Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Vorlage: 23860
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.12.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 15.12.2009

    TOP: 12

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Hundesteuer
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.12.2009 182 3 öffentlich Dez. 4 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hunde- steuer (Hundesteuersatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 08.12.2009 3 Gemeinderat 15.12.2009 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügt „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)“ Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) --- --- --- --- Ergänzende Erläuterungen: Mehraufkommen von ca. 100.000 €/p.a. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Hundesteuer wird seit Aufhebung des baden-württembergischen Hundesteuergesetzes zum 01.01.1997 nach der Karlsruher Hundesteuersatzung erhoben. Der Steuersatz für ei- nen Hund beträgt seither jährlich 204 DM bzw. seit 01.01.2002 104,40 Euro. In den letzten 13 Jahren sind die Verbraucherpreise in Baden-Württemberg um mehr als 20 % gestiegen. Eine Anhebung des Steuersatzes auf 120 Euro entspräche einer Steigerung von 15 % und erscheint angemessen. Die Städte Tübingen (144 Euro), Ostfildern (132 Euro), Nürnberg (132 Euro), Köln (156 Eu- ro) haben beispielsweise einen höheren Hundesteuersatz. Mit der Erhöhung wird ein Mehraufkommen erwartet von ca. 100.000 Euro. Das Jahresaufkommen beläuft sich sodann auf 780.000 Euro. Die Verwaltung hat ihr Ermessen bei Billigkeitsentscheidungen wie z.B. Stundungen und Ermäßigungen bisher großzügig ausgelegt. Dies soll auch künftig insbesondere bei wirt- schaftlich ungünstigen Verhältnissen so beibehalten werden. Im Zuge der Satzungsänderung sollen folgende Regelungen zur Durchführung der Besteue- rung ebenfalls geändert werden: Zwingersteuer (§ 5 Abs. 2) Im Jahr 1997 wurde die Zwingersteuer für Züchter reinrassiger Hunde erhöht von 220 DM auf 612 DM (jetzt 313,20 Euro). Dies führte zu einer Reduzierung der mit Zwingersteuer er- fassten Züchter von seinerzeit knapp 40 auf derzeit nur noch 10 Fälle. Hierdurch ist eine wesentliche Kontrollmöglichkeit von Tierabgaben für die Stadt Karlsruhe entfallen. Es wird daher vorgeschlagen, den Steuersatz auf 240 Euro zu begrenzen. Steuerbefreiung für Rettungshunde (§ 6 Abs.2) Nach der Satzung ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung die „im Vorjahr“ abgelegt Prü- fung. Die Rettungshundeverbände führen ihre Prüfungen inzwischen in längeren Zeitab- ständen (z. Zt. 18 Monate) durch. Weitere Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist, dass die Hunde für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. Dies wird jährlich nachgewiesen. Ungeeignete Hunde werden in den Rettungshundestaffeln ohnehin nicht aufgenommen. Auf die satzungsrechtliche Vorgabe, dass die Prüfung „im Vorjahr“ abgelegt wurde, kann daher verzichtet werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Hundesteuermarken ( § 12) Die Ausgabe einer Ersatzmarke kostet nach der Satzung 2,50 Euro. Antragstellung, Erfas- sung, Geltendmachung, Überweisung und Verbuchung dieser Kleinbeträge verursachen für die betroffenen Hundehalter und auch für die Stadtverwaltung selbst einen erheblichen Auf- wand. Auch eine Erhöhung der Gebühr auf z.B. 5 Euro wäre nicht kostendeckend.. Die Mar- kenpflicht soll von den Hundehaltern ernst genommen und eingehalten werden. Es wird da- her vorgeschlagen, künftig auf die Gebühr für die Ersatzmarken zu verzichten. Bei ca. 100 Ersatzmarken pro Jahr können die finanziellen Auswirkungen als unerheblich bezeichnet werden. Eine missbräuchliche Verwendung von Ersatzmarken konnte bisher nicht festge- stellt werden und wird auch künftig nicht erwartet. Steueramt (§ 11) Die Amtsbezeichnung ist überholt. Sie wird generell durch „die Stadt Karlsruhe“ ersetzt. Um den Gemeinderat den Vergleich zwischen altem und neuem Satzungsrecht zu erleich- tern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung der Hundesteuersat- zung gegenübergestellt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)“. Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. Dezember 2009

  • Hundesteuer-Anlage-Satzungsentwurf
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582 ber. S. 698), zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBI. S. 185) sowie der §§ 2, 8 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 15.12.2009 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Hundesteuersatzung der Stadt Karlsruhe vom 08.10.1996 in der Fassung vom 23.10.2001 wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 120,00 Euro.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zwingersteuer (§ 8) beträgt 240,00 Euro.“ 2. § 6 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und nachweislich für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen; die Befreiung bleibt erhalten, wenn die vorstehenden Voraussetzungen mindestens fünf Jahre bestanden haben und der Hund beim gleichen Hundehalter verbleibt.“ 3. § 11 wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „dem Steueramt“ gestrichen. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke innerhalb eines Monats an die Stadt Karlsruhe zurückzugeben.“ b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich zurückzugeben.“ Anlage 1 c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Die Hundesteuermarke verliert ihre Gültigkeit mit dem Ende der Steuerpflicht oder bei Verlust der Marke.“ 5. § 13 wird wie folgt geändert: „§ 5a“ wird durch „§ 8“ ersetzt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Hundesteuersatzung-Synopse
    Extrahierter Text

    Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 08. Oktober 1996 (Amtsblatt vom 31.Oktober 1996) in der Fassung vom 23. Oktober 2001 (Amtsblatt vom 26. Oktober 2001) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Ver- bindung mit §§ 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden- Württemberg vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Karlsruhe erhebt Hundesteuer nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. (3) Wird ein Hund nicht ausschließlich in Karlsruhe gehalten, so erhebt die Stadt Karlsruhe die Hundesteuer, wenn der Hund überwiegend im Stadtgebiet gehalten wird. § 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt derjenige als Halter, der den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haus- haltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats. Voraussetzung ist, dass der Hund zu diesem Zeitpunkt drei Monate alt ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. (3) Beginnt oder endet die Hundehaltung am ersten Tag eines Monats, so beginnt oder endet die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt. § 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. § 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 104,40 Euro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. (2) Die Zwingersteuer (§ 8) beträgt das Dreifache des Steuersatzes nach Absatz 1. (3) Wird ein Hund im Stadtgebiet erst nach dem Beginn des Kalender- jahres gehalten und ist bereits nachweisbar in einer anderen Gemeinde des Bundesgebiets Hundesteuer bezahlt worden, so werden für den gleichen Zeitraum bezahlte Beträge auf Antrag angerechnet. Mehrbeträge werden nicht erstattet. § 6 Steuerbefreiungen Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt für das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder oder hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis Merkzeichen Bl oder H) dienen, 2. Hunden, die im Vorjahr die Prüfung für Rettungshunde oder die Wie- derholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen; die Befreiung bleibt erhalten, wenn die vorstehenden Voraussetzungen mindestens fünf Jahre bestanden haben und der Hund beim gleichen Hundehalter verbleibt, 3. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, 4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 5. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl. § 7 Steuerermäßigungen Auf Antrag ermäßigt sich die Steuer nach § 5 Abs. 1 um die Hälfte für das Halten von 1. Hunden, die unmittelbar für die Ausübung eines Berufs notwendig sind, 2. Hunden, die im Vorjahr die Schutzhundeprüfung III mit Erfolg abge- legt haben, Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 08. Oktober 1996 (Amtsblatt vom 31.Oktober 1996) in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt vom . . . . . . . . .) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg . . . . . sowie der §§ 2, 8 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes . . . . . hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 15.12.2009 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Karlsruhe erhebt Hundesteuer nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. (3) Wird ein Hund nicht ausschließlich in Karlsruhe gehalten, so erhebt die Stadt Karlsruhe die Hundesteuer, wenn der Hund überwiegend im Stadtgebiet gehalten wird. § 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt derjenige als Halter, der den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haus- haltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats. Voraussetzung ist, dass der Hund zu diesem Zeitpunkt drei Monate alt ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. (3) Beginnt oder endet die Hundehaltung am ersten Tag eines Monats, so beginnt oder endet die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt. § 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. § 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 120,00 Euro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. (2) Die Zwingersteuer (§ 8) beträgt 240,00 Euro. (3) Wird ein Hund im Stadtgebiet erst nach dem Beginn des Kalender- jahres gehalten und ist bereits nachweisbar in einer anderen Gemeinde des Bundesgebiets Hundesteuer bezahlt worden, so werden für den gleichen Zeitraum bezahlte Beträge auf Antrag angerechnet. Mehrbeträge werden nicht erstattet. § 6 Steuerbefreiungen Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt für das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder oder hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis Merkzeichen Bl oder H) dienen, 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wie- derholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und nachweislich für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen; die Befreiung bleibt erhalten, wenn die vorstehenden Voraussetzungen mindestens fünf Jahre bestanden haben und der Hund beim gleichen Hundehalter verbleibt, 3. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, 4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 5. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl. § 7 Steuerermäßigungen Auf Antrag ermäßigt sich die Steuer nach § 5 Abs. 1 um die Hälfte für das Halten von 1. Hunden, die unmittelbar für die Ausübung eines Berufs notwendig sind, 2. Hunden, die im Vorjahr die Schutzhundeprüfung III mit Erfolg abge- legt haben, 3. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden im Außenbereich erforderlich sind, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen. Für die Bewachung von Gebäuden in Kleingarten- oder Kleintierzuchtanlagen, von Gartenhäusern und ähnlichen kleineren Gebäuden wird keine Steuerermäßigung gewährt. 4. Hunden, bei deren Haltern die Erhebung des vollen Steuersatzes aufgrund persönlicher Verhältnisse unbillig wäre. § 8 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 2 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer anerkannten Hun- dezüchtervereinigung eingetragen sind. (2) Die Ermäßigung wird nicht gewährt, wenn in den letzten drei Kalen- derjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. § 9 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht ge- eignet sind, 2. in den Fällen des § 6 Nr. 4 und des § 8 keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt oder auf Verlangen nicht vorgelegt werden. § 10 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 wird die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festgesetzt. § 11 Anzeigepflicht (1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat dem Steueramt der Stadt Karlsruhe schriftlich anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies dem Steueramt der Stadt Karlsruhe innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Wird ein Hund erworben oder veräußert, so ist in der Anzeige der Name und die Anschrift des Verkäufers oder des Erwerbers anzugeben. (4) Die Anzeigepflichten gelten auch für Hunde, für deren Haltung Anspruch auf Steuerbefreiung besteht. § 12 Hundesteuermarken (1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Die Steuermarken werden den Hundehaltern bei Anzeige der Hundehaltung oder durch Beifügen zum Steuerbescheid kostenlos ausgehändigt. (2) Die Hundesteuermarken gelten für die auf den Marken angegebene Zeit. Die Stadt Karlsruhe kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. (3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 8 herangezogen wer- den, erhalten zwei Hundesteuermarken. (4) Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass die Hunde eine gültige Steuermarke tragen. (5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke innerhalb eines Monats an das Steueramt der Stadt Karlsruhe zurückzugeben. (6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatz- marke gegen eine Gebühr von 2,50 Euro ausgehändigt. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an das Steueramt zurückzugeben. Für unbrauchbar gewordene Steuermarken erhält der Hundehalter kostenlos eine Ersatzmarke. § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 5 a Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabenge- setz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 11 und 12 zuwiderhandelt. § 14 Inkrafttreten Die Vorschrift betraf die Satzung in der am 01.01.1997 in Kraft getretenen Fassung. Die neue Fassung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister 3. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden im Außenbereich erforderlich sind, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen. Für die Bewachung von Gebäuden in Kleingarten- oder Kleintierzuchtanlagen, von Gartenhäusern und ähnlichen kleineren Gebäuden wird keine Steuerermäßigung gewährt. 4. Hunden, bei deren Haltern die Erhebung des vollen Steuersatzes aufgrund persönlicher Verhältnisse unbillig wäre. § 8 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 2 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer anerkannten Hun- dezüchtervereinigung eingetragen sind. (2) Die Ermäßigung wird nicht gewährt, wenn in den letzten drei Kalen- derjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. § 9 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht ge- eignet sind, 2. in den Fällen des § 6 Nr. 4 und des § 8 keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt oder auf Verlangen nicht vorgelegt werden. § 10 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 wird die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festgesetzt. § 11 Anzeigepflicht (1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat der Stadt Karlsruhe schriftlich anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Karlsruhe innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Wird ein Hund erworben oder veräußert, so ist in der Anzeige der Name und die Anschrift des Verkäufers oder des Erwerbers anzugeben. (4) Die Anzeigepflichten gelten auch für Hunde, für deren Haltung Anspruch auf Steuerbefreiung besteht. § 12 Hundesteuermarken (1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Die Steuermarken werden den Hundehaltern bei Anzeige der Hundehaltung oder durch Beifügen zum Steuerbescheid kostenlos ausgehändigt. (2) Die Hundesteuermarken gelten für die auf den Marken angegebene Zeit. Die Stadt Karlsruhe kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. (3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 8 herangezogen wer- den, erhalten zwei Hundesteuermarken. (4) Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass die Hunde eine gültige Steuermarke tragen. (5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke innerhalb eines Monats an die Stadt Karlsruhe zurückzugeben. (6) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich zurückzugeben. (7) Die Hundesteuermarke verliert ihre Gültigkeit mit dem Ende der Steuerpflicht oder bei Verlust der Marke. § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 11 und 12 zuwiderhandelt. § 14 Inkrafttreten Die Vorschrift betraf die Satzung in der am 01.01.1997 in Kraft getretenen Fassung. Die neue Fassung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister