Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) und Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortimentes
| Vorlage: | 23867 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.12.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Daxlanden, Durlach, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Nordweststadt, Oberreut, Rüppurr, Südstadt, Waldstadt |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Anlage 1 a Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) alt neu 7/4 Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) vom 14. Dezember 2004 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2004) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582), zuletzt geändert am 21. Juli 2004 (GBl. S. 469) und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2954) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: 7/4 Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt ...) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert am 4.5.2009 (GBl. S. 185) und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2091) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 15. Dezember 2009 folgende Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtung § 2 Marktplätze, Markttage und Verkaufszeiten § 3 Zutritt § 4 Wochenmarktangebot § 5 Zulassung zum Wochenmarkt § 6 Präsenzpflicht § 7 Auf und Abbau § 8 Verkaufseinrichtungen § 9 Widerruf der Erlaubnis und Beendigung des Nutzungsverhältnis § 10 Verbot der Übertragung der Zulassung § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt § 12 Sauberhaltung des Wochenmarkts § 13 Haftung § 14 Gebührenpflicht § 15 Ordnungswidrigkeiten § 16 In-Kraft-Treten Verzeichnis der Marktplätze, Markttage und Marktzeiten (Stand:28.12.2009) - 2 - § 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Karlsruhe betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung. § 2 Marktplätze, Markttage und Verkaufszeiten (1) Die Wochenmärkte finden auf den von der Stadt Karlsruhe als zuständiger Marktfestsetzungsbehörde bestimmten Flächen zu den von ihr festgesetzten Marktzeiten statt. (2) Markttage, die auf einen Feiertag fallen oder aus anderen zwingenden Gründen nicht stattfinden können, werden von der Stadt Karlsruhe verändert, verlegt oder fallen aus. § 3 Zutritt Die Stadt Karlsruhe kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt oder umfassend untersagen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. § 4 Wochenmarktangebot Auf dem Wochenmarkt dürfen nur die in der Gewerbeordnung und in der Rechtsverordnung zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments festgelegten Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs gemäß dem Verzeichnis der festgelegten Wochenmarktartikel in der Anlage zu dieser Satzung angeboten werden. Die Anlage ist fester Bestandteil der Satzung. Anlage zu § 4 der Wochenmarktsatzung, Verzeichnis der festgelegten Wochenmarktartikel § 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Karlsruhe betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung. § 2 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten (1) Die Wochenmärkte finden auf den von der Stadt Karlsruhe als zuständiger Marktfestsetzungsbehörde bestimmten Flächen zu den von ihr festgesetzten Marktzeiten statt. (2) Markttage, die auf einen Feiertag fallen oder aus anderen zwingenden Gründen nicht stattfinden können, werden vom Marktamt verändert, verlegt oder fallen aus. § 3 Zutritt Das Marktamt kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt oder umfassend untersagen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. § 4 Wochenmarktangebot Auf dem Wochenmarkt dürfen nur die in der Gewerbeordnung und in der Rechtsverordnung zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments festgelegten Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs gemäß dem Verzeichnis der festgelegten Wochenmarktartikel in der Anlage zu dieser Satzung angeboten werden. Die Anlage ist fester Bestandteil der Satzung. - 3 - § 5 Vergabe der Standplätze (1) Die Stadt Karlsruhe weist nach pflichtgemäßen Ermessen die Standplätze zu. Dies erfolgt entweder 1. für einzelne Tage (Tageserlaubnis) oder 2. für einen befristeten Zeitraum in beschränkter Weise (befristete Dauererlaubnis) oder für einen befristeten Zeitraum auf einzelne Markttage beschränkt (befristete Teilerlaubnis) bis zu einem Jahr oder 3. für einen unbefristeten Zeitraum in unbeschränkter Weise (Dauererlaubnis) oder für einen unbefristeten Zeitraum auf einzelne Markttage beschränkt (Teilerlaubnis). (2) Die Stadt Karlsruhe berücksichtigt bei der Zuweisung die marktspezifischen Erfordernisse, insbesondere 1. das bereits vorhandene Warenangebot auf dem Markt und in dessen unmittelbarer Nähe, 2. den Grundsatz Erzeuger vor Händler und 3. die zeitliche Reihenfolge des Bewerbungseingangs. (3) Die Vergabe von Standplätzen für den Verkauf des erweiterten Warensortiments gemäß § 1 der Rechtsverordnung zur Erweiterung der Gegenstände des Wochenmarktverkehrs ist auf maximal drei Stände pro Markttag und Marktplatz zu begrenzen, es sei denn im Einzelfall stehen mehr Standplätze zur Verfügung. (4) Die Dauer- und die Teilerlaubnis sind schriftlich bei der Stadt Karlsruhe zu beantragen. Dies gilt auch für Zuweisungsinhaber, die beabsichtigen, ihre Betriebsform zu ändern oder neue Teilhaber oder Gesellschafter aufzunehmen. Die Zuweisung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Vorher darf ein Standplatz nicht genutzt werden. Die Tageserlaubnis wird durch den Wochenmarktaufseher der Stadt Karlsruhe erteilt. Die Erlaubnis erfolgt nur § 5 Zulassung zum Wochenmarkt (1) Das Marktamt wählt nach pflichtgemäßem Ermessen die Wochenmarktbeschickerinnen und Wochenmarktbeschicker aus und teilt diesen die Standplätze zu. Dies erfolgt entweder 1. für einzelne Tage (Tageszulassung) oder 2. für einen befristeten Zeitraum in beschränkter Weise (befristete Dauerzulassung) oder für einen befristeten Zeitraum auf einzelne Markttage beschränkt (befristete Teilzulassung) bis zu einem Jahr oder 3. für einen unbefristeten Zeitraum in unbeschränkter Weise (Dauerzulassung) oder für einen unbefristeten Zeitraum auf einzelne Markttage beschränkt (Teilzulassung). (2) Das Marktamt berücksichtigt bei der Zulassung die marktspezifischen Erfordernisse, insbesondere 1. das bereits vorhandene Warenangebot auf dem Markt und in dessen unmittelbarer Nähe, 2. den Grundsatz Erzeugerinnen und Erzeuger vor Händlerinnen und Händler und 3. die zeitliche Reihenfolge des Bewerbungseingangs. (3) Die Vergabe von Standplätzen für den Verkauf des erweiterten Warensortiments gemäß § 1 der Rechtsverordnung zur Erweiterung der Gegenstände des Wochenmarktverkehrs ist auf maximal drei Stände pro Markttag und Wochenmarktplatz zu begrenzen, es sei denn im Einzelfall stehen mehr Standplätze zur Verfügung. (4) Die Dauer- und die Teilzulassung sind schriftlich beim Marktamt zu beantragen. Dies gilt auch für natürliche und juristische Personen, die eine Zulassung innehaben und beabsichtigen, ihre Betriebsform zu ändern oder neue Mitinhaberinnen und Mitinhaber oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzunehmen. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Vorher darf ein Standplatz nicht genutzt werden. Die Tageszulassung wird - 4 - für die Dauer der Verkaufszeit und unter Beachtung der unter Absatz 2 genannten marktspezifischen Erfordernisse. (5) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes. Bei der Zuweisung kann für einzelne Plätze oder Stände ein bestimmter Warenkreis vorgeschrieben werden und unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. (6) Die Zuweisung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund versagt werden; dies gilt insbesondere wenn 1. der Benutzer die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht oder 3. aus den in Absatz 2 genannten marktspezifischen Gründen. § 6 Präsenzpflicht (1) Die Marktbeschicker haben die Pflicht, die Wochenmärkte in dem Umfang der erteilten Zuweisung zu beschicken. Die Verkaufszeiten sind einzuhalten. Ist es einem Wochenmarktbeschicker wegen unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krankheit, Autopanne etc.) nicht möglich, den Wochenmarkt zu beschicken, hat er dies unverzüglich bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des Marktes dem Marktaufseher telefonisch anzuzeigen. durch die über den Wochenmarkt Aufsicht habende Person des Marktamtes erteilt. Die Zulassung erfolgt nur für die Dauer der Verkaufszeit und unter Beachtung der unter Absatz 2 genannten marktspezifischen Erfordernisse. (5) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes. Bei der Zulassung kann für einzelne Plätze oder Stände ein bestimmter Warenkreis vorgeschrieben werden und unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. (6) Das Verfahren nach § 5 sowie sonstige Genehmigungsregelungen können über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. (7) Die Zulassung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund versagt werden; dies gilt insbesondere wenn 1. die für die Wochenmarktzulassung erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 69 a Abs. 1 Nr. 2 GewO nicht vorliegt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht oder 3. aus den in Absatz 2 genannten marktspezifischen Gründen. § 6 Präsenzpflicht (1) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassunginhaber haben die Pflicht, die Wochenmärkte in dem Umfang der erteilten Zulassung zu beschicken. Die Verkaufszeiten sind einzuhalten. Ist es einer Zulassungsinhaberin oder einem Zulassungsinhaber wegen unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krankheit, Autopanne etc.) nicht möglich, den Wochenmarkt zu beschicken, hat sie/er dies unverzüglich bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des Marktes der Person telefonisch anzuzeigen, die die Marktaufsicht innehat. - 5 - (2) Waren dürfen nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. (3) Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall bei entsprechender Begründung Ausnahmen machen. § 7 Auf- und Abbau (1) Waren und Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens zwei Stunden vor Beginn des Wochenmarktes angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden. Marktverkäufern ist es gestattet, bis zum Beginn des Marktes Waren an die Verkaufsstände zu liefern und nach Marktschluss dort abzuholen. Während der Marktzeit ist das Einfahren auf den Wochenmarkt nicht zulässig. (2) Nach Anhörung der Beteiligten, im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Marktverkehrs oder aufgrund marktspezifischer Erfordernisse kann die Stadt Karlsruhe einen Tausch bzw. ein Zusammenrücken der Standplätze anordnen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. (3) Der zugewiesene Platz darf nur zum Geschäftsbetrieb des Inhabers und nur für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung des Platzes an andere Personen oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet und berechtigt die Stadt Karlsruhe, die Erlaubnis zu widerrufen. (4) Soweit eine Dauer-, Teil- oder Tageserlaubnis nicht erteilt oder bis eine halbe Stunde vor Öffnung des Wochenmarktes noch nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben ist, kann ausnahmsweise der Marktaufseher unter Beachtung der (2) Waren dürfen nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten und verkauft werden. (3) Das Marktamt kann im Einzelfall bei entsprechender Begründung Ausnahmen machen. § 7 Auf- und Abbau (1) Waren und Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens zwei Stunden vor Beginn des Wochenmarktes angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Wochenmarktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers zwangsweise entfernt werden. Wer auf dem Markt verkauft, darf bis zu dessen Beginn Waren an die Verkaufsstände liefern und nach Marktschluss dort abholen. Während der Marktzeit ist das Einfahren auf den Wochenmarktplatz nicht zulässig. (2) Nach Anhörung der Beteiligten, im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Marktverkehrs oder aufgrund marktspezifischer Erfordernisse kann das Marktamt einen Tausch bzw. ein Zusammenrücken der Standplätze anordnen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. (3) Der zugeteilte Platz darf nur zum Geschäftsbetrieb der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers und nur für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung des Platzes an andere Personen oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet und berechtigt das Marktamt, die Zulassung zu widerrufen. (4) Soweit eine Dauer-, Teil- oder Tageszulassung nicht erteilt oder bis eine halbe Stunde vor Öffnung des Wochenmarktes noch nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben ist, kann ausnahmsweise die über den Markt - 6 - Beschränkungen des § 5 Abs. 2 anderen Antragstellern Tageserlaubnisse für den betreffenden Standplatz erteilen. Bereits gezahlte Gebühren des ferngebliebenen Standinhabers werden nicht erstattet. § 8 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtung sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Wochenmarktplatz nicht abgestellt werden. (2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, die Höhe der Verkaufsstände - mit Ausnahmen derjenigen für Blumen - darf 0,90 m, mit der Warenauslage 1,40 m, nicht übersteigen. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m haben. In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Bei der Lagerung von Lebensmitteln muss ein Abstand von mindestens 0,80 m vom Boden beachtet werden. Die Lagerung von Lebensmitteln auf dem Boden ist unzulässig. (3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in einer Weise aufgestellt werden, die den Wochenmarktplatz und seine Einrichtungen nicht beschädigen. Sie dürfen ohne Genehmigung der Stadt Karlsruhe weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (4) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firmenbezeichnung in der genannten Weise anzugeben. Aufsicht habende Person unter Beachtung der Beschränkungen des § 5 Abs. 2 anderen Antragsstellerinnen und Antragstellern Tageszulassung für den betreffenden Standplatz erteilen. Bereits gezahlte Gebühren werden bei Fernbleiben nicht erstattet. § 8 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtung sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Wochenmarktplatz nicht abgestellt werden. (2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, die Höhe der Verkaufsstände - mit Ausnahmen derjenigen für Blumen - darf 0,90 m, mit der Warenauslage 1,40 m, nicht übersteigen. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugeteilte Grundfläche höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m haben. In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Bei der Lagerung von Lebensmitteln muss ein Abstand von mindestens 0,80 m vom Boden beachtet werden. Die Lagerung von Lebensmitteln auf dem Boden ist unzulässig. (3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in einer Weise aufgestellt werden, die den Wochenmarktplatz und seine Einrichtungen nicht beschädigen. Sie dürfen ohne Genehmigung des Marktamtes weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (4) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firmenbezeichnung in der - 7 - (5) Das Anbringen von anderen als in Abs. 4 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Werbung ist nur innerhalb des zugewiesenen Standes oder Platzes im üblichen Rahmen gestattet und nur soweit, als es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht. § 9 Widerruf der Erlaubnis und Beendigung des Nutzungsverhältnisses (1) Die erteilte Erlaubnis kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund von der Stadt Karlsruhe ganz oder für einzelne Markttage widerrufen werden, insbesondere wenn 1. der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht zur Ausübung des Handels benutzt wird, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 vor, 2. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird, 3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben, 4. der Inhaber der Erlaubnis die nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Stand fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt bzw. mit zwei aufeinander folgenden Monatsgebühren im Verzug ist, 5. bekannt wird, dass bei der Zuweisung Versagungsgründe vorlagen oder nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Zulassung rechtfertigen, 6. der zugewiesene Platz an andere Personen überlassen wird oder der Warenkreis eigenmächtig, sei es auch nur vorübergehend, geändert wird (vgl. § 7 Abs. 3). (2) Wird im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die Dauererlaubnis teilweise für einzelne Markttage widerrufen, kann eine Teilerlaubnis erteilt werden. (3) Die Stadt Karlsruhe kann im Falle des Widerrufs die sofortige Räumung des genannten Weise anzugeben. (5) Das Anbringen von Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Werbung ist nur innerhalb des zugeteilten Standes oder Platzes im üblichen Rahmen gestattet und nur soweit, als es mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb in Verbindung steht. § 9 Widerruf der Zulassung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses (1) Die erteilte Zulassung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Marktamt ganz oder für einzelne Markttage widerrufen werden, insbesondere wenn 1. der zugeteilte Standplatz wiederholt nicht zur Ausübung des Handels benutzt wird, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 vor, 2. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird, 3. die die Zulassung innehabende Person oder deren Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben, 4. die die Zulassung innehabende Person die nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Stand fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt bzw. mit zwei aufeinander folgenden Monatsgebühren im Verzug ist, 5. bekannt wird, dass bei der Zulassung Versagungsgründe vorlagen oder nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Zulassung rechtfertigen, 6. der zugeteilte Platz an andere Personen überlassen wird oder der Warenkreis eigenmächtig, sei es auch nur vorübergehend, geändert wird (vgl. § 7 Abs. 3). (2) Wird im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die Dauerzulassung teilweise für einzelne Markttage widerrufen, kann eine Teilzulassung erteilt werden. (3) Das Marktamt kann im Falle des Widerrufs die sofortige Räumung des - 8 - Standplatzes verlangen und auf Kosten und Gefahr des bisherigen Inhabers durchführen lassen. Die Stadt Karlsruhe kann sogleich wieder über die Stände frei verfügen. (4) Das durch Zuweisung begründete Nutzungsverhältnis endet, insbesondere wenn 1. der Inhaber stirbt, 2. er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, 3. die Firma des Nutzungsberechtigten erlischt, 4. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 gegeben sind, 5. bei befristeten Zuweisungen Zeitablauf eingetreten ist. § 10 Verbot der Übertragung der Zuweisung Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Der Erbe oder Rechtsnachfolger des Zuweisungsinhabers hat keinen Anspruch auf weitere Überlassung des zugewiesenen Standplatzes. § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Jeder hat sein Verhalten und das Verhalten der für ihn tätigen Personen auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sache so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Alle Teilnehmer haben den für die Durchführung des Wochenmarktes notwendigen Anordnungen der Stadt Karlsruhe und des Marktaufsehers Folge zu leisten. Ferner sind die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht zu beachten. Standplatzes verlangen und auf Kosten und Gefahr der bisherigen Zulassungsinhaberin und des bisherigen Zulassungsinhabers durchführen lassen. Das Marktamt kann sogleich wieder über die Stände frei verfügen. (4) Das durch Zulassung begründete Nutzungsverhältnis endet, insbesondere wenn 1. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber stirbt, 2. die Zahlungen eingestellt werden oder über das jeweilige Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, 3. die Firma der nutzungsberechtigten Person erlischt, 4. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 gegeben sind, 5. bei befristeten Zulassungen Zeitablauf eingetreten ist. § 10 Verbot der Übertragung der Zulassung Die Zulassung ist nicht übertragbar. Erbe oder Rechtsnachfolge begründen keinen Anspruch auf weitere Überlassung des zugeteilten Standplatzes. § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Jede Person hat ihr Verhalten und das Verhalten der für sie tätigen Personen auf dem Wochenmarktplatz und den Zustand ihrer Sache so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Die Teilnahme verpflichtet zur Befolgung der für die Durchführung des Wochenmarktes notwendigen Anordnungen des Marktamtes und der über den Markt Aufsicht habenden Person. Ferner sind die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht zu beachten. - 9 - (3) Es ist insbesondere unzulässig: 1. Waren im Umhergehen oder durch Ausrufen anzubieten, 2. Waren außerhalb der festgesetzten Marktzeiten zu verkaufen, 3. Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde, 4. Motorräder, Mopeds oder ähnliche Kraftfahrzeuge mitzuführen, 5. warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, 6. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände ohne Genehmigung der Stadt Karlsruhe zu verteilen, 7. Gegenstände außerhalb der ausgewiesenen Stände oder Plätze abzustellen sowie den Wochenmarktplatz zu verunreinigen, 8. Anschläge und Bekanntmachungen anzubringen, abzureißen oder zu beschädigen, 9. Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation einfließen zu lassen, 10. feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, Öl, Benzin, Säuren, Laugen oder sonstige explosive Stoffe in die Abfälle gelangen zu lassen, 11. zu betteln oder zu hausieren oder 12. sich in betrunkenem Zustand dort aufzuhalten. (4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. (5) Die Verkäufer haben der Stadt Karlsruhe zur Aufstellung von Marktberichten die gewünschten Auskünfte über die erzielten Marktpreise zu erteilen. (6) Den Vertretern der Stadt Karlsruhe ist auf Verlangen die Quittung für die Tagesplatzgebühr vorzuweisen. (3) Es ist insbesondere unzulässig: 1. Waren im Umhergehen oder durch Ausrufen anzubieten, 2. Waren außerhalb der festgesetzten Marktzeiten zu verkaufen, 3. Tiere auf den Wochenmarktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde, 4. Motorräder, Mopeds und ähnliche Kraftfahrzeuge mitzuführen bzw. mit einem Fahrrad innerhalb eines laufenden Wochenmarktes zu fahren, 5. warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, 6. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände ohne Genehmigung des Marktamtes oder der sonstigen zuständigen amtlichen Stelle zu verteilen, 7. Gegenstände außerhalb der zugeteilten Stände oder Plätze abzustellen sowie den Wochenmarktplatz zu verunreinigen, 8. Anschläge und Bekanntmachungen anzubringen, abzureißen oder zu beschädigen, 9. Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation einfließen zu lassen, 10. feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, Öl, Benzin, Säuren, Laugen oder sonstige explosive Stoffe in die Abfälle gelangen zu lassen, 11. zu betteln oder zu hausieren oder 12. sich in betrunkenem Zustand dort aufzuhalten. (4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sowie die im Marktstand anwesenden Verkäuferinnen und Verkäufer haben dem Marktamt zur Aufstellung von Marktberichten die gewünschten Auskünfte über die erzielten Marktpreise zu erteilen. (6) Den Vertretungsberechtigten des Marktamtes ist auf Verlangen die Quittung für die Tagesplatzgebühr vorzuweisen. - 10 - § 12 Sauberhaltung des Wochenmarktes (1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Es dürfen nur handelsfähige, einwandfreie und den geltenden Vorschriften entsprechende Waren zum Verkauf angeboten werden. Das Sortieren und Aufbereiten von nicht handelsfähigen Warenpartien ist nicht gestattet. Abfälle dürfen nicht auf den Wochenmarktplatz eingebracht werden. (2) Die Marktplätze sind von den Beschickern zu reinigen. Die Plätze müssen besenrein verlassen werden. Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß gereinigte Standplätze auf Kosten der Standplatzinhaber reinigen zu lassen. Die Stadt Karlsruhe darf sich bei der Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen. (3) Ferner sind die Standplatzinhaber verpflichtet, 1. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen, wobei die Verwendung von Salz verboten ist. Die Schnee- und Eisbeseitigung ist bis zum Beginn der Verkaufszeit durchzuführen und umfasst innerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich jeweils bis zur Mitte des Durchganges sowie bei Eckplätzen auch bis zur Mitte des Seitendurchgangs, außerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich vor und neben dem Standplatz in einer Tiefe von 2 m, 2. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Material nicht verweht wird, 3. Verpackungsmaterial und Marktabfälle nach Beendigung des Wochenmarktes mitzunehmen. § 13 Haftung (1) Der Standplatzinhaber haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkaufsstandes entstehen. (2) Die Stadt Karlsruhe haftet für Schäden § 12 Sauberhaltung des Wochenmarktes (1) Der Wochenmarktplatz darf nicht verunreinigt werden. Es dürfen nur handelsfähige, einwandfreie und den geltenden Vorschriften entsprechende Waren zum Verkauf angeboten werden. Das Sortieren und Aufbereiten von nicht handelsfähigen Warenpartien ist nicht gestattet. Abfälle dürfen nicht auf den Wochenmarktplatz eingebracht werden. (2) Die Wochenmarktplätze sind von den Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern zu reinigen. Die Plätze müssen besenrein verlassen werden. Das Marktamt ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß gereinigte Standplätze auf Kosten der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber reinigen zu lassen. Das Marktamt darf sich bei der Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen. (3) Ferner verpflichtet das Innehaben eines Standplatzes dazu, 1. die Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen, wobei die Verwendung von Salz verboten ist. Die Schnee- und Eisbeseitigung ist bis zum Beginn der Verkaufszeit durchzuführen und umfasst innerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich jeweils bis zur Mitte des Durchganges sowie bei Eckplätzen auch bis zur Mitte des Seitendurchgangs, außerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich vor und neben dem Standplatz in einer Tiefe von 2 m, 2. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Material nicht verweht wird, 3. Verpackungsmaterial und Marktabfälle nach Beendigung des Wochenmarktes mitzunehmen. § 13 Haftung (1) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkaufsstandes entstehen. (2) Das Marktamt haftet für Schäden auf - 11 - auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Hat ein Dritter den Schaden schuldhaft verursacht, so ist dieser verpflichtet, die Stadt von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen. (3) Mit der Standplatzvergabe durch die Stadt Karlsruhe übernimmt sie keinerlei Haftung für die Sicherheit der mitgebrachten Waren und sonstigen Gegenstände des Standplatzinhabers. Der Standplatzinhaber hat sich gegen Diebstahl, Sturm- und Feuerschäden selbst zu versichern. § 14 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Wochenmärkte sind Gebühren nach einer besonderen Gebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten. § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung über 1. den Zutritt gemäß § 3, 2. das Wochenmarktangebot gemäß § 4, 3. die Nutzung von Standplätzen ohne Zuweisung gemäß § 5 Abs. 4, 4. den bestimmten Warenkreis oder die erteilten Bedingungen oder Auflagen gemäß § 5 Abs. 5, 5. das Anbieten und den Verkauf von Waren vom zugewiesenen Standplatz gemäß § 6 Abs. 2, 6. das Anfahren, Auspacken und Aufstellen von Waren und Verkaufseinrichtungen und das Räumen der Marktplätze gem. § 7 Abs. 1, 7. den Geschäftsbetrieb, den zugelassenen Warenkreis und die Platzüberlassung gemäß § 7 Abs. 3, 8. die Zulassung von Verkaufseinrichtungen und das Abstellen von Fahrzeugen gemäß § 8 Abs. 1, 9. die Ausgestaltung von Verkaufseinrichtungen bezüglich der Größe, das Abstellen von Gegenständen in Gängen den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Hat eine dritte Person den Schaden schuldhaft verursacht, so ist diese verpflichtet, das Marktamt von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen. (3) Mit der Standplatzvergabe durch das Marktamt übernimmt dieses keinerlei Haftung für die Sicherheit der mitgebrachten Waren und sonstigen Gegenstände der Zulassungsinhaberin und des Zulassungsinhabers. Wer einen Standplatz innehat, muss sich gegen Diebstahl, Sturm- und Feuerschäden selbst versichern. § 14 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Wochenmärkte werden Gebühren nach der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste erhoben. § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung über 1. den Zutritt gemäß § 3, 2. das Wochenmarktangebot gemäß § 4, 3. die Nutzung von Standplätzen ohne Zulassung gemäß § 5 Abs. 4, 4. den bestimmten Warenkreis oder die erteilten Bedingungen oder Auflagen gemäß § 5 Abs. 5, 5. das Anbieten und den Verkauf von Waren vom zugeteilten Standplatz gemäß § 6 Abs. 2, 6. das Anfahren, Auspacken und Aufstellen von Waren und Verkaufseinrichtungen und das Räumen der Wochenmarktplätze gem. § 7 Abs. 1, 7. den Geschäftsbetrieb, den zugelassenen Warenkreis und die Platzzuteilung gemäß § 7 Abs. 3, 8. die Zulassung von Verkaufseinrichtungen und das Abstellen von Fahrzeugen gemäß § 8 Abs. 1, 9. die Ausgestaltung von Verkaufseinrichtungen bezüglich der Größe, das Abstellen von Gegenständen - 12 - und Durchfahrten und die Lagerung von Lebensmitteln gemäß § 8 Abs. 2, 10. die Standfestigkeit von Verkaufseinrichtungen und die Befestigung dieser an Bäumen, Schutzvorrichtungen und dergleichen ohne Genehmigung gemäß § 8 Abs. 3, 11. die Anbringung von Schildern, Anschriften und Plakaten gemäß § 8 Abs. 4 und Abs. 5, 12. die sofortige Räumung des Standortes gemäß § 9 Abs. 3, 13. die Verunreinigung der Marktplätze gemäß § 12 Abs. 1 und die Reinigung der Plätze gemäß § 12 Abs. 2, 14. die Räumung von Schnee und das Streuen bei Glätte, das Verwehen von Papier und dergleichen gemäß § 12 Abs. 3 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 1 000 € geahndet werden. § 16 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) vom 18. November 1980 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. Verzeichnis der Marktplätze, Markttage und Marktzeiten (Stand: 01.01.2005) (1) Auf folgenden Plätzen finden Wochenmärkte statt: 1. In der Zeit jeweils zwischen 7:30 - 14:00 Uhr: 1.1 Daxlanden, Turnerstraße vor der Kirche (dienstags und freitags) 1.2 Durlach, Marktplatz (montags und samstags) in Gängen und Durchfahrten und die Lagerung von Lebensmitteln gemäß § 8 Abs. 2, 10. die Standfestigkeit von Verkaufseinrichtungen und die Befestigung dieser an Bäumen, Schutzvorrichtungen und dergleichen ohne Genehmigung gemäß § 8 Abs. 3, 11. die Anbringung von Schildern, Anschriften und Plakaten gemäß § 8 Abs. 4 und Abs. 5, 12. die sofortige Räumung des Standplatzes gemäß § 9 Abs. 3, 13. das Mitführen von Motorrädern, Mopeds und ähnlichen Kraftfahrzeugen oder das Fahren mit Fahrrädern gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4, 14. die Verunreinigung der Wochenmarktplätze gemäß § 12 Abs. 1 und die Reinigung der Plätze gemäß § 12 Abs. 2, 15. die Räumung von Schnee und das Streuen bei Glätte, das Verwehen von Papier und dergleichen gemäß § 12 Abs. 3 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. § 16 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 28.12.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) vom 01.01.2005 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. Verzeichnis der Wochenmarktplätze, Markttage und Marktzeiten (Stand: 28.12.2009) Auf folgenden Plätzen finden Wochenmärkte statt: 1. In der Zeit jeweils zwischen 7:30 - 14:00 Uhr: 1.1 Daxlanden, Turnerstraße vor der Kirche (dienstags und freitags) 1.2 Durlach, Marktplatz (montags bis samstags) 1.3 Durlach, Bauernmarkt auf dem Saumarkt (mittwochs) - 13 - 1.3 Gottesauer Platz, Durlacher Allee/Wolfartsweierer Straße (montags, mittwochs und freitags) 1.4 Gutenbergplatz, Sophienstraße (dienstags, donnerstags und samstags) 1.5 Knielingen, Elsäßer Platz (samstags) 1.6 Mühlburg, Rheinstraße/Entenfang (freitags) 1.7 Neureut, Neureuter Platz (freitags) 1.8 Nordweststadt, Walter-Rathenau-Platz (dienstags und samstags) 1.9 Rüppurr, vor der Christkönig-Kirche (mittwochs und samstags) 1.10 Stephanplatz, hinter der Postgalerie (montags, mittwochs und freitags) 1.11 Waldstadt, Neisser Straße/Waldstadtzentrum (samstags) 1.12 Werderplatz, Südstadt (dienstags, freitags und samstags) 2. In der Zeit von montags bis freitags zwischen 9:00 - 18:30 Uhr und samstags zwischen 9:00 - 14:00 Uhr: 2.1 Kronenplatz 3. In der Zeit zwischen 14:00 - 18:30 Uhr: 3.1 Oberreut, Marktplatz im Zentrum (freitags) 3.2 Waldstadt, Neisser Straße/Waldstadtzentrum (mittwochs und freitags) 4. In der Zeit jeweils ab 9:00 Uhr: 4.1 Marktplatz, Blumenmarkt (montags - samstags, in der Zeit von Mitte Januar bis Mitte November) (2) Markttage, die auf einen Feiertag fallen oder aus anderen zwingenden Gründen nicht stattfinden können, werden von der Stadt Karlsruhe verändert, verlegt oder fallen aus. Anlage zu § 4 der Wochenmarktsatzung Verzeichnis der festgelegten Wochenmarktartikel Auf den Wochenmärkten dürfen nur die folgenden in der Gewerbeordnung und in der städtischen Rechtsverordnung zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments festgelegten Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden: 1.4 Gottesauer Platz, Durlacher Allee/Wolfartsweierer Straße (montags, mittwochs und freitags) 1.5 Gutenbergplatz, Sophienstraße (dienstags, donnerstags und samstags) 1.6 Knielingen, Elsäßer Platz (samstags) 1.7 Mühlburg, Rheinstraße/Entenfang (freitags) 1.8 Neureut, Neureuter Platz (freitags) 1.9 Nordweststadt, Walter-Rathenau-Platz (dienstags und samstags) 1.10 Rüppurr, vor der Christkönig-Kirche (mittwochs und samstags) 1.11 Stephanplatz, hinter der Postgalerie (montags, mittwochs und freitags) 1.12 Waldstadt, Neisser Straße/Waldstadtzentrum (samstags), sh. auch Zif. 3.2 und 4 1.13 Werderplatz, Südstadt (dienstags, freitags und samstags) 2. In der Zeit von montags bis freitags zwischen 9:00 - 18:30 Uhr und samstags zwischen 9:00 - 14:00 Uhr: 2.1 Kronenplatz 3. In der Zeit zwischen 14:00 - 18:30 Uhr: 3.1 Oberreut, Julius-Leber-Platz (freitags) 3.2 Waldstadt, Neisser Straße/Waldstadtzentrum (mittwochs) 4. In der Zeit zwischen 12:00 - 18:30 Uhr 4.1.Waldstadt, Neisser Straße/Waldstadtzentrum (freitags) 5. In der Zeit jeweils ab 9:00 Uhr: 5.1 Marktplatz, Blumenmarkt (montags - samstags, in der Zeit von Ende Dezember bis Mitte November) (sh. § 2 Abs. 2) Anlage zu § 4 der Wochenmarktsatzung Verzeichnis der festgelegten Wochenmarktartikel Auf den Wochenmärkten dürfen nur die folgenden in der Gewerbeordnung und in der städtischen Rechtsverordnung zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments festgelegten Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden: - 14 - I. 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeistern, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs; 4. Der Handel mit lebenden Kleintieren ist spätestens eine Woche vor dem Markttag bei der Stadt Karlsruhe - Marktamt - schriftlich anzumelden; 5. Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigelegt ist. II. 1. Waren der Korb- und Seifenmacher, Besen- und Bürstenmacher, der Töpfer und Seiler, soweit sie hauswirtschaftlichem Gebrauch dienen 2. Gartenbedarfsartikel 3. Kunstgewerbliche Artikel, Glasbläserwaren 4. Artikel aus Keramik, Ton, Gips (außer Porzellan), Kerzen III. Ebenso dürfen angeboten werden Lebensmittel und alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle unter Beachtung des Grundsatzes der marktspezifischen Erfordernisse (bereits vorhandenes Warenangebot auf dem Markt und in dessen unmittelbarer Nähe). Auf den Wochenmarktplätzen der Innenstadt (Stephanplatz, Marktplatz, Kronenplatz) ist kein Verzehr an Ort und Stelle erlaubt. Beim Verzehr an Ort und Stelle ist die Verwendung von Einweggeschirr und Einwegportionspackungen auf dem Wochenmarkt untersagt. Getränke dürfen nur in wiederverwertbarem I. 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- gesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeistern, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch die Urproduzentin oder den Urproduzenten ist zulässig; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs; 4. Der Handel mit lebenden Kleintieren ist spätestens eine Woche vor dem Markttag beim Marktamt schriftlich anzumelden; 5. Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigelegt ist. II. 1. Waren aus Korb- und Seifenmacherei, Besen- und Bürstenmacherei, der Töpferei und Seilerei, soweit sie hauswirtschaftlichem Gebrauch dienen 2. Gartenbedarfsartikel 3. Kunstgewerbliche Artikel, Glasbläserwaren 4. Artikel aus Keramik, Ton, Gips (außer Porzellan), Kerzen III. Ebenso dürfen angeboten werden Lebensmittel und alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle unter Beachtung des Grundsatzes der marktspezifischen Erfordernisse (bereits vorhandenes Warenangebot auf dem Markt und in dessen unmittelbarer Nähe). Auf den Wochenmarktplätzen der Innenstadt (Stephanplatz, Marktplatz, Kronenplatz) ist kein Verzehr an Ort und Stelle erlaubt. Beim Verzehr an Ort und Stelle ist die Verwendung von Einweggeschirr und Einwegportionspackungen auf dem Wochenmarkt untersagt. Getränke dürfen - 15 - Mehrweggeschirr, z. B. in Gläsern oder in Pfandflaschen, abgegeben werden. Soweit Speisen mit Geschirr abgegeben werden, ist spülfähiges Mehrweggeschirr zu verwenden. Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden, wenn das Verbot der Verwendung von Einweggeschirr für den Beschicker eine unbillige Härte darstellt. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen und zu begründen. nur in wiederverwertbarem Mehrweggeschirr, z. B. in Gläsern oder in Pfandflaschen, abgegeben werden. Soweit Speisen mit Geschirr abgegeben werden, ist spülfähiges Mehrweggeschirr zu verwenden. Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden, wenn das Verbot der Verwendung von Einweggeschirr für die Beschickerin oder den Beschicker eine unbillige Härte darstellt. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen und zu begründen.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 7/4 Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt ...) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert am 4.5.2009 (GBl. S. 185) und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2091) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 15. Dezember 2009 folgende Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtung § 2 Marktplätze, Markttage und Verkaufszeiten § 3 Zutritt § 4 Wochenmarktangebot § 5 Zulassung zum Wochenmarkt § 6 Präsenzpflicht § 7 Auf und Abbau § 8 Verkaufseinrichtungen § 9 Widerruf der Erlaubnis und Beendigung des Nutzungsverhältnis § 10 Verbot der Übertragung der Zulassung § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt § 12 Sauberhaltung des Wochenmarkts § 13 Haftung § 14 Gebührenpflicht § 15 Ordnungswidrigkeiten § 16 In-Kraft-Treten Verzeichnis der Wochenmarktplätze, Markttage und Marktzeiten (Stand:28.12.2009) Anlage zu § 4 der Wochenmarktsatzung: Verzeichnis der festgelegten Wochenmarktartikel § 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Karlsruhe betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung. § 2 Wochenmarktplätze, Markttage und Verkaufszeiten (1) Die Wochenmärkte finden auf den von der Stadt Karlsruhe als zuständiger Marktfestsetzungsbehörde bestimmten Flächen zu den von ihr festgesetzten Marktzeiten statt. (2) Markttage, die auf einen Feiertag fallen oder aus anderen zwingenden Gründen nicht stattfinden können, werden vom Marktamt verändert, verlegt oder fallen aus. - 2 - - 2 - § 3 Zutritt Das Marktamt kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt oder umfassend untersagen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. § 4 Wochenmarktangebot Auf dem Wochenmarkt dürfen nur die in der Gewerbeordnung und in der Rechtsverordnung zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments festgelegten Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs gemäß dem Verzeichnis der festgelegten Wochenmarktartikel in der Anlage zu dieser Satzung angeboten werden. Die Anlage ist fester Bestandteil der Satzung. § 5 Zulassung zum Wochenmarkt (1) Das Marktamt wählt nach pflichtgemäßem Ermessen die Wochenmarktbeschickerinnen und Wochenmarktbeschicker aus und teilt diesen die Standplätze zu. Dies erfolgt entweder 1. für einzelne Tage (Tageszulassung) oder 2. für einen befristeten Zeitraum in beschränkter Weise (befristete Dauerzulassung) oder für einen befristeten Zeitraum auf einzelne Markttage beschränkt (befristete Teilzulassung) bis zu einem Jahr oder 3. für einen unbefristeten Zeitraum in unbeschränkter Weise (Dauerzulassung) oder für einen unbefristeten Zeitraum auf einzelne Markttage beschränkt (Teilzulassung). (2) Das Marktamt berücksichtigt bei der Zulassung die marktspezifischen Erfordernisse, insbesondere 1. das bereits vorhandene Warenangebot auf dem Markt und in dessen unmittelbarer Nähe, 2. den Grundsatz Erzeugerinnen und Erzeuger vor Händlerinnen und Händler und 3. die zeitliche Reihenfolge des Bewerbungseingangs. (3) Die Vergabe von Standplätzen für den Verkauf des erweiterten Warensortiments gemäß § 1 der Rechtsverordnung zur Erweiterung der Gegenstände des Wochenmarktverkehrs ist auf maximal drei Stände pro Markttag und Wochenmarktplatz zu begrenzen, es sei denn im Einzelfall stehen mehr Standplätze zur Verfügung. (4) Die Dauer- und die Teilzulassung sind schriftlich beim Marktamt zu beantragen. Dies gilt auch für natürliche und juristische Personen, die eine Zulassung innehaben und beabsichtigen, ihre Betriebsform zu ändern oder neue Mitinhaberinnen und Mitinhaber oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzunehmen. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Vorher darf ein Standplatz nicht genutzt werden. Die Tageszulassung wird durch die über den Wochenmarkt Aufsicht habende Person des Marktamtes erteilt. Die Zulassung erfolgt nur für die Dauer der Verkaufszeit und unter Beachtung der unter Absatz 2 genannten marktspezifischen Erfordernisse. - 3 - - 3 - (5) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes. Bei der Zulassung kann für einzelne Plätze oder Stände ein bestimmter Warenkreis vorgeschrieben werden und unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. (6) Das Verfahren nach § 5 sowie sonstige Genehmigungsregelungen können über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. (7) Die Zulassung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund versagt werden; dies gilt insbesondere wenn 1. die für die Wochenmarktzulassung erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 69 a Abs. 1 Nr. 2 GewO nicht vorliegt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht oder 3. aus den in Absatz 2 genannten marktspezifischen Gründen. § 6 Präsenzpflicht (1) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassunginhaber haben die Pflicht, die Wochenmärkte in dem Umfang der erteilten Zulassung zu beschicken. Die Verkaufszeiten sind einzuhalten. Ist es einer Zulassungsinhaberin oder einem Zulassungsinhaber wegen unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krankheit, Autopanne etc.) nicht möglich, den Wochenmarkt zu beschicken, hat sie/er dies unverzüglich bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des Marktes der Person telefonisch anzuzeigen, die die Marktaufsicht innehat. (2) Waren dürfen nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten und verkauft werden. (3) Das Marktamt kann im Einzelfall bei entsprechender Begründung Ausnahmen machen. § 7 Auf- und Abbau (1) Waren und Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens zwei Stunden vor Beginn des Wochenmarktes angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Wochenmarktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers zwangsweise entfernt werden. Wer auf dem Markt verkauft, darf bis zu dessen Beginn Waren an die Verkaufsstände liefern und nach Marktschluss dort abholen. Während der Marktzeit ist das Einfahren auf den Wochenmarktplatz nicht zulässig. (2) Nach Anhörung der Beteiligten, im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Marktverkehrs oder aufgrund marktspezifischer Erfordernisse kann das Marktamt einen Tausch bzw. ein Zusammenrücken der Standplätze anordnen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. - 4 - - 4 - (3) Der zugeteilte Platz darf nur zum Geschäftsbetrieb der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers und nur für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung des Platzes an andere Personen oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Änderung des Warenkreises, ist nicht gestattet und berechtigt das Marktamt, die Zulassung zu widerrufen. (4) Soweit eine Dauer-, Teil- oder Tageszulassung bis eine halbe Stunde vor Öffnung des Wochenmarktes noch nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben ist, kann ausnahmsweise die über den Markt Aufsicht habende Person unter Beachtung der Beschränkungen des § 5 Abs. 2 anderen Antragsstellerinnen und Antragstellern Tageszulassung für den betreffenden Standplatz erteilen. Bereits gezahlte Gebühren werden bei Fernbleiben nicht erstattet. § 8 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtung sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Wochenmarktplatz nicht abgestellt werden. (2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, die Höhe der Verkaufsstände - mit Ausnahmen derjenigen für Blumen - darf 0,90 m, mit der Warenauslage 1,40 m, nicht übersteigen. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugeteilte Grundfläche höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m haben. In Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. Bei der Lagerung von Lebensmitteln muss ein Abstand von mindestens 0,80 m vom Boden beachtet werden. Die Lagerung von Lebensmitteln auf dem Boden ist unzulässig. (3) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in einer Weise aufgestellt werden, die den Wochenmarktplatz und seine Einrichtungen nicht beschädigen. Sie dürfen ohne Genehmigung des Marktamtes weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (4) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firmenbezeichnung in der genannten Weise anzugeben. (5) Das Anbringen von Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Werbung ist nur innerhalb des zugeteilten Standes oder Platzes im üblichen Rahmen gestattet und nur soweit, als es mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb in Verbindung steht. § 9 Widerruf der Zulassung und Beendigung des Nutzungsverhältnisses (1) Die erteilte Zulassung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Marktamt ganz oder für einzelne Markttage widerrufen werden, insbesondere wenn -5 - - 5 - 1. der zugeteilte Standplatz wiederholt nicht zur Ausübung des Handels benutzt wird, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 vor, 2. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird, 3. die die Zulassung innehabende Person oder deren Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben, 4. die die Zulassung innehabende Person die nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Stand fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt bzw. mit zwei aufeinander folgenden Monatsgebühren im Verzug ist, 5. bekannt wird, dass bei der Zulassung Versagungsgründe vorlagen oder nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Zulassung rechtfertigen, 6. der zugeteilte Platz an andere Personen überlassen wird oder der Warenkreis eigenmächtig, sei es auch nur vorübergehend, geändert wird (vgl. § 7 Abs. 3). (2) Wird im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die Dauerzulassung teilweise für einzelne Markttage widerrufen, kann eine Teilzulassung erteilt werden. (3) Das Marktamt kann im Falle des Widerrufs die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen und auf Kosten und Gefahr der bisherigen Zulassungsinhaberin und des bisherigen Zulassungsinhabers durchführen lassen. Das Marktamt kann sogleich wieder über die Stände frei verfügen. (4) Das durch Zulassung begründete Nutzungsverhältnis endet, insbesondere wenn 1. die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber stirbt, 2. die Zahlungen eingestellt werden oder über das jeweilige Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, 3. die Firma der nutzungsberechtigten Person erlischt, 4. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 gegeben sind, 5. bei befristeten Zulassungen Zeitablauf eingetreten ist. § 10 Verbot der Übertragung der Zulassung Die Zulassung ist nicht übertragbar. Erbe oder Rechtsnachfolge begründen keinen Anspruch auf weitere Überlassung des zugeteilten Standplatzes. § 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Jede Person hat ihr Verhalten und das Verhalten der für sie tätigen Personen auf dem Wochenmarktplatz und den Zustand ihrer Sache so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Die Teilnahme verpflichtet zur Befolgung der für die Durchführung des Wochenmarktes notwendigen Anordnungen des Marktamtes und der über den Markt Aufsicht habenden Person. Ferner sind die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht zu beachten. - 6 - - 6 - (3) Es ist insbesondere unzulässig: 1. Waren im Umhergehen oder durch Ausrufen anzubieten, 2. Waren außerhalb der festgesetzten Marktzeiten zu verkaufen, 3. Tiere auf den Wochenmarktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde, 4. Motorräder, Mopeds und ähnliche Kraftfahrzeuge mitzuführen bzw. mit einem Fahrrad innerhalb eines laufenden Wochenmarktes zu fahren, 5. warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, 6. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände ohne Genehmigung des Marktamtes oder der sonstigen zuständigen amtlichen Stelle zu verteilen, 7. Gegenstände außerhalb der zugeteilten Stände oder Plätze abzustellen sowie den Wochenmarktplatz zu verunreinigen, 8. Anschläge und Bekanntmachungen anzubringen, abzureißen oder zu beschädigen, 9. Abwässer anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation einfließen zu lassen, 10. feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, Öl, Benzin, Säuren, Laugen oder sonstige explosive Stoffe in die Abfälle gelangen zu lassen, 11. zu betteln oder zu hausieren oder 12. sich in betrunkenem Zustand dort aufzuhalten. (4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sowie die im Marktstand anwesenden Verkäuferinnen und Verkäufer haben dem Marktamt zur Aufstellung von Marktberichten die gewünschten Auskünfte über die erzielten Marktpreise zu erteilen. (6) Den Vertretungsberechtigten des Marktamtes ist auf Verlangen die Quittung für die Tagesplatzgebühr vorzuweisen. § 12 Sauberhaltung des Wochenmarktes (1) Der Wochenmarktplatz darf nicht verunreinigt werden. Es dürfen nur handelsfähige, einwandfreie und den geltenden Vorschriften entsprechende Waren zum Verkauf angeboten werden. Das Sortieren und Aufbereiten von nicht handelsfähigen Warenpartien ist nicht gestattet. Abfälle dürfen nicht auf den Wochenmarktplatz eingebracht werden. (2) Die Wochenmarktplätze sind von den Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern zu reinigen. Die Plätze müssen besenrein verlassen werden. Das Marktamt ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß gereinigte Standplätze auf Kosten der Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber reinigen zu lassen. Das Marktamt darf sich bei der Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen. (3) Ferner verpflichtet das Innehaben eines Standplatzes dazu, - 7 - - 7 - 1. die Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte mit geeignetem Material zu streuen, wobei die Verwendung von Salz verboten ist. Die Schnee- und Eisbeseitigung ist bis zum Beginn der Verkaufszeit durchzuführen und umfasst innerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich jeweils bis zur Mitte des Durchganges sowie bei Eckplätzen auch bis zur Mitte des Seitendurchgangs, außerhalb geschlossener Marktbereiche den Bereich vor und neben dem Standplatz in einer Tiefe von 2 m, 2. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Material nicht verweht wird, 3. Verpackungsmaterial und Marktabfälle nach Beendigung des Wochenmarktes mitzunehmen. § 13 Haftung (1) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkaufsstandes entstehen. (2) Das Marktamt haftet für Schäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Hat eine dritte Person den Schaden schuldhaft verursacht, so ist diese verpflichtet, das Marktamt von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen. (3) Mit der Standplatzvergabe durch das Marktamt übernimmt dieses keinerlei Haftung für die Sicherheit der mitgebrachten Waren und sonstigen Gegenstände der Zulassungsinhaberin und des Zulassungsinhabers. Wer einen Standplatz innehat, muss sich gegen Diebstahl, Sturm- und Feuerschäden selbst versichern. § 14 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Wochenmärkte werden Gebühren nach der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste erhoben. § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung über 1. den Zutritt gemäß § 3, 2. das Wochenmarktangebot gemäß § 4, 3. die Nutzung von Standplätzen ohne Zulassung gemäß § 5 Abs. 4, 4. den bestimmten Warenkreis oder die erteilten Bedingungen oder Auflagen gemäß § 5 Abs. 5, 5. das Anbieten und den Verkauf von Waren vom zugeteilten Standplatz gemäß § 6 Abs. 2, 6. das Anfahren, Auspacken und Aufstellen von Waren und Verkaufseinrichtungen und das Räumen der Wochenmarktplätze gem. § 7 Abs. 1, 7. den Geschäftsbetrieb, den zugelassenen Warenkreis und die Platzzuteilung gemäß § 7 Abs. 3, - 8 - - 8 - 8. die Zulassung von Verkaufseinrichtungen und das Abstellen von Fahrzeugen gemäß § 8 Abs. 1, 9. die Ausgestaltung von Verkaufseinrichtungen bezüglich der Größe, das Abstellen von Gegenständen in Gängen und Durchfahrten und die Lagerung von Lebensmitteln gemäß § 8 Abs. 2, 10. die Standfestigkeit von Verkaufseinrichtungen und die Befestigung dieser an Bäumen, Schutzvorrichtungen und dergleichen ohne Genehmigung gemäß § 8 Abs. 3, 11. die Anbringung von Schildern, Anschriften und Plakaten gemäß § 8 Abs. 4 und Abs. 5, 12. die sofortige Räumung des Standplatzes gemäß § 9 Abs. 3, 13. das Mitführen von Motorrädern, Mopeds und ähnlichen Kraftfahrzeugen oder das Fahren mit Fahrrädern gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4, 14. die Verunreinigung der Wochenmarktplätze gemäß § 12 Abs. 1 und die Reinigung der Plätze gemäß § 12 Abs. 2, 15. die Räumung von Schnee und das Streuen bei Glätte, das Verwehen von Papier und dergleichen gemäß § 12 Abs. 3 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. § 16 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 28.12.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) vom 01.01.2005 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. - 9 - - 9 - Verzeichnis der Wochenmarktplätze, Markttage und Marktzeiten (Stand: 28.12.2009) Auf folgenden Plätzen finden Wochenmärkte statt: 1. In der Zeit jeweils zwischen 7:30 - 14:00 Uhr: 1.1 Daxlanden, Turnerstraße vor der Kirche (dienstags und freitags) 1.2 Durlach, Marktplatz (montags bis samstags) 1.3 Durlach, Bauernmarkt auf dem Saumarkt (mittwochs) 1.4 Gottesauer Platz, Durlacher Allee/Wolfartsweierer Straße (montags, mittwochs und freitags) 1.5 Gutenbergplatz, Sophienstraße (dienstags, donnerstags und samstags) 1.6 Knielingen, Elsäßer Platz (samstags) 1.7 Mühlburg, Rheinstraße/Entenfang (freitags) 1.8 Neureut, Neureuter Platz (freitags) 1.9 Nordweststadt, Walter-Rathenau-Platz (dienstags und samstags) 1.10 Rüppurr, vor der Christkönig-Kirche (mittwochs und samstags) 1.11 Stephanplatz, hinter der Postgalerie (montags, mittwochs und freitags) 1.12 Waldstadt, Neisser Straße/Waldstadtzentrum (samstags), sh. auch Zif. 3.2 und 4 1.13 Werderplatz, Südstadt (dienstags, freitags und samstags) 2. In der Zeit von montags bis freitags zwischen 9:00 - 18:30 Uhr und samstags zwischen 9:00 - 14:00 Uhr: 2.1 Kronenplatz 3. In der Zeit zwischen 14:00 - 18:30 Uhr: 3.1 Oberreut, Julius-Leber-Platz (freitags) 3.2 Waldstadt, Neisser Straße/Waldstadtzentrum (mittwochs) 4. In der Zeit zwischen 12:00 - 18:30 Uhr 4.1 Waldstadt, Neisser Straße/Waldstadtzentrum (freitags) 5. In der Zeit jeweils ab 9:00 Uhr: 5.1 Marktplatz, Blumenmarkt (montags - samstags, in der Zeit von Ende Dezember bis Mitte November) - 10 - - 10 - Anlage zu § 4 der Wochenmarktsatzung: Verzeichnis der festgelegten Wochenmarktartikel Auf den Wochenmärkten dürfen nur die folgenden in der Gewerbeordnung und in der städtischen Rechtsverordnung zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments festgelegten Gegenstände und Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden: I. 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeistern, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch die Urproduzentin oder den Urproduzenten ist zulässig; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs; 4. Der Handel mit lebenden Kleintieren ist spätestens eine Woche vor dem Markttag beim Marktamt schriftlich anzumelden; 5. Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigelegt ist. II. 1. Waren aus Korb- und Seifenmacherei, Besen- und Bürstenmacherei, der Töpferei und Seilerei, soweit sie hauswirtschaftlichem Gebrauch dienen 2. Gartenbedarfsartikel 3. Kunstgewerbliche Artikel, Glasbläserwaren 4. Artikel aus Keramik, Ton, Gips (außer Porzellan), Kerzen III. Ebenso dürfen angeboten werden Lebensmittel und alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle unter Beachtung des Grundsatzes der marktspezifischen Erfordernisse (bereits vorhandenes Warenangebot auf dem Markt und in dessen unmittelbarer Nähe). Auf den Wochenmarktplätzen der Innenstadt (Stephanplatz, Marktplatz, Kronenplatz) ist kein Verzehr an Ort und Stelle erlaubt. Beim Verzehr an Ort und Stelle ist die Verwendung von Einweggeschirr und Einwegportionspackungen auf dem Wochenmarkt untersagt. Getränke dürfen nur in wiederverwertbarem Mehrweggeschirr, z. B. in Gläsern oder in Pfandflaschen, abgegeben werden. Soweit Speisen mit Geschirr abgegeben werden, ist spülfähiges Mehrweggeschirr zu verwenden. Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden, wenn das Verbot der Verwendung von Einweggeschirr für die Beschickerin oder den Beschicker eine unbillige Härte darstellt. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen und zu begründen.
-
Extrahierter Text
Anlage 2a Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments alt neu 7/4.1 Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments vom 14. Dezember 2004 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2004) Aufgrund von § 67 Abs. 2 Gewerbeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. S. 2954), in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) vom 16. Dezember 1985 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 1995 (GBl. S. 281), und § 1 der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Bestimmung von Wochenmarktartikeln vom 12. Mai 1986 (GBl. S. 175) erlässt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Rechtsverordnung: § 1 Erweiterung des Wochenmarktsortiments Auf den Wochenmärkten der Stadt Karlsruhe dürfen über die in § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung hinaus dargestellten Waren folgende Waren angeboten werden, sofern es sich um Waren des täglichen Bedarfs handelt: 1. Waren der Korb- und Seifenmacher, Besen- und Bürstenmacher, der Töpfer und Seiler, soweit sie hauswirtschaftlichem Gebrauch dienen, 2. Gartenbedarfsartikel, 7/4.1 Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt vom ...) Aufgrund von § 67 Abs. 2 Gewerbeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. S. 2091), in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) vom 16. Dezember 1985 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), und § 1 der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Bestimmung von Wochenmarktartikeln vom 12. Mai 1986 (GBl. S. 175), zuletzt geändert am 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) erlässt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Rechtsverordnung: § 1 Erweiterung des Wochenmarktsortiments Auf den Wochenmärkten der Stadt Karlsruhe dürfen über die in § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung hinaus dargestellten Waren folgende Waren angeboten werden, sofern es sich um Waren des täglichen Bedarfs handelt: 1. Waren aus Korb- und Seifenmacherei, Besen- und Bürstenmacherei, der Töpferei und Seilerei, soweit sie hauswirtschaftlichem Gebrauch dienen, 2. Gartenbedarfsartikel, 3. kunstgewerbliche Artikel, 3. kunstgewerbliche Artikel, Glasbläserwaren, 4. Artikel aus Keramik, Ton, Gips (außer Porzellan), Kerzen. § 2 In-Kraft-Treten Die Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Glasbläserwaren, 4. Artikel aus Keramik, Ton, Gips (außer Porzellan), Kerzen. § 2 In-Kraft-Treten Die Rechtsverordnung tritt am 28. Dezember .2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortimentes vom 01. Januar.2005 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.
-
Extrahierter Text
Kein Text verfügbar
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2009 189 10 öffentlich Dez. 5 Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) und Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortimentes Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 22.10.2009 5 Hauptausschuss 08.12.2009 10 Gemeinderat 15.12.2009 10 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochen- marktsatzung). Sie wurde an die EU Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 bzw. an das Gesetz des Bundes- tages zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechts- vorschriften vom 17.07.2009 angepasst und in diesem Zusammenhang inhaltlich und sprachlich gendergerecht überarbeitet. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Eine Neufassung der Satzung wurde unter anderem erforderlich, da aufgrund der EU- Dienstleistungsrichtlinie Satzungsanpassungen notwendig geworden sind. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie hat zum Ziel, den grenzüberschreitenden Dienstleistungs- verkehr zu fördern und damit die Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes zu be- schleunigen. Sie soll sicherstellen, dass sowohl die Erbringer als auch die Empfänger von Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten effektiver von den garantierten Freiheiten des Nie- derlassungsrechts und des freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs profitieren können. Hierbei verpflichtet die Dienstleistungsrichtlinie alle Mitgliedstaaten zur Prüfung und ggf. An- passung des für Dienstleistungserbringer geltenden Rechts auf Konformität mit den Bestim- mungen der Richtlinie. Diesbezüglich sind alle Ministerien, Regierungspräsidien, Land- und Stadtkreise verpflichtet, ihre Normen zu überprüfen. Die Stadt Karlsruhe hat dabei zusammen mit der Stadt Stuttgart eine Pilotprüfung im Hinblick auf die städtischen Satzungen und Rechtsverordnungen durchgeführt. Dabei hat sich eine Anpassungspflicht für die Wochenmarktsatzung ergeben. Die Normanpassung ist der Europäischen Kommission bis spätestens 28.12.09 vorzulegen. Diesbezüglich müssen die Neufassung der Satzung bis zu diesem Termin in Kraft getreten sein. Eine Anpassungspflicht hat dahingehend zu erfolgen, dass ein Verweis auf eine einheitliche Ansprechpartnerin/ einen einheitlichen Ansprechpartner und auf die Vorschriften des Lan- desverwaltungsverfahrensgesetzes zu machen ist. Die einheitliche Ansprechpartnerin/ der einheitliche Ansprechpartner dient der unterstützenden Verfahrensvermittlung zwischen an- tragsstellender Person und zuständiger Behörde. Dabei bestehen besondere Informations- pflichten dieser einheitlichen Stelle, um einen frühzeitigen Überblick über alle für ein Vorha- ben einschlägigen Vorschriften und Verfahren und die dafür zuständigen Behörden zu er- möglichen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der im Zusammenhang mit einem bestimm- ten Vorhaben beteiligten Behörden bleiben dagegen unberührt. Die Verfahrensabwicklung über die einheitliche Stelle ist nicht zwingend, sondern erfolgt wenn und soweit dies von der antragsstellenden Person gewünscht wird. Der Anpassungspflicht wird nun in § 5 Abs. 6 der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe Rechnung getragen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Im Zuge dieser Anpassung wurde die Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (s. Anlage 1 und Anlage 1a) und die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortimentes (s. Anlage 2 und Anlage 2a) vom Marktamt vollständig im Hinblick auf die sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern überarbeitet. Des Weiteren wurde der Begriff “Zuweisung” vollständig durch den gültigen Rechtsbegriff “Zulassung” als behördlich erteilte Erlaubnis ersetzt. In der bisherigen Fassung wurde zwi- schen “Marktplatz” als Veranstaltungsort für Wochenmärkte und dem festgesetzten Wo- chenmarkt “Marktplatz” nicht unterschieden. Deshalb wird nun der Veranstaltungsort für Wo- chenmärkte als “Wochenmarktplatz” definiert. Zur besseren Übersicht wurde weiter ein In- haltsverzeichnis eingefügt. Inhaltliche Änderungen: Inhaltlich wurden nur wenige Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen und werden im Folgenden kursiv dargestellt. § 5 Abs. 6: “Das Verfahren nach § 5 kann über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpart- ner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur An- wendung”. § 11 Abs. 3 Nr. 4: “Motorräder, Mopeds und ähnliche Kraftfahrzeuge mitzuführen bzw. mit einem Fahrrad innerhalb eines laufenden Wochenmarktes zu fahren”. Besonders auf den Wochenmärkten im Innenstadtbereich kommt es immer wieder vor, dass mit dem Fahrrad über laufende Marktveranstaltungen gefahren wird. In den meisten Fällen stellt dies ein hohes Sicherheitsrisiko dar. Diese textliche Ergänzung ermächtigt das Auf- sichtspersonal, zuwiderhandelnde Personen in Gefahrensituationen auf ihr Fehlverhalten aufmerksam zu machen. § 11 Abs. 3 Nr. 6: “Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände ohne Genehmigung des Marktamtes oder der sonstigen amtlichen Stelle zu verteilen”. Auch das Amt für Bürgerservice und Sicherheit ist zum Beispiel dazu ermächtigt entspre- chende Genehmigungen zu erteilen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 § 14: “Für die Benutzung der Wochenmärkte werden Gebühren nach der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste erhoben”. § 15 Abs. 1 Nr. 13: “Das Mitführen von Motorrädern, Mopeds und ähnlichen Kraftfahrzeugen oder das Fahren mit Fahrrädern gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4”. Außerdem wurden die Wochenmarktzeiten im “Verzeichnis der Wochenmarktplätze, Markt- tage und Marktzeiten” gemäß den derzeitigen Festsetzungen aktualisiert. Der Abs. 2 dieses Verzeichnisses wurde gestrichen, da ein Hinweis auf die Verlegung oder den Ausfall eines Wochenmarktes bereits in § 2 Abs. 2 der Wochenmarktsatzung besteht. Auf die in der Anlage befindliche Synopse (Anlage 1a) und die Neufassung der Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Anlage 1) wird verwiesen. Gleiches gilt für die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments (Anlage 2a und Anlage 2). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Karlsruhe (Wochenmarktsatzung) und Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Erweiterung des Wochenmarktsortimentes (Anlagen 1, 1 a, 2, 2a). Hauptamt - Sitzungsdienste 4. Dezember 2009