Bebauungsplan "Westlich der Badener Straße", Karlsruhe-Durlach: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Vorlage: 23871
Art: Beschlussvorlage
Datum: 24.03.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 15.12.2009

    TOP: 22

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Westlich der Badener Straße
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2009 192 13 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Westlich der Badener Straße", Karlsruhe-Durlach: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 01.04.2008 1 Aufstellungsbeschluss Gemeinderat 15.12.2009 13 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes „Westlich der Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach (der Wortlaut des Beschlusses findet sich auf S. 4). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 09.12.2009 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, die sich im Plangebiet als reines Wohngebiet darstellende vorhandene Bebauung als solche zu sichern. Für den größten Teil des Plangebietes gilt bis- her der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985. Danach ist für die Grundstücke in der Badener Str. 34 bis 48 Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO 1977 festgesetzt. Im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans wird die Geltung des Bebauungsplans Nr. 614 aufgehoben. Für das Eckgrundstück Rommelstraße/Badener Straße und das Eckgrundstück im Südwesten gilt noch kein Bebauungsplan, diese Grund- stücke waren bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Westlich des Plangebietes schließt der Bebauungsplan Nr. 736 „Basler-Tor-Straße/Badener Straße“ vom 10.08.2001 an, der im unmittelbaren Anschluss an das Plangebiet Gartenland ausweist. Auf der östlichen Seite der Badener Straße setzt der Bebauungsplan Nr. 614 rei- nes Wohngebiet fest. Das Plangebiet ist gekennzeichnet durch eine reine Wohnnutzung. Lediglich auf einem der betroffenen Grundstücke gab es in der Vergangenheit die Genehmigung für einen aus- nahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Beherbergungsbetrieb, die jedoch zwi- schenzeitlich erloschen ist, da von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht wurde. Für dieses Objekt wurde zwischenzeitlich eine neue Baugenehmigung für Wohnnutzung erteilt. Um im Plangebiet als allgemeines Wohngebiet bisher ausnahmsweise zulässigen Nutzun- gen ohne Wohncharakter dauerhaft auszuschließen, soll die zulässige Art der baulichen Nutzung auf reines Wohnen beschränkt werden, um städtebaulich relevante Beeinträchti- gungen der reinen Wohnnutzung zu verhindern und den Charakter des Plangebietes nicht zu gefährden. Das städtebaulich entscheidende Planungsziel des Bebauungsplanes ist, im Ergebnis dem bereits bestehenden Charakter des Plangebietes Rechnung zu tragen und das Gebiet als „reines Wohngebiet“ - ohne die Zulassung von Ausnahmen - festzusetzen, um stabile Wohnstrukturen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB zu gewährleisten. Der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe weist die Flächen als Wohngebiet aus, der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Plangebiet umfasst den Bereich westlich der Badener Straße, beidseits der Einmündung der Rommelstraße. Das Gebiet ist durchgängig mit zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäuden teils in offener, teils in geschlossener Bauweise bebaut. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Das Plangebiet ist durch den Verkehrslärm der Badener Straße vorbelastet, gleichwohl ist das Gebiet zu beiden Seiten der Badener Straße durch die vorhandene reine Wohnnutzung geprägt. Die beabsichtigte Änderung der zulässigen Art der baulichen Nutzung verbessert die Situation im Plangebiet insoweit, als das Gebiet als reines Wohngebiet vor zusätzlichen Belastungen stärker geschützt ist als bisher. Durch die Umwandlung des bisherigen allge- meinen Wohngebiets in ein reines Wohngebiet werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, deshalb wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB auf- gestellt, eine Umweltprüfung ist nicht durchzuführen. Dem Bebauungsplan liegt die Eilentscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt Karlsruhe gemäß § 43 Abs. 4 Gemeindeordnung sowie der Aufstellungsbeschluss des Planungsaus- schusses der Stadt Karlsruhe vom 01.04.2008 zugrunde. Der Aufstellungsbeschluss be- schränkte sich zunächst auf den Bereich nördlich der Rommelstraße. Aufgrund des Aufstel- lungsbeschlusses fasste der Gemeinderat am 08.04.2008 in öffentlicher Sitzung den Be- schluss über die Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplans „Ecke Rommelstraße/Badener Straße“. Die Veränderungssperre läuft im April 2010 aus. Im Verlauf des Aufstellungsverfahrens bot sich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs die Erweiterung des Plangebietes auf die im Bebauungsplan Nr. 614 bisher ebenfalls als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen entlang der Badener Straße südlich der Rommelstraße an. Deshalb wurde der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes zwischenzeitlich um diesen untergeordneten Bereich erweitert, die Bezeichnung des Bebau- ungsplanes wurde in „Westlich der Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach, geändert. Einer Änderung des Aufstellungsbeschlusses, der sich auf den nördlichen Teil der Rommelstraße beschränkte, bedurfte es nicht. Der zu fassende Auslegungsbeschluss ergänzt den bisheri- gen Aufstellungsbeschluss um den südlich der Rommelstraße gelegenen Bereich. Als Träger öffentlicher Belange wurden die Bürgergemeinschaft Durlach und Aue, der Nach- barschaftsverband Karlsruhe sowie das Polizeipräsidium Karlsruhe beteiligt. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange haben ihre Zustimmung signalisiert bzw. keine Äußerungen ab- gegeben. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes hat einen Stand erreicht, die der Vorentwurf des Bebauungsplans „Westlich der Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach, vom 05.04.2009 wiedergibt. Dem Gemeinderat kann empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Westlich Badener Straße“, Karls- ruhe-Durlach, wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 05.04.2009 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. Dezember 2009

  • Anlage
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Westlich der Badener Straße“, Karlsruhe – Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - West. Badener Straße 05.04.2009 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 4 3.5 Belastungen ............................................................................................... 4 4. Planungskonzept ..................................................................................... 4 4.1 Art der baulichen Nutzung ...................................................................... 4 4.2 Belastungen ............................................................................................... 5 5. Umweltbericht .......................................................................................... 5 6. Kosten ...................................................................................................... 5 West. Badener Straße 05.04.2009 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die bauliche Nutzung im Plangebiet entspricht der Nutzung eines "Reinen Wohngebietes". Lediglich bezüglich eines Gebäudes gab es eine Genehmigung für einen im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Beherbergungsbetrieb, die jedoch zwischenzeitlich baurechtlich erloschen ist, da von dieser ursprünglich genehmigten Nutzung kein Gebrauch gemacht wurde. Allerdings hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass gerade durch solche, das Reine Wohnen überschreitende Nutzungen ohne Wohncharakter über einen längeren Zeitraum hinweg nachhaltige städtebaulich relevante Beeinträchtigungen gegenüber der umgebenden Wohnbebauung ausgingen, die den Charakter des Plangebietes als "Wohngebiet" ernsthaft gefährdet haben. Vor diesem Hintergrund wird mit der Bebauungsplanung das städtebaulich erforderliche Planungsziel verfolgt, dem jetzt schon bestehenden Charakter des Plangebietes entsprechend Rechnung zu tragen und dieses Gebiet künftig als "Reines Wohngebiet" - ohne Ausnahmefestsetzungen - allgemein festzusetzen und damit sozial stabile Wohnstrukturen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB zu gewährleisten. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der derzeit gültige Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, stellt die Flächen als Wohngebiet dar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für den größten Teil des Gebiets gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985. Danach ist für die Grundstücke der Badener Straße 34 bis 48 Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO 1977 festgelegt. Abweichend hiervon sind der Versorgung dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wird dieser Plan aufgehoben. Für das Eckgrundstück Rommelstraße Badener Straße und das Endgrundstück im Südwesten gibt es noch keinen Bebauungsplan. Diese sind bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Westlich schließt der Bebauungsplan Nr. 736 „Basler-Tor- Straße / Badener Straße“ vom 10.08.2001 an, der im Anschluss an das Plangebiet Gartenland festsetzt. Auf der östlichen Straßenseite der Badener Straße legt der West. Badener Straße 05.04.2009 - 4 - Bebauungsplan Nr. 614 Reines Wohngebiet fest. Für die Gebiete jenseits der Badener Straße läuft derzeit ein Bebauungsplanverfahren mit dem Ziel, die qualitätsvolle Bebauung im Hanggebiet Durlach zu sichern. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 1 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Durlach, westlich der Badener Straße. Es umfasst die bereits vorhandene Wohnbebauung westlich der Badener Straße, beidseitig der Einmündung der Rommelstraße, die im Bebauungsplan Nr. 614 noch als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gebiet ist bereits vollständig mit zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden teils in offener, teils in geschlossener Bauweise bebaut. Es liegt durchgehend Wohnnutzung vor. Haus Nr. 34 wird derzeit nicht genutzt. Im Anschluss an die rückwärtigen Grundstücksgrenzen des Gebiets erstrecken sich ausgedehnte, unbebaute Grünflächen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Badener Straße befindet sich reine Wohnbebauung in offener Bauweise. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Gebiet befindet sich überwiegend in Privateigentum. 3.5 Belastungen Das Plangebiet ist durch seine direkte Lage an der Bundesstraße 3 besonders durch Verkehrslärm und Autoabgase vorbelastet. Auf weitere besondere Belastungen liegen keine Hinweise vor. 4. Planungskonzept 4.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet war bisher als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die hierbei über das reine Wohnen hinausgehenden möglichen Nutzungen haben dazu geführt, dass hier Nutzungen angesiedelt wurden oder versucht wurden anzusiedeln, die über eine vertretbare Art hinausgingen und für starke soziale Unruhe im Gebiet sorgten, das ansonsten reine Wohnnutzung enthält. Daher wird die Nutzung so festgelegt, wie sie sich in dieser kleinen Nachbarschaft entwickelt hat und wie sie auch in der Umgebung vorliegt - als reine Wohnnutzung. Ausnahmen sollen dabei nicht zulässig sein. West. Badener Straße 05.04.2009 - 5 - 4.2 Belastungen Zwar ist das Gebiet stark durch Verkehrslärm und Autoabgase belastet, jedoch ist diese Belastung bereits vorhanden und es wird kein Wohngebiet in eine belastete Situation hineingeplant. Vielmehr ist hier die reine Wohnnutzung bereits vorhanden und wird wie auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite durchgehend festgeschrieben. Die geplante Nutzungsänderung verbessert diese Situation insofern, als sie das Gebiet in sich vor stärkeren zusätzlichen Belastungen schützt, indem Nutzungen nun nicht mehr zulässig sind, die von ihrem Charakter her eher noch mehr Lärm verursachen oder zusätzliche Verkehre nach sich ziehen. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan, der im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wird. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Kosten Durch diesen Bebauungsplan entstehen keine Kosten. Karlsruhe, 05.04.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler