Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle

Vorlage: 23862
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.12.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 15.12.2009

    TOP: 14

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Gebührensatzung-Gutachterausschuss
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2009 184 5 öffentlich Dez. 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 08.12.2009 5 Gemeinderat 15.12.2009 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt den als Anlage 1 angeschlossenen Entwurf einer „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle“ als Satzung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) - - - - - - - - - - - - Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Ab 2010 jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 20 bis 25 T€. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage erhält der Gemeinderat den als Anlage 1 angeschlossenen Entwurf einer „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwal- tungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewer- tungsstelle“ zur Beschlussfassung. Im Vordergrund der Vorlage steht eine maßvolle Erhö- hung der Gebührensätze, die zu einer Verbesserung der Kostendeckung beim Teilhaushalt 3000 führen soll. Nachdem die Gebührensätze ab 01.01.1997 unverändert geblieben sind, soll mit einer maß- vollen Gebührenerhöhung in Höhe von durchschnittlich 10 bis 15 % der allgemeinen Kos- tenentwicklung Rechnung getragen werden. Bei zwischenzeitlichen Satzungsänderungen stand mehrfach die Einführung von aufwandsgerechteren Gebührenbemessungen für be- stimmte Fälle, die einen erheblichen Mehraufwand nach sich ziehen, im Vordergrund. Mit der vorgeschlagenen Anhebung der Gebührensätze sind ab 2010 ca. 20 bis 25 T€ jähr- liche Mehrerträge zu erwarten, wobei die Art der künftig eingehenden Anträge signifikant die Höhe der Mehrerträge bestimmt. Damit wird eine Verbesserung des Kostendeckungsgrades, der bezogen auf die planmäßigen Erträge nahezu 50 % erreicht, angestrebt. Die Gebühren sollen im Grundsatz zur Deckung der Kosten, die durch die Erstattung von Gutachten insbesondere durch den Gutachterausschuss entstehen, herangezogen werden. Zur Ermittlung der Gesamtaufwands sind deshalb Kalkulationen in Form von Festbetragsge- bühren für die Verkehrswertklassen in Anlage 3 durchgeführt worden. Um bei der Gebührenbemessung auch das Äquivalenzprinzip, das von einem angemesse- nen Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der öffentlichen Leistung ausgeht, zu berücksichtigen, sollen die neuen Gebühren nach der Gebührentabelle gemäß Anlage 1 und nicht die in Anlage 3 kalkulierten Beträge zur Beschlussfassung empfohlen werden. Über die Auswirkungen der neuen Gebührentabelle gibt der als Anlage 2 angeschlossene interkommunale Vergleich von Gebührensätzen Auskunft. Es sind dort über die Wertbe- reiche durchgängig Berechnungen nach alten und neuen Gebührensätzen für die Stadt Karlsruhe sowie die jeweilig maßgebenden Gebührensätze vergleichbarer Städte unseres Bundeslandes aufgeführt. Der derzeit gültige Satzungstext einschl. Gebührentabelle ist zur Information dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt. In § 1 Absatz 3 soll verdeutlicht werden, dass für Amtshandlungen des Gutachterausschus- ses oder seiner Geschäftsstelle im Rahmen einer gesonderten Erläuterung Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe erhoben werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - den als Anlage 1 angeschlossenen Entwurf einer „Satzung zur Ände- rung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle“ als Satzung. Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. Dezember 2009

  • Gutachterausschuss-Anlage 1_20091215
    Extrahierter Text

    Anlage 1 ZUR VORLAGE NR. 184 S A T Z U N G zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungs- gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185) sowie der §§ 2 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württem- berg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffent- lichen Sitzung am 15.12.2009 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätig- keit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle vom 19.03.1991 (Amtsblatt vom 28. März 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Oktober 2004 (Amtsblatt 26. November 2004), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für Amtshandlungen des Gutachterausschusses oder seiner Geschäftsstelle, insbesondere für Auskünfte nach § 196 Abs. 3 BauGB und die Gewährung von Aus- künften aus der Kaufpreissammlung gemäß § 13 Abs. 1 Gutachterausschussver- ordnung sowie für Handlungen im Rahmen einer gesonderten Erläuterung werden Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe erhoben.“ 2. Die Gebührentabelle zu § 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Gebührentabelle zu § 3 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle gültig ab 01.01.2010“ Verkehrswert Gebühr von bis 0 50.000 Euro 760 Euro 50.001 75.001 75.000 Euro 100.000 Euro 880 Euro 1.000 Euro 100.001 125.001 125.000 Euro 150.000 Euro 1.120 Euro 1.220 Euro 150.001 175.001 175.000 Euro 200.000 Euro 1.320 Euro 1.420 Euro 200.001 225.001 225.000 Euro 250.000 Euro 1.520 Euro 1.620 Euro 250.001 300.001 300.000 Euro 350.000 Euro 1.740 Euro 1.860 Euro 350.001 400.001 400.000 Euro 450.000 Euro 1.980 Euro 2.100 Euro 450.001 500.001 500.000 Euro 750.000 Euro 2.220 Euro 2.530 Euro 750.001 1.000.001 1.000.000 Euro 1.250.000 Euro 2.840 Euro 3.150 Euro 1.250.001 1.500.001 1.500.000 Euro 1.750.000 Euro 3.460 Euro 3.770 Euro 1.750.001 2.000.001 2.000.000 Euro 2.250.000 Euro 4.080 Euro 4.390 Euro 2.250.001 2.500.001 2.500.000 Euro 3.000.000 Euro 4.700 Euro 5.120 Euro 3.000.001 3.500.001 3.500.000 Euro 4.000.000 Euro 5.540 Euro 5.960 Euro 4.000.001 4.500.001 4.500.000 Euro 5.000.000 Euro 6.380 Euro 6.800 Euro über 5.000.000 Euro 6.800 Euro zuzüglich 0,8 v.T. aus dem Be- trag über 5.000.000 Euro Artikel 2 Die Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. _______________ Ausgefertigt: Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Gutachterausschuss-Anlage 2_20091215
    Extrahierter Text

    Kein Text verfügbar

  • Gutachterausschuss-Anlage 3_20091215
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    Kein Text verfügbar

  • Gutachterausschuss-Anlage 4_20091215
    Extrahierter Text

    Anlage 4 ZUR VORLAGE NR. 184 Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle vom 19. März 1991 (Amtsblatt vom 28. März 1991) in der Fassung vom 17. November 1992 (Amtsblatt vom 04. Dezember 1992), vom 8. Oktober 1996 (Amtsblatt vom 15. November 1996), vom 20. Oktober 1998 (Amtsblatt vom 6. November 1998), vom 26. Oktober 1999 (Amtsblatt vom 12. November 1999), vom 23. Oktober 2001 (Amtsblatt vom 26. Oktober 2001, berichtigt Amtsblatt vom 16. November 2001) und vom 26. Oktober 2004 (Amtsblatt vom 26. November 2004) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 und 8a des Kommunal- abgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungs- stelle beschlossen: § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss nach §§ 192 ff des Baugesetzbuches (BauGB) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Werden Gutachten dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken erstattet, bestimmt sich die Entschädigung des Gutachterausschusses nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Für Gutachten, die auf der Rechtsgrundlage der §§ 44, 45 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit erstattet werden, gilt dies nur, soweit sie für das Gericht oder den Staatsanwalt bestimmt sind. Für sonstige Gutachten sowie für Gutachten der Grundstücksbewertungsstelle werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (3) Für Amtshandlungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, insbesondere für Auskünfte nach § 196 Abs. 3 BauGB sowie für die Gewährung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung gemäß § 13 Abs. 1 Gutachterausschussverordnung werden Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe erhoben. § 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, b) wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. ..... - 2 - § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühren werden nach dem Verkehrswert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, baulichen Anlagen, des Grundstückszubehörs und der Rechte an Grundstücken erhoben. Maßgebend ist der Verkehrs- wert nach Abschluss der Wertermittlung. Für Grundstücke ohne Verkehrswert ist der ermittelte Wert für die Gebührenbemessung maßgebend. Wertminderungen durch Altlasten, Baumängel, Bauschäden oder sonstige wertbeeinflussende Umstände bleiben bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt. (2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebietes durchschnittliche Lagewerte zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Verkehrswert des gebiets- bzw. lagetypischen Grundstücks. (3) Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, baulichen Anlagen, beim Grundstückszubehör und bei Rechten an Grundstücken errechnet sich die Gebühr nach der anliegenden Tabelle. Wird für bebaute Grundstücke ergänzend zu den in § 7 Wertermittlungsverordnung genannten Verfahren das Liquidations-, Residualverfahren oder ein sonstiges Verfahren herangezogen, damit das Grundstück vergleichbaren unbebauten Grundstücken entspricht, so wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Maßgebend ist der ermittelte Wert vor Abzug der für den Abbruch etc. aufzuwendenden Kosten. Soweit für unbebaute Grundstücke neben dem Vergleichswertverfahren ein weiteres Verfahren Anwendung findet, so entsteht nach dem ermittelten Wert eine zusätzliche Gebühr. (4) Sind in einem Gutachten auf Verlangen des Antragsstellers die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichts- punkte nicht anzugeben (Kurzgutachten), so beträgt die Gebühr 75 % der Gebühr nach Abs. 3. (5) Wird der Wert eines Miteigentumsanteils an einem bebauten oder unbebauten Grundstück ermittelt, der nicht mit dem Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet. (6) Für die Erstattung eines Gutachtens im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes wird ent- sprechend dem entstandenen Zeit- und Sachaufwand eine Gebühr von 50 Euro bis 500 Euro erhoben. (7) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen und/oder Rechte zu bewerten oder sind Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Sachen und/oder Rechte zu berechnen. Verursacht die Bewertung von Rechten einen zusätzlichen Aufwand, so erhöht sich die nach Satz 1 ermittelte Gebühr mehraufwandsabhängig um 10 bis 100%. Eine erhöhte Gebühr nach § 4 Abs. 1 kann zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Sind Wertermittlungen für Sachen und/oder Rechte zu unterschiedlichen Stichtagen durchzuführen, ohne dass sich die Zustandsmerkmale wesentlich geändert haben, so ist die Gebühr für den letzten Stichtag voll und für jeden weiteren Stichtag aus der Hälfte des mit Beendigung der Amthandlung festgestellten Verkehrswertes zu berechnen. (8) Soweit die Leistungen nach dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. ..... - 3 - § 4 Erhöhte Gebühr (1) Bei zusätzlichem Aufwand (z.B. umfangreiche bzw. schwierige Ermittlung von Wertermittlungsmerkmalen oder -faktoren, Ermittlung von Abbruchkosten, gesonderte Berücksichtigung von Entschädigungsgesichtspunkten, zusätzliche Ausarbeitung auf Verlangen des Antragstellers, örtliche Aufnahme der baulichen Anlagen einschl. Berechnungen, umfangreiche Teilnahme an Besprechungen bzw. Beratungsleistungen) erhöht sich die Gebühr mehraufwandsabhängig um 10 bis 100 %. (2) Erschwert ein Antragsteller mutwillig die Wertermittlung oder veranlasst er den Gutachterausschuss nach Abschluss der Wertermittlung ohne zwingenden Grund zu einer erneuten Erörterung und verursacht er durch sein Verhalten einen besonderen Aufwand, so wird ihm eine zusätzliche Gebühr von 5 Euro bis 1.000 Euro auferlegt. § 5 Ermäßigte Gebühr Bei Kleinbauten (z.B. Garagen, Gartenhäuser) mit geringem Aufwand oder wenn dieselben Sachen und/oder Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der Gebühr nach § 3 Abs. 3. § 6 Gebühren bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen oder abgelehnt, bevor der Gutachterausschuss oder die Grundstücksbewertungsstelle einen Beschluss über den Wert der Sachen und/oder Rechte gefasst hat, so werden je nach bereits entstandenem Aufwand 10 % bis 80 % der Gebühr erhoben. Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss zurückgenommen, so entsteht die volle Gebühr. § 7 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen (1) Werden mit Zustimmung des Antragstellers für die Wertermittlung besondere Sachverständige im Sinne des § 197 Abs. 1 BauGB zugezogen, sind diese nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu entschädigen. Der Gebührenschuldner hat diese Entschädigung zusätzlich zu tragen. (2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen. (3) Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. ..... - 4 - § 8 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung (1) Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung. Bei Zurücknahme oder Ablehnung eines Antrages nach § 6 dieser Satzung entsteht die Gebühr mit der Zurücknahme bzw. Ablehnung. Sie wird mit der Bekannt- gabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung an die Stadtkasse fällig. (2) Gutachten oder sonstige Schriftstücke können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. (3) Die Gebühr nach § 3 beinhaltet zwei Ausfertigungen des Gutachtens. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer, so erhalten Antragsteller und Eigentümer je eine Ausfertigung. Für jede weitere Ausfertigung bzw. jeden weiteren Auszug aus dem Gutachten, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 9 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung Die Erstattung eines Gutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre. § 10 Übergangsbestimmung Für Wertermittlungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossen werden, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Bekanntmachung überwiegend durchgeführt worden waren. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. - 5 - Gebührentabelle zu § 3 Absatz 3 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Grundstücksbewertungsstelle, gültig ab 01.01.2002 Verkehrswert Gebühr von bis 0 25.001 25.000 Euro 50.000 Euro 380 Euro 530 Euro 50.001 75.001 75.000 Euro 100.000 Euro 670 Euro 810 Euro 100.001 125.001 125.000 Euro 150.000 Euro 930 Euro 1.050 Euro 150.001 175.001 175.000 Euro 200.000 Euro 1.170 Euro 1.280 Euro 200.001 225.001 225.000 Euro 250.000 Euro 1.380 Euro 1.480 Euro 250.001 300.001 300.000 Euro 350.000 Euro 1.580 Euro 1.680 Euro 350.001 400.001 400.000 Euro 450.000 Euro 1.780 Euro 1.880 Euro 450.001 500.001 500.000 Euro 750.000 Euro 1.970 Euro 2.240 Euro 750.001 1.000.001 1.000.000 Euro 1.250.000 Euro 2.510 Euro 2.780 Euro 1.250.001 1.500.001 1.500.000 Euro 1.750.000 Euro 3.050 Euro 3.310 Euro 1.750.001 2.000.001 2.000.000 Euro 2.250.000 Euro 3.570 Euro 3.830 Euro 2.250.001 2.500.001 2.500.000 Euro 3.000.000 Euro 4.090 Euro 4.510 Euro 3.000.001 3.500.001 3.500.000 Euro 4.000.000 Euro 4.930 Euro 5.350 Euro 4.000.001 4.500.001 4.500.000 Euro 5.000.000 Euro 5.770 Euro 6.190 Euro 5.000.001 7.500.001 7.500.000 Euro 10.000.000 Euro 7.750 Euro 9.310 Euro 10.000.001 12.500.001 12.500.000 Euro 15.000.000 Euro 10.870 Euro 12.420 Euro 15.000.001 17.500.001 17.500.000 Euro 20.000.000 Euro 13.970 Euro 15.520 Euro 20.000.001 22.500.001 22.500.000 Euro 25.000.000 Euro 17.070 Euro 18.620 Euro über 25.000.000 Euro 18.620 Euro zuzüglich 0,55 v.T. aus dem Be- trag über 25.000.000 Euro