Anfrage SPD: Stromausfälle durch Bauarbeiten
| Vorlage: | 23413 |
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| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 12.10.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen |
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ANFRAGE Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadtrat Michael Zeh (SPD) vom 22. September 2009 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 3. Plenarsitzung Gemeinderat 20.10.2009 126 21 öffentlich Stromausfälle durch Bauarbeiten 1.) Wie informieren sich Baufirmen bei Erdarbeiten über sich dort befindliche Strom, Gas oder Telefonleitungen? 2.) Sind die Versorgungsleitungen in Karlsruhe vollständig erfasst? 3.) Wie sind die Firmen Schadenersatzpflichtig gegenüber Kunden der Stadtwerke, wenn Sie durch den Stromausfall Schäden oder Verluste hatten? In letzter Zeit gab es einige Stromausfälle durch Bauarbeiten, so zuletzt Ende Juni im Nordwesten der Stadt, da eine Gartenbaufirma Erdarbeiten ausführte. Ähnliche Vorfälle gab es im Mai in Grötzingen oder im September letzten Jahres in Durlach, als ein Bagger ein Stromkabel traf. Dies trifft viele Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die teilweise Ihre Geschäfte schließen müssen. Daher tragen die Beteiligten eine Verantwortung, solche Schäden möglichst zu vermeiden. unterzeichnet von: Doris Baitinger Michael Zeh Hauptamt - Sitzungsdienste - 9. Oktober 2009 Sachverhalt / Begründung:
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STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadtrat Michael Zeh (SPD) vom: 22.09.2009 eingegangen: 24.09.2009 Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 20.10.2009 126 21 öffentlich Dez. 6 Stromausfälle durch Bauarbeiten Im Zuge der Erteilung der Baugenehmigung im öffentlichen Bereich teilt das Tiefbauamt der Stadt Karlsruhe dem Antragsteller mit, welche Betreiber im Baubereich Leitungen verlegt haben. Diese Information erreicht im Normalfall auch die mit der Bauausführung beauftragten Firmen. Den mit der grundsätzlich erforderlichen Fachkompetenz ausgestatteten Baufirmen ist auch ohne diese Information bekannt, dass zumindest beim Tiefbauamt, bei der Telekom, bei Kabel-BW und insbe- sondere bei den ortsansässigen Stadtwerken Auskünfte über das Vorhandensein von Leitungen zu erheben sind. 1. Wie informieren sich Baufirmen bei Erdarbeiten über sich dort befindliche Strom-, Gas- oder Telefonleitungen? Durch entsprechende Nebenbestimmungen in erteilten Aufgrabgenehmigungen für den öffentli- chen Straßenraum bzw. bei Auftragserteilungen in Verbindung mit den gültigen Unfallverhütungs- vorschriften sind die beauftragten Baufirmen verpflichtet, unmittelbar vor Baubeginn, aktuelle Lei- tungserhebungen bei den verschiedenen Leitungseigentümern durchzuführen. Der wichtigste An- sprechpartner für das Stadtgebiet sind hier die Stadtwerke Karlsruhe GmbH. Bzgl. der Versorgungssparten Gas, Wasser, Fernwärme und Strom inklusive eigener Kommunika- tionsleitungen und Beleuchtungskabel wird den anfragenden Baufirmen in der Planauskunftsstelle der Stadtwerke gegen Unterschrift über verschiedene Kommunikationswege Auskunft erteilt. Weitere mögliche unterirdische Leitungen und Einrichtungen sind von den Baufirmen bei den dafür zuständigen Stellen (z. B. Tiefbauamt/Stadtentwässerung, Deutsche Telekom AG, Kabel BW, EnBW) zu erfragen. 2. Sind die Versorgungsleitungen in Karlsruhe vollständig erfasst? Die Versorgungsleitungen gliedern sich in die Sparten: Energie (Gas, Wasser, Strom und Fernwärme) sowie Telekommunikation. Energieleitungen : Bzgl. der Energieleitungen sind alle Leitungsarten, soweit sie im Eigentum der Stadtwerke Karls- ruhe GmbH sind, in deren Leitungskataster nach bestem Wissen und Gewissen erfasst. Von Bedeutung sind noch die unterirdischen Stromzuführungsleitungen der EnBW, sowie überre- gionale Gasleitungen, wie die der Gasversorgung Süddeutschland (GVS) oder der EON (ehemals Ruhrgas). Seite 2 Der Zugriff der Baufirmen auf diese Katasterwerke erfolgt indirekt über das Tiefbauamt. In einem so genannten Privatleitungskataster beim Tiefbauamt sind diese nicht flächendeckend vertretenen Leitungseigentümer nachrichtlich hinterlegt. Das heißt, die anfragende Baufirma erhält vom Tief- bauamt nur die grundsätzliche Auskunft über das Vorhandensein von Leitungen, verbunden mit dem jeweiligen Ansprechpartner. Daraus ergibt sich dann die eigentliche und verbindliche Lei- tungsauskunft direkt beim Leitungseigentümer. Telekommunikationsleitungen : Durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) von 1996 wurde das ehemals staatliche Fernmelde- monopol dem freien Markt übergeben. Daraus resultiert eine fast unüberschaubare Anzahl von Telekommunikationsfirmen, die nach eigenen Businessplänen flächendeckende oder nur punktuel- le Dienste anbieten. Bzgl. der Leitungsdokumentation für Karlsruhe bedeutet dies, dass es flächendeckend zwei ge- trennte Katasterwerke gibt; die der Deutschen Telekom AG und der daraus abgetrennten Kabel Baden-Württemberg. Diese beiden TK-Anbieter werden von den Baufirmen in Analogie zu den Stadtwerken direkt angefragt. Neben diesen beiden Hauptanbietern von TK-Dienstleistungen sind allerdings weitere 29 TK-Unternehmen im Stadtgebiet tätig. Deren Leitungen sind ebenfalls im vorgenannten Privatleitungskataster hinterlegt, soweit diese Firmen einen entsprechenden Trassenantrag beim Tiefbauamt gestellt haben, und die Verlegung nach den genehmigten Plänen erfolgte. Analog zu den Energieleitungen werden die beim Tiefbau- amt anfragenden Baufirmen an den Leitungseigentümer verwiesen. Da es sich z. T. um international agierende Firmen handelt, die schon mehrfach den Eigentümer wechselten, und man diesen Eigentumsübergang nur bedingt mitgeteilt bekommt, kann letztend- lich für diese „neuen“ TK-Anbieter keine hundertprozentige Aussage gemacht werden. Dokumentiert, jedoch nicht öffentlich zugänglich, sind Telekommunikationsleitungen aus dem mili- tärischen Bereich. Hier kann nur nach einem Verdachtsprinzip in der Nähe von militärischen Anla- gen (Kasernen) bei der Standortverwaltung nachgefragt werden. 3. Wie sind die Firmen schadenersatzpflichtig gegenüber Kunden der Stadtwerke, wenn sie durch den Stromausfall Schäden oder Verluste hatten? Verursacht eine Baufirma, die in keinem direkten Vertragsverhältnis zu den Kunden der Stadtwer- ke steht und auch nicht von den Stadtwerken (SWK) oder der Stadtwerke-Netzgesellschaft (SWKN) beauftragt wurde, schuldhaft einen Stromausfall, stellt sich die Haftungslage zwischen Baufirma und Kunden der Stadtwerke wie folgt dar: Der Kunde kann gegen die Baufirma außervertragliche Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) geltend machen, sofern durch den Stromausfall widerrechtlich Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht (z. B. Besitz) zumindest fahr- lässig verletzt wurden. Die Rechtsgutverletzung muss wiederum ursächlich zu einem Schaden geführt haben. Weitere Voraussetzung ist schließlich, dass die Baufirma sich nicht für Ihre Ver- richtungsgehilfen entlasten kann (§ 831 BGB). Ist jedoch kein von § 823 BGB erfasster Sach- oder Personenschaden entstanden, sondern hat der Kunde eine reine Vermögensschädigung (z.B. entgangener Gewinn, Verdienstausfall) zu ver- zeichnen, ist lediglich unter den engen, schwer nachweisbaren Voraussetzungen des § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) eine Haftung anzunehmen. Hier hat der Kunde nachzu- weisen, dass die Baufirma vorsätzlich zu dem Zweck gehandelt hat, die Vermögenseinbuße des Kunden hervorzurufen. Seite 3 Zwischen Kunde und SWK entstehen keine Schadensersatzansprüche aus dem Lieferverhältnis, da gemäß § 6 Abs. 3 Stromgrundversorgungsverordnung, welcher Teil aller SWK-Lieferverträge ist, SWK bei Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten, die aus Störungen des Netzbetriebs her- rühren, von ihrer Lieferpflicht befreit sind. Eine denkbare Haftung der SWKN gegenüber dem Kunden aus dem Netzanschlussverhältnis nach § 19 Niederspannungsanschlussverordnung wird mangels einer vorwerfbaren Handlung der SWKN scheitern, wenn eine von SWKN nicht beauftragte und damit auch nicht zu beaufsichtigen- de Fremdfirma Stromleitungen beschädigt. Daneben kann bei Sach- und Körperschäden - nicht jedoch bei reinen Vermögensschäden - eine verschuldensunabhängige Haftung der SWKN nach § 2 Abs.1 Haftpflichtgesetz entstehen. Diese ist jedoch gemäß § 9, § 10 HPflG betragsmäßig begrenzt und scheidet bei Sachschäden an Energieverbrauchsgeräten oder durch Energieverbrauchsgeräte mittelbar verursachte Schäden gänzlich aus, § 2 Abs. 3 Ziff. 2 HPflG.