulässig. Lichtschächte sind im Vorgartenbereich bis zu einer Tiefe von maximal 1 m vor der Hauswand zulässig. 5. Passiver Schallschutz Bei der Neuerrichtung oder baulichen Erweiterung von Wohngebäuden an der Blücherstraße und an der Moltkestraße müssen Außenbauteile gegenüber der Blücherstraße und der Moltkestraße ein bewertetes resultierendes Schalldämm-Maß von 40 dB aufweisen (DIN 4109). Durch Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen ist für lärmzugewandte, zum Schlafen genutzte Aufenthaltsräume (Schlafzimmer, Kinderzimmer) eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen. II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Gebäudehöhe Die Höhe der Gebäude richtet sich nach der im zeichnerischen Teil (Nutzungsschablone) festgelegten Wandhöhe und Dachformen/-neigungen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Gehweghinterkante bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen straßenseitigen Gebäudemitte gemessen, bei Doppelhäusern in der Gebäudemitte, bei Hausgruppen in der Gebäudemitte des Mittelhauses. Staffelgeschosse sind unzulässig. 1.2 Dächer Satteldächer sind traufständig zur jeweiligen Erschließungsstraße zu errichten. Dacheinschnitte, Zwerchgiebel und Querhäuser sind unzulässig. Gaupen sind nur als Einzelgaupen zulässig, folgendes ist einzuhalten: - Das obere Drittel des Daches muss ungestört durchlaufen. - Die Gaupe muss vom Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut um mindestens 0,5 m zurückversetzt sein. - Gaupen müssen zur Außenseite der Giebelwand einen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten, zur Gebäudetrennwand (bei gereihten Häusern) mindestens 1,25 m. - Zwischen den Einzelgaupen ist ein Abstand von mindestens 0,75 m einzuhalten. - Die Summe aller Einzelgaupenbreiten darf die Hälfte der Gebäudelänge pro Gebäudeeinheit nicht überschreiten. Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 6 - - Einzelgaupen dürfen eine maximale Durchschnittshöhe von 1,7 m und eine maximale Durchschnittsbreite von 2 m nicht überschreiten. Aufbauten für Aufzugüberfahrten sind nur auf der rückwärtigen Dachfläche zulässig. Rückwärtige Anbauten entsprechend Ziffer 1.2 der “Planungsrechtlichen Vorschriften” sind mit Flachdach auszuführen. Bei Nebenanlagen, Carports und Garagen sind auch flache und flachgeneigte Dächer zulässig. 1.3 Fassaden Die Fassaden sind als Putzfassaden auszuführen. Reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude unzulässig. Fassaden mit grellen Farben sind unzulässig. Der Putzfarbton muss einen Hellbezugswert zwischen 50% und 100% haben. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komplementärfarben zu brechen. Großflächige Fenster sowie Anlagen zur Gewinnung von Energie sind hiervon ausgenommen. Es ist ein Sockel von mindestens 30 cm Höhe auszubilden. Aufgrund der Regelungen der Landesbauordnung zulässige vor- bzw. zurückspringende Bauteile sind nur bis zur Unterkante der Dachtraufe zulässig. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis maximal 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf der gesamten Grundstücksbreite zwischen den Baulinien und der Straßenbegrenzungslinie liegen. Verlaufen die nach Satz 1 maßgeblichen Baulinien nicht über die gesamte Straßenfront eines Grundstückes, sind die Vorgärten in Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 7 - entsprechender Tiefe bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen auszudehnen. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen sowie möglicher Nebenanlagen nach Ziffer 1.4 der ”Planungsrechtlichen Festsetzungen” als Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits- und Lagerflächen ist unzulässig. 3.2 Einfriedigungen Einfriedigungen zum Straßenraum: Einfriedigungen sind nur zulässig als Zaun mit vertikalen Stäben zur Straßenseite bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m. Innerhalb dieser Höhe kann noch zusätzlich noch eine Mauer bis maximal 0,30 m Höhe errichtet werden. Geschlossene und überwiegend geschlossene Einfriedigungen (z.B. als Mauern oder Holzzäune) über die gesamte Höhe sind unzulässig. Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken: Einfriedigungen sind nur zulässig - als Hecken aus standorttypischen Laubgehölzen bis zu einer Höhe von 1,80 m (in die Hecken kann ein Zaun mit einer Höhe von 1,50 m eingezogen werden) oder - als Zaun bis zu einer Höhe von 1,50 m. 4. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Rankpflanzen oder Hecken zu begrünen. Siehe auch Ziffer 1.4 Satz 2 der “Planungsrechtlichen Festsetzungen”. 5. Außenantennen, Satellitenschüsseln Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satelliten- antenne zulässig. 6. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 7. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 45 b Abs. 3 Wassergesetz Baden-Württemberg schadlos möglich – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Die Mulden müssen eine Bebauungsplan “Moltke-, Stabelstraße, ....” - 8 - mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. III. Sonstige Festsetzungen Die Bebauungspläne - “Südliche Hildapromenade, Moltkestraße, Mozartstraße, Kaiserallee, Kochstraße” (Nr. 7) vom 26.02.1912, - “Moltkestraße zwischen Kußmaul- und Hardtstraße” (Nr. 22) vom 12.06.1914, - “Hardt-, Kärcher-, Stösserstraße” (Nr. 166) vom 13.07.1926, - “Rheingoldstraße” vom 08.09.1934 (Nr. 209), - “Stösser-, Hardt-, Seldeneck-, Gunther-, Moltkestraße” vom 27.12.1937 (Nr. 220), - “Blücherstraße zwischen Kaiserallee und Moltkestraße” (Nr. 357) vom 11.07.1969. werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden . Karlsruhe, 27.02.2009 Fassung 09.11.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler

  • Anlage 3
    Extrahierter Text