Bebauungsplan "Hanggebiet Durlach - Bereich B", Karlsruhe-Durlach h i e r : Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Vorlage: 23559
Art: Beschlussvorlage
Datum: 02.11.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 11.11.2009

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Auslegungsbeschluss
    Extrahierter Text

    Gremium: Ortschaftsrat Durlach BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Termin: TOP: Verantwortlich: 11.11.2009 1 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Hanggebiet Durlach - Bereich B", Karlsruhe-Durlach h i e r : Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB BeratungsfolgeSitzung amTOPönöErgebnis Planungsausschuss28.09.20061Zustimmung (einstimmig) Ortschaftsrat Durlach11.11.20091 Gemeinderat17.11.2009 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Ortschaftsrat empfiehlt dem Gemeinderat, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes „Hanggebiet Durlach - Bereich B“ Karlsruhe-Durlach zu beschließen. Finanzielle Auswirkungenneinja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevantneinjaHandlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO)neinjadurchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaftenneinjaabgestimmt mit Ergänzende ErläuterungenSeite 2 Vorbemerkung: Die im Bereich des Hanggebietes Durlach festzustellenden Nachverdichtungsten- denzen, die die städtebauliche Struktur in diesem Bereich negativ verändert haben, gaben Anlass, dem entgegenzusteuern, um den bestehenden Charakter des Hang- gebietes Durlach als hanglagiges Villengebiet zu erhalten. Zu diesem Zweck fasste der Planungsausschuss am 28.09.2006 den Aufstellungsbeschluss für den Bebau- ungsplan „Hanggebiet Durlach“. Die im Plangebiet durchgeführte Analyse führte zu dem Ergebnis, dass im Geltungs- bereich des aufzustellenden Bebauungsplans Hanggebiet Durlach insgesamt 19 Be- bauungspläne, davon 7 einfache und 12 qualifizierte Bebauungspläne, und Bereiche ohne Bebauungsplan vorhanden sind. Dies führt zu einer uneinheitlichen und un- übersichtlichen Rechtslage, die eine Vereinheitlichung der Art und des Maßes der im Hanggebiet Durlach zulässigen Bebauung erfordert. Um eine weitgehend einheitliche Änderung aller im Geltungsbereich liegenden Be- bauungspläne herbeizuführen, wurde der Aufstellungsbeschluss für den Gesamtbe- reich Hanggebiet Durlach einschließlich des Bereichs Turmberg gefasst. Zunächst war beabsichtigt, das Gesamtgebiet mit einem einheitlichen, einfachen Bebauungs- plan zu überplanen. Die Regelungen der bisherigen Bebauungspläne sollten dabei erhalten bleiben, sofern der neue Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. Das Be- bauungsplanverfahren sollte im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchge- führt werden. Im weiteren Verfahren nach dem Aufstellungsbeschluss hat sich im Zuge der durch- geführten vorgezogenen Bürgerbeteiligung ergeben, dass eine Überplanung des gesamten Areals mit nur einem Bebauungsplan nicht umsetzbar ist. Aufgrund der erheblichen Divergenz der vorhandenen Bebauung in einzelnen Bereichen zeigte sich, dass eine Abschnittsbildung erforderlich ist. Beabsichtigt ist deshalb die Auf- stellung von insgesamt fünf Einzelbebauungsplänen, von denen der vorliegende Be- bauungsplan den zweiten Abschnitt (Bereich B) bildet. Im Plangebiet des Bereichs B gelten bisher die Bebauungspläne Nr. 297, Durlach, Im Rosengärtle vom 10.05.1963, Nr. 334, Zwischen Strählerweg und Rosengärtle - Links am Lerchen- berg vom 21.04.1967, Nr. 335 Zwischen Strählerweg und Rosengärtle - Rechts am Lerchenberg und Pfistergrund vom 21.04.1967, Nr. 436, Im Strähler vom 31.08.1958 und Nr. 465, Hanggebiet Durlach, Rechts am Lerchenberg und Pfistergrund vom 31.10.1975, allesamt qualifizierte Bebauungspläne. Außerdem gelten die einfachen Baufluchtenpläne Nr. 415, Bergbahnstraße, Pfinzstraße, Rittnertstraße, Fechtstraße, Posseltstraße vom 03.10.1902, Nr. 419 Rittnertstraße, Bergwaldstraße vom 01.06.1904 und 435, Bergwaldstraße zwischen Lußstraße und Geigersbergstraße vom 08.08.1956. Für den Geltungsbereich des zukünftigen - einfachen - Bebau- ungsplanes „Hanggebiet Durlach - Bereich B“ werden die vorstehenden Pläne hin- sichtlich der beabsichtigten Festsetzungen ersetzt, die übrigen Festsetzungen der obigen Bebauungspläne gelten unbeschränkt weiter. Teilweise befinden sich im Plangebiet noch unbeplante Flächen diese Flächen wa- ren bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Für diese Flächen enthält der Bebau- Ergänzende ErläuterungenSeite 3 ungsplan des Bereichs B erstmalig Festsetzungen, darüber hinaus gilt für die Be- bauung weiterhin ergänzend § 34 BauGB. Der Art der baulichen Nutzung nach handelt es sich im gesamten Plangebiet um ein reines Wohngebiet. Für die bisherige Bebauung gelten bisher je nach Geschossig- keit der Gebäude in den Bereichen der Bebauungspläne Nr. 334, 335 und 465 eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und eine Geschossflächen (GFZ) bis zu 0,6, in den Bauplänen Nrn. 297 und 436 eine GRZ von 0,2 und 0,3 und eine GFZ bis 0,4. Im Bebauungsplan Nr. 297 sind je nach Gebäude maximal zwei Wohneinheiten mög- lich. An der bisherigen Art der baulichen Nutzung soll nichts geändert werden. Es gelten insoweit die obigen Bebauungspläne bzw. die Rechtslage im unbeplanten Innenbe- reich. Um die Bebaubarkeit der Grundstücke an die tatsächlich vorhandene Ausnut- zung, die den Charakter des Hanggebietes Durlach prägt, anzupassen, soll die GRZ einheitlich auf 0,25 und die GFZ auf 0,5 festgelegt werden, insbesondere auch in den Bereichen, für die bisher noch kein Bebauungsplan bestand. Ausnahmen davon bilden die aus Reihenhäusern bestehenden Hausgruppen, die aufgrund ihrer Bau- weise einer anderen Struktur unterliegen. Damit der im Plangebiet vorhandene Ein- druck der eher lockeren Bebauung erhalten bleibt, werden von der LBO abweichen- de, größere Abstandsflächen nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2 a) BauGB festgesetzt. Um den bestehenden Charakter des Wohngebietes mit überwiegend Einfamilien- häusern zu erhalten, aber auch dem Bedarf an Einliegerwohnungen zu entsprechen, werden zwei Wohneinheiten je Gebäude und je 500 m² Grundstücksfläche festge- schrieben. Gebäude mit zwei Vollgeschossen müssen mit einer Hauptgebäudeseite an die vor- dere straßenseitige Baugrenze angeschlossen werden, Ausnahmen sind zulässig. Diese Regelung soll dem Erreichen eines möglichst ruhigen Straßenbildes im ge- samten Gebiet dienen. Das natürliche Gelände soll soweit als möglich in der ursprünglichen Form erhalten bleiben. Deshalb werden Abgrabungen und Aufschüttungen nur in geringem Umfang zugelassen. Garagen sollen mit einer Vorfläche angelegt werden, um den fließenden Verkehr so wenig als möglich zu beeinträchtigen. Ausnahmen davon sind vor dem Hintergrund des vorhandenen Bestandes im Bereich der Rittnertstraße, der Berg- waldstraße und nördlich der Käthe-Kollwitz-Straße vorgesehen. Der vorliegende Bebauungsplan ändert im Wesentlichen bereits vorhandene Bebau- ungspläne geringfügig. Diese werden geändert und ergänzt, ohne die Grundzüge der bisherigen Planung zu berühren. Außerdem werden bisher unbeplante Bereiche einbezogen, in denen sich der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umge- bung folgende Zulässigkeitsmaßstab baulicher Anlagen nicht wesentlich verändert wird. Das Verfahren wird deshalb im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, von einer Umweltprüfung konnte nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen werden. Ergänzende ErläuterungenSeite 4 I. Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der früh- zeitigen Bürgerbeteiligung Am 14.02.2007 fand eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. Unter Berücksichtigung der Äußerungen der betroffenen Bürger in der frühzei- tigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde die Planung insoweit umgestellt, als das im Aufstellungsbeschluss bezeichnete Gesamtareal in mehrere Teilbereiche unterglie- dert wurde. Im Rahmen der durchgeführten Behördenbeteiligung wurden der Nachbarschafts- verband Karlsruhe, die Immissionsschutzbehörde, der BUND, der Landesnatur- schutzverband Baden-Württemberg, die Naturschutzbehörde und die Wasser- und Abfallrechtsbehörde beteiligt. Diese haben Zustimmung signalisiert bzw. keine Anre- gungen vorgebracht. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange hat das Verfahren einen Stand erreicht, den der Vorentwurf des Bebauungs- plans „Hanggebiet Durlach - Bereich B“ vom 30.01.2007 in der Fassung vom 28.09.2009 wiedergibt. B e s c h l u s s : Dem Gemeinderat kann empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fas- sen: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Hanggebiet Durlach - Be- reich B“, Karlsruhe-Durlach, einschließlich ergänzender örtlicher Bauvorschriften wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf mit örtlichen Bau- vorschriften vom 30.01.2007 in der Fassung vom 28.09.2009 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen.

  • Begründung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich B“, Karlsruhe – Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise -Entwurf - Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1.Aufgabe und Notwendigkeit – Satzung Hanggebiet -........................... 3 2.Bauleitplanung......................................................................................... 3 2.1Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 3 2.2Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 3.Bestandsaufnahme.................................................................................. 4 3.1Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2Naturräumliche Gegebenheiten................................................................. 4 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.................................. 4 3.4Eigentumsverhältnisse............................................................................... 4 4.Planungskonzept..................................................................................... 4 4.1Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 4 4.2Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 5 4.3Abstandsflächen ........................................................................................ 5 4.4Stellung der Gebäude................................................................................ 5 4.5Wohneinheiten........................................................................................... 5 4.6Topographie:.............................................................................................. 5 5.Umweltprüfung ........................................................................................ 6 6.Kosten....................................................................................................... 6 B.Hinweise ................................................................................................... 7 1.Versorgung und Entsorgung...................................................................... 7 2.Entwässerung............................................................................................ 7 3.Regenwasserversickerung......................................................................... 7 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale...................................................... 8 5.Baumschutz............................................................................................... 8 6.Altlasten..................................................................................................... 8 7.Erdaushub / Auffüllungen........................................................................... 9 8.Private Leitungen....................................................................................... 9 9.Barrierefreies Bauen.................................................................................. 9 Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 3 - A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe und Notwendigkeit – Satzung Hanggebiet - Eine im Hanggebiet Geigersberg durchgeführte städtebauliche Analyse ergab, dass zunehmend die städtebauliche Struktur des Hanggebietes durch höhere bauliche Ausnutzung verändert wird. Dies war Anlass planungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um den attraktiven ursprünglichen Charakter des hanglagigen Villengebietes zu erhalten. Die vorhandenen Bebauungspläne ermöglichen bei voller Ausschöpfung des bislang geltenden Baurechts eine weitaus höhere Baudichte, als sich in die- sem Gebiet von den rechtlichen Möglichkeiten abweichend historisch entwi- ckelt hat und die Qualität des Hanggebiets ausmacht. Heutige Tendenz ist, aus wirtschaftlichen Gründen das Verhältnis von überbauter Fläche und um- bautem Raum zur Grundstücksfläche deutlich zu erhöhen und so weit wie möglich auszunützen. Durch dieses zwar legitime Interesse wird die vorhan- dene gewachsene Villenstruktur kontinuierlich zerstört. Um den Charakter des Gebiets zu erhalten, soll der zunehmenden baulichen Verdichtung entgegengetreten werden. Um heilend einzuwirken und dennoch den Regelungseingriff so gering wie möglich zu halten wird eine Satzung auf- gestellt, die insbesondere die Baudichte auf ein verträgliches Maß beschränkt, dabei aber für die meisten Grundstücke immer noch moderate Erweiterungs- möglichkeiten zulässt. Alle anderen bestehenden Festsetzungen, die nicht betroffen sind, besonders die zeichnerischen Festsetzungen, sollen, soweit auch diese von der Änderung nicht betroffen sind, weitergelten. 2.Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der Bereich des Plangebiets ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe als Wohngebiet dargestellt. Damit ist der vorliegende Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und steht in Übereinstimmung mit dessen Zielen. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Im Plangebiet gelten derzeit die Bebauungspläne Nr. 297, Durlach, Im Ro- sengärtle vom 10.05.1963, Nr. 334, Zwischen Strählerweg und Rosengärtle – Links am Lerchenberg vom 21.04.1967, Nr. 335, Zwischen Strählerweg und Rosengärtle - Rechts am Lerchenberg und Pfistergrund vom 21.04.1967, Nr. 436, Im Strähler vom 31.08.1958 und Nr. 465, Hanggebiet Durlach, Rechts am Lerchenberg und Pfistergrund vom 31.10.1975 , alles qualifizierte Bebauungs- pläne, sowie die einfachen Baufluchtenpläne Nr. 415, Bergbahnstr., Pfinzstr., Rittnertstr., Fechtstr., Posseltstr. vom 03.10.1902, Nr. 419, Rittnertstraße, Bergwaldstraße vom 01.06.1904 und 435, 435 Bergwaldstraße zwischen Lußstraße und Geigersbergstraße vom 08.08.1956. Für den Geltungsbereich des vorliegenden - einfachen - Bebauungsplans werden diese Pläne hinsicht- lich der hier getroffenen Festsetzungen ersetzt. Die übrigen Festsetzungen gelten unbeschränkt weiter. Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 4 - Darüber hinaus liegen im Plangebiet noch Flächen, für die es bisher kein Bau- planungsrecht gibt, sondern die nach § 34 BauGB zu beurteilen waren. Diese werden durch den vorliegenden einfachen Bebauungsplan hinsichtlich der hier getroffenen Festsetzungen neu geregelt. Im Übrigen gilt für sie § 34 BauGB weiter. 3.Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 45,7 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Durlach. Der Gel- tungsbereich umfasst den Bereich zwischen Bergwaldstraße und Rittnertstra- ße und Teile nördlich der Rittnertstraße. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten Das Plangebiet ist Teil der naturräumlichen Einheit „Vorbergzone“. Es handelt sich dabei um die sich an die Niederterrasse anschließenden Randberge, den Löss überwehten Randsaum des nördlichen Schwarzwaldes. Die heutige po- tentiell natürliche Vegetation ist der artenreiche Buchenwald auf Löss oder Lösslehm. Die Durchgrünung des Gebietes korrespondiert mit der baulichen Ausnutzung der Grundstücke. Soweit diese gering ist, sind die Grundstücke durch zum Teil wertvollen Baumbestand geprägt. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Die bestehende Nutzungsart für das gesamte Plangebiet ist Reines Wohnen. Für die Bebauung gelten bisher folgende auf die Ausnutzung bezogene Fest- setzungen: In den Bebauungsplänen gelten bisher je nach Geschossigkeit in den Nrn. 334, 335 und 465 eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und eine Geschoss- flächenzahl (GFZ) bis zu 0,6 in den Nrn. 297 und 436 eine GRZ von 0,2 und 0,3 und eine GFZ bis zu 0,4. Im Bebauungsplan Nr. 297 sind je Gebäude ma- ximal 2 Wohneinheiten möglich. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Baugrundstücke befinden sich in privatem Eigentum. 4.Planungskonzept 4.1 Art der baulichen Nutzung An der bisher festgelegten Art der baulichen Nutzung wird nichts geändert. Hier gelten die bisherigen Bebauungspläne bzw. die Rechtslage nach § 34 BauGB weiter. Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 5 - 4.2 Maß der baulichen Nutzung Um die rechtliche mögliche Bebaubarkeit an die tatsächlich vorhandene Aus- nutzung der Grundstücke, die den Charakter des Hanggebiets Durlach prägt, anzupassen, wird die Grundflächenzahl generell auf 0,25 und die Geschoss- flächenzahl auf 0,5 festgelegt. Das gilt auch für die Gebiete, für die bisher noch kein Bebauungsplan bestand. Eine Ausnahme hiervon bilden die Hausgruppen (‚Reihenhäuser“), die durch ihre Bauweise einer anderen Struktur unterliegen und insofern auch nicht durch eine noch weitergehende Ausnützung gefährdet sind. 4.3 Abstandsflächen Um die hier charakteristische lockere Bebauung zu erhalten, werden Ab- standsflächen abweichend von der Landesbauordnung größer als dort vorge- schrieben festgelegt. 4.4 Stellung der Gebäude In einigen der alten Bebauungspläne ist mangels vorhandener Baulinie die Stellung der mehrgeschossigen Gebäude zur Straße hin besonders geregelt. Dies ist zum Erreichen eines ruhigen Straßenbildes generell sinnvoll und wird deshalb für das gesamte Gebiet übernommen. 4.5 Wohneinheiten Um den bestehenden Charakter des Villengebiets mit überwiegend Einfamili- enhäusern zu erhalten, aber auch dem Bedarf an einer Einliegerwohnung ent- gegenzukommen, werden 2 Wohneinheiten je Gebäude und je 500 m² Grund- stücksfläche festgelegt. 4.6 Topographie Das natürliche Gelände soll soweit wie möglich in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben. Abgrabungen und Aufschüttungen werden nur in geringem Umfang zur Anpassung von Zufahrten und Zugängen an das Straßenniveau und zum Anlegen von Terrassen zugelassen. 4.7 Garagen Garagen sollen grundsätzlich mit einer Vorfläche angelegt werden, um den fließenden Verkehr nicht mehr als notwendig zu beeinträchtigen. Eine Aus- nahme hiervon stellen die Rittnertstraße und die Bergwaldstraße nördlich der Käthe-Kollwitz-Straße dar. Hier sind im bestand grundsätzlich keine Garagen- vorplätze vorhanden. Charakteristisch sind hier Stützmauern von 2,5 m Höhe und höher. Die Garagen sind in den Hang eingegraben, die Garagentore lie- gen in einer Flucht mit den Stützmauern auf der Grundstücksgrenze. Diese Situation soll auch für die Zukunft erhalten bleiben und wird deshalb als Aus- nahme geregelt. Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 6 - 5.Umweltprüfung Es handelt sich hier um einen Bebauungsplan, der bereits bestehende Be- bauungspläne ändert und ergänzt, ohne dabei die Grundzüge der bisherigen Planung zu berühren bzw. um eine Neuaufstellungen in Gebieten nach § 34 BauGB, wodurch der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umge- bung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Das Bebauungsplanverfahren wird deshalb im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung war somit gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abzusehen. 6.Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen der Stadt Karlsruhe keine Kosten. Karlsruhe, 28.09.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 7 - B.Hinweise 1.Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2.Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferlie- gende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen ent- wässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3.Regenwasserversickerung Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 45 b Abs. 3 Wasserge- setz BW über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht beseitigt wer- den. In der Hanglage kann die Versickerung jedoch problematisch sein. Dabei sind folgende Punkte zu beachten: ßMit zunehmender Hanglage nimmt der Direktabfluss zu. Eine Versickerung steigert die Durchnässung des Untergrundes und damit die Gefahr von Hangrutschungen. ßVersickerungsmulden sollten vom Hang aus unterhalb von Gebäuden mit ausreichendem Abstand zum Unterlieger angelegt werden. ßDie Mulden sind weitgehend höhenlinienparallel anzuordnen. ßIm Zweifelsfall oder bei einer Hangneigung > 12 ° sollte auf die Versicke- rung verzichtet werden. ßDurchlässige Flächen in steiler Hanglage sind ebenfalls schwierig, da der Niederschlag stark abfließt. Die Flächen sind „rau“ zu gestalten, z. B. durch geeigneten Bewuchs oder Querrinnen. Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 8 - Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Ar- beitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung, zu bemessen. Die Not- entlastung der Versickerungsmulde ist über einen Notüberlauf mit freiem Ab- fluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Bei anstehenden versicke- rungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Dieses ist jedoch ausschließlich zur Gartenbewässerung zu nutzen, da es mikrobiologisch und chemisch verunreinigt sein kann. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanal- system vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anste- henden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sol- len zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schad- stoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenver- siegelung verzichtet werden. 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 25 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, abzustimmen. 5.Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6.Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 9 - sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. 7.Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwie- sen. 8.Private Erschließung Im Plangebiet gibt es mehrere Bereiche, die privat erschlossen wurden und sich die Erschließungsflächen in privatem Eigentum befinden. Ein Anspruch auf einen weiteren Ausbau der Erschließungsinfrastruktur besteht nicht. Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9.Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO).

  • Festsetzungen
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    Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich B“, Karlsruhe – Durlach Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I.Allgemeine Festsetzungen...................................................................... 3 II.Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................ 4 1.Abstandsflächen ........................................................................................ 4 2.Bestehende Hausgruppen (Reihenhäuser)................................................ 4 3.Stellung der Gebäude................................................................................ 4 4.Höchstzulässige Zahl der Wohnungen ...................................................... 4 5.Nebenanlagen ........................................................................................... 4 6.Garagen, Carports und Stellplätze............................................................. 5 7.Aufschüttungen und Abgrabungen ............................................................ 5 8.Pflanzgebote und Baumerhaltung.............................................................. 5 III.Örtliche Bauvorschriften......................................................................... 6 1.Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen................................................ 6 2.Werbeanlagen und Automaten.................................................................. 6 3.Unbebaute Flächen ................................................................................... 6 3.1Vorgärten................................................................................................... 6 3.2Abfallbehälterstandplätze........................................................................... 6 4.Außenantennen ......................................................................................... 7 5.Niederspannungsfreileitungen................................................................... 7 Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen -Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 24.12.2008 (BGBl: I S. 3018) und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). -Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2007 (GBl. S. 252) In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I.Allgemeine Festsetzungen Soweit dieser Bebauungsplan in den Geltungsbereich bestehender Bebau- ungspläne eingreift, gelten die übrigen, damit nicht im Widerspruch stehenden Festsetzungen dieser Bebauungspläne weiter. Dabei handelt es sich um folgende Bebauungspläne: Bpl-Nr. BebauungsplanRechtskraft 297Durlach, Im Rosengärtle10.05.1963 334Zwischen Strählerweg und Rosengärtle – Links am Lerchenberg 21.04.1967 335Zwischen Strählerweg und Rosengärtle - Rechts am Lerchenberg und Pfistergrund 21.04.1967 415Bergbahnstr., Pfinzstr., Rittnertstr., Fechtstr., Pos- seltstr. 03.10.1902 419Rittnertstraße, Bergwaldstraße01.06.1904 425Fechtstraße, Dürrbachstraße, Rittnertstraße19.12.1923 435Bergwaldstraße zwischen Lußstraße und Geigers- bergstraße 08.08.1956 436Im Strähler31.08.1958 465Hanggebiet Durlach, Rechts am Lerchenberg und Pfistergrund 31.10.1975 Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 4 - II.Planungsrechtliche Festsetzungen 1.Abstandsflächen Abweichend von den in der Landesbauordnung geforderten Maßen beträgt die Mindesttiefe der Abstandsflächen 4 m bei Eingeschossigkeit und mindestens 5 m bei Zweigeschossigkeit. Dies gilt auch bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück. Dabei haben die Gebäude gegenseitig einen doppelten Abstand gegenüber Satz 1 einzuhalten. 2.Bestehende Hausgruppen (Reihenhäuser) Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 gelten nicht in Bereichen des Bebau- ungsplans, die bei Aufstellung dieser Satzung mit Hausgruppen (Reihenhäu- ser) bebaut sind. 3.Stellung der Gebäude Gebäude mit zwei Vollgeschossen müssen mit einer Hauptseite an die vorde- re straßenseitige Baugrenze, soweit vorhanden, angeschlossen werden. Wo weder eine Bauflucht noch eine Baugrenze festgelegt ist, sind die Gebäude parallel zur Straße anzuordnen. Sie sind parallel bzw. rechtwinklig zu den seitlichen Grundstücksgrenzen zu stellen. Soweit dies aus faktischen Grün- den (z. B. Topographie) nicht möglich ist, können hier Ausnahmen zugelassen werden. 4.Höchstzulässige Zahl der Wohnungen Pro 500 m² Grundstücksfläche sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig. Je Wohngebäude sind maximal zwei Wohnungen zulässig. Ausnahmen hier- von sind zulässig für kleinere Grundstücke, die bereits bei Aufstellung dieses Bebauungsplans bestanden. Für sie sind ebenfalls je Grundstück 2 Wohnein- heiten zulässig. 5.Nebenanlagen Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig, sofern in den weiterhin gültigen Bebauungsplänen Baubereiche aus- gewiesen sind. Ausgenommen hiervon sind Kinderspieleinrichtungen, Abfallbehälterstand- plätze und nicht überdachte Pergolen und Terrassen. Je angefangene 1000 m² Grundstücksgröße ist eine Gerätehütte mit maximal 15 m³ zulässig. Gelöscht: Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 5 - 6.Garagen, Carports und Stellplätze Garagen, Carports und Stellplätze sind mit nur einer Zufahrt und nur innerhalb der hierfür ausgewiesenen Bereiche und innerhalb der Baubereiche zulässig, sofern in den weiterhin gültigen Bebauungsplänen entsprechende Bauberei- che ausgewiesen sind. Die Garagenvorplätze sind straßeneben anzulegen. Die Tiefe des Garagen- vorplatzes beträgt 5 m. Ausnahme: Entlang der Rittnertstraße und der nördli- chen Bergwaldstraße nördlich der Einmündung der Käthe-Kollwitz-Straße sind die Garagen ohne Garagenvorplatz direkt an der Straße anzulegen und in die notwendigen Stützmauern zu integrieren. 7.Aufschüttungen und Abgrabungen Die Geländeoberfläche darf in ihrer Topografie nicht wesentlich verändert werden. Ausnahmen: -Für Garagenzufahrten und Hauszugänge zur Anpassung an das Straßen- niveau -Für Terrassen sind Abgrabungen bzw. Aufschüttzungen auf das Niveau des Erdgeschossrohfußbodens zulässig. 8.Pflanzgebote und Baumerhaltung Der bestehende Baumbestand ist zu erhalten und bei Abgang durch entspre- chende neue Pflanzungen zu ersetzen. Bei der Auswahl der Standorte für Nebenanlagen, Garagen, Carports, Stellplätzen und Zufahrten sind die nach der städtischen Baumschutzsatzung (Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen vom 8. Oktober 1996) geschützten Bäume zu berück- sichtigen. Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 6 - III. Örtliche Bauvorschriften 1.Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen Dächer Zwerchgiebel, Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind unzulässig. Ausge- nommen hiervon sind Dachaufbauten für die Solarenergieversorgung. Die Dächer von Garagen und Carports sind als Flachdach auszuführen. Flachdächer und flachgeneigte Dächer sind ab 40 m² je Grundstück extensiv zu begrünen. 2.Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig. -Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, -sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3.Unbebaute Flächen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grund- stücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze / Bau- linie liegen. Bei Grundstücken, die an mehreren Seiten von Straßenbegren- zungslinien umgeben sind, ist diejenige Seite maßgeblich, auf der die Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Sofern keine Baubereiche ausgewiesen sind, beträgt die Tiefe der Vorgartenfläche von der zugehörigen Erschließungsstra- ße aus gemessen, mindestens 5 m. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten (Ein-/Ausfahrt) und Hausein- gängen sowie möglicher Nebenanlagen als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits- oder Lagerflächen ist unzulässig. 3.2 Abfallbehälterstandplätze Die Abfallbehälterstandplätze, die nicht im Gebäude untergebracht sind, sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Rankpflanzen oder Hecken zu be- grünen. Hanggebiet Durlach Bereich B28.09.2009 - 7 - 4.Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. 5.Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Karlsruhe, 30.01.2007 Fassung vom 28.09.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler