Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung), Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte und Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt

Vorlage: 23868
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.12.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 15.12.2009

    TOP: 20

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Jahrmarktsatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2009 190 11 öffentlich Dez. 5 Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung), Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte und Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 22.10.2009 6 Hauptausschuss 08.12.2009 11 Gemeinderat 15.12.2009 11 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung), die Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte sowie die Zulas- sungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt. Sie wurden an die EU Dienstleis- tungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezem- ber 2006 bzw. an das Gesetz des Bundestages zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009 angepasst und in die- sem Zusammenhang auch inhaltlich und sprachlich gendergerecht überarbeitet. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Eine Neufassung der Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahr- marktsatzung) (Anlage 1 und 1a) sowie der Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahr- märkte (Anlage 2 und 2a) und Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt (Anlage 3 und 3a) wurden unter anderem erforderlich, da aufgrund der EU- Dienstleistungsrichtlinie Satzungsanpassungen notwendig geworden sind. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie hat zum Ziel, den grenzüberschreitenden Dienstleistungs- verkehr zu fördern und damit die Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes zu be- schleunigen. Sie soll sicherstellen, dass sowohl die Erbringer als auch die Empfänger von Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten effektiver von den garantierten Freiheiten des Nie- derlassungsrechts und des freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs profitieren können. Hierbei verpflichtet die Dienstleistungsrichtlinie alle Mitgliedstaaten zur Prüfung und ggf. An- passung des für Dienstleistungserbringer geltenden Rechts auf Konformität mit den Bestim- mungen der Richtlinie. Diesbezüglich sind alle Ministerien, Regierungspräsidien, Land- und Stadtkreise verpflichtet, ihre Normen zu überprüfen. Die Stadt Karlsruhe hat dabei zusammen mit der Stadt Stuttgart eine Pilotprüfung im Hinblick auf die städtischen Satzungen und Rechtsverordnungen durchgeführt. Dabei hat sich eine Anpassungspflicht für die Jahrmarktsatzung ergeben. Die Normanpassung ist der Europäischen Kommission bis spätestens 28.12.09 vorzulegen. Diesbezüglich muss die Satzungsänderung bis zu diesem Termin in Kraft getreten sein. Eine Anpassungspflicht hat dahingehend zu erfolgen, dass ein Verweis auf eine einheitliche Ansprechpartnerin/einen einheitlichen Ansprechpartner und auf die Vorschriften des Lan- desverwaltungsverfahrensgesetzes zu machen ist. Die einheitliche Ansprechpartnerin/der einheitliche Ansprechpartner dient der unterstützenden Verfahrensvermittlung zwischen an- tragsstellender Person und zuständiger Behörde. Dabei bestehen besondere Informations- pflichten dieser einheitlichen Stelle, um einen frühzeitigen Überblick über alle für ein Vorha- ben einschlägigen Vorschriften und Verfahren und die dafür zuständigen Behörden zu er- möglichen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der im Zusammenhang mit einem bestimm- ten Vorhaben beteiligten Behörden bleiben dagegen unberührt. Die Verfahrensabwicklung über die einheitliche Stelle ist nicht zwingend, sondern erfolgt, wenn und soweit dies von der antragsstellenden Person gewünscht wird. Hierfür wurde § 4 Abs. 3 in die Jahrmarktsatzung eingefügt. Darüber hinaus bedarf es bei der Jahrmarktsatzung eines Verweises auf die Zulassungs- richtlinien, der bisher nicht enthalten war. Die Zulassungsrichtlinien wurden ebenfalls an die EU-Dienstleistungsrichtlinie angepasst und vollständig im Hinblick auf die sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern überarbeitet. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Des Weiteren wurde der Begriff „Zuweisung“ vollständig durch den gültigen Rechtsbegriff „Zulassung“ als behördlich erteilte Erlaubnis ersetzt. Im Zuge dessen wurde die Satzung und die Zulassungsrichtlinien inhaltlich der gültigen Rechtssprechung angepasst. Zur besseren Übersicht wurde weiter ein Inhaltsverzeichnis eingefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) (Anlage 1), die Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte (An- lage 2) sowie die Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt (Anlage 3). Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. Dezember 2009

  • Jahrmarkt-Anlage1-Satzung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt vom ...) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) und der §§ 66 bis 71a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 15. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtungen § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Jahrmarktgelände § 3 Untersagung des Zutritts § 4 Zulassung § 5 Versagung der Zulassung § 6 Widerruf der Zulassung § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber § 8 Ordnungswidrigkeiten § 9 In-Kraft-Treten § 1 Öffentliche Einrichtungen Die Stadt Karlsruhe betreibt die von ihr durchgeführten Jahrmärkte und Volksfeste (Frühjahrs- und Herbstjahrmarkt, Christkindlesmarkt, Kirchweihen) als öffentliche Einrichtung. § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Jahrmarktgelände (1) Auf dem Jahrmarkt- oder Volksfestplatz haben sich alle so zu verhalten und ihre Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Der Jahrmarkt- oder Volksfestplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden. (3) Der Gebrauch von Lautsprechern ist nur den Personen, die ein Fahr-, Schau-, Belustigungs- oder Ausspielungsgeschäft innehaben, mit Erlaubnis des Marktamtes gestattet. Diese Erlaubnis wird insbesondere beim Christkindlesmarkt nur erteilt, wenn die Art des Geschäftes Musik- oder Wortübertragungen durch Lautsprecher erfordert. (4) Der Jahrmarkt- oder Volksfestplatz darf während der Veranstaltungsstunden nicht befahren werden. Außerhalb dieser Zeit nur mit Fahrzeugen, die den Marktbeschickerinnen und Marktbeschickern Waren zu- oder abfahren. (5) Nach den Veranstaltungsstunden dürfen sich auf dem Jahrmarkt- und Volksfestgelände außerhalb der Festwirtschaft und der konzessionierten Festzelte nur noch die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker, deren Angehörige und Beschäftigte, Wachpersonal oder Beauftragte der amtlichen Stellen aufhalten. (6) Wohn-, Schlaf- und Gerätewagen sowie Zugmaschinen dürfen auf dem Jahrmarkt- oder Volksfestgelände nur mit Erlaubnis des Marktamtes an den in der Genehmigung bestimmten Stellen abgestellt werden. - 2 - - 2 - (7) Unzulässig ist: 1. Waren im Umhergehen anzubieten 2. Tiere frei umherlaufen zu lassen 3. Motorräder, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen. (8) Den Beauftragten der amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Geschäften zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. § 3 Untersagung des Zutritts Das Marktamt kann aus wichtigem Grund den Zutritt zu den Jahrmärkten und Volksfesten ganz oder teilweise untersagen, insbesondere wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. § 4 Zulassung (1) Das Marktamt erteilt unter Beachtung des § 70 der Gewerbeordnung die Zulassung für die Standplätze, Geschäftsbereiche und gegebenenfalls das Warensortiment auf schriftlichen Antrag und beachtet dabei die Erfordernisse der Veranstaltung. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie ist nicht übertragbar. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Dies gilt auch dann, wenn seit Jahren der gleiche Platz zugeteilt worden war. (2) Die Zulassung erfolgt, soweit in dieser Satzung nicht geregelt, aufgrund der Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 und der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 (in der jeweils geltenden Fassung), die jeweils Bestandteil dieser Satzung sind. (3) Das Zulassungsverfahren sowie die Erlaubnis- bzw. Ausnahmeerteilungen können über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einen einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 5 Versagung der Zulassung Die Zulassung kann aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragsstellende Person die für die Teilnahme am Jahrmarkt oder Volksfest erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 70 a Abs. 1 Gewerbeordnung nicht besitzt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. das Geschäft oder die Verkaufseinrichtung der antragsstellenden Person den marktbetrieblichen Erfordernissen nicht entspricht. - 3 - - 3 - § 6 Widerruf der Zulassung Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung in folgenden Fällen widerrufen werden: 1. bei nachteiliger Veränderung der in der Bewerbung beschriebenen optischen Gestaltung des Geschäftes, 2. bei Änderung der Ausmaße des Betriebes, 3. bei Überschreitung der in der Bewerbung angegebenen elektrischen Leistungsaufnahme, 4. bei Änderung des in der Bewerbung angegebenen Sortiments, 5. bei Vorliegen von Tatsachen, die eine persönliche Unzuverlässigkeit begründen oder bei Verstoß gegen Bestimmungen zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Marktamtes während der laufenden Veranstaltung und Aufbauzeit, 6. bei Geschäften, die den Sicherheitsanforderungen nicht genügen, 7. bei Änderung der Eigentumsverhältnisse, 8. bei der Verwendung von Einweggeschirr ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes. § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber (1) Es dürfen nur auf einem zugeteilten Standplatz oder einem festgelegten Geschäftsbereich für ein bewegliches Geschäft Waren angeboten oder verkauft oder Tätigkeiten ausgeübt werden. (2) Speisen und Getränke dürfen nur auf Mehrweggeschirr bzw. in Mehrweggläsern abgegeben werden. Das Marktamt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Standplatz oder ein Geschäftsbereich für bewegliche Geschäfte darf nur für die Geschäftsart oder Tätigkeit genutzt werden, die in der Zulassung ausdrücklich angegeben ist. (4) Die Geschäfte und Verkaufseinrichtungen dürfen nur nach Maßgabe des Belegungsplanes und nach den Weisungen des Marktamtes zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt aufgestellt und müssen nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich bis zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt vom Platz entfernt werden. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen während der Benutzungszeit zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Verwendung von Salz ist verboten. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungwidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Jahrmarktsatzung über - 4 - - 4 - 1. die Verunreinigung der Plätze und das Einbringen von Abfällen nach § 2 Abs. 2, 2. den Gebrauch von Lautsprechern nach § 2 Abs. 3, 3. das Befahren der Festplätze während der Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 4, den Aufenthalt auf den Festplätzen nach den Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 5, 4. das Abstellen von Wagen nach § 2 Abs. 6, 5. das Anbieten von Waren im Umhergehen, freies Herumlaufenlassen von Tieren und Mitführen von Motorrädern, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen nach § 2 Abs. 7, 6. die Gestattung des Zutritts nach § 2 Abs. 8, 7. das Verbot des Zutritts zu den Jahrmärkten nach § 3, 8. das Anbieten oder Verkaufen von Waren oder das Ausüben von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1, 9. das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken in Einweggeschirr nach § 7 Abs. 2, 10. das Benutzen der Standplätze oder Geschäftsbereiche entsprechend der Zulassung nach § 7 Abs. 3, 11. den Aufbau nach dem Belegungsplan, Weisungen des Marktamtes und rechtzeitigen Abbau nach § 7 Abs. 4, 12. die Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen bei Glätte nach § 7 Abs. 5 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden. § 9 In-Kraft-Treten Diese Jahrmarktsatzung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) vom 22. Dezember 1990 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

  • Jahrmarkt-Anlage1a-Synopse JM-Satzung
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    Anlage 1a S A T Z U N G F Ü R D I E J A H R M Ä R K T E U N D V O L K S F E S T E D E R S T A D T K A R L S R U H E ( J A H R M A R K T S A T Z U N G ) alt neu vom 18. November 1980 (Amtsblatt vom 12. Dezember 1980) in der letzten Fassung vom 23. Oktober 2001 (Amtsblatt vom 26. Oktober 2001) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Stadt Karlsruhe betreibt die von ihr durchgeführten Jahrmärkte und Volksfeste (Frühjahrs- und Herbstjahrmarkt, Christkindlesmarkt, Kirchweihen) als öffentliche Einrichtung. § 2 (1) Jeder hat sein Verhalten auf dem Jahrmarkt- oder Volksfestplatz und den vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt vom...) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) und der §§ 66 bis 71a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 15.12.2009 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtungen § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Jahrmarktgelände § 3 Untersagung des Zutritts § 4 Zulassung § 5 Versagung der Zulassung § 6 Widerruf der Zulassung § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber § 8 Ordnungswidrigkeiten § 9 In-Kraft-Treten § 1 Öffentliche Einrichtungen Die Stadt Karlsruhe betreibt die von ihr durchgeführten Jahrmärkte und Volksfeste (Frühjahrs- und Herbstjahrmarkt, Christkindlesmarkt, Kirchweihen) als öffentliche Einrichtung. § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Jahrmarktgelände (1) Auf dem Jahrmarkt- oder Volksfestplatz haben sich alle so zu verhalten und ihre - 2 - Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Die Inhaber der Marktgeschäfte und deren Helfer sowie sämtliche Besucher haben alles zu tun, um den Ausbruch eines Brandes zu verhindern. (3) Der Jahrmarkt- oder Volksfestplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden. (4) Der Gebrauch von Lautsprechern ist nur den Inhabern von Fahr-, Schau-, Belustigungs- und Ausspielungsgeschäften mit Erlaubnis des Marktamtes gestattet. Diese Erlaubnis wird insbesondere beim Christkindlesmarkt nur erteilt, wenn die Art des Geschäftes Musik- oder Wortübertragungen durch Lautsprecher erfordert. (5) Der Jahrmarkt- oder Volksfestplatz darf während der Veranstaltungsstunden nicht befahren werden. Außerhalb dieser Zeit nur mit Fahrzeugen, die den Marktbeschickern Waren zu- oder abfahren. (6) Nach den Veranstaltungsstunden dürfen sich auf dem Jahrmarkt- und Volksfestgelände außerhalb der Festwirtschaft und der konzessionierten Festzelte nur noch die Marktbeschicker, deren Angehörige und Beschäftigte, Wachpersonal oder Beauftragte der amtlichen Stellen aufhalten. (7) Wohn-, Schlaf- und Gerätewagen sowie Zugmaschinen dürfen auf dem Jahrmarkt- oder Volksfestgelände nur nach vorheriger Genehmigung des Marktamtes an den in der Genehmigung bestimmten Stellen abgestellt werden. (8) Unzulässig ist: 1. Waren im Umhergehen anzubieten Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Der Jahrmarkt- oder Volksfestplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden. (3) Der Gebrauch von Lautsprechern ist nur den Personen, die ein Fahr-, Schau-, Belustigungs- oder Ausspielungsgeschäft innehaben, mit Erlaubnis des Marktamtes gestattet. Diese Erlaubnis wird insbesondere beim Christkindlesmarkt nur erteilt, wenn die Art des Geschäftes Musik- oder Wortübertragungen durch Lautsprecher erfordert. (4) Der Jahrmarkt- oder Volksfestplatz darf während der Veranstaltungsstunden nicht befahren werden. Außerhalb dieser Zeit nur mit Fahrzeugen, die den Marktbeschickerinnen und Marktbeschickern Waren zu- oder abfahren. (5) Nach den Veranstaltungsstunden dürfen sich auf dem Jahrmarkt- und Volksfestgelände außerhalb der Festwirtschaft und der konzessionierten Festzelte nur noch die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker, deren Angehörige und Beschäftigte, Wachpersonal oder Beauftragte der amtlichen Stellen aufhalten. (6) Wohn-, Schlaf- und Gerätewagen sowie Zugmaschinen dürfen auf dem Jahrmarkt- oder Volksfestgelände nur mit Erlaubnis des Marktamtes an den in der Genehmigung bestimmten Stellen abgestellt werden. (7) Unzulässig ist: 1. Waren im Umhergehen anzubieten - 3 - 2. Tiere frei umherlaufen zu lassen 3. Motorräder, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen (9) Den Beauftragten der amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Geschäften zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. § 3 Das Marktamt kann aus wichtigem Grund den Zutritt zu den Jahrmärkten und Volksfesten ganz oder teilweise untersagen, insbesondere wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. § 4 (1) Das Marktamt weist die Standplätze und Geschäftsbereiche auf schriftlichen Antrag zu und beachtet dabei die Erfordernisse der Veranstaltung. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes oder Geschäftsbereichs. 2. Tiere frei umherlaufen zu lassen 3. Motorräder, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen. (8) Den Beauftragten der amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Geschäften zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. § 3 Untersagung des Zutritts Das Marktamt kann aus wichtigem Grund den Zutritt zu den Jahrmärkten und Volksfesten ganz oder teilweise untersagen, insbesondere wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. § 4 Zulassung (1) Das Marktamt erteilt unter Beachtung des § 70 der Gewerbeordnung die Zulassung für die Standplätze, Geschäftsbereiche und gegebenenfalls das Warensortiment auf schriftlichen Antrag und beachtet dabei die Erfordernisse der Veranstaltung. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie ist nicht übertragbar. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Dies gilt auch dann, wenn seit Jahren der gleiche Platz zugeteilt worden war. (2) Die Zulassung erfolgt, soweit in dieser Satzung nicht geregelt, aufgrund der Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 und der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 (in der jeweils geltenden Fassung), die jeweils Bestandteil dieser Satzung sind. (3) Das Zulassungsverfahren sowie die Erlaubnis- bzw. Ausnahmeerteilungen können über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einen einheitlichen Ansprechpartner - 4 - (2) Die Zuweisung kann aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Jahrmarkt oder Volksfest erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. das Geschäft oder die Verkaufseinrichtung des Antragstellers den marktbetrieblichen Erfordernissen nicht entspricht. (bisher jeweils Nr. VII der Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte und Christkindlesmarkt) für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrens- gesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 5 Versagung der Zulassung Die Zulassung kann aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragsstellende Person die für die Teilnahme am Jahrmarkt oder Volksfest erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. §70 a Abs. 1 Gewerbeordnung nicht besitzt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. das Geschäft oder die Verkaufseinrichtung der antragsstellenden Person den marktbetrieblichen Erfordernissen nicht entspricht. § 6 Widerruf der Zulassung Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung in folgenden Fällen widerrufen werden: 1. bei nachteiliger Veränderung der in der Bewerbung beschriebenen optischen Gestaltung des Geschäftes, 2. bei Änderung der Ausmaße des Betriebes, 3. bei Überschreitung der in der Bewerbung angegebenen elektrischen Leistungsaufnahme, 4. bei Änderung des in der Bewerbung angegebenen Sortiments, 5. bei Vorliegen von Tatsachen, die eine persönliche Unzuverlässigkeit begründen oder bei Verstoß gegen Bestimmungen zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Marktamtes während der laufenden Veranstaltung und Aufbauzeit, 6. bei Geschäften, die den Sicherheitsanforderungen nicht genügen, 7. bei Änderung der Eigentumsverhältnisse, - 5 - (3) Es dürfen nur auf einem zugewiesenen Standplatz oder einem festgelegten Geschäftsbereich für ein bewegliches Geschäft Waren angeboten oder verkauft oder Tätigkeiten ausgeübt werden. (4) Speisen und Getränke dürfen nur auf Mehrweggeschirr bzw. in Mehrweggläsern abgegeben werden. Das Marktamt kann Ausnahmen zulassen. (5) Ein Standplatz oder ein Geschäftsbereich für bewegliche Geschäfte darf nur für die Geschäftsart oder Tätigkeit genutzt werden, die in der Zuweisung ausdrücklich angegeben ist. (6) Die Geschäfte und Verkaufseinrichtungen dürfen nur nach Maßgabe des Belegungsplanes und nach den Weisungen des Marktamtes zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt aufgestellt und müssen nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich bis zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt vom Platz entfernt werden. (7) Die Standinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen während der Benutzungszeit zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Verwendung von Salz ist verboten. § 5 (1) Ordnungwidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Jahrmarktsatzung über 1. die Verunreinigung der Plätze und das Einbringen von Abfällen nach § 2 Abs. 3, 2. den Gebrauch von Lautsprechern nach § 2 Abs. 4, 3. das Befahren der Festplätze während der Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 5, den Aufenthalt auf den Festplätzen nach den Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 6, 4. das Abstellen von Wagen nach § 2 8. bei der Verwendung von Einweggeschirr ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes. § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber (1) Es dürfen nur auf einem zugeteilten Standplatz oder einem festgelegten Geschäftsbereich für ein bewegliches Geschäft Waren angeboten oder verkauft oder Tätigkeiten ausgeübt werden. (2) Speisen und Getränke dürfen nur auf Mehrweggeschirr bzw. in Mehrweggläsern abgegeben werden. Das Marktamt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Standplatz oder ein Geschäftsbereich für bewegliche Geschäfte darf nur für die Geschäftsart oder Tätigkeit genutzt werden, die in der Zulassung ausdrücklich angegeben ist. (4) Die Geschäfte und Verkaufseinrichtungen dürfen nur nach Maßgabe des Belegungsplanes und nach den Weisungen des Marktamtes zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt aufgestellt und müssen nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich bis zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt vom Platz entfernt werden. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen während der Benutzungszeit zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Verwendung von Salz ist verboten. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungwidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Jahrmarktsatzung über 1. die Verunreinigung der Plätze und das Einbringen von Abfällen nach § 2 Abs. 2, 2. den Gebrauch von Lautsprechern nach § 2 Abs. 3, 3. das Befahren der Festplätze während der Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 4, den Aufenthalt auf den Festplätzen nach den Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 5, 4. das Abstellen von Wagen nach § 2 - 6 - Abs. 7, 5. das Anbieten von Waren im Umhergehen, freies Herumlaufenlassen von Tieren und Mitführen von Motorrädern, Fahrrädern nach § 2 Abs. 8, 6. die Gestattung des Zutritts nach § 2 Abs. 9, 7. das Verbot des Zutritts zu den Jahrmärkten nach § 3, 8. das Anbieten oder Verkaufen von Waren oder das Ausüben von Tätigkeiten nach § 4 Abs. 3, 9. das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken in Einweggeschirr, 10. das Benutzen der Standplätze oder Geschäftsbereiche entsprechend der Zuweisung nach § 4 Abs. 4, 11. den Aufbau nach dem Belegungsplan, Weisungen des Marktamtes und rechtzeitigen Abbau nach § 4 Abs. 5, 12. die Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen bei Glätte nach § 4 Abs. 6 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden. § 6 Diese Jahrmarktsatzung tritt am 22. Dezember 1990 in Kraft. (Die letzte Fassung vom 23. Oktober 2001 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.) Abs. 6, 5. das Anbieten von Waren im Umhergehen, freies Herumlaufenlassen von Tieren und Mitführen von Motorrädern, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen nach § 2 Abs. 7, 6. die Gestattung des Zutritts nach § 2 Abs. 8, 7. das Verbot des Zutritts zu den Jahrmärkten nach § 3, 8. das Anbieten oder Verkaufen von Waren oder das Ausüben von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1, 9. das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken in Einweggeschirr nach § 7 Abs. 2, 10. das Benutzen der Standplätze oder Geschäftsbereiche entsprechend der Zulassung nach § 7 Abs. 3, 11. den Aufbau nach dem Belegungsplan, Weisungen des Marktamtes und rechtzeitigen Abbau nach § 7 Abs. 4, 12. die Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen bei Glätte nach § 7 Abs. 5 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden. § 9 In-Kraft-Treten Diese Jahrmarktsatzung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für Jahrmärkte und Volksfeste (Jahrmarktsatzung) der Stadt Karlsruhe vom 22. Dezember 1990 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

  • Jahrmarkt-Anlage2-Zulassungsrichtlinien
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Z U L A S S U N G S R I C H T L I N I E N F Ü R D I E K A R L S R U H E R J A H R M Ä R K T E - Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe - Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 6. In-Kraft-Treten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 1.1. Die Stadt Karlsruhe veranstaltet auf dem Karlsruher Messplatz an der Durlacher Allee jährlich einen Frühjahrs- und einen Herbstjahrmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) vom 28.12.2009 (in der jeweils geltenden Fassung). Der Frühjahrsjahrmarkt dauert 11 Tage. Der Markt beginnt in der Regel am Freitag vor dem ersten Samstag des Monats Juni. Hat der Monat Mai fünf Sonntage, beginnt der Markt am Freitag vor dem letzten Samstag des Monats Mai. Fällt auf den 1. Juni ein Sonntag, beginnt der Markt bereits am Freitag zuvor. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf den Donnerstag vor Marktbeginn, kann der Marktbeginn auf diesen Feiertag festgesetzt werden; der Markt dauert dann ausnahmsweise 12 Tage. Der Herbstjahrmarkt dauert 11 Tage. Der Markt beginnt in der Regel am Freitag vor dem ersten Samstag des Monats November. Hat der Monat Oktober fünf Sonntage, so beginnt der Markt am Freitag vor dem letzten Samstag des Monats Oktober. Fällt der 1. November auf einen Donnerstag, kann der Marktbeginn auf diesen Tag festgesetzt werden; der Markt dauert dann ausnahmsweise 12 Tage. 1.2. Die Veranstaltung dient der Unterhaltung der Besucherinnen und Besucher. Es ist daher vorrangiges Ziel, sowohl ein attraktives und ausgewogenes Angebot der verschiedenen Branchen untereinander, als auch innerhalb der jeweiligen Branche zu schaffen. Die einzelnen Branchen werden, auch im Hinblick auf das Verbraucherverhalten, in Anzahl und Größe von Jahr zu Jahr begrenzt. 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Die Ausschreibung wird in der - 2 - - 2 - Fachzeitschrift „Der Komet“ und auf der aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. 2.2. Alle Bewerberinnen und Bewerber haben die für das betreffende Geschäft erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. 2.3. Die nicht rechtzeitige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Branchen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden Bewerbungen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Messplatzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können Bewerbungen neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Amt für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. - 3 - - 3 - 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Geschäfte mit sehr hohem elektrischem Energiebedarf, wenn das Stromversorgungsnetz des Messplatzes die insgesamt geforderte Leistung nicht zur Verfügung stellen kann. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Bei der Zulassung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Attraktivität des Betriebs wegen seiner Art, Ausstattung, Betriebsweise, optischen Gestaltung - Attraktivität des Angebots (insbesondere Warensortiment, Qualität, Vorführung am Stand) - Zuverlässigkeit der sich bewerbenden Person einschließlich ihrer Hilfskräfte, hierzu zählt auch das Verhalten gegenüber den Personen, die den Markt besuchen, - Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, - reibungsloser Veranstaltungsablauf, - fristgerechte und vollständige Zahlung des Platzgeldes (bei vergangenen Veranstaltungen). Geschäfte, von denen angenommen wird, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung, Betriebsweise oder optischen Gestaltung eine besondere Anziehungskraft auf die Besucherinnen oder Besucher ausüben, sollen bevorzugt berücksichtigt werden. 4.2. Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker können bei gleichen Voraussetzungen (4.1.) Vorrang vor Neubewerbungen haben. Der Vorrang kann nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Sparte berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen und die Geschäfte der Neubewerberinnen oder Neubewerber nach Attraktivität und Bedeutung für ein ausgewogenes und qualifiziertes Gesamtangebot zumindest gleichwertig zu den Geschäften der konkurrierenden Stammbeschickerinnen oder Stammbeschicker sind. 4.3. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, entscheidet das Los. - 4 - - 4 - 4.4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 5. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 6. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Richtlinien außer Kraft. Karlsruhe, den 28.12.2009

  • Jahrmarkt-Anlage3-Zulassungsrichtlinien ChM
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    Anlage 3 Z U L A S S U N G S R I C H T L I N I E N F Ü R D E N K A R L S R U H E R C H R I S T K I N D L E S M A R K T - Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe - Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte 7. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 8. In-Kraft-Treten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet alljährlich auf dem Marktplatz und/oder den angrenzenden Bereichen den Karlsruher Christkindlesmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) vom 28.12.2009 in der jeweils geltenden Fassung. Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Donnerstag vor dem 1. Advent und en- det regelmäßig am 23.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Gestaltung des Karlsruher Christkindlesmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größtmögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschicker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfolgende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen. 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe und auf der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. - 2 - - 2 - 2.2. Alle Bewerberinnen oder Bewerber haben die für das betreffende Geschäft erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. 2.3. Die nicht rechtzeitige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Branchen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden Bewerbungen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Platzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können Bewerbungen neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Amt für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). - 3 - - 3 - 3.2.3. Geschäfte mit sehr hohem elektrischem Energiebedarf, wenn das Stromversorgungsnetz auf dem Gebiet des Christkindlesmarktes die insgesamt geforderte Leistung nicht zur Verfügung stellen kann. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen oder Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Bei der Zulassung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Attraktivität des Betriebs wegen seiner Art, Ausstattung, Betriebsweise, optischen Gestaltung - Attraktivität des Angebots (insbesondere Warensortiment, Qualität, Vorführung am Stand) - Zuverlässigkeit der sich bewerbenden Person einschließlich ihrer Hilfskräfte, hierzu zählt auch das Verhalten gegenüber den Personen, die den Markt besuchen, - Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, - reibungsloser Veranstaltungsablauf, - fristgerechte und vollständige Zahlung des Platzgeldes (bei vergangenen Veranstaltungen). Geschäfte, von denen angenommen wird, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung, Betriebsweise oder optischen Gestaltung besondere Anziehungskraft auf die Besucherinnen oder Besucher ausüben, sollen bevorzugt berücksichtigt werden. 4.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die in der jeweiligen Sparte ganzjährig selbständig gewerblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern berücksichtigt, die ausschließlich den Christkindlesmarkt beschicken wollen. Dies gilt nicht für Personen, die Waren, die nur in der Advents- und Weihnachtszeit angeboten werden, herstellen oder mit ihnen handeln. 4.3. Langjährig bekannte und bewährte Marktbeschickerinnen oder Marktbeschicker (Stammbeschickung) können bei gleichen Voraussetzungen nach Ziffer 4.1. im Interesse des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswerts des Markts Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft gleicher Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wurde und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Der Vorrang kann nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Sparte berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen und die Geschäfte der Neubewerberinnen oder Neubewerber nach Attraktivität und Bedeutung für ein ausgewogenes und qualifiziertes Gesamtangebot zumindest gleichwertig zu den Geschäften der konkurrierenden Stammbeschickerinnen oder Stammbeschicker sind. - 4 - - 4 - 4.4. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, so muss bei Stammbeschickungen aussetzen, wer die größere Anzahl an unmittelbar aufeinander folgenden Zulassungen aufweist. Bei Neubewerbungen wird vorgezogen, wer sich am längsten ununterbrochen erfolglos beworben hat. Liegt hiernach auch Gleichwertigkeit vor, entscheidet das Los. 4.5. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe Auf dem Christkindlesmarkt werden entsprechend der jeweiligen Veranstaltungskonzeption an geeigneten Stellen im Veranstaltungsbereich ausreichend Stände mit Waren zum Verzehr an Ort und Stelle, davon höchstens 10 Stände mit Alkoholausschank (insbesondere Glühwein und sonstige weihnachtsspezifische Getränke), zugelassen. Insgesamt wird in der Sparte "Gastronomiebetriebe" ein umfassendes, vielseitiges Angebot angestrebt. Neubewerbungen sind hierbei in angemessenen Umfang zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 4.1. vorliegen und die Geschäfte der Neubewerberinnen oder Neubewerber nach Attraktivität und Bedeutung für ein ausgewogenes und qualifiziertes Gesamtangebot in dieser Sparte zumindest gleichwertig zu den Geschäften der konkurrierenden Stammbeschickerinnen oder Stammbeschicker sind. Es wird in der Regel ein Anteil von Neubewerberinnen oder Neubewerbern in Höhe von mindestens 20 % in der Sparte "Gastronomiebetriebe" angestrebt. 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte Es können im Veranstaltungsbereich insbesondere entsprechend den platzspezifischen Gegebenheiten bis zu vier Kinderfahrgeschäfte zugelassen werden. Neben der Erfüllung der unter Ziffer 4.1. genannten Voraussetzungen können grundsätzlich nur Geschäfte mit einem Fahrbahndurchmesser bis zu 8 m berücksichtigt werden. Neubewerbungen sind hierbei in angemessenen Umfang zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 4.1. vorliegen und die Geschäfte der Neubewerberinnen oder Neubewerber nach Attraktivität und Bedeutung für ein ausgewogenes und qualifiziertes Gesamtangebot in dieser Sparte zumindest gleichwertig zu den Geschäften der konkurrierenden Stammbeschickerinnen oder Stammbeschicker sind. Es wird in der Regel ein Anteil von Neubewerberinnen und Neubewerbern in Höhe von mindestens 25 % in der Sparte "Kinderfahrgeschäfte" angestrebt. - 5 - - 5 - 7. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 8. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 22.03.2000 außer Kraft. Karlsruhe, den 28.12.2009

  • Jahrmarkt-Anlage2a-Synopse ZLR Jahrmärkte
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    Anlage 2a Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte -Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe alt neu I. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 1. Das Marktamt veranstaltet auf dem Karlsruher Messplatz an der Durlacher Allee jährlich einen Frühjahrs- und einen Herbstjahrmarkt. Der Frühjahrsjahrmarkt dauert 10 Tage. Der Markt beginnt in der Regel am ersten Samstag des Monats Juni. Hat der Monat Mai fünf Sonntage, beginnt der Markt am letzten Samstag des Monats Mai. Fällt auf den 1. Juni ein Sonntag, beginnt der Markt bereits am Samstag zuvor. Der Herbstjahrmarkt dauert 10 Tage. Der Markt beginnt in der Regel am ersten Samstag des Monats November. Hat der Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 6. In-Kraft-Treten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 1.1. Die Stadt Karlsruhe veranstaltet auf dem Karlsruher Messplatz an der Durlacher Allee jährlich einen Frühjahrs- und einen Herbstjahrmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) vom 28.12.2009 (in der jeweils geltenden Fassung). Der Frühjahrsjahrmarkt dauert 11 Tage. Der Markt beginnt in der Regel am Freitag vor dem ersten Samstag des Monats Juni. Hat der Monat Mai fünf Sonntage, beginnt der Markt am Freitag vor dem letzten Samstag des Monats Mai. Fällt auf den 1. Juni ein Sonntag, beginnt der Markt bereits am Freitag zuvor. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf den Donnerstag vor Marktbeginn, kann der Marktbeginn auf diesen Feiertag festgesetzt werden; der Markt dauert dann ausnahmsweise 12 Tage. Der Herbstjahrmarkt dauert 11 Tage. Der Markt beginnt in der Regel am Freitag vor dem ersten Samstag des Monats - 2 - Monat Oktober fünf Sonntage, so beginnt der Markt am letzten Samstag des Monats Oktober. Fällt auf den 1. November ein Sonntag, beginnt der Markt bereits am Samstag zuvor. Fällt der 1. November auf einen Freitag, kann der Marktbeginn auf diesen Tag festgesetzt werden; der Markt dauert dann ausnahmsweise 11 Tage. 2. Die Veranstaltung dient der Unterhaltung der Besucher. Es ist daher vorrangiges Ziel, sowohl ein attraktives und ausgewogenes Angebot der verschiedenen Branchen untereinander, als auch innerhalb der jeweiligen Branche zu schaffen. Die einzelnen Branchen werden, auch im Hinblick auf das Verbraucherverhalten, in Anzahl und Größe von Jahr zu Jahr begrenzt. II. Grundlage Durch Beschluss der Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) durch den Gemeinderat vom 18.11.1980, in der Fassung vom 19.12.1990, werden die Jahrmärkte als öffentliche Einrichtung betrieben. III. Bewerbung 1. Bewerbungen sind schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen entsprechend der in der Fachzeitschrift "Der Komet" veröffentlichten Ausschreibung beim Marktamt einzureichen. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Der Bewerber ist verpflichtet, die vom Marktamt geforderten, das angebotene Geschäft betreffenden Nachweise vorzulegen oder entsprechende Erklärungen abzugeben. November. Hat der Monat Oktober fünf Sonntage, so beginnt der Markt am Freitag vor dem letzten Samstag des Monats Oktober. Fällt der 1. November auf einen Donnerstag, kann der Marktbeginn auf diesen Tag festgesetzt werden; der Markt dauert dann ausnahmsweise 12 Tage. 1.2. Die Veranstaltung dient der Unterhaltung der Besucherinnen und Besucher. Es ist daher vorrangiges Ziel, sowohl ein attraktives und ausgewogenes Angebot der verschiedenen Branchen untereinander, als auch innerhalb der jeweiligen Branche zu schaffen. Die einzelnen Branchen werden, auch im Hinblick auf das Verbraucherverhalten, in Anzahl und Größe von Jahr zu Jahr begrenzt. (s. 1.1.) 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Die Ausschreibung wird in der Fachzeitschrift „Der Komet“ und auf der aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. 2.2. Alle Bewerberinnen und Bewerber haben die für das betreffende Geschäft erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. - 3 - 2. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Branchen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt geeignete Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Vergabeverfahrens in die Bewerberliste aufnehmen. IV. Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren Neben den in § 4 Abs. 2 der Satzung genannten Gründen werden Bewerbungen aus nachstehenden Gründen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen: 1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel des Marktamtes) und Sammelbewerbungen. 2. Unvollständige Bewerbungen oder Bewerbungen mit falschen Angaben. 3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse). 4. Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, in dem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen während der Veranstaltung bzw. beim Auf- und Abbau nicht genügen. 2.3. Die nicht rechtzeitige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Branchen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden Bewerbungen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. - 4 - 6. Bewerber, die grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Messplatzeinrichtungen verursacht haben. 7. Bewerber, bei denen der Wirtschaftskontrolldienst bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 8. Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 4 Abs. 4 der Jahrmarktsatzung). 9. Geschäfte mit sehr hohem elektrischem Energiebedarf können ausgeschlossen werden, wenn das Stromversorgungsnetz des Messplatzes die insgesamt geforderte Leistung nicht zur Verfügung stellen kann. V. Vergabe bei Überangebot 1. Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Auswahl der Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Hierbei sind die persönliche Zuverlässigkeit des Bewerbers, die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung und der reibungslose Veranstaltungsablauf von ausschlaggebender Bedeutung. 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Messplatzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können Bewerbungen neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Amt für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Geschäfte mit sehr hohem elektrischem Energiebedarf, wenn das Stromversorgungsnetz des Messplatzes die insgesamt geforderte Leistung nicht zur Verfügung stellen kann. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Bei der Zulassung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Attraktivität des Betriebs wegen seiner Art, Ausstattung, Betriebsweise oder optischen Gestaltung, - Attraktivität des Angebots (insbesondere Warensortiment, Qualität, Vorführung am Stand) - Zuverlässigkeit der sich bewerbenden Person einschließlich ihrer Hilfskräfte, hierzu zählt auch das Verhalten gegenüber den Personen, die den Markt besuchen, - Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, - reibungsloser Veranstaltungsablauf, - 5 - 2. Geschäfte, von denen angenommen wird, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben, können bevorzugt berücksichtigt werden. 3. Langjährig bekannte und bewährte Beschicker haben bei gleichen Voraussetzungen Vorrang vor neuen Bewerbern. Der Vorrang gilt nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden. 4. Erfüllen mehrere Bewerber die gleichen Voraussetzungen, ist derjenige zu bevorzugen, dessen Betrieb wegen seiner optischen Gestaltung, seines Pflegezustandes, seiner Betriebsweise oder seines Warenangebots – wenn auch nur geringfügig – attraktiver ist. 5. In der Imbissbranche werden ausschließlich Schausteller berücksichtigt, sofern ausreichende und qualitativ akzeptable Bewerbungen vorliegen. 6. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, entscheidet das Los. 7. Jeder Beschicker kann grundsätzlich nur mit einem Geschäft zugelassen werden. 8. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. - fristgerechte und vollständige Zahlung des Platzgeldes (bei vergangenen Veranstaltungen). Geschäfte, von denen angenommen wird, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung, Betriebsweise oder optischen Gestaltung eine besondere Anziehungskraft auf die Besucherinnen oder Besucher ausüben, sollen bevorzugt berücksichtigt werden. 4.2. Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker können bei gleichen Voraussetzungen (4.1.) Vorrang vor Neubewerbungen haben. Der Vorrang kann nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Sparte berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen und die Geschäfte der Neubewerberinnen oder Neubewerber nach Attraktivität und Bedeutung für ein ausgewogenes und qualifiziertes Gesamtangebot zumindest gleichwertig zu den Geschäften der konkurrierenden Stammbeschickerinnen oder Stammbeschicker sind. 4.3. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, entscheidet das Los. 4.4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 5. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen - 6 - VI. Zulassung 1. Die Zuweisung eines Standplatzes, gegebenenfalls unter Angabe des zugelassenen Warensortiments, erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Zulassung ist nicht übertragbar. 2. Der zugelassene Bewerber hat keinen Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Standplatzes; auch dann nicht, wenn ihm seit Jahren derselbe Standplatz zugewiesen war. VII. Widerruf der Zulassung Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung in folgenden Fällen widerrufen werden: 1. Bei nachteiliger Veränderung der in der Bewerbung beschriebenen optischen Gestaltung des Geschäftes. 2. Bei Änderung der Ausmaße des Betriebes. 3. Bei Überschreitung der in der Bewerbung angegebenen elektrischen Leistungsaufnahme. 4. Bei Änderung des in der Bewerbung angegebenen Sortiments. 5. Bei Vorliegen von Tatsachen, die eine persönliche Unzuverlässigkeit begründen oder bei Verstoß gegen die Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Marktamtes während der laufenden Veranstaltung und Aufbauzeit. 6. Bei Geschäften, die den Sicherheitsanforderungen nicht genügen. Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. (s. § 4 Jahrmarktsatzung) (s. § 6 Jahrmarktsatzung) - 7 - 7. Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse. 8. Bei der Verwendung von Einweggeschirr ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes. VIII. Inkrafttreten Diese Richtlinien gelten mit Wirkung vom 22.03.2000. 6. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Richtlinien außer Kraft.

  • ATTH6CUN
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    Kein Text verfügbar