Satzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt

Vorlage: 23866
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.12.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 15.12.2009

    TOP: 18

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Großmarktsatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2009 188 9 öffentlich Dez. 5 Satzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 22.10.2009 4 Hauptausschuss 08.12.2009 9 Gemeinderat 15.12.2009 9 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt. Diese wurde an die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 12. Dezember 2006 bzw. an das Gesetz des Bundestages zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009 angepasst und in diesem Zusammenhang auch inhaltlich sowie sprachlich gen- dergerecht überarbeitet. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die bisher geltende Satzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt stammt aus dem Jahre 1980. Sie wurde sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf die sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern vollständig überarbeitet und neu gefasst. Diesbezüglich wurde eine in Hinblick auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie erforderliche Satzungsanpassung mit eingear- beitet. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie hat zum Ziel, den grenzüberschreitenden Dienstleistungs- verkehr zu fördern und damit die Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes zu be- schleunigen. Sie soll sicherstellen, dass sowohl die Erbringer als auch die Empfänger von Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten effektiver von den garantierten Freiheiten des Nie- derlassungsrechts und des freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs profitieren können. Hierbei verpflichtet die Dienstleistungsrichtlinie alle Mitgliedstaaten zur Prüfung und ggf. An- passung des für Dienstleistungserbringer geltenden Rechts auf Konformität mit den Bestim- mungen der Richtlinie. Diesbezüglich sind alle Ministerien, Regierungspräsidien, Land- und Stadtkreise verpflichtet, ihre Normen zu überprüfen. Die Stadt Karlsruhe hat dabei zusammen mit der Stadt Stuttgart eine Pilotprüfung im Hinblick auf die städtischen Satzungen und Rechtsverordnungen durchgeführt. Dabei hat sich eine Anpassungspflicht für die Satzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt ergeben. Die Normanpassung ist der Europäischen Kommission bis spätes- tens 28.12.09 vorzulegen. Diesbezüglich muss die Satzungsänderung bis zu diesem Termin in Kraft getreten sein. Eine Anpassungspflicht hat dahingehend zu erfolgen, dass ein Verweis auf eine einheitliche Ansprechpartnerin/einen einheitlichen Ansprechpartner und auf die Vorschriften des Lan- desverwaltungsverfahrensgesetzes zu machen ist. Die einheitliche Ansprechpartnerin/der einheitliche Ansprechpartner dient der unterstützenden Verfahrensvermittlung zwischen der antragstellenden Person und der zuständigen Behörde. Dabei bestehen besondere Informa- tionspflichten dieser einheitlichen Stelle, um einen frühzeitigen Überblick über alle für ein Vorhaben einschlägigen Vorschriften und Verfahren und die dafür zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der im Zusammenhang mit einem be- stimmten Vorhaben beteiligten Behörden bleiben dagegen unberührt. Die Verfahrensabwick- lung über die einheitliche Stelle ist nicht zwingend, sondern erfolgt wenn und soweit dies von der antragstellenden Person gewünscht wird. Hierfür wurde § 22 in die Satzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt eingefügt. Die inhaltlichen Änderungen beinhalten in Wesentlichen: Ergänzende Erläuterungen Seite 3 1.) Der Begriff “Zuweisung” wurde vollständig durch den gültigen Rechtsbegriff “Zulassung” als behördlich erteilte Erlaubnis ersetzt. Die §§ 2 – 5 der Neufassung der Satzung für den Großmarkt der Stadt Karlsruhe beinhalten detaillierte Regelungen über die Zulassung sowie deren Beendigung oder Widerruf. 2.) Des Weiteren wurde mit § 11 eine Regelung im Hinblick auf die sich im Großmarkt befindli- chen Fahrzeugwaage eingefügt. 3.) Die §§ 16 und 18 beinhalten Regelungen zu den baulichen und technischen Anlagen des Großmarktes. 4.) § 21 kodifiziert erstmals Regelungen zu Haftungs- und Versicherungsfragen im Zusammen- hang mit dem Marktgeschehen auf dem Großmarkt. 5.) Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurde an die neuen Satzungsregelungen angepasst. 6.) Die in der Satzungsversion von 1980 getroffenen Regelungen zur Bahn und Gleisanlage (§ 6) wurden aufgrund der Stilllegung des Gleisanschlusses auf dem Großmarkt ersatzlos gestrichen. Zur besseren Übersicht wurden außerdem Überschriften zu den Paragraphen sowie ein In- haltsverzeichnis eingefügt. Aufgrund der vollständigen Neuüberarbeitung der Satzung für den Großmarkt ist die Sat- zungsversion von 1980 dieser Beschlussvorlage beigefügt (Anlage 2). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt (Anlage 1). Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. Dezember 2009

  • Großmarkt-Anlage_1_Satzung-neu
    Extrahierter Text

    Anlage 1 7/3 Satzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt __________) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert am 04. Mai 2009 (GBl. S. 185) und der §§ 66 bis 71a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2091) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 15. Dezember 2009 folgende Satzung für den Großmarkt beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Widmung § 2 Zulassung zum Großmarkt § 3 Beendigung der Zulassung § 4 Widerruf der Zulassung § 5 Folgen nach Beendigung/Widerruf der Zulassung § 6 Übertragungsverbot § 7 Verkaufs- und Betriebszeit § 8 Zutritt § 9 Marktaufsicht § 10 Verkehrsregelung § 11 Fahrzeugwaage § 12 Verkauf § 13 Lagerung § 14 Verhalten auf dem Großmarkt § 15 Geschäftsaufschriften und Werbung § 16 Bauliche und technische Anlagen § 17 Hygiene- und Reinigungsvorschriften § 18 Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen § 19 Schlüssel § 20 Fundsachen und liegengelassene Waren § 21 Haftung und Versicherung § 22 Einheitliche/-r Ansprechpartner/Ansprechpartnerin; Genehmigungsfiktion § 23 Ausschluss § 24 Ordnungswidrigkeiten § 25 In-Kraft-Treten § 1 Widmung (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt den Großmarkt am Weinweg als öffentliche Einrichtung. (2) Der Großmarkt dient zum Kauf und Verkauf von Lebensmitteln, landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnissen sowie artverwandten Artikeln von/an gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucherinnen und Verbraucher und Großabnehmerinnen und Großabnehmer (Benutzerinnen und Benutzer) sowie dem Vermitteln von Bestellungen der genannten Waren und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher sind zum Einkauf auf dem Großmarkt grundsätzlich nicht zugelassen. - 2 - - 2 - (3) Für die Nutzung des Großmarktes werden Gebühren nach der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste in der jeweils geltenden Fassung erhoben. § 2 Zulassung zum Großmarkt (1) Zum Verkauf nach § 1 Abs. 2 auf dem Großmarkt ist eine Zulassung erforderlich. Dabei werden auf Antrag Räume und Flächen zugeteilt. (2) Die Zulassung ergeht auf Dauer, befristet oder als Tagesverkaufsplatz und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Zulassung umfasst nur den Warenkreis, für den sie erteilt wird und berechtigt lediglich zur Nutzung der zugeteilten Räume und Flächen und der dazu gehörigen Anlagen. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. (3) Die Tagesverkaufsplätze werden auf Antrag täglich durch das Marktamt zugeteilt. Sie müssen unmittelbar nach der Eröffnung des Marktes bezogen werden. Tagesverkaufsplätze, die eine Stunde nach Marktbeginn noch nicht besetzt sind, können von der Marktaufsicht anderweitig vergeben werden. Eine Aufforderung, den Platz zu besetzen, ergeht nicht. Werden die zugeteilten Tagesverkaufsplätze nicht in einem solchen Umfang benutzt, wie es nach der Größe des Platzes angebracht und möglich ist, so kann die Räumung des nicht genutzten Platzes angeordnet werden. Bei starkem Andrang kann eine Einschränkung der Platzgröße angeordnet werden. (4) Dem Antrag von Personenvereinigungen und juristischen Personen auf Zulassung ist eine Auflistung der Namen der Mitglieder und der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Nachweise über die Zusammensetzung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung beizufügen (Auszug aus dem Handelsregister). Die Umwandlung einer Einzelfirma in eine juristische Person oder Personenvereinigung ist dem Marktamt vorab rechtzeitig anzuzeigen. Dieses prüft, ob die Zulassung unter Berücksichtigung der Änderung fortgesetzt wird. Ein Rechtsanspruch besteht diesbezüglich nicht. (5) Liegen mehrere Anträge als Räume oder Flächen zugeteilt werden können vor, wird bei der Entscheidung über die Zulassung neben den Auswirkungen auf die öffentlichen Versorgungsaufgaben die Zuverlässigkeit der Antragstellerinnen oder Antragsteller, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die zeitliche Reihenfolge der Anträge angemessen berücksichtigt. (6) Werden dauerhaft oder befristet zugeteilte Räume oder Flächen auf dem Großmarkt von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber bei Beginn der Verkaufszeit nicht genutzt, so können sie für den betreffenden Markttag anderen Personen zugeteilt werden. (7) Im Interesse des Marktverkehrs kann das Marktamt nach Anhörung der Betroffenen einen Tausch von Räumen oder Flächen ohne Anspruch auf Entschädigung anordnen. (8) Die Zulassung kann aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere wenn 1. der beantragte Raum oder die beantragte Fläche aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zugeteilt werden kann; 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Teilnahme am Großmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; 3. durch die Zulassung die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Großmarkt gefährdet würde. - 3 - - 3 - § 3 Beendigung der Zulassung Die Zulassung endet, 1. wenn sie befristet ist, durch Zeitablauf; 2. bei Tagesplätzen mit Ablauf der Verkaufszeit des jeweiligen Markttages; 3. durch schriftliche Erklärung der Inhaberin oder des Inhabers einer Dauerzulassung über die Beendigung gegenüber dem Marktamt mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres; 4. wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung stirbt, das Geschäft in eine Gesellschaft umwandelt oder aus dem Geschäft ausscheidet, § 2 Abs. 4 bleibt unberührt; 5. sofern eine juristische Person, eine Handelsgesellschaft oder eine sonstige Personenvereinigung, die die Zulassung inne hat, untergeht oder sich deren Rechtsform oder personelle Zusammensetzung ohne vorherige Anzeige an das Marktamt ändert; 6. wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung ohne Zustimmung des Marktamtes den Warenkreis ändert; 7. mit Widerruf der Zulassung. § 4 Widerruf der Zulassung (1) Die Zulassung kann ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten, wichtigen Grundes vom Marktamt durch schriftliche Erklärung widerrufen werden, insbesondere wenn 1. nachträglich Tatsachen auftreten oder bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr besitzt, 2. die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung oder deren Personal oder Beauftragte trotz Abmahnung wiederholt gegen diese Satzung oder eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen hat, 3. die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Großmarkt gefährdet, insbesondere gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder umweltrechtliche Vorschriften verstößt, 4. die zugeteilten Räume oder Flächen wiederholt nicht, entgegen dem Zweck der Zulassung oder von Nichtberechtigten genutzt werden, 5. fällige Gebühren, trotz Aufforderung nicht bezahlt werden, 6. die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben nicht oder unrichtig oder unvollständig gemacht werden, 7. Gründe aus baulicher Notwendigkeit vorliegen, 8. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Marktverkehrs vorliegen, 9. Gründe im Interesse der Versorgungsaufgaben des Marktes vorliegen. (2) Im Falle des Widerrufs wird keine Entschädigung geleistet. - 4 - - 4 - § 5 Folgen nach Beendigung/Widerruf der Zulassung Mit Beendigung/Widerruf der Zulassung sind zugeteilte Räume und Flächen unverzüglich geräumt und in sauberem Zustand dem Marktamt zu übergeben; andernfalls werden sie auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers geräumt und gereinigt. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. § 6 Übertragungsverbot (1) Die Überlassung zugeteilter Räume oder Flächen ist nicht übertragbar, sondern nur persönlich zu nutzen. Im Rahmen der Erbfolge und Rechtsnachfolge gehen die Rechte aus der Zulassung nicht über. (2) Eine Überlassung von zugeteilten Räumen oder Flächen an Dritte ist grundsätzlich unzulässig. § 7 Verkaufs- und Betriebszeit (1) Die Verkaufs- und Betriebszeiten werden durch das Marktamt festgesetzt. Handel treiben ist nur während der Verkaufszeiten erlaubt. (2) Außerhalb der Verkaufszeit ist der Zutritt zum Großmarkt nur den Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern, deren Personal sowie Personen die Waren anliefern oder abholen und sonstigen durch das Marktamt zugelassenen Personen gestattet. § 8 Zutritt Der Zutritt zum Großmarkt ist untersagt 1. Personen, die am Marktbetrieb nicht beteiligt sind, soweit ihnen nicht der Zutritt als Besucherinnen oder Besucher gestattet wird; 2. Kindern unter 14 Jahren, die nicht von erwachsenen Personen beaufsichtigt werden; 3. Personen, von denen Störungen des Betriebsablaufes oder der Sicherheit auf dem Großmarkt ausgehen oder zu erwarten sind. § 9 Marktaufsicht (1) Alle Personen, die den Großmarkt betreten, unterliegen mit dem Betreten des Großmarktes den Bestimmungen dieser Satzung, den Anordnungen des Marktamtes und den Weisungen des Aufsichtspersonals. (2) Alle Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber des Großmarktes sind verpflichtet, den Beauftragten des Marktamtes sowie der amtlichen Lebensmittelüberwachung - 5 - - 5 - 1. jederzeit Zutritt zu den zugeteilten Räumen und Flächen auf dem Großmarktgelände zur Ausübung der Amtsgeschäfte zu gewähren; 2. sachdienliche Auskünfte zu erteilen; 3. Warenproben zur Überprüfung auszuhändigen; 4. die zur Aufstellung von Marktberichten erforderlichen Auskünfte über Marktpreise und vermarktete Waren zu erteilen und dabei Frachtbriefe, Rechnungen und ähnliche Unterlagen vorzulegen. (3) Das Marktamt ist berechtigt, die Entfernung nicht zugelassener Waren zu verlangen. § 10 Verkehrsregelung (1) Auf dem Großmarktgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Außerhalb der Parkplätze dürfen Fahrzeuge nur zum kurzfristigen Auf- und Abladen halten; dabei ist eine durchgehende Fahrspur freizuhalten. (3) Außer Dienst gestellte Fahrzeuge dürfen im Großmarktgelände nicht abgestellt werden. (4) Räume und Flächen sind während der Verkaufszeiten von der Rückseite zu beliefern. § 11 Fahrzeugwaage (1) Für die Benutzung der Fahrzeugwaage werden die in der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Wiegegebühren erhoben. (2) Über jede Verwiegung wird ein Wägeschein ausgestellt. Die Gewichtsfeststellung kann nur unmittelbar im Anschluss an die Verwiegung beanstandet und das Nachwiegen beantragt werden; hierfür werden keine Gebühren erhoben, wenn sich die Beanstandung als berechtigt erweist. § 12 Verkauf (1) Der Verkauf ist nur von den zu diesem Zweck zugeteilten Räumen und Flächen aus zulässig. (2) Bei der Auslegung der Waren dürfen die Grenzen der zugeteilten Räume und Flächen nicht überschritten werden. Die Nutzung von nicht zugeteilten, leer stehenden Räumen und Flächen bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Marktamt. (3) Lebende Tiere dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden. § 13 Lagerung (1) Die Höhe der aufgestapelten Gebinde darf auf dem Freimarkt und in der Erzeugerhalle 1,40 m nicht überschreiten. - 6 - - 6 - (2) Nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel müssen aus den zu Verkaufszwecken zugeteilten Örtlichkeiten entfernt werden. (3) Auf Flächen, die der Verkehrsabwicklung dienen, wie Gängen und Durchfahrten, dürfen Waren, Leergut und Gerätschaften nicht abgestellt werden. § 14 Verhalten auf dem Großmarkt (1) Zugeteilte Räume und Flächen sind so einzurichten und zu betreiben, dass Personen oder Sachen nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die zugeteilten Ladeflächen sind nach Betriebsschluss zu räumen. (2) Waren dürfen nicht durch lautes Ausrufen oder im Umhergehen feilgeboten werden. (3) Es ist nicht erlaubt, Tiere auf das Gelände des Großmarktes mitzubringen. Für Blindenhunde wird auf Antrag eine Sondergenehmigung durch das Marktamt erteilt. (4) Das Anzünden und Unterhalten von offenem Feuer ist auf dem gesamten Großmarktgelände verboten. Feuergefährliche Gegenstände sind weder zum Verkauf noch zur Lagerung zugelassen. Treibstoffe dürfen außer in genehmigten Tankanlagen nicht gelagert werden. § 15 Geschäftsaufschriften und Werbung Außerhalb der zugeteilten Räume und Flächen dürfen Schilder, Plakate und sonstige der Werbung dienende Einrichtungen nur mit Erlaubnis des Marktamtes angebracht werden. Für die Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben. Geschäftsanzeigen und Werbezettel dürfen auf dem Großmarkt nicht verteilt werden. § 16 Bauliche und technische Anlagen (1) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben die zugeteilten Räume und Flächen einschließlich der technischen Anlagen in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sie übernommen haben. Schäden sind unverzüglich dem Marktamt anzuzeigen. (2) Veränderungen bestehender sowie die Errichtung und der Einbau neuer baulicher oder technischer Anlagen dürfen – unbeschadet einer etwa zusätzlich erforderlichen Baugenehmigung – nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Marktamtes vorgenommen werden. Sie sind auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers in der vom Marktamt bestimmten Art und Weise auszuführen. Bei der Beendigung des Nutzungsverhältnisses müssen die Anlagen ohne Anspruch auf Kostenersatz entfernt werden. Mit Zustimmung des Marktamtes können die Anlagen von der Nachfolgerin oder dem Nachfolger übernommen werden. (3) Bauunterhalt rein konstruktiver Art trägt das Marktamt. Die Zulassungsinhaberinnen oder Zulassungsinhaber von Räumen tragen die Instandhaltung selbst, insbesondere Schönheitsreparaturen, Erneuerung von Verglasungen, Tür- und Leitungsdichtungen und Türschlösser. - 7 - - 7 - § 17 Hygiene- und Reinigungsvorschriften (1) Mit Rücksicht auf den Handel mit Lebensmitteln auf dem Großmarkt sind alle Personen zu größter Reinlichkeit auf dem gesamten Großmarktgelände mit allen seinen Einrichtungen verpflichtet. Jede Verschmutzung des Großmarktgeländes ist verboten. Obst und Gemüse darf nur innerhalb der zugeteilten Räume oder Flächen gewaschen werden. (2) Wer eine Verunreinigung verursacht, ist unverzüglich zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Kommt die Verursacherin oder der Verursacher dieser Pflicht nicht unverzüglich nach, kann das Marktamt die Verunreinigung ohne vorherige Abmahnung auf ihre oder seine Kosten entfernen. (3) Das Einbringen von Abfällen jeder Art auf das Großmarktgelände ist untersagt. (4) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haben täglich für die Reinhaltung der zugeteilten Räume und Flächen und der davor und dahinter gelegenen Verkaufs- bzw. Ladeflächen bis zur Straße (Entwässerungsrinne) zu sorgen. (5) Es ist darauf zu achten, dass kein Wasser in Nebenräume oder auf Nebenflächen eindringt. Eis ist in wasserdichten Behältern aufzubewahren. (6) Kehricht, Packmaterial, Gemüseabfälle, schadhafte Früchte und andere Abfälle dürfen nicht auf Fahrstraßen, Parkplätzen oder anderen Marktanlagen gelagert werden. Sie sind von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber, in deren/dessen Betrieb sie angefallen sind, täglich zu den Abfallbeseitigungsanlagen zu bringen. (7) Abwässer dürfen nur in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation eingeleitet werden. Die Einleitung von Stoffen, die nach der Entwässerungssatzung der Stadt Karlsruhe von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausgeschlossen sind, ist verboten. Feste Stoffe, Säuren, Öle und vergleichbare Stoffe dürfen der Kanalisation nicht zugeführt werden. (8) Das Auftreten von Schädlingen (z.B. Ratten, Mäuse, Schaben) hat jede oder jeder, die oder der davon Kenntnis erlangt, unverzüglich dem Marktamt anzuzeigen. Die Schädlingsbekämpfung innerhalb der zugeteilten Bereiche obliegt der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber, im Übrigen obliegt sie dem Marktamt. Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber trägt die Kosten der Schädlingsbekämpfung durch das Marktamt, wenn sie oder er das Auftreten der Schädlinge verursacht hat. (9) Das Waschen von Fahrzeugen ist nur auf Flächen mit Benzinabscheider zulässig. (10) Bei Eis- und Schneeglätte haben die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber die Flächen vor und hinter den zugeteilten Räumen und Flächen bis zur Straße mit abstumpfendem Material unter Beachtung der Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege der Stadt Karlsruhe zu bestreuen. Bei Schneefall ist der Schnee am vorderen Rand der Straße längs der Entwässerungsrinne, die freizuhalten ist, anzuhäufen. Für den Abfluss des Tauwassers müssen genügend Durchlässe offen gehalten werden. § 18 Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen (1) Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen außerhalb der zugeteilten Räume und Flächen dürfen nur durch das Aufsichtspersonal des Marktamtes bedient werden. - 8 - - 8 - (2) Die zugeteilten Räume und Flächen sind ausreichend mit elektrischer Beleuchtung auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers zu versehen. Das Anbringen und die Änderung der Beleuchtungsanlagen bedarf der vorherigen Zustimmung des Marktamtes und ist von einem Fachbetrieb auszuführen. (3) Räume dürfen nur mit elektrischen Geräten oder mit Gasöfen beheizt werden. (4) Im Falle von Stromunterbrechungen, Stromausfall oder Spannungsschwankungen besteht ein Anspruch auf Gebührenerlass und/oder Schadenersatz nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 1. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind zu sparsamem Wasserverbrauch verpflichtet. Der über das notwendige Maß hinausgehende Verbrauch kann vom Marktamt gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Wasserleitungen sind durch Temperierung oder durch Entleerung gegen Frost zu schützen. § 19 Schlüssel (1) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber von Räumen haben für deren Verschließbarkeit und für das Abschließen selbst zu sorgen. (2) Soweit Schlösser fest eingebaut sind, erhalten die Zulassungsinhaberinnen oder Zulassungsinhaber die dazugehörigen Schlüssel bei der Zuteilung der Räume. Diese und alle von ihnen angeschafften weiteren Schlüssel müssen bei der Rückgabe der Räume unentgeltlich an das Marktamt herausgegeben werden. Bei einem Verlust kann das Marktamt neue Schlüssel und, wenn es die Sicherheit erfordert, auch neue Schließzylinder auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers beschaffen. Das Marktamt haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass sich Schlüssel im Besitz von Vorgängerinnen oder Vorgängern der Zulassungsinhaberinnen oder Zulassungsinhaber oder deren Personal befinden, nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 1. (3) Aufsichtspersonen des Marktamtes dürfen aus wichtigem Grund verschlossene Räume auch ohne Zustimmung der Zulassungsinhaberinnen oder Zulassungsinhaber und in deren Abwesenheit öffnen und betreten. § 20 Fundsachen und liegen gelassene Waren (1) Auf dem Gelände des Großmarktes gefundene Gegenstände sind beim Marktamt abzuliefern. (2) Waren und sonstige Gegenstände, die innerhalb des Großmarktgeländes an Orten belassen werden, an denen sie nicht oder nicht mehr abgestellt werden dürfen, kann das Marktamt auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers einlagern. Waren, die von der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht innerhalb der ihr/ihm gesetzten angemessenen Frist abgeholt werden oder deren Eigentümerin oder Eigentümer unbekannt ist sowie leicht verderbliche Waren kann das Marktamt zu einem angemessen erscheinenden Preis freihändig verkaufen. Der Erlös wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer nach Abzug der entstandenen Verwaltungskosten ausgezahlt; der diesbezügliche Anspruch erlischt ein Jahr nach Durchführung des freihändigen Verkaufs. - 9 - - 9 - § 21 Haftung und Versicherung (1) Das Marktamt haftet für auf dem Großmarktgelände vom Marktamt verursachte Schäden, wenn dem Marktamt hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Mit der Erteilung einer Zulassung, Zuteilung von Räumen und Flächen oder dem Zutritt zum Großmarktgelände übernimmt das Marktamt keine Haftung für die Sicherheit eingebrachter Sachen. (2) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haften für die gewissenhafte Erfüllung der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Pflichten. Sie haften für alle schuldhaften Beschädigungen der Anlagen und Einrichtungen. Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Personal ergeben. Ebenso haften sie für alle Schäden, die ihr Personal durch Verstöße gegen diese Satzung verursacht. (3) Schäden an den Räumen und Flächen sind unverzüglich dem Marktamt anzuzeigen. (4) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber müssen eine ausreichende betriebliche Haftpflichtversicherung zur Deckung ihres Haftpflichtrisikos abschließen und auf Verlangen dem Marktamt nachweisen. Es obliegt den Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhabern für eine ausreichende Versicherung ihres Gutes insbesondere gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu sorgen. § 22 Einheitliche/-r Ansprechpartner/Ansprechpartnerin; Genehmigungsfiktion Das Verfahren nach § 2 und sonstige Genehmigungsregelungen kann über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 23 Ausschluss Das Marktamt kann den Benutzerinnen und Benutzern aus einem sachlich gerechtfertigten Grund im Einzelfall den Zutritt zum Großmarkt je nach den Umständen befristet oder unbefristet untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn in erheblicher Weise gegen diese Satzung oder eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen wird. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Satzung für den Großmarkt verstößt und - 10 - - 10 - 1. entgegen § 2 Abs. 1 im Großmarkt ohne Zulassung tätig wird; 2. entgegen § 5 zugeteilte Räume oder Flächen nicht geräumt und in sauberem Zustand übergibt; 3. entgegen § 6 Abs. 2 zugeteilte Räume oder Flächen Dritten überlässt; 4. entgegen § 7 Abs. 1 außerhalb der Verkaufszeit Handel treibt; 5. entgegen § 8 das Großmarktgelände betritt; 6. entgegen § 9 Abs. 1 den Weisungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet; 7. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Zutritt von Räumen oder Flächen nicht gewährt oder sachdienliche Auskünfte nicht erteilt; 8. entgegen § 10 Abs. 2 Fahrzeuge außerhalb der Parkplätze anhält, oder beim Anhalten keine durchgehende Fahrspur frei hält; 9. entgegen § 12 Abs. 1 außerhalb der zugeteilten Räume und Flächen verkauft; 10. entgegen § 12 Abs. 2 eigenmächtig Räume oder Flächen einnimmt; 11. entgegen § 12 Abs. 3 lebende Tiere zum Verkauf anbietet; 12. entgegen § 13 Abs. 2 nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel nicht aus den zu Verkaufszwecken zugeteilten Örtlichkeiten entfernt; 13. entgegen § 13 Abs. 3 auf Flächen, die der Verkehrsabwicklung dienen, Waren, Leergut oder Gerätschaften abstellt; 14. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 zugeteilte Räume und Flächen so einrichtet oder betreibt, dass Personen oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden; 15. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 die zugeteilten Ladeflächen nach Betriebsschluss nicht räumt; 16. entgegen § 14 Abs. 2 Waren durch lautes Ausrufen oder im Umhergehen anbietet; 17. entgegen § 14 Abs. 3 Tiere auf das Großmarktgelände mitbringt; 18. entgegen § 14 Abs. 4 offenes Feuer anzündet oder unterhält, feuergefährliche Gegenstände verkauft oder lagert oder Treibstoffe lagert; 19. entgegen § 15 Schilder, Plakate und sonstige der Werbung dienende Einrichtungen anbringt oder Geschäftsanzeigen oder Werbezettel ohne Erlaubnis des Marktamtes verteilt; 20. entgegen § 17 Abs. 1 das Großmarktgelände verunreinigt; 21. entgegen § 17 Abs. 3 Abfälle auf das Großmarktgelände einbringt; 22. entgegen § 17 Abs. 4 seinen Reinhaltungspflichten nicht nachkommt; 23. entgegen § 17 Abs. 6 Kehricht, Packmaterial, Gemüseabfälle, schadhafte Früchte oder andere Abfälle auf Fahrstraßen, Parkplätzen oder anderen Marktanlagen lagert oder es unterlässt diese zu den Abfallbeseitigungsanlagen zu bringen; 24. entgegen § 17 Abs. 7 Abwässer entsorgt oder die genannten Stoffe in die Kanalisation einleitet; 25. entgegen § 17 Abs. 8 das Auftreten von Schädlingen nicht unverzüglich anzeigt; 26. entgegen § 17 Abs. 10 seinen Verpflichtungen bei Schnee- oder Eisglätte oder Schneefall nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Verstößen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. § 25 In-Kraft-Treten Die Satzung vom 15.12.2009 tritt am 28.12.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt vom 18. November 1980 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

  • Großmarkt-Anlage_2_Satzung-alt
    Extrahierter Text

    Anlage 2 7/3 Satzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt vom 18. November 1980 (Amtsblatt vom 21. November 1980), in der letzten Fassung vom 23. Oktober 2001 (Amtsblatt vom 26. Oktober 2001) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt den Großmarkt am Weinweg als öffentliche Einrichtung. Er besteht aus dem Großhandelsmarkt und dem Erzeugergroßmarkt. (2) Der Großmarkt dient zum Kauf und Verkauf von Lebensmitteln, Blumen, Zierpflanzen, Binderei- und Gärtnereibedarfsartikeln sowie anderen Waren im Großhandel. (3) Blumen, Zierpflanzen, Binderei- und Gärtnereibedarfsartikel dürfen nur im Blumenhandelsbereich, Lebensmittel und andere Waren nur außerhalb des Blumenhandelsbereichs von den zugewiesenen Plätzen und Räumen aus angeboten und verkauft werden. (4) Für das auf dem Gelände des Großmarktes betriebene Großhandelsgeschäft für Waren aller Art und seine Besucher gilt diese Satzung entsprechend. § 2 (1) Auf dem Großmarkt ist der Kauf und Verkauf von Waren nur Großhändlern, Erzeugern, gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großverbrauchern gestattet (Benutzer). Letztverbraucher werden zum Einkauf auf dem Großmarkt nicht zugelassen. (2) Gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und Großverbraucher sowie ihre Bediensteten haben während der Einkaufszeit, die anderen Benutzer und ihre Bediensteten sowie Anlieferer während der Betriebszeit Zutritt zum Großmarkt. Anderen Personen kann der Zutritt zum Großmarkt gestattet werden (Besucher). (3) Wer im Großmarkt beruflich oder geschäftlich tätig werden will, ohne Standinhaber oder Käufer zu sein, bedarf der Zulassung durch das Marktamt. (4) Im Einzelfall kann das Marktamt aus wichtigem Grund den Zutritt ganz oder teilweise untersagen, insbesondere dann, wenn gegen diese Satzung, gegen eine auf ihrer Grundlage ergangene Anordnung oder gegen eine Auflage zur Zuweisung gröblich oder trotz Mahnung wiederholt verstoßen worden ist. § 3 (1) Benutzer und Besucher haben die Marktanlagen und Betriebseinrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln. Schäden sind unverzüglich dem Marktamt anzuzeigen. (2) Innerhalb des Großmarktes gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend. - 2 - - 2 - (3) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, dürfen auf dem Markt nicht mitgeführt werden. (4) Außerhalb der Räume und Stände dürfen Schilder, Plakate und sonstige der Werbung dienende Einrichtungen nur mit gebührenpflichtiger Erlaubnis des Marktamtes angebracht werden. Geschäftsanzeigen und Werbezettel dürfen auf dem Großmarkt nicht verteilt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung. (5) Die Benutzer und ihre Bediensteten erhalten vom Marktamt Ausweise, die zum Betreten des Großmarktes während der Betriebszeiten berechtigen. Die Ausweise sind auf Verlangen des Aufsichtspersonals vorzuzeigen. (6) Zurückgelassene Waren oder Gegenstände, die vom Eigentümer innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht abgeholt werden, die leicht verderblich sind oder deren Eigentümer nicht bekannt ist, kann die Stadt freihändig verkaufen. Der Erlös abzüglich der Verwaltungskosten wird dem Eigentümer ausgezahlt. Meldet sich der Eigentümer nicht, kommt der Erlös nach Ablauf eines Jahres der Stadt zu. § 4 (1) Es darf nur von den zugewiesenen Plätzen, Ständen oder Räumen aus verkauft werden. Vor Beginn und nach Ende der Verkaufszeiten darf nicht gehandelt, gekauft oder verkauft werden. Waren dürfen nicht durch lautes Ausrufen oder im Umhergehen feilgeboten werden. (2) Den Aufsichtspersonen des Marktamtes und den Beauftragten der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist jederzeit Zutritt zu den zugewiesenen Anlagen zu gewähren. Die Verkäufer haben dem Marktamt zur Aufstellung von Marktberichten die gewünschten Auskünfte über die erzielten Marktpreise zu erteilen. (3) Das Marktamt weist die Verkaufsplätze, Verkaufsstände und Verkaufsräume auf Antrag durch schriftlichen Bescheid zu. Vor der Zuweisung darf die beabsichtigte Geschäftstätigkeit nicht ausgeübt werden. Die Zuweisung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung kann verlangt werden. (4) Die Tagesverkaufsplätze in der Erzeugerhalle und auf dem Freimarkt werden täglich durch die Marktaufsicht des Marktamts zugewiesen. Niemand darf eigenmächtig einen Verkaufsplatz einnehmen. Die Tagesplätze müssen unmittelbar nach der Eröffnung des Marktes bezogen werden. Tagesplätze, die eine Stunde nach Marktbeginn noch nicht besetzt sind, können von der Marktaufsicht anderweitig vergeben werden. Werden die zugewiesenen Tagesplätze mit den gehandelten Waren nicht in einem solchen Umfang benützt, wie es nach der Größe des Platzes angebracht und möglich ist, so kann die Räumung des nicht genutzten Platzes angeordnet werden. Bei starkem Andrang kann eine Einschränkung der Plätze angeordnet werden. (5) Die Zuweisung kann vom Marktamt aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Großmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. (6) Die Zuweisung ist grundsätzlich nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar und nicht vererbbar. Die Übertragung auf Dritte bedarf der Zustimmung des Marktamtes. - 3 - - 3 - § 5 (1) Verkaufsstände sind so aufzubauen, Räume und Stände sind so einzurichten, dass Personen oder Sachen nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. (2) Waren dürfen nur während der Betriebszeit angeliefert werden. Während der Verkaufszeit sind die Verkaufsstände und Räume von der Rückseite her zu beliefern. (3) Die vor und hinter den zugewiesenen Anlagen liegenden Ladeflächen sind nach Betriebsschluss zu räumen. Sie dürfen nicht zum Stapeln von Leergut verwendet werden. In Gängen und Durchfahrten dürfen Waren, Leergut und Gerätschaften nicht abgestellt werden. Bei der Auslage der Waren sind die Standgrenzen einzuhalten. Die Höhe der aufgestapelten Gebinde darf auf den Freimärkten und in der Gemüseerzeugerhalle 1,40 m nicht überschreiten. (4) Jede vermeidbare Verunreinigung von Marktanlagen ist zu unterlassen. Abfälle dürfen nicht auf dem Großmarkt eingebracht werden. Wer eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Das Marktamt kann die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. (5) Die Benutzer sind für die Reinhaltung ihrer Plätze, Stände oder Räume und der davor und dahinter gelegenen Ladeflächen bis zur Straße (Schlitzrinne) sowie für die Reinhaltung der ihnen zugewiesenen und vermieteten Keller- und Lagerräume verantwortlich. Waggonempfänger sind außerdem für die Reinhaltung der Gleisanlage und Ladestraße im Bereitstellungsbereich des Waggons verantwortlich. (6) Verpackungsmaterial, Gemüseabfälle, schadhafte Früchte und andere Abfälle dürfen nicht auf Fahrstraßen, Parkplätzen, Gleisanlagen und anderen Marktanlagen gelagert werden. Sie sind zu sammeln und täglich spätestens nach Ende der Marktzeit vom Benutzer oder Waggonempfänger zu den Abfallbeseitigungsanlagen zu bringen. Größere Abfallmengen (mehr als 10 Gebinde) sind vom Marktbenutzer oder Waggonempfänger auf eigene Kosten abzutransportieren. Der Abtransport durch die allgemeine Abfallbeseitigung des Großmarktes ist gebührenpflichtig. (7) Bei Eis- und Schneeglätte haben die Benutzer die Flächen vor und hinter den zugewiesenen Ständen oder Räumen bis zur Straße mit geeignetem Material zu bestreuen. Bei Schneefall ist der Schnee am vorderen Rand der Ladestraßen längs der Schlitzrinne, die freizuhalten ist, anzuhäufen. Für den Abfluss des Tauwassers müssen genügend Durchlässe offen gehalten werden. (8) Jeder unnötige Wasserverbrauch ist untersagt. Der über das zulässige Maß hinausgehende Verbrauch kann durch die Stadt besonders in Rechnung gestellt werden. Die Wasserleitungen sind durch Temperierung oder durch Entleerung gegen Frost zu schützen. (9) Abwässer dürfen nur in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der Kanalisation eingeleitet werden. Die Einleitung von Stoffen, die nach der Entwässerungssatzung der Stadt von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausgeschlossen sind, ist verboten. Das Waschen von Kraftfahrzeugen auf dem Großmarkt ist nur dort zulässig, wo die Entwässerung der Waschflächen über Benzinabscheider geführt wird. - 4 - - 4 - (10) Die Bekämpfung von Ungeziefer innerhalb der zugewiesenen oder vermieteten Räume ist Sache der Benutzer. Soweit Ungeziefer außerhalb dieser Räume festgestellt wird, ist dies sofort dem Marktamt mitzuteilen, das die Bekämpfung übernimmt. (11) Für die ausgegebenen Schlüssel trägt der Benutzer die Gefahr. Bei einem Verlust kann das Marktamt neue Schlüssel und, wenn es die Sicherheit erfordert, auch neue Schließzylinder auf Kosten des Benutzers beschaffen. § 6 (1) Alle mit der Bahn ankommenden und für die Benutzer des Großmarktes bestimmten Güter müssen, soweit zollrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, auf den Gleisen der Großmarktanlage eingebracht werden. Im Frachtbrief ist als Bestimmungsbahnhof "Karlsruhe Hauptbahnhof" anzugeben. Als andere zulässige Erklärung kann auf die gewünschte Bereitstellung im Großmarkt hingewiesen werden. Versandwagenladungen sind bei der Außenstelle Großmarkt der Güterabfertigung Karlsruhe Hbf bzw. direkt bei der Güterabfertigung aufzugeben. (2) Die Benutzung der Eisenbahnanlage ist nur für den Empfang und den Versand von Waggonladungen, die für den Marktverkehr bestimmt sind, gestattet. Die Bahnanlagen dürfen nur zur bestimmungsgemäßen Benutzung betreten werden. Einzelhändler, Großverbraucher und gewerbliche Verbraucher haben keinen Zutritt. Die Betriebsführung auf der Bahnanlage obliegt dem Marktamt. Soweit diese Großmarktordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn, die beim Marktamt eingesehen werden können. (3) Nach den §§ 26 und 27 der Allgemeinen Bedingungen für private Gleisanschlüsse (PAB) haftet die Stadt der Bundesbahn gegenüber für alle durch den Anschlussbetrieb verursachten Personen- oder Sachschäden, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die die Bundesbahn oder einer ihrer Bediensteten verschuldet hat. Der Waggonempfänger hat der Stadt gegenüber in die Haftung in vollem Umfang einzutreten, soweit sich eine Haftpflicht ergibt. (4) Das Gewicht der beladen eingehenden Eisenbahnwagen wird vom Marktamt festgestellt. Soweit hierbei eine Verwiegung erforderlich wird, ist hierfür die amtliche Wiegegebühr zu entrichten. Die Gewichtsfeststellung gilt als vom Empfänger der Ware beantragt. Für die Bereitstellung von Waggons auf den Entladegleisen sind (unabhängig von den durch die Bundesbahn zu erhebenden Gebühren) Gebühren nach der Gebührensatzung für den Großmarkt der Stadt Karlsruhe zu entrichten. (5) Die Eisenbahnwaggons müssen so be- und entladen werden, dass die Waggonachsen gleichmäßig belastet sind. Bei jeder Unterbrechung des Ladegeschäfts müssen die Fahrzeuge von den Eisenbahnwaggons abgefahren, die Waggontüren geschlossen und die in den Waggons befindlichen Waren so abgesetzt werden, dass sie bei einer Ingangsetzung des Waggons keinen Schaden erleiden oder verursachen. Fahrzeuge dürfen das Verschiebegeschäft nicht behindern und müssen mindestens 1,5 m vom nächsten Schienenstrang entfernt anhalten. Bei Rangierarbeiten während der Marktzeit ist den Anordnungen des Rangierpersonals Folge zu leisten. - 5 - - 5 - § 7 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Großmarktsatzung über 1. den Einkauf durch Letztverbraucher nach § 2 Abs. 1, 2. den Zutritt zum Großmarkt nach § 2 Abs. 2, 3. das Mitführen von Tieren nach § 3 Abs. 3, 4. das Anbringen von Schildern, Plakaten und anderer Werbeeinrichtungen und das Verteilen von Geschäftsanzeigen und Werbezetteln nach § 3 Abs. 4, 5. das Vorzeigen von Ausweisen nach § 3 Abs. 5, 6. das eigenmächtige Einnehmen von Standplätzen nach § 4 Abs. 4, 7. die Übertragung der Zuweisung auf Dritte nach § 4 Abs. 6, 8. den Aufbau der Verkaufsstände nach § 5 Abs. 1, 9. die Räumung der Ladeflächen nach Betriebsschluss, das Stapeln von Leergut, das Abstellen von Waren und dergleichen in Durchfahrten und Gängen, das Beachten der Standgrenzen nach § 5 Abs. 3, 10. die Verunreinigung der Marktanlagen und das Einbringen von Abfällen nach § 5 Abs. 4, 11. die Reinhaltung der Stände und Räume sowie der Gleisanlage und Ladestraßen nach § 5 Abs. 5, 12. die Lagerung von Verpackungsmaterial, Gemüseabfällen und dergleichen auf den Marktanlagen sowie den Abtransport größerer Abfallmengen nach § 5 Abs. 6, 13. das Streuen bei Schnee- und Eisglätte nach § 5 Abs. 7, 14. die Einleitung von Abwässern nach § 5 Abs. 9, 15. die Benutzung der Eisenbahnanlage nach § 6 Abs. 2, 16. die Beladung der Eisenbahnwaggons nach § 6 Abs. 5 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden. § 8 Diese Großmarktsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Großmarktordnung vom 14. Februar 1967 in der Fassung vom 18. Januar 1972 und 25. Juli 1972 außer Kraft.