Stellungnahme der Stadt Karlsruhe zum Raumordnungsverfahren über die Ansiedlung eines MÖMAX-Einrichtungshauses auf dem Grundstück Am Storrenacker 2- 4
| Vorlage: | 23460 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 16.10.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 20.10.2009 106 7 öffentlich Dez. 6 Stellungnahme der Stadt Karlsruhe zum Raumordnungsverfahren über die Ansiedlung eines MÖMAX-Einrichtungshauses auf dem Grundstück Am Storrenacker 2 - 4 Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Wirtschaftsförderungs- ausschuss 08.07.2009 02 Zustimmung Gemeinderat 20.10.2009 7 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Gegen die Ansiedlung eines MÖMAX-Einrichtungshauses mit max. 10.000 m² Verkaufsflä- che an dem geplanten Standort "Am Storrenacker 2 – 4" bestehen keine im Raumordnungs- verfahren vorzutragenden und zu prüfenden Einwände der Stadt Karlsruhe. (vollständiger Beschluss siehe auf Seite 4) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A. Vorbemerkungen 1. Zum Antragsinhalt und zum geltenden Planungsrecht Auf Antrag der Firma LN-Möbelhandels GmbH Würzburg führt das Regierungspräsidium Karlsruhe derzeit ein Raumordnungsverfahren durch. Aufgabe in diesem Verfahren ist es, ein von der Unternehmensgruppe XXXLutz geplantes Einrichtungshaus mit der Bezeich- nung MÖMAX mit rund 10.000 m² Verkaufsfläche und rund 6.000 bis 8.000 m² Lager- und Nebenflächen auf die Vereinbarkeit mit raumordnerischen Belangen zu prüfen. Erweiternd bezieht sich der Antrag sodann auch noch auf eine Gesamtverkaufsfläche von 20.000 m². In diesem Verfahren ist es Sache der Stadt, eine Stellungnahme abzugeben. Von der Raumverträglichkeit des Vorhabens, die bezogen auf den geplanten Standort "Am Storrenacker 2 bis 4" geklärt werden soll, wird es sodann auch abhängen, ob überhaupt Aussichten bestehen, ein solches Vorhaben in Karlsruhe ansiedeln zu können. Dabei gilt es zu sehen, dass sich das für die Ansiedlung ins Auge gefasste Grundstück nach dem in der Landes- und Regionalplanung angelegten Zentrenkonzept weder in einer integrierten Lage (wie z. B. einem Kerngebiet) noch innerhalb eines im Regionalplan Mittlerer Oberrhein fest- gelegten "Ergänzungsstandortes" für großflächige Einzelhandelsbetriebe befindet. Es gilt diesbezüglich die unter dem Stichwort „Regional bedeutsamer Einzelhandel“ am 05.04.2006 erfolgte Teilfortschreibung des Regionalplanes. Im Falle eines positiven raumordnerischen Entscheids wäre eine Abweichung vom Regionalplan im Wege der Änderung oder Zielab- weichung möglich, an die im Weiteren die örtliche Bauleitplanung anknüpfen könnte. Unberührt von der raumordnerischen Beurteilung bleibt, auch soweit diese zu einem positi- ven Ergebnis gelangen kann, dennoch die tatsächliche Zulässigkeit des Vorhabens unter Beachtung des örtlich geltenden Bauplanungsrechts. Diese unterliegt einer davon unabhän- gigen weitergehenden Prüfung und Entscheidung aller betroffenen Belange in den jeweili- gen Verfahren. So u. a. auch, soweit es notwendig wird, zur Herstellung der Zulässigkeit Änderungen an bestehenden Bauleitplänen vorzunehmen. Dazu folgender Ausblick: Die von dem Vorhaben in Anspruch zu nehmenden Grundstücksflächen werden von den Geltungsbereichen zweier schon seit vielen Jahren bestehenden Bebauungsplänen erfasst. Sie sind dort jeweils als Industriegebiet ausgewiesen. Danach sind Einzelhandelsbetriebe als zulässige Nutzungsart zwar nicht generell ausgeschlossen, in ihrer Zulässigkeit sind sie jedoch infolge speziell vorgenommener Festsetzung auf den Handel mit "nicht zentrenrele- vanten" Warensortimenten wie Möbel beschränkt. Und soweit solche, wie das vorliegend geplante Einrichtungshaus, mit einer weit über 800 m² hinausgehenden Verkaufsfläche als großflächig einzustufen sind, kann deren Ansiedlung in einem Industriegebiet unter Beach- tung von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch nur dann stattfinden, wenn von ihnen keine negativen Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung ausgehen. Das gilt sowohl in einer auf die Region bezogenen als auch in einer auf das Stadtgebiet Karlsruhe begrenzten Betrachtung. Unter diesen Voraussetzungen wird es sich von vornherein anbieten, für das Einrichtungs- haus in seiner konkreten Ausgestaltung einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzu- stellen, der die Zulässigkeit des Vorhabens zweifelsfrei regelt und zugleich auf die vorgese- hene Nutzung sowie auf die Größenordnung mit einer Verkaufsfläche von max. 10.000 m² beschränkt. Zudem würde die Aufstellung eines Bebauungsplanes ohnedies schon deswe- gen vonnöten sein, weil sich das Vorhaben als Einrichtungshaus nicht ausschließlich auf das Warensortiment "Möbel" beschränkt. Vielmehr soll im Rahmen der angestrebten Gesamt- verkaufsfläche auch der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Warensortimenten auf einer Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Verkaufsfläche von max. 800 m² und sonstiger Warensortimente bis zu 1.200 m² zulässig sein. Ein Antrag zur Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes liegt der Stadtplanung be- reits vor. In Vorbereitung dazu fand zur Planung der Antragstellerin bereits eine frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Darauf ist zurückzukommen, sobald die Planung nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange dem Gemeinderat zur Beratung und Fassung eines Aufstel- lungs- und Auslegungsbeschlusses vorgelegt werden kann. 2. Städtebauliche Betrachtung als Grundlage für die Stellungnahme der Stadt Das Vorhaben wurde im Wirtschaftsförderungsausschuss am 08.07.2009 unter TOP 02 be- raten. Dieser befürwortet das geplante Einrichtungshaus an dem geplanten Standort bei einer Größenordnung bis max. 10.000 m² VKF. Das von der Antragstellerin vorgelegte Marktgutachten der Gesellschaft für Markt- und Ab- satzforschung mbH Ludwigsburg (GMA) vom August 2009 kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Ansiedlung des geplanten Einrichtungshauses eine sinnvolle Ergänzung der beste- henden Möbelhäuser in Karlsruhe erreicht werden kann. Das lasse zugleich einen weiteren Zentralitätsgewinn des Standortes Karlsruhe auf diesem Sektor erwarten. In der Wettbe- werbssituation bestehe im Vergleich mit anderen Oberzentren wie Mannheim und Freiburg für das Oberzentrum Karlsruhe noch ein deutlicher Entwicklungsbedarf. Das Vorhaben könne in dieser Bedeutung zugleich mit dazu beitragen, die Kaufkraftbindung auf diesem Gebiet im Oberzentrum Karlsruhe zu stärken. Das Gutachten erwartet in seinen Prognosen für Karlsruhe eine zusätzliche Kaufkraftbindung von 6 bis 13 Mio. Euro. Zudem erweise sich das Oberzentrum Karlsruhe für „Einzelhandelsbetriebe mit regionaler Ausstrah- lung“ auch gut für ein solches Vorhaben geeignet. Und letztlich ist der geplante Standort zu diesem Zweck verkehrsräumlich gesehen auch sehr gut erschlossen. Einwände, die im Rahmen der Raum- und Regionalplanung beachtlich sein könnten, sind danach nicht ersichtlich. Demzufolge kann sich die Stellungnahme der Stadt, sofern der Gemeinderat zu keiner anderen Einschätzung gelangt, auf die oben beschriebenen positi- ven Aspekte beschränken, wobei im Übrigen der Verweis auf die Ergebnisse des vorliegen- den Gutachtens genügt. Gleiches gilt jedoch nicht, soweit die Antragstellerin im Raumordnungsverfahren weiter zur Prüfung gestellt hat, ob auch ein Einrichtungshaus mit 20.000 m² Verkaufsfläche als raum- verträglich beurteilt werden könne. Selbst wenn das unter raumordnerischen bzw. regiona- len Strukturen noch zu vertreten wäre, würde dies mit Rücksicht auf das städtische Interesse an einer ausgewogenen Nutzungsstruktur im gewerblichen Nutzflächenbereich nach ge- genwärtigem Erkenntnisstand nicht zu befürworten sein. Insofern wäre in der Stellungnahme der Stadt darzulegen, dass keine Absichten bestünden, in absehbarer Zeit zu einem solchen weitergehenden Zweck einen Bebauungsplan aufzustellen. Bestehen mangels Bereitschaft der Stadt zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Vorhaben mit 20.000 m² Verkaufsfläche keine Realisierungsaussichten, läuft ein dazu im Raumordnungsverfahren gleichwohl gestellter Antrag weitestgehend ins Leere. Möglich wä- re danach nur ein mehr informatorischer Ausblick über noch ungewisse raumordnerische Entwicklungen. Das ist jedoch nicht Sinn und Zweck eines Raumordnungsverfahrens, so verständlich es auch erscheint, dass die Antragstellerin im Hinblick auf etwaige langfristige Unternehmensaktivitäten an einer solchen Aussage ein Interesse haben kann. Vielmehr ist es zumindest in dem hier gegebenen Zusammenhang Aufgabe eines Raumordnungsverfah- rens, Fragen der Raumverträglichkeit im Vorfeld planerischer oder genehmigungsrechtlicher Entscheidungen zu klären. Letzten Endes bleibt es jedoch Angelegenheit des Regierungs- präsidiums Karlsruhe, darüber als zuständige Raumordnungsbehörde zu befinden. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 B. Beschließender Teil Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt Folgendes: 1. Gegen die Ansiedlung eines Einrichtungshauses mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 10.000 m² für den Einzelhandel mit Möbeln als Hauptsortiment sowie maximal 800 m² für zentrenrelevante Warengruppen und 1.200 m² für sonstige nicht zentrenrelevante Warengruppen auf dem Grundstück "Am Storrenacker 2 bis 4" bestehen seitens der Stadt Karlsruhe keine Einwände. Eine Verkaufsflä- che von 20.000 m² wird derzeit nicht befürwortet, dies bleibt ggf. einem späteren Bebauungsplanverfahren überlassen. 2. Das Bürgermeisteramt wird ermächtigt, auf der Basis der Ziffer 1 und der Vor- bemerkungen zu diesem Beschluss im Raumordnungsverfahren Stellung zu nehmen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. Oktober 2009
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Anlage zu Vorlage Nr. ...... TOP ..........Gemeinderatssitzung 20.10.2009 Standort des MÖMAX Einrichtungshauses