Landschaftsschutzgebiet "Turmberg-Augustenberg": Neue Fassung der Schutzgebietsverordnung vom 08.01.1962 und Arrondierung der Schutzgebietsfläche sowie Behandlung von Einwendungen
| Vorlage: | 23396 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 12.10.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Südweststadt |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich 20.10.2009 107 8 öffentlich Dez. 1 Landschaftsschutzgebiet "Turmberg-Augustenberg": Neue Fassung der Schutzgebietsverordnung vom 08.01.1962 und Arrondierung der Schutzgebietsflächen sowie Behandlung von Einwendungen Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 04.02.2009 2 einstimmige Zustimmung Naturschutzbeirat 24.04.2009 3 einstimmige Zustimmung (bei einer Enthaltung) Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 24.04.2009 3 einstimmige Zustimmung Gemeinderat 20.10.2009 8 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Turmberg - Augustenberg“ in der vorliegenden Form und der Zurückweisung hier- gegen vorgebrachter Einwendungen zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt im Rahmen der Anhörung Träger öffentli- cher Belange Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Neufassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 08.01.1962 für den Bereich Turmberg in Karlsruhe-Durlach unter Arrondierung der Schutzgebiets- flächen gemäß den Zielsetzungen des Landschaftsplanes 2010, „Neues“ Landschaftsschutzgebiet „Turmberg - Augustenberg“ I. Vorbemerkung: Als wichtiger Karlsruher Naherholungsbereich stehen große Teile des Turmberges bereits seit 1962 unter Landschaftsschutz. Der Landschaftsplan 2010 sieht eine Ar- rondierung des Schutzgebietes um weitere landschaftlich reizvolle und ökologisch wertvolle Außenbereichsflächen vor. Das neue Landschaftsschutzgebiet „Turmberg - Augustenberg“ soll Richtung Siedlungsbereiche entlang der Rittnertstraße bis an die Grenze der Durlacher Bebauung heranreichen. Auch beim Augustenberg werden Flächen erstmals in den Landschaftsschutz miteinbezogen. Die Schutzvorschriften werden zudem textlich auf einen zeitgemäßen Stand gebracht und neuen Entwick- lungen (u. a. die redaktionelle Einarbeitung des Flora-Fauna-Habitat-Gebiets „Pfinz- gau-West“) Rechnung getragen. II. Gang und Stand des Verfahrens Nach Vorberatung im Naturschutzbeirat (30.04.2004) und im Ortschaftsrat Durlach (17.11.2004) hat die Naturschutzbehörde im Dezember 2004 die Träger öffentlicher Belange zum Verordnungsentwurf Landschaftsschutzgebiet „Turmberg – Augusten- berg“ gehört. Konfliktbeladene Einwendungen ergaben sich hierbei nicht. Mit Ver- ordnung vom 15.06.2005 hat die Naturschutzbehörde, einer Anregung des Ort- schaftsrates Durlach folgend, im Vorfeld der Öffentlichkeitsbeteiligung eine einstwei- lige Sicherstellung der Flächen als geplantes Landschaftsschutzgebiet verfügt. Ein Bericht an den Ausschuss für Umwelt und Gesundheit erfolgte im Rahmen der Vorstellung „Schutzgebietskonzeption gemäß Landschaftsplan 2010“ in der gemein- samen Sitzung mit dem Naturschutzbeirat am 14.10.2005. Verordnungsentwurf und die Gebietskarten lagen im Februar/März 2006 erstmals öffentlich aus. Eingegangene Einwendungen sowie notwendige Abstimmungen mit dem anlaufenden Bebauungsplanverfahren „Hanggebiet Durlach“ hatten Modifizie- rungen zur Folge und machten eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, welche im November/Dezember 2007 erfolgte. Auch hierbei gingen Einwendungen ein. Überlegungen zur Errichtung eines Waldseilparks auf dem Turmberg ab September 2007, verwaltungsinterne Prüfungen und Abstimmungen sowie die wiederholte Be- fassung der Gremien bewirkten ebenfalls Verzögerungen des Schutzgebietsverfah- rens. Im April 2009 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgrund dieser Anpas- sungen nochmals zum aktuellen Verordnungsentwurf Landschaftsschutzgebiet „Turmberg - Augustenberg“ gehört. Das Verfahren zum Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Turmberg - Augustenberg“ soll nunmehr zum Abschluss gebracht werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 III. Berücksichtigung der Planungen für den vorhabenbezogenen Bebauungs- plan „Waldseilpark Turmberg“ Um die Kompatibilität mit dem sich abzeichnenden vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan „Waldseilpark Turmberg“ zu gewährleisten, wurden das Verordnungsver- fahren und das planungsrechtliche Verfahren aufeinander abgestimmt. Am 23.06.2009 hat der Gemeinderat den Einleitungs- und Auslegungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Waldseilpark Turmberg“ gefasst. Die Land- schaftsschutzgebietsverordnung regelt nun für die Errichtung und den Betrieb eines Waldseilparks gemäß § 6 Ziffer 7 (zulässige Handlungen) den Vorrang des Bebau- ungsplans und die Freistellung von den Verboten der Verordnung. Bestimmte Hand- lungen (z.B. Entfernung von Gehölzen, Anbringen von Werbetafeln) sollen jedoch weiterhin einem naturschutzrechtlichen Erlaubnisvorbehalt unterliegen. Bei der Anhörung der Träger öffentlicher Belange im April 2009 wurden von den an- erkannten Naturschutzverbänden Einwendungen gegen die Planungen zum Wald- seilpark und mithin auch gegen eine hierfür erforderliche Ausnahme von der Land- schaftsschutzverordnung bzw. die vorgesehene Anpassung der Verordnung vorge- bracht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich auch der Na- turschutzbeauftragte weiterhin gegen einen Waldseilpark im Landschaftsschutzge- biet ausspricht. Über Einwendungen der Naturschutzverbände gegen den Waldseilpark ist zwar in der planungsrechtlichen Abwägung im Verfahren Vorhabens- und Erschließungsplan „Waldseilpark Turmberg“ zu befinden, sie sind jedoch auch im vorliegenden Verfah- ren von Belang und werden daher entsprechend berücksichtigt. Nach Prüfung des Umweltberichtes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden jedoch nach Einschätzung der Naturschutzbehörde keine unüberwindlichen naturschutzrechtli- chen Bedenken gesehen. Gemäß der bestehenden Landschaftsschutzverordnung besteht bei Erteilung von Ausnahmen ein Zustimmungsvorbehalt des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höherer Naturschutzbehörde. Diese Regelung ist durch Erlass vom 20.12.1993 da- hingehend eingeschränkt, dass nur noch bei Entscheidungen von herausragender Bedeutung die Vorlage an das Regierungspräsidium geboten ist. In diesem Fall wur- de beim Waldseilpark von der Vorlageklausel Gebrauch gemacht. Das Regierungs- präsidium Karlsruhe hat mit Schreiben vom 18.05.2009 die Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung oder eine Anpas- sung der Verordnung an die Stadt Karlsruhe in eigener Verantwortung zurückver- wiesen, da mit dem Vorhaben „Waldseilpark“ keine schwerwiegenden Beeinträchti- gungen von Belangen des Naturschutzes bzw. von Interessen der erholungssu- chenden Bevölkerung verbunden seien. Diese Einschätzung teilt die untere Natur- schutzbehörde. Vor diesem Hintergrund soll die „Freistellungsklausel“ zugunsten des Bebaungs- plans „Waldseilpark Turmberg“ in der Verordnung verbleiben und die diesbezügliche Einwendung der Naturschutzverbände zurückgewiesen werden. Für den Fall, dass ein entsprechender Bebauungsplan keine Rechtskraft erlangt, würde zugleich auch die Klausel in der Landschaftsschutzverordnung gegenstandslos. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 IV. Behandlung von Anregungen und Bedenken im Rahmen der Öffentlichkeitsbe- teiligung Über das Prüfungsergebnis zu vorgebrachten Einwendungen - soweit diesen nicht Rechnung getragen wurde - und über die beabsichtigte Endfassung von Verordnung und Gebietsabgrenzung hat die Naturschutzbehörde am 04.02.2009 dem Ortschafts- rat Durlach in dessen öffentlicher Sitzung, sowie dem Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und dem Naturschutzbeirat in deren gemeinsamen nichtöffentlichen Sit- zung am 24.04.2009 berichtet. Diese Gremien haben einstimmig dem Verordnungs- entwurf und der Schutzgebietsabgrenzung zugestimmt und sich dafür ausgespro- chen, die verbliebenen Einwendungen, wie von der Naturschutzbehörde vorgeschla- gen, zurückzuweisen (Ortschaftsrat und Ausschuss einstimmig, Naturschutzbeirat einstimmig mit einer Enthaltung). Nach dem zustimmenden Votum dieser Gremien wird nunmehr der Gemeinderat mit der Angelegenheit befasst. Der Gemeinderat erhält die Gelegenheit zur Stellung- nahme gemäß § 74 Abs. I Naturschutzgesetz. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die beigefügten Anlagen verwiesen. Die abzuhandelnden Einwendungen betreffen Grundstücke in den Gewannen „Im untern Wolf“ (verlängerte Turmbergstraße), „In der Tasch“, „Im Hotzer“ und „Hotzer- weg“. Alle Grundstücke sind baurechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Ihre Ein- beziehung in das Schutzgebiet ist aus dem Landschaftsplan 2010 abgeleitet. Einwendung Nr. 1 Das Grundstück „Im untern Wolf“ (Einwendung Nr. 1) ist keine Baulücke, sondern Außenbereich. Es unterliegt bereits seit 1962 dem Landschaftsschutz. Dabei soll es aus Sicht der Naturschutzbehörde unverändert verbleiben. Einwendungen Nr. 2 bis Nr. 5 Bei der Feinabgrenzung in den Gewannen „In der Tasch“, „Im Hotzer“ und „Hotzer- weg“ (Einwendungen Nr. 2-5) hat die Naturschutzbehörde sich im Wesentlichen von der topographisch vorgegebenen landschaftlichen Leitlinie der vorhandenen Steilbö- schung zur Bebauung an der Rittnertstraße leiten lassen. Diese Grenzziehung folgt zugleich der Außengrenze des Bebauungsplanes “Guggelensberg”. Alle Einwender- grundstücke sind bereits heute dem Siedlungsbereich nicht zuzurechnen, sondern liegen im baurechtlichen Außenbereich. Soweit sich auf den Einwendergrundstücken oder im Umfeld Baulichkeiten befinden, handelt es sich lediglich um Wochenend- hausnutzungen bzw. in einem Fall um in Zeiten der Wohnungsnot in den 60er Jah- ren widerruflich zugelassenen Altbestand. Lediglich hinsichtlich einer Teilfläche, welche nördlich der unter Einwendung Nr. 5 aufgeführten Grundstücke bzw. westlich des unter Einwendung Nr. 3 aufgeführten Grundstücks im Gewann „Im Hotzer“ liegt, wird die Orientierung entlang der natürli- chen Topographie – gezwungenermaßen - unterbrochen. Hintergrund ist, dass sich hier der Teil eines privaten Parks (genutzt von den Bewohnern einer in der Südwest- stadt gelegenen Seniorenresidenz) noch im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Guggelensberg“ befindet und in Anlehnung an den Bebauungsplan vom Schutzge- biet auszusparen ist. Alle Einwender haben angeregt, ihr Grundstück vom Landschaftsschutz auszuspa- ren und die Schutzgebietsgrenze weiter vom Siedlungsbereich abzurücken. Dies Ergänzende Erläuterungen Seite 5 würde indessen eine neue, fachlich darstellbare Leitlinie in der näheren Umgebung erfordern und der an den Bebauungsplan “Guggelensberg” angelehnten Grenzzie- hung zuwiderlaufen. Eine neue, zurückverlegte abgerückte Leitlinie ist anhand der örtlichen Gegebenheiten nicht erkennbar. Im Übrigen berücksichtigt die beanstande- te Schutzgebietsabgrenzung stadtentwicklungspolitische Überlegungen, wonach die freie Landschaft von baulicher Zersiedlung freizuhalten ist. Die Belange der Siche- rung naherholungsbedeutsamer Freiräume und deren Schutz vor dem Siedlungs- druck des Ballungsraumes sprechen gleichermaßen für eine Beibehaltung der bean- standeten Grenzziehung. Die Schutzgebietsabgrenzung soll deshalb unverändert beibehalten und die Einwenderflächen in der Gebietsarrondierung belassen werden. Der Gemeinderat wird gebeten, sich dem zustimmenden Votum des Ortschaftsrates Durlach, des Ausschusses für Umwelt und Gesundheit und des Naturschutzbeirates anzuschließen und der Neufassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit der dargestellten Gebietsabgrenzung zuzustimmen. IV. Weitere Verfahrensschritte Im Anschluss an das Votum des Gemeinderates kann sodann die Schutzgebietsver- ordnung vom Oberbürgermeister, als Leiter der Unteren Naturschutzbehörde, ge- mäß § 74 Abs. IV Naturschutzgesetz Baden-Württemberg erlassen und den Ein- wendern Nachricht von der Behandlung der Anregungen und Bedenken gegeben werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt der Landschaftsschutzverordnung „Turmberg - Augusten- berg“ in der vorliegenden Form und der Zurückweisung hiergegen erhobener Ein- wendungen zu. Hauptamt - Sitzungsdienste - 9. Oktober 2009
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Entwurf Verordnung des Bürgermeisteramtes Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet "Turmberg-Augustenberg" Aufgrund der §§ 29, 36 Abs. 4, 73 Abs. 4 und 5 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG B.W.) vom 13.12.2005 (GBI. S. 745, berichtigt GBl. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. 338) sowie Artikel 2 des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. 370) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Schutzgebiet (1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Turmberg-Augustenberg". (2) Ein Teil des Landschaftsschutzgebiets ist innerhalb des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 zugleich Teil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung “Pfinzgau West” (Gebietsnummer 7017-342) im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan- zen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, kurz: FFH-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368). § 2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 294 ha. (2) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören die Gewanne: Augustenberg, An der Steig, In der Höhe, In der äußern Höhe, Im unteren Wolf, Im oberen Wolf, Auf dem Katzenberg (teilweise), An der Silbergrub (teilweise), Auf dem Turmberg, In dem Sonnental, Im Kaisersberg, Im Rotkamm, Im obern alten Berg, Im untern alten Berg, An dem Stich, In den Fürstenäckern, Im Zeitvogel, In der Tasch, Im Hotzer, Auf dem Rin- gelberg (teilweise), Bei dem Rutsch, Bei dem Rittnert, Ochsenberg, Im Judenbusch 2 sowie der Walddistrikt Rittnert. (3) Das Landschaftsschutzgebiet wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: im Norden durch die Grötzinger Straße und die Augustenburgstraße, im Osten durch die Stadtteilgrenze (ehemals Gemarkungsgrenze) zwischen Durlach und Grötzingen, im Süden durch den Stupfericher Weg (am Thomashof) und im Westen durch die Rittnertstraße (Kreisstraße 9654) und das Wohngebiet "Auf dem Guggelensberg", die unterhalb der Gewanne "Im oberen Wolf / Im unteren Wolf“ gelegenen Wohngebiete (Wolfweg und „Am Burgweg“), die Wohnbebauung angrenzend an das Gewann „in der äußern Höhe“, sowie durch die Straße „Am Friedhof“ Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20.000 und 31 Detailkarten im Maßstab 1 : 1.000 eingetragen. In diesen Karten ist das FFH-Gebiet mit einer durchgezogenen blauen Linie umgrenzt und blau schraffiert darge- stellt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Verordnung mit den Karten wird beim Bürgermeisteramt Karlsruhe als unterer Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verord- nung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. (4) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3 be- zeichneten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. § 3 Schutzzweck Schutzzweck dieser Verordnung ist 1. die Erhaltung der bewaldeten Berghangzonen und Entwicklung der in Teilbereichen noch vorhandenen naturnahen Waldtypen auf Standorten des mäßig artenreichen bis arten- armen Buchenwaldes wegen der Bedeutung für den Naturhaushalt und der Naturgüter, insbesondere für den Klimaschutz und die standorttypische Tier- und Pflanzenwelt, 2. für die Bewohner eines städtischen Verdichtungsraumes die Sicherung eines stadtnahen Naherholungsgebietes im unmittelbaren Anschluss an angrenzende Naturräume mit reizvollen Ausblickmöglichkeiten u.a sowohl auf das Rhein- als auch auf das Pfinztal, 3. der Schutz des Landschaftsbildes, insbesondere der reizvollen WaIdrandsituation mit 3 Übergängen zu extensiv gärtnerisch und zum Teil landwirtschaftlich genutzten Flächen und Obstwiesen, 4. der Schutz eines gefährdeten, ökologisch wertvollen Kulturlandschaftstyps mit extensiv genutzten Streuobstwiesen und Feldhecken und 5. die Erhaltung der in dem Gebiet vorkommenden Lebensräume nach Anhang I sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen nach Anhang II der FFH-Richtlinie zur Sicherung der Erhaltungsziele des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 für die im Gel- tungsbereich dieser Verordnung gelegenen Flächen des FFH-Gebiets, insbesondere - die Erhaltung des folgenden prioritären Lebensraumtyps nach Anhang I FFH-Richtlinie: Kalk-Magerrasen (orchideenreiche Bestände) und - die Erhaltung folgender wild lebender Tierart nach Anhang II der FFH-Richtlinie: Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria). § 4 Verbote In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebie- tes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch 1. der Naturhaushalt geschädigt, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört, 3. eine im Sinne des § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert, 4. das Landschaftsbild auf Dauer nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Land- schaft auf andere Weise beeinträchtigt, 5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder 6. eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks des FFH- Gebiets nicht auszuschließen ist. § 5 Erlaubnisvorbehalte (1) Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehör- de. 4 (2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen: 1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils gel- tenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen, 2. Errichtung von Einfriedungen, 3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art, 4. Veränderungen der Bodengestalt, insbesondere durch Abbau, Entnahme oder Einbrin- gen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen, 5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind, 6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen, 7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen, 8. Anlage von Kleingärten, 9. Betrieb von Motorsport sowie von motorbetriebenen Schlitten, 10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, 11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern sowie andere Veränderungen des Wasserhaushalts, 12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln, mit Ausnahme be- hördlich angeordneter oder zugelassener Beschilderungen, 13. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 1 ha, 14. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald oder die wesentliche Änderung der Bo- dennutzung auf andere Weise, insbesondere auch der Umbruch von Wiesen in Acker- land, 15. Beseitigung oder Änderung von Landschaftsbestandteilen wie Bäume, Hecken, Gebüsche oder sonstige Feldgehölze. (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet wer- den können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch solche Wirkungen auf ein dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwi- derlaufendes Maß gemildert werden. (4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird. 5 (5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften einer Gestat- tung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde er- setzt. Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behör- den durchgeführt werden. § 6 Zulässige Handlungen Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht 1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung, ausgenommen Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 1 ha (§ 5 Abs. 2 Nr. 13), 2. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des Umbruchs von Wiesen in Ackerland (§ 5 Abs. 2 Nr. 14) und der Beseitigung oder Änderung von Land- schaftsbestandteilen wie Bäume, Hecken, Gebüsche oder sonstige Feldgehölze (§ 5 Abs. 2 Nr. 15), 3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, 4. für die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigerweise bestehender Einrichtungen, insbesondere der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer sowie der beste- henden Anlagen für die Strom-, Wasserver- und –entsorgung, den öffentlichen Personen- nahverkehr und das Fernmeldewesen, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 15, 5. für die bestimmungsgemäße Nutzung des Durlacher Bergfriedhofs einschließlich der im kommunalen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Erweiterungsflächen in der jeweils gel- tenden Fassung, 6. für die Wahrnehmung der Aufgaben der auf dem Augustenberg angesiedelten Landesan- stalten einschließlich des staatlichen lehr- und Versuchsbetriebs für Obstbau. Insbesondere sind Forschungstätigkeiten abseits der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft (z.B. Erprobung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel) zulässig. Dies gilt auch für not- wendige Abdeckungen, Beschilderungen und Grünlandumbruch); 7. für die Errichtung und den Betrieb eines Kletterseilgartens im Wald innerhalb des Geltungs- bereichs und nach näherer Vorgabe des vorhabenbezogenen Bebauungsplans “Waldseil- park Turmberg” (Bebauungsplanentwurf vom 29.01.2009 in der Fassung vom 25.05.2009 gemäß Auslegungsbeschluss vom 23.06.2009). Ausgenommen von der Freistellung gemäß § 6 Ziffer 7 sind Handlungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12 und 15, so- weit sie vom Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 23.06.2009 abweichen. Diese be- dürfen unverändert der Erlaubnis der Naturschutzbehörde. 6 § 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Schutz- und Pflegemaßnahmen können von der unteren Naturschutzbehörde durch Ein- zelanordnung oder einen Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Der Pflege- und Entwicklungsplan kann auch Flächen mit bereits vorhandener, überwiegend gärtnerischer Nutzung ausweisen, in denen Vorhaben und Maßnahmen zugelassen werden können, so- weit sie sich nach Art und Maß der Umgebung anpassen und keine sonstigen Gründe des Biotopschutzes entgegenstehen. (2) Innerhalb des FFH-Gebiets “Pfinzgau-West” sind bei Schutz- und Pflegemaßnahmen auch die Vorgaben des Managementsplans der Höheren Naturschutzbehörde für das FFH-Gebiet zu beachten. Die Erhaltungs- und Entwicklungsziele im Sinne der FFH-Richtlinie werden im Managementplan präzisiert. Schlussvorschriften § 8 Befreiung (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach Maßgabe des § 79 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg durch die untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden. (2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Prüfung von Projekten auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets und Ausnahmen nach § 38 Naturschutzgesetz Baden- Württemberg i.V.m. § 34 Bundesnaturschutzgesetz bleiben unberührt. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 29 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg eine nach § 4 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, 2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige behördliche Erlaubnis Handlungen vor- nimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können. § 10 7 Außerkrafttreten von Vorschriften Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Stadtkreis Karlsruhe vom 08.01.1962 tritt außer Kraft, soweit sie sich auf Flächen bezieht, die der vorliegenden Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Turmberg-Augustenberg” unterfallen. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Karlsruhe, den Der Oberbürgermeister Verkündungshinweis: Nach § 76 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG B.W.) vom 13.12.2005 (GBI. S. 745, berichtigt GBl. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 14.10.2008 GBl. 338 sowie Artikel 2 des Gesetzes vom 14.10.2008 GBl. 370) ist eine Verlet- zung der in § 74 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde, geltend gemacht wird. Der Sachver- halt, der die Verletzung begründen soll, ist hierbei darzulegen. Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde
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Darstellung der zu behandelnden Einwendungen zum Landschaftsschutzgebiet „Turmberg-Augustenberg“ Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 74 Abs. 2 NatSchG: Auflistung der Einw endungen, denen aus Sicht der Naturschu tzbehörde nicht Rechnung getragen werden kann Nr. Einwender (Namen aus Datenschutz-gründen nicht gelistet) Lage Flst.-Nr. Einwendung Begründung (zusammengefasste und sinngemäße Darstellung) Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde (vgl. ergänzend auch die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 17.12.2008, des Garten-bauamtes vom 16.12.2008 und von Umwelt- und Arbeitsschutz vom 18.12.2008) 1 (in den Detailplänen gekennzeichnet mit Einwendung Nr. 1) Im untern Wolf 51172 Grundstück sollte nicht in das Landschafts-schutzgebiet miteinbezogen werden Herausnahme des Grundstückes aus der Landschafts-schutzgebiets-planung 1.) Grundstück stellt eine Baulücke dar: Die Nachbargrundstücke westlich (Flst.-Nr. 51171/1) und östlich (Flst.-Nr. 51173 und 51174) sind bebaut. Es handelt sich um Baulücke und Lückenschluss zur bislang allein stehenden östlichen Bebauung auf Flst.-Nr. 51173 und 51174) 2.) Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Es besteht eine befestigte und beleuchtete Zufahrt über den unteren Wolfweg. Wasserver- und Entsorgung ist über Grunddienstbarkeit gewährleistbar. 3.) Störende Wirkungen auf das Landschaftsbild lassen sich durch strengere Auflagen vermeiden, die eine im Vergleich zur Nachbarbebauung positive optische Wirkung erzielen können. Die Funktion des Gebiets als Naherholungsbereich würde nicht beeinträchtigt. 4.) Einbeziehung des Grundstücks in den Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach“ wirkt der Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung entgegen. 5.) Grundstück liegt unter der Höhenlinie der Bebauungsgrenze im Bereich östlich der Turmbergbahn Richtung unterer Wolfweg zu Flst.-Nr. 51172 (= Grundstück Einwenders Nr. 1): Der Bebauungsplan Nr. 430 aus dem Jahr 1950 ist ein Baufluchtenplan der im fraglichen Bereich lediglich alte Baufluchten ersatzlos aufhob und frühere Planungsüber-legungen damit gegenstandslos machte. Überarbeitet bzw. ergänzt wurde dieser alte Bebauungsplan Nr. 430 durch den Bebauungsplan Nr. 614 (Nutzungsartenfestsetzung, rechtsverbindlich seit 22.02.1985). Alle diese Altbe-bauungspläne beinhalten keine Festsetzungen zulässiger baulicher Nutzungen für den fraglichen Bereich. Der in Arbeit befindliche Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach“ indessen sieht die ersatzlose Aufhebung der Altbebauungspläne vor. Beim Grundstück handelt es sich eindeutig um Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB (entgegen der Annahme des Einwenders keine Baufläche i.S.d. § 34 BauGB). Das Grundstück ist weder als Baulücke, Bauerwartungsland noch als Siedlungs-arrondierungsfläche anzusehen. Das nachbarliche einzelne Wohngebäude auf Flst.-Nr. 51173-51174 stellt einen Sonderfall dar (Altbestand der 1939 im Vorgriff auf eine zwischenzeitlich [bereits seit 1950] gegenstandslose Planung genehmigt wurde). Ein Bebauungszusammenhang ist erst weiter hangabwärts und auch nur unmittelbar entlang des Wolfwegs gegeben. Auch der in Aufstellung befindliche neue BPlan "Hanggebiet Durlach" (dieser soll u.a. die alten Bebauungspläne im Gebiet aufheben), sieht hier keine Bauflächen vor. Das Grundstück ist bereits seit 1962 in das bestehende Landschaftsschutzgebiet miteinbezogen. - 2 - 2 (in den Detailplänen gekennzeichnet mit Einwendung Nr. 2) In der Tasch 51890 Herausnahme des Grundstückes aus der Landschafts-schutzgebiets-planung oder ersatzweise zumindest Herausnahme einer Teilfläche von 1500m² im südwestlichen Bereich aus der Landschafts-schutzgebiets-planung Herausnahme der gegenüber des Weges angrenzenden Nachbargrund-stücke Flst.-Nr. 51991 und 51991/1 mit alter Wohnbebauung bzw. Wochenendhausbebauung aus der Landschafts-schutzgebiets-planung 1.) Grundstück befindet sich unmittelbar im Anschluss an bebaute Grundstücke. Die gegenüberliegenden Grundstücke (Flst.-Nr. 51991 und 51991/1) sind jeweils mit einem Wohnhaus bzw. Wochenendhaus bebaut. 2.) Im oberen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 51890 befindet sich ein Gartenhaus, das Grundstück wird gärtnerisch sowie zur Erholung genutzt und entspricht somit nicht den Vorgaben der geplanten Schutzgebietsverordnung. 3.) Das Grundstück ist insbesondere in seinem südlichen, unmittelbar an die Bebauung „In der Tasch 1-3“ anschließenden, Bereich naturschutzfachlich und landschaftspflegerisch nicht hochwertig- oder schutzwürdig. 4.) Das Grundstück kann im unteren Bereich, der unmittelbar an die bebauten Grundstücke Flst.-Nr. 56706 und 56706/1 angrenzt, ohne Beeinträchtigung der Ziele der Schutzgebietsverordnung bebaut werden. Die Erschließung ist gesichert. Der Flächen-nutzungsplan und der Regionalplan stehen dem nicht entgegen. 5.) Es ist nicht nachvollziehbar , warum das Flst.-Nr. 52019 (Teil einer privaten Parkanlage einer in der Südweststadt ansässigen Seniorenresidenz) nicht in das Schutzgebiet mit einbezogen wird. zu Flst.-Nr. 51890 (= Grundstück Einwender Nr. 2): Es handelt sich um ein Außenbereichsgrundstück i.S.v. § 35 BauGB, das weder als Baulücke, Bauerwartungsland oder Siedlungsarrondierungsfläche anzusehen ist. Das Grundstück ist Übergangsbereich und Pufferzone in die freie Landschaft. Eine teilweise gärtnerische Nutzung und die Existenz eines Gartenhauses stehen einer Einbeziehung in das LSG nicht entgegen. Das Grundstück untersche idet sich in seiner naturräumlichen Lage, Ausstattung, Bewuchs- und Pflanzeninventar etc. nicht bzw. nicht bedeutsam von der Situation der östlich angrenzenden Außenbereichsgrundstücke. Der Siedlungs-druck der Großstadt erfordert eine Beibehaltung der Einbeziehung ins LSG. Der Landschaftsplan 2010 sieht eine Einbeziehung von Flächen bis an die Siedlungsgrenze vor. Die Vorgaben des Landschaftsplanes 2010 für Gärten und Grabeland lauten: „Erhalt alter Baumbestände, Vermeidung der Entwicklung von Gartenhausgebieten, Vermeidung von Umzäunungen“. Vergleich mit Flst.-Nr. 52019 (Teil eines privaten Parks einer in der Südweststadt ansässigen Seniorenresidenz) nicht statthaft, da das Grundstück Flst.-Nr. 52019 noch im Geltungsbereich des BPlan 393 liegt. Für die Anlagen auf dem angesprochenen Flst.-Nr. 52019 liegt zudem eine Baugenehmigung vor, da dieses Grundstück nicht im Außenbereich, sondern im Bebauungsplanbereich gelegen. zu Flst.-Nr. 51991 und 51991/1 (= über dem Weg angrenzende südliche Nachbargrundstücke) : Außenbereichsgrundstücke i.S.v. § 35 BauGB, die weder als Baulücke, Bauerwartungsland od er Siedlungsarrondierungs- flächen anzusehen sind. Diese bilden Übergangsbereich und Pufferzone in die freie Landsc haft. Bei Wohnhaus Flst.-Nr. 51991 handelt es sich um Altbestand (Baugenehmigung vom 22.06.1956) und damaligen Ausnahmefall (Wohnungsnot). Auf Flst.-Nr. 51991/1 hingegen ist lediglich (ebenfalls Altbestand) eine Wochenendhausnutzung genehmigt. - 3 - 3 (in den Detailplänen gekennzeichnet mit Einwendung Nr. 3) In der Tasch 51991 51991/1 Grundstücke sollen nicht in die Landschafts-schutzgebiets-planung miteinbezogen werden. Herausnahme der Grundstücke aus der Landschafts-schutzgebiets-planung Die Grundstücke befinden sich im bebauten Bereich oder grenzen daran an, deshalb sollte die Aufnahme in das Schutzgebiet unterbleiben. zu Flst.-Nr. 51991 und 55191/1 (= Grundstücke des Einwenders Nr. 3): Außenbereichsgrundstücke i.S.v. § 35 BauGB, die weder als Baulücke, Bauerwartungsland od er Siedlungsarrondierungs- flächen anzusehen sind. Die Grundstücke bilden Übergangsbereich und Pufferzo ne in die freie Landschaft. Bei Wohnhaus Flst.-Nr. 51991 handelt es sich um Altbestand (Baugenehmigung vom 22.06.1956) und Ausnahmefall. Auf Flst.-Nr. 51991/1 hingegen ist lediglich (ebenfalls Altbestand) eine Wochenendhausnutzung genehmigt. - 4 - 4 (in den Detailplänen gekennzeichnet mit Einwendung Nr. 4) Im Hotzer 52011 52020 52027 Herausnahme der Grundstücke aus der Landschafts-schutzgebiets-planung Verschieben der Schutzgebiets-grenze bis zum Ende des nördlich gelegenen Wirtschaftswegs Flst. 52011 1.) Grundstücke sind bis zum Ende des nördlichen Wirtschaftsweges erschlos sen. Es existiert eine intensive Wochenendhausbebauung. Der Bereich ist auf zwei Seiten von Bebauung umgeben. Eine parkartige Anlage, die von ei ner in der Südweststadt gelegenen Seniorenresidenz genutzt wird, grenzt im Westen an. Auf den Einwe ndergrundstücken befinden sich fünf Gartenhütten. Davon ist eine Gartenhütte zum Wochenendhaus umgebaut. 2.) Die Grundstücke erfüllen keinen der Schutzzwecke der Schutzgebietsverordnung. Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen (Naturnähe, ökologischer Wert, Artenreichtum) für eine Unterschutzstellung liegen nicht vor 3.) Naherholung und Schutz vor baulicher Zersiedlung machen die Schutzgebietsausweisung nicht notwendig, da das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist. Einer Bebauung steht zudem derzeit der Flächennutzungsplan entgegen. 4.) Den ursprünglich als Bauland bzw. Bauerwartungsland gekauften Grundstücken wird die Möglichkeit einer städtebaulichen Entwicklung genommen. Die Planungssituation (Bauerwartungsland, alte Bebau-ungsplanentwürfe sowie umliegenden angrenzende Bebauungspläne) lassen keine stringente Stadtplanung erkennen. Eine Einbeziehung der in den Einwendungen angesprochenen Flächen in den Siedlungsbereich erscheint geboten. zu Flst.-Nr. 52011, 52020 und 52027 (= Grundstücke der Einwender Nr. 4): Außenbereichsgrundstücke i.S.v. § 35 BauGB, die weder als Baulücke, Bauerwartungsland od er Siedlungsarrondierungs- fläche anzusehen sind. Übergangsbereich und Puffer zone in die freie Landschaft. Teilweise gärtnerische Nutzung, untergeordnete Baulichkeiten und Wochenendhaus stehen Einbeziehung in das LSG nicht entgegen. Die Grundstücke unterscheiden si ch in ihrer naturräumlichen Ausstattung, Pflanzeninventar etc. nicht bzw. nicht bedeutsam von den östlich angrenzenden Au ßenbereichsgrundstücken. Die Abgrenzung des LSG ist an der landschaftlichen Leitlinie der vorhandenen Steilböschung zur Bebauung Rittnertstraße orientiert, unterbrochen lediglich hinsichtlich des Flst.-Nr. 52019 durch den Bebauungsplan "Hanggebiet Durlach - Abschnitt Guggelensberg". Eine neue, anders verlaufende landschaftliche Leitlinie ist anhand der örtlichen Gegebenheiten nicht erkennbar. Die ökologische Wertigkeit und Funktion ist nicht der ausschließliche Grund der Unterschutzstellung für diese Grundstücke, sondern auch deren Funktion als Übergangsbereich in die freie Landschaft im Gegensatz zur angrenzenden Wohnbebauung und Siedlungsraum. Belange der Naherholung und Sicherung stadtnaher naherholungsbedeutsamer Freiräume, sowie deren Schutz gegen den Siedlungsdruck des Ballungsraumes sprechen für eine Belassung der Grundstücke im LSG. - 5 - 5 (in den Detailplänen gekennzeichnet mit Einwendung Nr. 5) Im Hotzer 52016 52017 52018 52019 Keine förmliche Einwendung aber anwaltliche Anfrage im Vorfeld der ersten Aus-legung des Schutzgebiets-entwurfes. Es erfolgte kein förmlicher Vortrag. Aber eine anwaltliche Anfrage bereits im Vorfeld der Offenlage. Die Behandlung der hierbei angeregten Herausnahme aus dem geplanten Schutzgebiet und die Darstellung der Abwägung hierzu erscheinen vorsorglich angezeigt. zu Flst.-Nr. 52016, 52017, 52018 und 52019 (= Grundstücke Einwenderin Nr. 5) Es handelt sich im Außenbereichsgrundstück i.S.v. § 35 BauGB. Diese sind weder als Baulücke, Bauerwartungsland noch als Siedlungsarrondierungsflächen anzusehen. Es handelt sich um Übergangsbereich und Pufferzone in die freie Landschaft, geprägt u.a. auch durch die Eingangs- situation zum hier hohlwegartigen Hotzerweg und durch die besondere topographische Zäsur zur angrenzenden Wohn-bebauung Rittnertstraße bzw. „In der Tasch“. Die Abgrenzung des Schutzgebietes ist in diesem Bereich an der landschaft-lichen Leitlinie der vorhandenen Steilböschung zur Bebauung Rittnertstraße orientiert, unterbrochen lediglich hinsichtlich des Flst.-Nr. 52019 durch den Bebauungsplan "Hanggebiet Durlach - Abschnitt Guggelensberg". Eine hiervon ab-weichende neue (= andere) landschaftliche Leitlinie und eine andere sinnvolle Abgrenzung ist anhand der örtlichen Gegebenheiten nicht erkennbar. Unter anderem die Böschungssituation zum Hotzerweg soll als landschaftsprägendes Element vor weiteren Eingriffen (vgl. vorhandener Treppenaufgang aus Metall) gesichert werden. Die parkartige Ausges taltung der Grundstücke auf den Flächen oberhalb dieser Böschung und Nutzung als Parkanlage einer in der Südweststadt ansässige Seniorenresidenz steht einer Einbeziehung der Flächen in das Schutzgebiet nicht entgegen. Bestehende vorhandene bauliche Anlagen wurden als sonstige Außenbereichs-vorhaben genehmigt. Aufgrund der Funktion als Übergang und Pufferzone zwischen Bebauung bzw. Siedlungsbereich und naherholungsbedeutsamen Außenbereich und mit Blick auf den Siedlungsdruck des Ballungsraumes auf die freie Landschaft soll die Einbeziehung der Einwenderflächen ins Schutzgebiet beibehalten werden. - 6 - Einwendungen der anerkannten Naturschutz verbände sowie des Naturschutzbeauftrag en gegen das Bebauungsplanverfahren „Waldseilpark Turmberg“ (Es wurde um Berücksichtigung im Verfahren zum Erlass der Landschaftsschutzverordnung gebeten) Einwender Einwendung Begründung (zusammengefasst und sinngemäß) Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde Naturschutzverbände Landesnaturschutzverband B.W. e.V. BUND Landesverband B.W. e.V. NABU Landesverband B.W. e.V. Ausnahme oder Anpassung der Verordnung zugunsten des geplanten Waldseilparks wird abgelehnt - Es handelt sich um einen schützenswerten Landschaftsbereich mit hoher Naturschutz- und Erholungsfunktion. - Das Vorhaben deckt keinen dringenden öffentlichen Bedarf, sd. wird nur für private Zwecke errichtet. - Durch den Besucherdruck steigt die Gesamtbelastung des Gebiets. - Die Inanspruchnahme des Seilparkgeländes führt zu einer umfassenden Störung der Lebensgemeinschhaften in diesem Waldbereich, insbesondere einem Totalverlust für Brutvögel. - Die Funktion als Trittstein im Schutzgebietssystem „Natura 2000“ dürfte nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Naturschutzbeauftragter Anlage eines Waldseilparks im LSG Turmberg wird abgelehnt - Der Turmberg ist bereits mit zahlreichen Erholungseinrichtungen vorbelastet. Zusätzliche Angebote könne das Land schaftsschutzgebiet nicht mehr verkraften. - Der in Anspruch genommene Waldmeister- Buchenwald stellt eine besondere Ausprägung des Waldtyps dar, welche in Südwestdeutschland selten ist. Diese Waldgesellschaft würde durch die Nutzung erheblich beeinträchtigt. - Der Nutzen der Ausgleichsmaßnahmen zur „ökologischen Aufwertung“ eines angrenzenden Waldgebiets wird angezweifelt. Der Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung lässt die Errichtung eines Waldseilparks nur nach Maßgabe eines hierzu vorliegenden rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu. Im Rahmen des Umweltberichts zum Bebauungsplanverfahren wurden die Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftsschutz behandelt, eine artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine Vorprüfung auf Verträglichkeit mit den umliegenden FFH-Gebieten wurde vorgenommen. Diese Unterlagen wurden auch im Verfahren zum Erlass der Landschaftsschutzverordnung beigezogen. Die naturschutzrechtlichen Bedenken konnten dabei nicht erhärtet werden. Nach Modifizierung der Planung (u.a. Verzicht auf einen Nebenparcours an besonders sensibler Stelle) kann das Vorhaben aus gutachterlicher Sicht mittels Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen naturverträglich ausgeführt werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe kam in seiner Einschätzung vom 18.05.2009 zum Schluss, „dass mit dem Vorhaben keine schwerwiegende Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes bzw. von Interessen der erholungssuchenden Bevölkerung verbunden ist“. Diese Einschätzung teilt die untere Naturschutzbehörde. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte kann die Ausnahme für den „Waldseilpark Turmberg“ in die Verordnung aufgenommen werden.
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15. Jan. 2009 Zentraler Juristischer Umwelt-und Arbeitsschutz Karlsruhe, 18.12.08 MS R3121 Zentraler Juristischer Dienst Herrn Axtmann Verfahren LSG „Turmberg Augustenberg" Neufassung, der LSG -VO unter Arrondierung der LSG -Abgrenzung Flurstück 51890 Das Flurstück Nr. 51890 liegt innerhalb der geplanten Erweiterung des LSGs „Durlacher Turmberg -Rittnert". Es liegt darüber hinaus außerhalb der Bebauungsplanung. § 32 -Biotope oder Stadtbiotope werden nicht berührt. Das Grundstück liegt in stark südexponierter Hanglage. Es scheint sich um ein früheres, inzwischen verbrachtes Gartenstück zu handeln, auf dem neben Wiesenflächen auch Gebüsche, Obstbäume und Trockenmauern bestehen. Sonnenbeschienene Hanglagen bieten für Reptilien, Insekten, Vögel und Kleinsäuger einen wertvollen Lebensraum. Aus ökologischer Sicht sollte ein solches Hanggebiet daher von einer Bebauung ausgenommen werden -was durch den bestehenden Bebauungsplan sowie die gegenüberstehende Schutzgebietsplanung auch getan wurde. Flurstücke 51991 und 51991/1 Trotz bestehender Bebauung hoher Durchgrünungsgrad und somit im Verbund mit den umgebenden Grundstücken besitzen beide Flurstücke dieselbe ökologische Beziehungsstrukturierung einer freien Hügellandschaft anstatt der einer Siedlungsfläche. In ihrer bestehenden Form mit starkem Besatz an Obstbäumen, Wiesen und Gebüschen Lebendraum für Vögel und Kleinsäuger. Somit ist es sinnvoll die Flächen zum LSG hinzuzunehmen. Flurstück 51172 Nach Norden geneigtes Hanggebiet, das mit Gebüschen und Brachen bestanden ist und den Übergang zum südlich anstehenden Wald bildet (sozusagen den Mantel). Das Flurstück steht ökologisch im funktionalen Zusammenhang mit der freien Landschaft und nicht mit der Siedlung. Es sollte so erhalten werden, da hier Lebensstätten für Vögel und Kleinsäuger zu finden sind. Flurstücke 52020 und 52027 Nach Süden und Südwesten abfallende Grundstücke mit starken Geländestufen. Wohl ehemaliger Weinberg, in dem sich noch Reste von Trockenmauern finden. Die Flächen sind somit für Wärme liebende Tiere und Pflanzen äußerst interessant (Reptilien, Schmetterlinge, Wildbienen, Heuschrecken). Das Grundstück steht Im funktionalen Zusammenhang mit der freien Landschaft. Auch aufgrund des Charakters einer alten Nutzung (Weinberg), der erhalten und erneuert werden sollte, ist die Eingliederung in das LSG sinnvoll. Flurstücke 52016 bis 52019 Parkanlage der Seniorenresidenz Acabelle de Fleur. UA schließt sich der Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde an. Schmidt
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Gartenbauamt 1612 2008 Wo R 6724 AZ: 364.22, LSG Turmberg-Augustenberg G:\GBA\_PL\Produkte\LP\Naturschut2\Stellungnahme Öffentllchkeitsbeteilig LSG-Verordnung Turmberg.doc Stac't Kwltiw u 17. Der. 20Ö8 Zentraler Juristischer Dienst Naturschutzbehörde Verfahren Landschaftsschutzgebiet „ Turmberg Augustenberg", Neufassung der LSG-VO unter Arrondierung der LSG-Abgrenzungen hier: Behandlung der in der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 74 Abs. 2 NatSchG B.W. vorgebrachten Bedenken und Anregungen Der Arrondierungsvorschlag für das Landschaftsschutzgebiet Turmberg-Rittnert vom 08.01.1962 wurde aus folgenden Gründen in den Landschaftsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe aufgenommen: 1. eine Arrondierung des Landschaftsschutzgebietes beugt einer weiteren Zersiedelung des Turmbergbereiches vor; 2. der Landschaftsbereich am Rande von Durlach soll in seiner besonderen Bedeutung für naturverträgliche, stadtnahe Erholung der Allgemeinheit erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden; 3. Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft. Der Hangbereich des Turmberges bei Durlach stellt ein wichtiges, stadtnahes Erholungsgebiet dar. Durch die unterschiedliche Morphologie des Hangbereiches (Ausrichtung, Hangneigung) finden sich unterschiedliche Nutzungen auf den Flurstücken und hangaufwärts /-abwärts sowie hangparallele Wegeverbindungen. Die unterschiedlichen Nutzungen wie Obstwiesen, Wiesen, große Gartenflächen mit Baumbestand sowie Brachflächen bedingen eine große Artenvielfalt in der Tier-und Pflanzenwelt. Nach alten Angaben war der Turmbergbereich ein floristisch sehr interessantes Gebiet, wobei das Potential in vielen Flächen sicherlich noch vorhanden ist. Anbei Einschätzungen von Flurstücken: FIst. 51890: Flurstück fast völlig mit Bäumen bestanden; stellenweise Strauch vegetation. Fläche dürfte Lebensraum vieler Vogelarten sowie Kleinsäuger sein. Flurstück besitzt den landschaftsästhetischen Wert in das LSG miteinbezogen zu werden. FIst. 51172: Wahrscheinlich ehemalige Obstbaumwiese, die brach gefallen ist. Ein Apfelbaum ist noch vorhanden. Am Rand zu Weg FIst. 50836 stehen kulturhistorisch wertvolle Grenzsteine sowie eine landschaftsästhetisch wertvolle Baumreihe aus über 10 m hohen Scheinzypressen (Chamaecyparis nootkaensis). Es ist sinnvoll wegen der Lage des Flurstücks zwischen Stadtrand und Wald, das Flurstück mit einzubeziehen. Das Flurstück sollte wieder zu einer Wiese entwickelt werden. Flurstücke 52016 bis 52019: Westlicher Teil eines von West nach Ost verlaufenden Höhenrückens. Vom hohen landschaftsästhetischen Wert; daher sinnvoll mit in das LSG miteinbezogen zu werden. Die Fläche dürfte, trotz parkartigen Charakters, Lebensraum vieler Vogel-sowie Kleinsäugerarten sein. Flurstücke 52020 sowie 52027: Beim nordöstlichen Teil des Flurstücks handelt es sich um eine brach gefallene Obstbaumwiese mit Apfel-, Bim-, Zwetschgen-sowie Walnussbäumen. Der Teil besitzt einen hohen tierökologischen Wert. Der nord westliche Teil mit einem alten Birnbaum wird noch gemäht. Der südliche Teil ist fast völlig mit Bäumen sowie Sträuchern bestanden. An Bäumen finden sich Eschen, Robinien, Berg-Ahorne, Wildkirschen und Walnussbäume. Am Südrand zum Weg finden sich noch Teilbereiche von kulturhistorisch wertvollen Trockenmauern. Der Südteil dürfte, zusätzlich durch seine Exponierung nach Süden ein wertvoller Lebensraum für unterschiedliche Vogel-sowie Kleinsäugerarten sein. Die landschaftsästhetisch wertvolle Lage an einem Hang in einem talähnlichen Raum macht es sinnvoll, das Flurstück mit in das LSG mit einzubeziehen. Am Hang herrschte wahrscheinlich ehemals Rebflächennutzung vor. Der südlich angrenzende Hotzerweg mit dem landschaftsästhetisch wertvollen Rand des Flurstücks Nr. 52020 sowie 52027 (auch durch die Trockenmauern) stellt eine wertvolle Wegeverbindung für die stadtnahe Erholung da. Das Gartenbauamt ist unter den vorher genannten Gründen nicht dafür, eine Rücknahme der Gebietsabgrenzung in dem weiteren Verfahren zu verfolgen. I. A. Wörle
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Karlsruhe, 17.12.2008 Stadtplanungsamt Sti/Sc R6119 [g:stpla-daten-schriftw-gs-12-Sti-ZJD-Einwendungen LSG Turmberg] \ ' ,7 Zentraler Juristischer Dienst ] \ 8. Ü$'L 2808 Untere Naturschutzbehörde i / Verfahren Landschaftsschutzgebiet „Turmberg Augustenberg", Neufassung der LSG- VO unter Arrondierung der LSG-Abgrenzungen Behandlung der in der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 74 Abs. 2 NatSchG B.W. vorgebrachten Bedenken und Anregungen hier: Ihr Schreiben vom 09.12.2008 Die Grundstücke aller fünf genannten privaten Einwender liegen außerhalb der im aktuellen Flächennutzungsplan 2010 (wirksam 24.07.2004) dargestellten vorhande nen Wohnbauflächen. Angesichts des sensiblen Landschaftsraumes sind in dem ge samten Bereich auch keine geplanten Baugebiete ausgewiesen. Dieselben unveränderten Festsetzungen waren im Übrigen im „alten" FNP von 1985 (wirksam 11.03.) enthalten. Bzgl. Einwender Nr. 4 wird die Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde geteilt, dass der seinerzeitige Baufluchtenplan keine Festsetzungen zulässiger baulicher Nutzungen getroffen hat. Dieser ist im Übrigen durch den Bebauungsplan Nr. 614 (Nutzungsartfestsetzung) ergänzt worden, der am 22.02.1985 rechtsverbindlich wur de. In der Folge war der Bebauungsplan Grundlage für den o.g. 1. Flächennutzungs plan vom 11.03.1985. Die Aussagen bzgl. Baulücken, Bauerwartungsland oder Siedlungsarrondierung be ruhen daher eher auf Hoffnungen oder Erwartungen der Einsprecher als auf den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes oder von Bebauungsplänen in diesem Bereich. Zusammengefasst besteht aus Sicht des Stadtplanungsamtes keine Notwendigkeit, den Einwendungen stattzugeben. Helmut Stingl
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Stadt Karlsruhe, Naturschutzbehörde Gliederungsübersicht • Gebietsübersicht Landschaftsschutzgebiet (LSG)• Auszug Landschaftsplan (LP) 2010• Übersicht Einwendungen 1 bis 5 - Übersicht Lage der Grundstücke- Auszug angrenzende Nutzungsartenfestsetzung - Auszug angrenzender Bebauungsplan- Luftbilder zu Grundstücken der Einwender/innen Landschaftsschutzgebiet „Turmberg-Augustenberg“ Stadt Karlsruhe, Naturschutzbehörde GebietsübersichtBestand LandschaftsschutzgebietsVO 1962 und Erweiterungsflächen FFH-Gebiet „Pfinzgau-West“ Gebiets-Nr. 7017-342 Bestand LSG-VO 1962 Lamprechtshof Thomashof Augustenberg neue Flächen Stadt Karlsruhe, Naturschutzbehörde Auszug Landschaftsplan 2010 Stadt Karlsruhe, Naturschutzbehörde Gesamtübersicht Lage der Grundstücke Einwendungen E 1 bis 5 1 Im Hotzer In der Tasch Im untern Wolf 23 4 5 Stadt Karlsruhe, Naturschutzbehörde Auszug LP 2010 und Lage Grundstücke Einwendungen E 1 bis 5 12 34 5 Stadt Karlsruhe, Naturschutzbehörde Einwendungen E 1 Nutzungsartenfestsetztung Nr. 614 vom 22.02.1985 und LSG 1962 WR WR WR V e r l ä n g e r t e T u r m b e r g s t r a ß e Altgebäude 1932 errichtet Außenbereich / Landschaftsschutzgebiet 1962 Innenbereich / Nutzungsartenfestsetzung 1985 Stadt Karlsruhe, Naturschutzbehörde Luftbild 2008Grundstück Einwendung E 1 1 Stadt Karlsruhe, Naturschutzbehörde Einwendungen E 2 bis 5 Bebauungsplan „Guggelensberg“ und Lage der angrenzenden Außenbereichsgrundstücke 5 4 2 3 Stadt Karlsruhe, Naturschutzbehörde Einwendungen E 2 und 3 Luftbild 2008 2 3 Stadt Karlsruhe, Naturschutzbehörde Einwendungen E 4 und 5 Luftbild 2008 5 4 Stadt Karlsruhe, Naturschutzbehörde Bebauungsplan Hanggebiet Durlach Teil A - Vorentwurf –Lage Einwendergrundstücke E 2-5 4 5 3 2