Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
| Vorlage: | 23861 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.12.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2009 183 4 öffentlich Dez. 4 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnü- gungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 08.12.2009 4 Gemeinderat 15.12.2009 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung)“ Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) --- --- --- --- Ergänzende Erläuterungen: Mehraufkommen von ca. 800.000 €/p. a. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Vergnügungsteuer wird seit 1989 (wieder) erhoben. Die Steuererhebung soll im Stadt- gebiet auch eindämmend auf die Zahl der Spielgeräte insbesondere in Spielhallen wirken (Lenkungszweck). 1. Aufhebung der Option (§ 3 Abs.1) Mit Urteil vom 13.04.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit pauschaler Steuersätze für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) stark eingeschränkt. Der Stückzahlmaßstab ist danach unzulässig, wenn die über einen längeren Zeitraum gemit- telten Einspielergebnisse einzelner Automaten von dem gemeindlichen Durchschnitt um mehr als 50% abweichen. In diesen Fällen ist die Besteuerung anhand eines sog. „Wirklich- keitsmaßstabes“ vorzunehmen. Der Stückzahlmaßstab für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit ist weiterhin zulässig (BVerwG, Urteil vom 14.12.2005). Die Stadt Karlsruhe hat daraufhin zum 01.07.2006 die Bemessungsgrundlage für die Be- steuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit auf einen Steuersatz von 10 % auf das Einspielergebnis (Bruttokasse) umgestellt. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfah- rens ist in der derzeit geltenden Fassung der Vergnügungsteuersatzung eine Wahlmöglich- keit vorgesehen. Die Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit können auf Antrag weiterhin nach pauschalen Sätzen besteuert werden (sog. Optionsmodell). Aufgrund der bisher recht moderaten Steuersätze in Karlsruhe und der vereinfachten Abwicklung nutzen knapp 80 % der Aufsteller diese Option. Im Ergebnis werden derzeit mehr als 90 % der Geldspielgeräte nach dem Stückzahlmaßstab berechnet. Zwischenzeitlich ist eine Wahlmöglichkeit hin zur pauschalen Besteuerung von den Verwal- tungsgerichten sehr kritisch kommentiert worden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe geht in seinem Urteil vom 15.05.2008 von einer Unzulässigkeit einer solchen Option aus. In Karls- ruhe liegen derzeit keine Rechtsbehelfe zur Vergnügungsteuer vor. Um dennoch die unsi- chere Rechtssituation zu beenden, schlägt die Verwaltung vor, im Zuge einer Änderung der Satzung das nach derzeitiger Rechtsprechung unzulässige Wahlrecht zu korrigieren. Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erfolgt danach nur noch die Besteuerung nach dem Einspielergebnis. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis als Bruttokasseninhalt (elektronisch gezählte Kasse zzgl. Röhren- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 entnahmen abzgl. Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld = Saldo 2 des Zählwerk- ausdrucks). 2. Anhebung der Steuersätze und Einführung einer Mindeststeuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Der Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 4 Absatz 1 Buchstabe a) wird von 10 % erhöht auf 15 %. Daneben wird für diese Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit eine Min- deststeuer in Höhe der Sätze für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit eingeführt. Mit der Vergnügungsteuer auf Spielautomaten kann der Nebenzweck verfolgt werden, das Aufstellen von Spielgeräten, insbesondere die Einrichtung von Spielhallen und die damit verbundenen Suchtgefahren, auch im Interesse des Jugendschutzes einzudämmen (Len- kungszweck). Durch die Einführung einer Mindeststeuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglich- keit erhofft sich die Verwaltung insgesamt eine Verringerung der Anzahl der Spielgeräte, wenn sich diese an schwächer frequentierten Standorten nicht lohnend betreiben lassen. Die Konzentration auf (wenige) umsatzstarke Standorte erschwert wiederum die Nutzung der Geräte durch die Spieler und dämmt damit - in gewissem Umfang- die Spielsucht ein. Eine derartige Mindestbesteuerung wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 03.09.2009 ausdrücklich für zulässig erachtet. Soweit die Vergnügungsteuersatzung in ihrer neuen Fassung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit eine Mindeststeuer in Höhe von 50 € pro Spielgerät und Monat in Gaststätten (bzw. 100 € in Spielhallen) vorsieht, führt dies zu einer ungleichen Höherbelastung von Spielgeräteaufstellern, soweit sie an einem Auto- maten ein unter 350 € (bzw. unter 650 €) im Monat liegendes Einspielergebnis haben, ge- genüber den Aufstellern, die jenseits dieser Grenze in Höhe von 15 % des Einspielergebnis- ses besteuert werden. Diese Ungleichbehandlung ist indessen durch den o. g. mit der Min- destbesteuerung verfolgten Lenkungszweck gerechtfertigt. Der pauschale Mindestsatz wird aufgrund des statthaften Lenkungszwecks gebilligt, wenn der überwiegende Teil der Besteuerungsvorgänge im Bereich des Wirklichkeitsmaßstabes bleibt. Hiervon ist nach der geänderten Satzung auszugehen. Die monatlichen Steuersätze für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (§ 4 Absatz 1 Buch- stabe b) betragen bisher in Spielhallen 50 Euro und außerhalb von Spielhallen 35 Euro. Vie- le Städte haben zumindest eine Verdoppelung des Satzes in Spielhallen. Diese Differenzie- rung entspricht eher der unterschiedlichen Ertragskraft der Spielgeräte nach dem Aufstellort. Die Sätze in Karlsruhe sollen entsprechend erhöht werden auf 100 Euro und 50 Euro. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die Steuersätze für Veranstaltungen anderer Art nach § 4 Abs. 2 der Satzung betragen bis- her 8,00 Euro/qm in Nachtlokalen, 4,00 Euro/qm in Sexkinos, 50,00 Euro/Filmkabine und 100,00 Euro Tagespauschale. Eine Erhöhung wird vorgeschlagen auf 12,00 Euro, 6,00 Eu- ro, 75,00 Euro und 150,00 Euro. Der Verwaltungs- und Überwachungsaufwand im Besteuerungsverfahren wird deut- lich zunehmen, da künftig jedes Geldspielgerät einzeln abgerechnet und gemeldet werden muss. Das derzeitige Vergnügungsteueraufkommen beläuft sich auf ca. 1.200.000 Euro. Mit folgendem Mehraufkommen pro Jahr wird gerechnet: - Wegfalls der Option + 250.000 Euro - Erhöhung von 10 % auf 15 % + 500.000 Euro - Mindeststeuersätze + 30.000 Euro - Erhöhung Pauschalen für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit + 40.000 Euro - Erhöhung „Steuersätze für Veranstaltungen anderer Art“ + 20.000 Euro Erhöhung zusammen + 840.000 Euro Vergnügungsteuer-Jahresaufkommen neu gerundet 2.000.000 Euro Ein früheres Inkrafttreten der Satzungsänderung als zum 01.04.2010 ist nicht möglich, da entsprechende Abrechnungsunterlagen und -vordrucke vorzubereiten und Informationen an die betroffenen Geräteaufsteller weiterzugeben und zu erläutern sind. Nach derzeitigem Satzungsrecht können Geräteaufsteller durch Erklärung bis zum 15.02. eines Kalenderjahres mit Wirkung für das laufende Kalenderjahr auf den Stückzahlmaßstab optieren. Zu Klarstellung wird in § 10 Abs. 4 der Satzung n. F. normiert, dass die Erklärung ihre Wirkung mit Ablauf des 31.03.2010 ihre Wirkung verliert. Diese Regelung tritt bereits am 01.01.2010 in Kraft. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung)“. Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. Dezember 2009
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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582 ber. S. 698), zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBI. S. 185) sowie der §§ 2, 8 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 15.12.2009 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Karlsruhe vom 23.05.2006 wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach dem Einspielergebnis erhoben. Als Einspielergebnis gilt der Bruttokasseninhalt (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld).“ 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Steuersätze (1) Die Steuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen beträgt a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. des monatlichen Einspielergebnisses mindestens jedoch je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 100,00 Euro - an anderen Aufstellorten 50,00 Euro, b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 100,00 Euro - an anderen Aufstellorten 50,00 Euro, c) für Spieleinrichtungen i.S. von § 1 Abs. 2 Buchst. b je Spieleinrichtung und Kalendermonat 400,00 Euro. (2) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art beträgt a) für Veranstaltungen gem. § 1 bs. 2 Buchst. c je qm und Kalendermonat 12,00 Euro, b) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. d je qm und Kalendermonat 6,00 Euro, c) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. e je Kabine und Kalendermonat 75,00 Euro, d) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. c und d, die nur an einzelnen Tagen stattfinden, als Tagespauschale 150,00 Euro. Überschreitet die Summierung von Tagespauschalen innerhalb eines Kalendermonats den Betrag der Monatspauschale, so wird die Monatspauschale erhoben.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.“ Anlage 1 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit und Spieleinrichtungen sowie für Veranstaltungen anderer Art entsteht die Steuerschuld mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats.“ 4. § 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Eine wiederholte Anmeldung oder Festsetzung der Steuer ist bei unveränderten Verhältnissen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst. b und c sowie des § 4 Abs. 2 nicht erforderlich.“ 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: „Die Zählwerksausdrucke sind beizufügen.“ b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. 6. § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Erklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Satzung in der Fassung vom 23.05.2006 verliert ihre Wirkung mit Ablauf des 31.03.2010.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. April 2010 in Kraft, abweichend hiervon tritt Artikel 1 Ziffer 6 am 01.01.2010 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Verg- nügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) vom 23.05.2006 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 23.05.2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Karlsruhe erhebt eine Vergnügungsteuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen sowie auf Veranstaltungen anderer Art. Gegenstand der Besteuerung sind die in Abs. 2 genannten steuerpflichtigen Veranstaltung- en, die im Gemeindegebiet zur Benutzung oder zum Besuch durch die Öffentlichkeit angeboten werden. (2) Der Steuerpflicht unterliegen a) das Bereitstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten einschließlich zum Spielen geeignete Computer; b) das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung (GewO); c) die Veranstaltung von Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich der Vorführung von Sex- und Pornofilmen oder anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars und anderen Unternehmen; d) die Vorführung von Sex- und Pornofilmen in Kinos; e) das Bereitstellen von Filmkabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen. (3) Von der Steuer befreit sind a) Spielgeräte und Spieleinrichtungen, die - nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt sind, - auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend aufgestellt und betrieben werden, - im Handel nur zu Vorführzwecken bereitgestellt werden, - in ihrem Spielablauf vorwiegend auf die individuelle körperliche Betäti- gung abstellen, wie Kegelbahnen, Billardtische, Tischfußball, Dart, - nachweislich nicht zum Spielen bereit stehen, b) Musikautomaten. (4) Benutzung durch die Öffentlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist auch dann gegeben, wenn die Räume, in denen die steuerpflichtigen Veranstaltungen stattfinden, nur gegen Entgelt betreten werden dürfen, oder wenn der Zugang zu solchen Veranstaltungen vom Vorliegen persönlicher Merkmale (z. B. Volljährigkeit) abhängt. § 2 Steuerschuldner und Haftung (1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 1 Abs. 2 Buchst. a) und b) ge- nannten Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen im Sinne von § 33 i GewO ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner. Steuerschuldner bei Veranstaltungen anderer Art ist der Unternehmer der in § 1 Abs. 2 Buchst. c) bis e) genannten Veranstaltungen. (2) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich aufgestellt oder Veranstaltungen von mehreren gemeinschaftlich durch- geführt, so sind diese Gesamtschuldner. (3) Neben dem Aufsteller oder Unternehmer haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind oder in denen steuerpflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden, als Gesamtschuldner. (4) Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte oder Spieleinrichtungen, so haftet der Eigentümer neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach dem Einspiel- ergebnis erhoben. Als Einspielergebnis gilt der Bruttokasseninhalt. Der Steuerschuldner kann bis zum 15.02. eines Kalenderjahres erklären, dass die Steuer von Beginn des Jahres an abweichend von Satz 1 nach der Anzahl der Geräte erhoben wird. Die Erklärung bindet den Steuerschuldner für mindestens ein Kalenderjahr und umfasst sämtliche in der Gemeinde aufgestellte Geräte. Die Erklärung kann bis zum 15.02. eines Kalender- jahres mit Wirkung für das laufende Kalenderjahr widerrufen werden. (2) Die Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und Spieleinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. b) wird nach der Anzahl der Geräte und dem Aufstellort erhoben. (3) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. c) und d) wird nach der Größe des benutzten Raumes oder als Tagespau- schale erhoben. Als Größe des Raumes gilt der Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume. Für Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. e) wird die Steuer nach der Anzahl der Kabinen erhoben. § 4 Steuersätze (1) Die Steuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen beträgt a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des monatlichen Einspielergebnisses b) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit und Pauschalbesteuerung je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 150,00 Euro - an anderen Aufstellorten 75,00 Euro c) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 50,00 Euro, - an anderen Aufstellorten 35,00 Euro, d) für Spieleinrichtungen i. S. von § 1 Abs. 2 b) je Spieleinrichtung und Kalendermonat 300,00 Euro. (2) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art beträgt a) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. c) je qm und Kalendermonat 8,00 Euro, b) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. d) je qm und Kalendermonat 4,00 Euro, c) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. e) je Kabine und Kalendermonat 50,00 Euro, d) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. c) und d), die nur an einzelnen Tagen stattfinden, als Tagespauschale 100,00 Euro. Überschreitet die Summierung von Tagespauschalen innerhalb eines Kalender- monats den Betrag der Monatspauschale, so wird die Monatspauschale erho- ben. Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Verg- nügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) vom 15.12.2009 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 15.12.2009 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Karlsruhe erhebt eine Vergnügungsteuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen sowie auf Veranstaltungen anderer Art. Gegenstand der Besteuerung sind die in Abs. 2 genannten steuerpflichtigen Veranstaltung- en, die im Gemeindegebiet zur Benutzung oder zum Besuch durch die Öffentlichkeit angeboten werden. (2) Der Steuerpflicht unterliegen a) das Bereitstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten einschließlich zum Spielen geeignete Computer; b) das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung (GewO); c) die Veranstaltung von Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich der Vorführung von Sex- und Pornofilmen oder anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars und anderen Unternehmen; d) die Vorführung von Sex- und Pornofilmen in Kinos; e) das Bereitstellen von Filmkabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen. (3) Von der Steuer befreit sind a) Spielgeräte und Spieleinrichtungen, die - nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt sind, - auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend aufgestellt und betrieben werden, - im Handel nur zu Vorführzwecken bereitgestellt werden, - in ihrem Spielablauf vorwiegend auf die individuelle körperliche Betäti- gung abstellen, wie Kegelbahnen, Billardtische, Tischfußball, Dart, - nachweislich nicht zum Spielen bereit stehen, b) Musikautomaten. (4) Benutzung durch die Öffentlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist auch dann gegeben, wenn die Räume, in denen die steuerpflichtigen Veranstaltungen stattfinden, nur gegen Entgelt betreten werden dürfen, oder wenn der Zugang zu solchen Veranstaltungen vom Vorliegen persönlicher Merkmale (z. B. Volljährigkeit) abhängt. § 2 Steuerschuldner und Haftung (1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 1 Abs. 2 Buchst. a) und b) ge- nannten Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen im Sinne von § 33 i GewO ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner. Steuerschuldner bei Veranstaltungen anderer Art ist der Unternehmer der in § 1 Abs. 2 Buchst. c) bis e) genannten Veranstaltungen. (2) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich aufgestellt oder Veranstaltungen von mehreren gemeinschaftlich durch- geführt, so sind diese Gesamtschuldner. (3) Neben dem Aufsteller oder Unternehmer haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind oder in denen steuerpflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden, als Gesamtschuldner. (4) Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte oder Spieleinrichtungen, so haftet der Eigentümer neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach dem Einspiel- ergebnis erhoben. Als Einspielergebnis gilt der Bruttokasseninhalt (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). (2) Die Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und Spieleinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. b) wird nach der Anzahl der Geräte und dem Aufstellort erhoben. (3) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. c) und d) wird nach der Größe des benutzten Raumes oder als Tagespau- schale erhoben. Als Größe des Raumes gilt der Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume. Für Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. e) wird die Steuer nach der Anzahl der Kabinen erhoben. § 4 Steuersätze (1) Die Steuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen beträgt a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. des monatlichen Einspielergebnisses mindestens jedoch je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 100,00 Euro - an anderen Aufstellorten 50,00 Euro. b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 100,00 Euro, - an anderen Aufstellorten 50,00 Euro, c) für Spieleinrichtungen i. S. von § 1 Abs. 2 b) je Spieleinrichtung und Kalendermonat 400,00 Euro. (2) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art beträgt a) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. c) je qm und Kalendermonat 12,00 Euro, b) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. d) je qm und Kalendermonat 6,00 Euro, c) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. e) je Kabine und Kalendermonat 75,00 Euro, d) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. c) und d), die nur an einzelnen Tagen stattfinden, als Tagespauschale 150,00 Euro. Überschreitet die Summierung von Tagespauschalen innerhalb eines Kalender- monats den Betrag der Monatspauschale, so wird die Monatspauschale erho- ben. § 5 Entstehung und Beendigung der Steuerschuld (1) Für Geräte, die nach dem Einspielergebnis besteuert werden, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats. (2) Für Geräte und Spieleinrichtungen sowie Veranstaltungen anderer Art, die nach Pauschalsätzen besteuert werden, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats. (3) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät oder die Spieleinrichtung entfernt oder in dem die steuerpflichtige Veranstaltung eingestellt wird. § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer ist bei der Stadt Karlsruhe monatlich anzumelden. Eine Festset- zung ist nur erforderlich, wenn sie zu einer abweichenden Steuer führt. Eine wiederholte Anmeldung oder Festsetzung der Steuer ist bei unverän- derten Verhältnissen nicht erforderlich. Unterbleibt nach Satz 3 eine Anmeldung oder Festsetzung der Steuer, so treten mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist, die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn dem Steuerschuldner an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. (2) Die Steuer ist jeweils am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig. Eine Nachforderung wird einen Monat nach Bekanntgabe fällig. Ein Gut- haben kann mit Forderungen verrechnet werden, die innerhalb eines Monats fällig werden. § 7 Melde- und Aufzeichnungspflichten (1) Der Aufsteller steuerpflichtiger Geräte und Spieleinrichtungen und der Unternehmer von Veranstaltungen anderer Art haben bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Karlsruhe die Vergnügungsteuer einschließlich ihrer Berechnung anzumelden und zu entrichten. Die Meldungen sind schriftlich nach den von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Vordrucken abzugeben. Meldungen in elektronischer Form sind möglich, sofern der Zugang bei der Stadt Karlsruhe hierfür eröffnet ist. Eine Meldepflicht besteht nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3. (2) Die Steuerpflichtigen haben in geeigneter Form Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen. Insbesondere ist für Geräte und Spieleinrichtungen der Ort der Aufstellung, die Anzahl, die Art, das jeweilige monatliche Einspielergebnis der Spielge- räte mit Gewinnmöglichkeit sowie Beginn und Ende der Aufstellung der Geräte und Spieleinrichtungen aufzuzeichnen. Bei einer Besteuerung nach Pauschalsätzen entfällt die Aufzeichnungspflicht der Einspielergebnisse. (3) Der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrich- tungen aufgestellt oder in denen andere Veranstaltungen durchgeführt wer- den, hat im Rahmen seiner Gesamtschuldnerschaft auf besondere Auffor- derung der Stadt Karlsruhe die Meldepflichten für den Fall zu übernehmen, dass der Steuerschuldner seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkommt. § 8 Steueraufsicht, Außenprüfung (1) Beauftragte Mitarbeiter der Stadt Karlsruhe sind berechtigt, Aufstellorte und Veranstaltungsräume während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen. (2) Werden die Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt, können die Be- steuerungsgrundlagen geschätzt, sowie Verspätungszuschläge und Zwangsgelder erhoben werden. (3) Die Stadt Karlsruhe kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Vereinbarungen mit dem Steuerschuldner von den Satzungsvor- schriften über die Anmeldung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer ab- weichen, wenn das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändert wird. (4) Auf Anforderung oder im Falle einer Außenprüfung hat der Steuerpflichtige die Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 2 und sonstige erforderliche Unterlagen bereitzustellen oder Einsichtnahme zu gewähren. Die gleiche Verpflichtung gilt für den Inhaber der Räume nach § 7 Abs. 3. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgaben- gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Karlsruhe die Vergnügungsteuer anzumelden und zu entrichten, 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 keine Aufzeichnungen führt, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen, 3. entgegen § 7 Abs. 3 es als Inhaber der dort bezeichneten Räume unter- lässt, auf besondere Aufforderung der Stadt Karlsruhe die Meldepflichten für den Steuerschuldner zu übernehmen und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 10 Inkrafttreten, Fristen, Übergangsregelung (1) Die Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungsteuersatzung in der Fassung vom 23.10.2001 außer Kraft. (2) Die erstmalige Erklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 muss bis zum 15.08.2006 erfolgen. (3) Auf nicht bestandskräftige Steuerbescheide für Besteuerungszeiträume vor dem 01.07.2006 ist diese Satzung auch dann anzuwenden, wenn der Steuerschuldner nachweist, dass er nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung eine geringere Steuer als nach dem bisherigen Recht zu entrichten hätte. Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister § 5 Entstehung und Beendigung der Steuerschuld (1) Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats. (2) Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit und Spieleinrichtungen sowie für Veranstaltungen anderer Art entsteht die Steuerschuld mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats. (3) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät oder die Spieleinrichtung entfernt oder in dem die steuerpflichtige Veranstaltung eingestellt wird. § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer ist bei der Stadt Karlsruhe monatlich anzumelden. Eine Festset- zung ist nur erforderlich, wenn sie zu einer abweichenden Steuer führt. Eine wiederholte Anmeldung oder Festsetzung der Steuer ist bei unverän- derten Verhältnissen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst. b und c sowie des § 4 Abs. 2 nicht erforderlich. Unterbleibt nach Satz 3 eine Anmeldung oder Festsetzung der Steuer, so treten mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist, die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn dem Steuerschuldner an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. (2) Die Steuer ist jeweils am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig. Eine Nachforderung wird einen Monat nach Bekanntgabe fällig. Ein Gut- haben kann mit Forderungen verrechnet werden, die innerhalb eines Monats fällig werden. § 7 Melde- und Aufzeichnungspflichten (1) Der Aufsteller steuerpflichtiger Geräte und Spieleinrichtungen und der Unternehmer von Veranstaltungen anderer Art haben bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Karlsruhe die Vergnügung- steuer einschließlich ihrer Berechnung anzumelden und zu entrichten. Die Meldungen sind schriftlich nach den von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Vordrucken abzugeben. Die Zählwerksausdrucke sind beizu- fügen. Meldungen in elektronischer Form sind möglich, sofern der Zugang bei der Stadt Karlsruhe hierfür eröffnet ist. Eine Meldepflicht besteht nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3. (2) Die Steuerpflichtigen haben in geeigneter Form Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen. Insbesondere ist für Geräte und Spieleinrichtungen der Ort der Aufstellung, die Anzahl, die Art, das jeweilige monatliche Einspielergebnis der Spielge- räte mit Gewinnmöglichkeit sowie Beginn und Ende der Aufstellung der Geräte und Spieleinrichtungen aufzuzeichnen. (3) Der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrich- tungen aufgestellt oder in denen andere Veranstaltungen durchgeführt wer- den, hat im Rahmen seiner Gesamtschuldnerschaft auf besondere Auffor- derung der Stadt Karlsruhe die Meldepflichten für den Fall zu übernehmen, dass der Steuerschuldner seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkommt. § 8 Steueraufsicht, Außenprüfung (1) Beauftragte Mitarbeiter der Stadt Karlsruhe sind berechtigt, Aufstellorte und Veranstaltungsräume während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen. (2) Werden die Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt, können die Be- steuerungsgrundlagen geschätzt, sowie Verspätungszuschläge und Zwangsgelder erhoben werden. (3) Die Stadt Karlsruhe kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Vereinbarungen mit dem Steuerschuldner von den Satzungsvor- schriften über die Anmeldung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer ab- weichen, wenn das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändert wird. (4) Auf Anforderung oder im Falle einer Außenprüfung hat der Steuerpflichtige die Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 2 und sonstige erforderliche Unterlagen bereitzustellen oder Einsichtnahme zu gewähren. Die gleiche Verpflichtung gilt für den Inhaber der Räume nach § 7 Abs. 3. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgaben- gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Karlsruhe die Vergnügungsteuer anzumelden und zu entrichten, 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 keine Aufzeichnungen führt, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen, 3. entgegen § 7 Abs. 3 es als Inhaber der dort bezeichneten Räume unter- lässt, auf besondere Aufforderung der Stadt Karlsruhe die Meldepflichten für den Steuerschuldner zu übernehmen und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 10 Inkrafttreten, Fristen, Übergangsregelung (1) Die Satzung tritt am 01.07.2006 (01.04.2010) in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungsteuersatzung in der Fassung vom 23.10.2001 außer Kraft. (2) Die erstmalige Erklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 muss bis zum 15.08.2006 erfolgen. (3) Auf nicht bestandskräftige Steuerbescheide für Besteuerungszeiträume vor dem 01.07.2006 ist diese Satzung auch dann anzuwenden, wenn der Steuerschuldner nachweist, dass er nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung eine geringere Steuer als nach dem bisherigen Recht zu entrichten hätte. (4) Die Erklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Satzung in der Fassung vom 23.05.2006 verliert ihre Wirkung mit Ablauf des 31.03.2010. Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister