Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)
| Vorlage: | 23865 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.12.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2009 187 8 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Öffentliche Einrichtungen 22.10.2009 8 Hauptausschuss 08.12.2009 8 Gemeinderat 15.12.2009 8 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung), lt. Anlage 1. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Vorlagebegründung Der Gemeinderat hat zuletzt zum 01.04.2008 eine Änderung des Gebührenver- zeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Dabei wurde grundsätz- lich von voller Kostendeckung ausgegangen. Ausgenommen hiervon waren die Be- stattungsgebühren für Erdbestattungen von Kindern bis 2 Jahre sowie die Gebüh- ren für die Benutzung von Kapellen und Leichenhallen. In Anlage 2 sind die alten und neuen Gebührensätze einschließlich der prozentua- len Veränderungen ausgewiesen. In den angeschlossenen Berechnungen (Anlage 4 bis 9) sind die nach den Vorschrif- ten des § 14 KAG errechneten Gebührenobergrenzen sowie die Gebührenvorschlä- ge der Verwaltung ausgewiesen. Sie enthalten weitgehende Kostendeckungen unter Berücksichtigung des Ergebnisausgleichs 2006 ff. Das neue Gebührenverzeichnis liegt in der Anlage 1 a bei. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2010 enthält kalkulatorische Zinsen in Höhe von rund 1.26 Mio. Euro. Das Anlagekapital wird seit dem 01.01.2007 mit 4,5 % ver- zinst (vgl. Anlage 10). Die Verwaltung schlägt vor, die Kostenunterdeckung 2006 mit einem Teilbetrag von - 55.281,46 Euro bei der Gebührenkalkulation 2010 zu berücksichtigen. Ferner soll die Kostenüberdeckung 2007 mit einem Teilbetrag in Höhe von +185.348,44 Euro ebenfalls in die Gebührenkalkulation 2010 einbezogen werden (vgl. Anlage 12). Über die Einbeziehung des danach noch offenen Ergebnisausgleichs 2006, saldiert -236.137,50 € und 2007 saldiert -124.595,08 € sollte der Gemeinderat im Rahmen künftiger Gebührenanpassungen entscheiden. Nach der vom Kommunalabgabengesetz vorgeschriebenen betriebswirtschaftlichen Kostenermittlung (Kostenrechnung) beträgt die Unterdeckung im gebührenfähigen Bereich nach der vorliegenden Gebührenanpassung -24.920,68 Euro. Diese setzt sich aus dem Nichtausschöpfen der Gebührenobergrenzen durch Rundungsdiffe- renzen sowie fehlende Kostendeckung bei Kinderbestattungen und Kindergräbern zusammen. Die Satzung wurde außerdem auch im Hinblick auf die sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern überarbeitet. § 2 der Gebührensatzung erhält die entspre- chende Fassung (vgl. Anlage 1). 2. Einzelfeststellungen 2.1 Nutzungsrechtsgebühren für Gräber Trotz gestiegener Personalaufwendungen, aufgrund der vergangenen Tarifab- schlüsse, können unter Berücksichtigung der Überdeckungen aus dem Jahr 2007 Ergänzende Erläuterungen Seite 3 die Gebühren für die Reihen-, Wahlgräber und Kolumbarien teilweise gesenkt wer- den. Der Kostendeckungsgrad für die Nutzungsrechtsgebühren für Kinder- und Kleinkin- dergräber liegt wie bisher zwischen 75 % und 92 %. 2.1.1 Verzinsung von Grabnutzungsrechtsgebühren Gebühren für Grabstätten werden im voraus und meistens auf die Dauer von 20 Jah- ren erhoben. Die anteiligen Einnahmen, die nicht auf das laufende Jahr entfallen, stellen Erträge für einen bestimmten Zeitraum in der Zukunft dar. Nach dem neuen Haushaltsrecht sind die entsprechenden Beträge als passive Rechnungsab- grenzungsposten zu bilanzieren (vgl. § 48 Abs. 2 GemHVO Anhörungsentwurf vom 22.04.2009). Im Zuge der Einführung der Doppik zum 01.01.2007 wurde für die bereits in der Ver- gangenheit bezahlten Grabgebühren, die zukünftige Zeiträume betreffen, ein passi- ver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Diese Beträge werden analog der Kas- senbestände der Clearingkonten, Schenkungen und Stiftungen verzinst und im Rahmen des Ergebnisausgleichs nach § 14 des Kommunalabgabengesetzes Ba- den-Württemberg berücksichtigt. 2.1.2 Einführung von Erbgräbern Mit der Einführung von sog. „Erbgräbern“ wird dem Wunsch von Bürgerinnen und Bürgern zur dauerhaften Erhaltung ihrer Familiengrabstätten Rechnung getragen. Insbesondere soll dem Trend, dass zunehmend alte und meist auch großzügige Grabanlagen von den Rechtsnachfolgern aufgegeben werden und in der Folge von unseren Friedhöfen verschwinden, entgegengewirkt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Neufassung des § 15 Abs. 12 der Friedhofs- satzung zu verweisen. Ein unbefristetes Grabrecht wird durch die Bezahlung des Nutzungsrechts für 40 Jahre im voraus erworben. Die aus diesem Kapital zu erwirt- schaftenden Erträge decken langfristig die entsprechenden Jahresgebühren ab. 2.2 Bestattungsgebühren Bei der Kalkulation der Bestattungsgebühren wurde von dem grundsätzlichen Ziel der vollen Kostendeckung ausgegangen. Lediglich der Kostendeckungsgrad für die Bestattung von Kindern bis 2 Jahre beläuft sich wie bisher auf ca. 88 %. Aufgrund der niedrigen Fallzahlen haben diese Gebühren aber nur eine untergeordnete Be- deutung. 2.2.1 Kapellen- und Leichenhallen Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.03.2008 beschlossen, bei der Gebüh- renfestsetzung für die Benutzung der Kapellen und Leichenhallen die anfallenden Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Fixkosten, in Form von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, nicht einzube- ziehen. Der Zuschussbedarf für den Bereich der Kapellen und Leichenhallen beläuft sich damit im Haushaltsjahr 2010 auf 398.270,47 Euro. 2.2.2 Krematorium Aufgrund der ansteigenden Zahl an Kremationen können die Gebühren für die Ein- äscherungen von Verstorbenen von derzeit 300 Euro brutto auf 270 Euro brutto ge- senkt werden. Das Krematorium Karlsruhe befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Krematorien in Pforzheim, Rutesheim, Baden-Baden, Landau und Heidelberg. Zur langfristigen Auslastung unseres Krematoriums ist die vorgeschlagene Gebührensenkung für Einäscherungen geboten. Als Nebeneffekt wirkt diese Maßnahme der festzustellen- den Zunahme von sog. „Leichentourismus“, bei dem Verstorbene durch Transport- unternehmen zu bestimmten, i. d. R. privaten Krematorien gefahren werden, entge- gen. 2.2.3 Urnenbeisetzungen/Aus- und Umbettungen von Urnen Der zunehmende Personalaufwand für deutlich höhere Leistungsstandards im Zu- sammenhang mit Urnenbeisetzungen macht eine weitere Anpassung der entspre- chenden Gebühren erforderlich. 2.3 Baumpatenschaften Mit der Neufassung von § 16 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe wurde die Möglichkeit des Erwerbs von Baumpatenschaften auf den Friedhöfen aufgenommen. Mit sog. „Baumpatenschaften“ besteht auf dem Hauptfriedhof und auf dem Berg- friedhof Durlach die Möglichkeit, dass sich Interessenten einen Baum ihrer Wahl aussuchen und damit die entsprechende Fläche um den Baum für Beisetzungen reservieren. Der Pate kann dann zu gegebener Zeit an „seinem“ Baum Aschenbei- setzungen und, im Gegensatz zu den Möglichkeiten in den Friedwäldern, an be- stimmten Bäumen auch Sargbestattungen durchführen lassen. Die Patenschaft für einen Baum wird zu der in der Friedhofsgebührensatzung festge- legten Gebühr erworben. Diese wird entsprechend dem Aufwand für die Kontrolle, Pflege und evtl. die Ersatzpflanzung des betreffenden Baumes über einen Zeitraum von 50 Jahren kalkuliert. Beisetzungen von Särgen und Urnen werden jeweils mit der Gebühr für ein Reihengrab berechnet. 3. Inkrafttreten Nachdem die ebenfalls zu ändernde Friedhofssatzung aufgrund der EU- Dienstleistungsrichtlinie spätestens am 28.12.2009 in Kraft treten muss, wird dieses Datum auch für die vorliegende Satzung gewählt. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrich- tungen und im Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsge- bührensatzung) laut Anlage 1. Die Satzung tritt am 28.12.2009 in Kraft. Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. Dezember 2009
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Anlagenübersicht Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Anlage 1 a Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung Anlage 2 Gegenüberstellung der neuen und alten Gebührensätze Anlage 3 Teilhaushalt 6900 Friedhof und Bestattung. Berechnung der Gebüh- renobergrenzen auf Basis der Kostenrechnung 2010 Anlage 4 Berechnung der Gebühren für Reihengräber Anlage 5 Berechnung der Gebühren für Wahlgräber Anlage 6 Berechnung der Gebühren für Kolumbarien und Grüfte Anlage 7 Berechnung der Gebühren für Baumpatenschaften Anlage 8 Berechnung der Bestattungsgebühren mit Einzelberechnungen der Teilleistungen aus den Anlagen 8 a bis 8 f Anlage 9 Berechnung der Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen von Erdbestatteten Anlage 10 Ermittlung des Mischzinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Anlage 11 Berechnungsbeispiele zu den Auswirkungen der neuen Gebührensätze Anlage 12 Übersicht über den Stand des Ergebnisausgleichs für den THH 6900 Anlage 13 Ablichtung des seit 01.04.2008 gültigen Gebührenverzeichnisses Anlage 14 Ablichtung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Anlage 1 S a t z u n g zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185) und den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 15. Dezember 2009 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1991 (Amtsblatt vom 20. Dezember 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. März 2008 (Amtsblatt vom 28. März 2008), beschlossen: Artikel 1 Das Gebührenverzeichnis zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 17.12.1991, zuletzt geändert durch die Satzung vom 11.03.2008, erhält die aus Anlage 1 a ersichtliche Fassung. Artikel 2 § 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe erhält folgende Fassung: „§ 2 Gebührenschuldner/in (1) Gebührenschuldner/in ist, - wer die gebührenpflichtige Leistung veranlasst, - wer nach öffentlichem Recht, insbesondere nach §§ 21, 31 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, verpflichtet ist, die Leistung zu veranlassen. (2) Mehrere Schuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.“ Artikel 3 Die Satzung tritt am 28.12.2009 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Anlage 10 Ermittlung des Mischzinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten A. Ermittlung des Verhältnisses Eigen-: Fremdfinanzierung aus dem Durchschnitt von 10 Jahren (1996 - 2005) in Mio Euro 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 zus. % Eigenf. 51,6 57,7 53,2 120,7 108,6 81,6 132,9 74,9 71,1 57,2 809,5 81,2 Fremdf. 56,8 9,8 30,9 24,5 10,6 5,0 22,5 3,5 23,9 0,0 187,5 18,8 Bemerkungen: Der Eigenfinanzierungsanteil setzt sich zusammen aus: Allgemeiner Zuführung vom VWH, Entnahme aus der allg. Rücklage, Darlehensrückflüssen, Rückflüssen von Kapitaleinlagen, Einnahmen aus der Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens. Nicht einbezogen werden Zuführung vom VWH für Sonderrücklage zur Rekultivierung und Nachsorge der Mülldeponien Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse (sog. Abzugskapital). Abgesetzt wurden die Tilgungsleistungen sowie die Kreditbeschaffungskosten. Bei der Berechnung des Fremdfinanzierungsanteils werden auch die Kredite vom Bund und Land - zweckgebunden - berücksichtigt. Die Zahlen wurden entnommen: 1996 - 2005 Rechenschaftsbericht bzw. Auskunft Abt. 2 und 4 der Stadtkämmerei. B. Ermittlung des Mischzinssatzes Für den Fremdfinanzierungsanteil wird vom Effektivzinssatz für Kommunalkredite mit Konditionsbindung 10, 15 und 20 Jahren ausgegangen. Er beträgt 4,69 %. Dem Eigenfinanzierungsanteil wurden in Anwendung der Erläuterungen zu § 9 KAG a.F. (längerfristige Geldanlagen) und unter Berücksichtigung der von der Stadt bevorzugten Anlageart (Festgeld) je hälftig die durchschnittlichen Zinssätze für a) Sparbriefe mit 4-jähriger Laufzeit - 3,88 % - und b) Festgeldanlagen - 3,09 % - zugrunde gelegt, was im Mittel einen Zinssatz von 3,49% ergibt. Bei diesen Berechnungen wurden neben den tatsächlichen Zinssätzen der Jahre 1996 - 2005 auch die prognostizierten Sätze für 2006 / 2007 berücksichtigt. C. Berechnung des kalkulatorischen Mischzinssatzes Bis zum Jahr 2000 wurde den Berechnungen – dem Runderlass des IM B.-W. zum KAG entsprechend - jeweils ein Finanzierungszeitraum von 5 Jahren zugrundegelegt. Dieser Zeitraum ist nicht mehr bindend. Sowohl die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg als auch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe empfehlen deshalb, einen längerfristigeren Zeitraum von 10 Jahren zu berücksichtigen. Im Übrigen fließt dieser Zeitraum inzwischen i. d. R. auch in die Berechnung anderer Städte in Baden-Württemberg ein. Auch aus Gründen der Vergleichbarkeit mit anderen Städten wurde die Karlsruher Berechnung ab dem Doppelhaushalt 2001/2002 auf diesen längeren Zeitraum umgestellt. Danach ergibt sich Folgendes: Eigenfinanz. Anteil Fremdfinanz. Anteil rechnerischer nach Ziff. A = 81,2% nach Ziff. A = 18,8% Mischzinssatz 3,49 % 4,69 % ~ 3,71 % Aufgrund der ungewissen Entwicklung am Kapitalmarkt wird bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten ab dem Jahr 2007 ein Zinssatz von 4,5 % (bisher 5,0%) zugrunde gelegt. Die Verwaltung wird die weitere Entwicklung verfolgen und den Zinssatz erneut überprüfen sowie ggf. anpassen.
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Anlage 14 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 17. November 1987 (Amtsblatt vom 20. Dezember 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. März 2008 (Amtsblatt vom 28. März 2008) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 20) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Zur Deckung ihres Aufwandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen erhebt die Stadt Karlsruhe Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des ange- schlossenen Gebührenverzeichnisses. § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, - wer die gebührenpflichtige Leistung veranlasst, - wer nach öffentlichem Recht, insbesondere nach §§ 21, 31 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, verpflichtet ist, die Leistung zu veranlassen. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung oder Inanspruchnahme einer Leistung. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Anlage 14 § 4 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung Die Leistungen des Friedhof- und Bestattungsamtes können davon abhängig gemacht werden, dass die anfallenden Gebühren ganz oder teilweise vorausgezahlt werden o- der für sie Sicherheit geleistet wird. § 5 Friedhofgebühren (1) Die Gebührensätze für Wahlgräber beziehen sich auf jeweils eine Grabstelle. Bei mehrstelligen Grabplätzen ist das Nutzungsrecht auf einen einheitlichen Ablauf- zeitpunkt zu erwerben. (2) Wird nach Ablauf der Ruhezeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, werden die nicht verbrauchten Nutzungsrechtsgebühren auf Antrag erstattet. Vom Erstattungs- betrag wird eine allgemeine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der Verwaltungs- gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in Abzug gebracht. § 6 Bestattungsgebühren (1) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren für Erd- und Feuerbestat- tungen enthalten folgende Leistungen: a) die Benutzung der Leichenhalle, b) die Benutzung der Friedhofskapelle zur Trauerfeier, c) die Überführung von der Friedhofskapelle zum Grab innerhalb desselben Fried- hofes (höchstens 4 Träger), d) bei Feuerbestattung die Überführung von der Kapelle/Leichenhalle des Haupt- friedhofs zum Krematorium, e) das Öffnen und Schließen des Grabes, f) das Einsenken des Sarges oder der Urne in das Grab bzw. das Beisetzen der Urne in die Kolumbariennische, g) das Verbringen der Kränze und Blumen, h) bei Feuerbestattung die Einäscherung des Verstorbenen, i) die Bearbeitung des Sterbefalles durch die Verwaltung. Anlage 14 (2) Werden nicht alle Leistungen nach Absatz 1 in Anspruch genommen, ermäßigen sich die Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. (3) Für Leistungen, die in Absatz 1 nicht enthalten sind, werden Zuschläge nach Maß- gabe des Gebührenverzeichnisses erhoben. § 7 Ausgrabungen, Umbettungen (1) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren für Ausgrabungen und Um- bettungen enthalten folgende Leistungen: a) bei Ausgrabungen - Öffnen des Grabes - Entnahme des Sarges oder der Urne - Schließen des Grabes b) bei Umbettungen - Leistungen nach a - Öffnen des neuen Grabes - Beisetzen des Sarges oder der Urne - Schließen des Grabes § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 1 Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. November 1987 außer Kraft. 1 Die letzte Fassung vom 11. März 2008 tritt am 1. April 2008 in Kraft.
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