Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung)
| Vorlage: | 23394 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 12.10.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 20.10.2009 103 4 öffentlich Dez. 6 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 13.10.2009 2 Gemeinderat 20.10.2009 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 bei- gefügte Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässe- rungssatzung). Die Satzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungs- satzung) vom 5. Juni 1984 (Amtsblatt vom 22. Juni 1984) in der letzten Fassung vom 23. Oktober 2001 (Amtsblatt vom 26. Oktober 2001) außer Kraft. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: entfällt Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Allgemeines Mit dem als Anlage 1 beigelegten Entwurf einer neuen „Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung“ (Entwässerungssatzung) soll die letztmalig zum 23. Oktober 2001 veränderte Satzung entsprechend einer im Rahmen einer neuen Muster- satzung ergangenen Empfehlung des Gemeindetags Baden-Württemberg aktualisiert wer- den. Es handelt sich insbesondere um die Aktualisierung von Verweisen in der bisherigen Satzung auf andere Rechtsnormen sowie eine aus der aktuellen Rechtsprechung notwendig gewordene Neuregelung, inwieweit Kosten für Abwasseruntersuchungen dem Verpflichteten auferlegt werden können. Neben diese „erzwungenen Änderungen“ treten solche, die dazu bestimmt sind, die Entwässerungssatzung der Stadt Karlsruhe zur Erhöhung der Rechtssi- cherheit an die Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg weiter anzugleichen oder vollzugshinderliche Lücken und Unklarheiten zu beseitigen. Gleichzeitig wurde die Sat- zung in geschlechterneutrale Sprache umformuliert. Um dem Gemeinderat den Vergleich zwischen altem und vorgeschlagenem neuen Satzungsrecht zu erleichtern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fas- sung der Entwässerungssatzung gegenübergestellt. Die nachfolgenden Erläuterungen des neuen Satzungsrechts (Anlage 1) beschränken sich auf die inhaltlich bedeutsamen Rege- lungen; geringfügige Änderungen und solche nur redaktionellen Charakters sind nicht be- sonders hervorgehoben. II. Erläuterung des Satzungsentwurfs (Anlage 1) Zu § 5 - Allgemeine Ausschlüsse - und § 6 - Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkosten- vereinbarung - (bisher § 5): Die bisherige Satzung enthielt entsprechend der bisherigen Mustersatzung eine dynamische Verweisung auf die Anlage 1 des ATV-Merkblatts A 115. Dieses Arbeitsblatt ist durch das Merkblatt DWA-M 115 (Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers) ersetzt worden. Für die Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die im Anhang A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 aufgeführten Richtwerte relevant (Anlage 3). Die neue Nr. 10 des § 5 des o. g. Merkblattes regelt jetzt im Wege der statischen Verweisung (aus Gründen der Rechtssicherheit), dass Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Juli 2005 liegen, nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden darf. In diesem Zusammenhang wurden die Formulierungen der allgemeinen Einleitungsaus- schlüsse und der Ausschlüsse im Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Mus- tersatzung des Gemeindetags wörtlich übernommen und redaktionell in Anlehnung an die Mustersatzung in zwei eigenständige Paragraphen gegliedert. Eine inhaltliche Verschärfung oder Abschwächung der Einleitbeschränkungen ist damit nicht verbunden. In § 6 wurde mit Absatz 2 aufgenommen, dass die Gemeinde Abwasser, das wegen eines verhältnismäßig hohen Aufwandes oder technischer Probleme von der Beseitigungspflicht auszuschließen wäre, doch zulassen kann, wenn die Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage entstehenden Mehrkosten übernehmen und entsprechende Sicherheit leisten. Diese aus der Mustersatzung übernommene Rege- lung entspricht der bisherigen Praxis. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Zu § 7 - Grundstücksentwässerungsleitungen - (bisher § 6): Nachträglich an den öffentlichen Kanal anzubringende Hausanschlussstutzen wurden früher ausschließlich durch die Stadt selbst oder durch die von der Stadt beauftragten Firmen auf Kosten der Anschlusspflichtigen gesetzt. Die angefallenen Kosten wurden nachträglich von den Anschlusspflichtigen eingefordert. Der tatsächlichen Praxis folgend wird jetzt mit dem neuen § 7 Abs. 2 erlaubt, dass zusätzliche Anschlussstutzen auf Kosten der Anschluss- pflichtigen von einer vom städt. Tiefbauamt zugelassenen Fachfirma gesetzt werden. Die Beauftragung erfolgt direkt durch die Anschlusspflichtigen. Zu § 11 - Fremdkontrolle - (bisher § 10): Die bisherige Regelung, dass die Kosten der Überwachung der Grundstücksentwässe- rungsanlage die Anschlusspflichtigen tragen, wurde gestrichen, nachdem der VGH Baden- Württemberg eine vergleichbare Regelung in einer kommunalen Abwassersatzung für nichtig erklärt hat. Allerdings ist bei nahezu allen zu kontrollierenden Indirekteinleiter die Kostentragung der Untersuchungen durch die Anschlusspflichtigen in der wasserrechtlichen Genehmigung ei- ner Abwasservorbehandlungsanlage geregelt, unabhängig vom Ergebnis der Untersuchung. Somit kann in nahezu allen Fällen ein Kostenersatz gegenüber den Anschlusspflichtigen auf Basis der wasserrechtlichen Genehmigung eingefordert werden. Zu § 12 - Herstellung und Genehmigung - (bisher § 11) sowie § 14 - Abnahme - (bisher § 13): Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Was unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verstehen ist, war in der bisherigen Satzung in § 11 durch Aufzählung verschiedener Normen aufgezeigt. Da die einschlägigen technischen Bestimmungen einem fortgesetzten Wandel unterliegen, wird jetzt aus Gründen der Rechtssicherheit in § 12 Abs. 1 der allgemeinen Formulierung der Mustersatzung des Gemeindetags der Vorzug gegeben. In § 12 (bisher § 11) Absatz 2 wurde die bisherige Regelung, nach der eine Aufgrabungs- stelle im öffentlichen Bereich grundsätzlich durch die Stadt selbst geschlossen wird, gestri- chen. Entgegen früherer Rechtsauffassung hat die aktuelle Rechtsprechung entschieden, dass Entwässerungsgenehmigungen nicht Bestandteil baurechtlicher Genehmigungen der Unte- ren Baurechtsbehörde nach Landesbauordnung (LBO) sind, sondern eigenständige Ge- nehmigungen im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung auf Grundlage der städtischen Entwässerungssatzung. Die Verweisungen im bisherigen § 11 Abs. 4 und im bisherigen § 13 Abs. 2 auf baurechtli- che Verfahren nach LBO sind daher zu streichen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat / Hauptausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung). Die Satzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässe- rungssatzung) vom 5. Juni 1984 (Amtsblatt vom 22. Juni 1984) in der letzten Fassung vom 23. Oktober 2001 (Amtsblatt vom 26. Oktober 2001) außer Kraft. Hauptamt - Sitzungsdienste - 9. Oktober 2009
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Anlage 1 1 Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) Aufgrund der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, des § 44 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und des § 45 b Abs. 4 des Wassergeset- zes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung der Wasserbehörde am 20.10.2009 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeines § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Karlsruhe beseitigt das in ihrem Gebiet angefallene Abwasser durch eine öffent- liche Einrichtung. Sie stellt die hierzu erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen bereit. (2) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwas- seranlagen besteht nicht. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sons- tigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt. (2) Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhalte- becken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Versickerungsanlagen für Niederschlagswas- ser, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit diese von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden und nicht dem Wasserge- setz unterliegen. (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehand- lung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Hierzu gehören insbesondere die Grundstücksentwässerungsleitungen bis zur öffentlichen Abwasseranlage einschließlich der Anschluss-Stutzen. Im Bereich des Landgrabens reicht die Grundstücksentwässerungsleitung bis zur Niederwasserrinne. Grundstücksentwässerungsan- lagen sind auch nicht-öffentliche Einrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser, insbesondere Versickerungsmulden. (4) Als Grundstücksentwässerungsanlagen gelten auch solche Anschlusskanäle, die unter ei- ner öffentlichen Fläche verlaufen und insoweit nach früherem Recht zur öffentlichen Abwas- seranlage gehört haben. § 3 Voraussetzungen der Beseitigungspflicht Die Stadt ist zur Beseitigung von Abwasser nur verpflichtet, soweit es als angefallen gilt. Als angefallen gilt Abwasser, das zulässigerweise in die öffentlichen Abwasseranlagen einge- bracht wird. II. Anschluss und Benutzung § 4 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzu- schließen, deren Einrichtungen zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallen- de Abwasser der Stadt zu überlassen. Besitzerinnen oder Besitzer von Grundstücken, auf de- nen Abwasser anfällt, sind berechtigt und verpflichtet, das Abwasser der Stadt zu überlassen. (2) Die Berechtigungen und die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 gelten nicht a) für Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt, b) für Abwasser, das im Rahmen von § 8 KrWG-/AbfG auf landwirtschaftlich, forstwirt- schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird, c) für Niederschlagswasser, das zu seiner Beseitigung versickert oder ortsnah in ein oberirdi- sches Gewässer eingeleitet wird, sofern hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt oder nicht erforderlich ist. Die Stadt kann anordnen, Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zu beseitigen, sofern dies mit vertretbarem Aufwand schadlos möglich ist. (3) In Gebieten mit Trennsystem darf kein Schmutzwasser in einen Regenwasserkanal und kein Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Wird ein Gebiet nachträglich von Misch- auf Trennsystem umgestellt, so haben die Anschlusspflichtigen die Trennung ihrer Grundstücksentwässerungsleitungen für Regen- und Schmutzwasser auf eige- ne Kosten vorzunehmen. (4) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Ab- wasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Mo- naten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (5) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss aus Gründen des öffent- lichen Wohls geboten ist. (6) Vom Anschluss- und Benutzungszwang können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. § 5 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Ab- wasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschwe- ren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (zum Beispiel Kehricht, Schutt, Asche. Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trüb, Trester und hefehaltige Rückstände); 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (zum Beispiel Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krank- heitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe); 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (zum Beispiel milchsaure Konzentrate, Krautwasser); 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist; 7. unverschmutztes Grundwasser, Wasser aus Drainagen sowie sonstiges in größeren Mengen abfließendes unverschmutztes Wasser einschließlich Kühlwasser. Unver- schmutztes Grundwasser aus Baugruben darf eingeleitet werden, wenn seine Förderung wasserrechtlich erlaubt oder erlaubnisfrei ist und eine anderweitige Beseitigung wasser- rechtlich unzulässig oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre; 8. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht; 9. Abwasser, dessen Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen wasserbehördlich nicht genehmigt ist, obwohl es einer solchen Genehmigung bedürfte; 10.Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. - DWA-, Theodor-Heuss- Allee 17, 53773 Hennef) liegen. (3) Die Stadt kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hi- nausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasser- anlagen erforderlich ist. (4) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zu- lassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und die Antragstellerin oder der An- tragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt. § 6 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Die Stadt kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung aus- schließen, a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder we- gen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde; b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (2) Die Stadt kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. (3) Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zu- stimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG). III. Grundstücksentwässerungsanlagen § 7 Grundstücksentwässerungsleitungen (1) Jedes Grundstück muss vollständig und grundsätzlich selbständig für sich entwässert wer- den. In Ausnahmefällen kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über eine ge- meinsame Grundstücksentwässerungsleitung verlangen oder auf Antrag aller Beteiligten zu- lassen. (2) Die Stadt bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen Anschluss-Stelle, Lage, Anschlusshö- he, Gefälle und Abmessung der Grundstücksentwässerungsleitungen. Falls kein Anschluss- Stutzen am öffentlichen Abwasserkanal vorhanden ist, wird dieser auf Kosten der Anschluss- pflichtigen von einer vom städtischen Tiefbauamt zugelassenen Fachfirma gesetzt. § 8 Vorbehandlungs- und Abscheideanlagen (1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseran- lage von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffen- heit oder Menge dies im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Auf Grundstücken, von denen Fette, Leichtflüssigkeiten, Benzin, Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in eine öffentliche Abwasseranlage gelangen können, sind Abscheider mit Schlammfängen einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Ab- scheider und Schlammfänge sind bei Bedarf von den Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten zu entleeren. Der Inhalt ist nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zu beseitigen. § 9 Abwassergruben (1) Abwassergruben sind nur unter den in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung geregelten Voraussetzungen zulässig. (2) Abwassergruben sind bei Bedarf auf Kosten der Anschlusspflichtigen von diesen selbst zu entleeren. Der Grubeninhalt ist der Stadt an den von ihr bestimmten Stellen zur Beseitigung zu übergeben. Beförderer haben einen von ihnen selbst und von den Anschlusspflichtigen unterzeichneten Anlieferschein vorzulegen, aus dem die Lage der Abwassergrube, der Tag ihrer Entleerung, die Menge und die Art des Grubeninhalts sowie die Übergabestelle hervor- gehen müssen. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwen- den. (3) Wer erstmals eine Abwassergrube entleert und ihren Inhalt gemäß Absatz 2 befördert, hat dies der Stadt anzuzeigen. § 10 Eigenkontrolle (1) Bei Grundstücken mit Eigenwasserversorgungsanlagen und solchen mit mengenmäßig stark schwankendem oder gefährlichem Abwasser kann die Stadt verlangen, dass auf Kosten der Anschlusspflichtigen Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zu- stand gehalten werden. Sie kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung eines Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Die Stadt legt den Mindestinhalt des Betriebstagebuches fest. (2) Für den Betrieb von Abscheideanlagen gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. (3) Die Anschlusspflichtigen haben der Stadt Betriebsstörungen oder erkennbare Mängel an Grundstücksentwässerungsleitungen sowie Änderungen der Beschaffenheit des Abwassers unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. § 11 Fremdkontrolle (1) Die Stadt ist berechtigt, im erforderlichen Umfang und mit der erforderlichen Häufigkeit die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen und Abwasserproben zu entnehmen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücks- entwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur zwischen 08:00 und 18:00 Uhr, Betriebs- und Geschäftsräume nur in den Zeiten betreten, in denen sie normaler- weise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Die Ermittlun- gen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zu ermöglichen und zu dulden. Der zur Prüfung des Abwassers notwendige Einblick in die Betriebsvorgänge ist zu gewähren. (2) Wenn die Überwachung einer Grundstücksentwässerungsanlage dies erfordert, kann die Stadt den Einbau eines Kontrollschachtes verlangen. Die Einbaustelle und die Abmessungen des Schachtes werden von der Stadt festgelegt. (3) Wenn bei einer Kontrolle oder bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, haben die Verpflichteten diese unverzüglich zu beseitigen. IV. Herstellung, Genehmigung und Abnahme von Grundstücksentwässerungsanlagen § 12 Herstellung und Genehmigung (1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben, dass eine störungsfreie Entwässerung des Grundstücks gesichert und eine Beein- trächtigung der öffentlichen Abwasseranlagen ausgeschlossen ist. Allgemein anerkannte Re- geln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. (2) Im Bereich einer öffentlichen Straße kann die Stadt eine Grundstücksentwässerungsanlage selbst herstellen oder hiermit Dritte beauftragen. Die tatsächlich entstandenen Kosten tragen die Anschlusspflichtigen. Dient die herzustellende Grundstücksentwässerungsanlage mehre- ren Grundstücken gemeinsam, sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Erbbaube- rechtigte der beteiligten Grundstücke in Höhe des Anteils kostenpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche jedes Einzelgrundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht. Der Erstattungsanspruch der Stadt wird mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig. (3) Die Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen und ihr Anschluss an die öffentli- chen Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung der Stadt Karlsruhe. Der Genehmigungsan- trag ist zusammen mit den erforderlichen Plänen, Angaben und Unterlagen in zweifacher Fer- tigung einzureichen. Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: - Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender und geplanter Gebäude und der Straße, - Grundrisse sämtlicher Geschosse der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1 : 100 mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperr- schieber oder Rückstauverschlüsse, - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1 : 100 in Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und Ge- fälleverhältnisse, der Höhenlage der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals bezogen auf Normalnull). § 13 Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung (1) Grundstücksentwässerungsanlagen haben die Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten zu unterhalten, insbesondere Verstopfungen und Verwurzelungen zu beseitigen und bei Bedarf zu erneuern oder zu ändern. Im Falle der Erneuerung oder Änderung gilt § 12 entsprechend. (2) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht von den Anschlusspflichtigen zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Stadt auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. (3) Abwassergruben sind auf Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Entsprechendes gilt für nicht mehr benötigte Grundstücksentwässerungsleitungen, Vorbehandlungs- und Abschei- deanlagen. § 14 Abnahme (1) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Bei der Abnahme müssen alle Teile der Entwässerungsanlage zugänglich sein und so weit offen liegen, dass die Güte der Ausführung geprüft werden kann. V. Gebühren § 15 Entwässerungsgebühren Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung erhoben. VI. Ordnungswidrigkeiten § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 4 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt überlässt oder, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine öffentliche Abwasseranlage benutzt. b) entgegen § 4 Abs. 3 in Gebieten mit Trennsystem Schmutzwasser in einen Regenwasser- kanal und Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal einleitet. c) entgegen § 5 Abs. 2 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe oder solche Abwässer einleitet, die nicht die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 erfüllen, sofern nicht § 7 der Indirekteinleiterverordnung anwendbar ist. d) entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet. e) entgegen § 8 Abs. 2 einen Abscheider nicht betreibt, nicht unterhält, nicht entleert oder nicht erneuert. f) entgegen § 9 Abs. 2 eine Abwassergrube nicht entleert oder den Grubeninhalt nicht oder nicht an der von der Stadt vorgeschriebenen Stelle zur Beseitigung übergibt oder die Anliefer- scheine nicht vorlegt. g) entgegen § 10 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. h) entgegen § 12 Abs. 3 eine Grundstücksentwässerungsanlage und ihren Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne Genehmigung der Stadt herstellt. i) entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Grundstücksentwässerungsanlage vor ihrer Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung von höchstens 500,00 € geahndet werden. VII. Schlussbestimmungen § 17 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karls- ruhe über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 5. Juni 1984 (Amtsblatt vom 22. Juni 1984), in der letzten Fassung vom 23. Oktober 2001 (Amtsblatt vom 26. Oktober 2001), außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Extrahierter Text
DWA-M 115-2 Juli 2005 15 Parameter Richtwert Bemerkung Kohlenwasserstoffindex 1) gesamt Soweit im Einzelfall eine weiter- gehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist: 100 mg/l 20 mg/l Die Richtwerte für den ehemaligen Parameter Kohlen- wasserstoffe nach DIN 38409-H18 wurden aus dem Ar- beitsblatt ATV-A 115 vom Oktober 1994 für den neuen Parameter Kohlenwasserstoff-Index nach DIN EN ISO 9377-2 übernommen. Die Bestimmung der Kohlenwasserstoffe bzw. des Kohlenwasserstoff-Index mit den unterschiedlichen Konventionsverfahren führt in vielen Fällen zu von- einander abweichenden Ergebnissen. Eine generelle Aussage, ob das neue Verfahren zu systematisch abweichenden Befunden führt, kann nicht getroffen werden. Reicht bei hohen Kohlenwasserstofffrachten und Abwäs- sern, die Kohlenwasserstoffe in schwer abscheidbarer Form enthalten, die Vorbehandlung mit Leichtstoffab- scheidern nach DIN 1999 und DIN EN 858 nicht aus, um Störungen in der öffentlichen Abwasseranlage zu ver- meiden, müssen wirksamere Vorbehandlungstechniken (z. B. Koaleszenzabscheider) eingesetzt werden. Die Maßgaben des Anhanges 49 zur Abwasserver- ordnung („Gilt-Regelung“) sind zu beachten. Adsorbierbare organisch gebundenen Halogene (AOX) 1) 1 mg/l Ein höherer Wert kann widerruflich zugelassen werden, wenn auf Grund der Kenntnis der halogenorganischen Verbindungen: 1. keine Gefährdung des Bestandes und/oder des Be- triebes der Abwasseranlagen, 2. keine Gefährdung des Personals der abwassertechni- schen Anlagen, 3. keine Gefährdung des Gewässers und 4. keine Mehrkosten bei der Abwasserreinigung, der Abwasserabgabe und/oder der Klärschlammentsor- gung zu erwarten sind. Sind durch diese Einleitung allein oder in Verbindung mit einer oder mehreren AOX-haltigen Ein- leitung(en) lediglich Mehrkosten gemäß Nr. 4 zu erwar- ten, kann ein höherer Wert gleichwohl zugelassen wer- den, wenn der jeweilige Indirekteinleiter sich auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Regelung (Bescheid, Vertrag) zur Übernahme verpflichtet hat. Die Maßgaben der An- hänge zur Abwasserverordnung („Gilt-Regelung“) sind analog anzuwenden. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 1) 0,5 mg/l Der Richtwert gilt für die Summe Trichlorethen, Tetra- chlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan und Trich- lormethan, gerechnet als Chlor, insbesondere zum Schutz der in den abwassertechnischen Anlagen arbei- tenden Menschen. DWA-M 115-2 16 Juli 2005 Parameter Richtwert Bemerkung Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 1) - Fortsetzung In begründeten Fällen (siehe Anforderungen der Abwas- serverordnung mit Anhängen) ist zu prüfen, ob im Ab- wasser weitere leichtflüchtige, chlorierte Kohlenwasser- stoffe, wie z. B. Tetrachlormethan, 1,1-Dichlorethan, 1,2- Dichlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen, cis- und trans-1,2-Dichlorethen, 1,2-Dichlorpropan, 1,3- Dichlorpropan, cis- und trans-1,3-Dichlorpropen, 1,1,2,2- Tetrachlorethan oder Hexachlorethan enthalten sind. Bei positivem Befund sind diese Stoffe in die Summenbildung einzubeziehen. Phenolindex, wasserdampf- flüchtig 1) 100 mg/l Der Richtwert gilt für halogenfreie phenolische Verbin- dungen. Ergeben substanzspezifische Analysen, dass halogenierte, insbesondere toxische und biologisch schwer abbaubare Phenole vorhanden sind, sind hierfür im Einzelfall gesonderte Grenzwerte festzulegen. Farbstoffe Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorflu- ter nach Einleitung des Ablaufes einer mechanisch- biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint. Ein Richtwert wird nicht festgelegt. Ggf. sind Anforderun- gen in Einzelfallregelungen festzulegen. Organische halogenfreie Lösemittel 10 g/l als TOC Der Richtwert gilt für mit Wasser ganz oder teilweise mischbare und gemäß OECD 301 biologisch leicht ab- baubare Lösemittel (entnehmbar aus Sicherheitsdaten- blatt). 3) Metalle und Metalloide Antimon (Sb) 1) 0,5 mg/l Im Einzelfall sind auftretende Probleme des Indirekteinlei- ters mit der Einhaltung dieses Richtwertes im Einver- nehmen mit dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu lö- sen. Eine denkbare Lösung besteht in einer Anpassung des Richtwertes auf der Grundlage einer gutachterlichen Bilanzierung im Sinne der 17. BImSchV, wenn der Klär- schlamm der Verbrennung zugeführt wird. Arsen (As) 1) 0,5 mg/l Barium (Ba) 1) Auf die Nennung eines Richtwertes wird verzichtet, weil die für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage rele- vanten Schutzziele nicht betroffen sind. Blei (Pb) 1) 1 mg/l Cadmium (Cd) 1) 0,5 mg/l Bei diesem Richtwert können auch bei Abwasseranteilen von weniger als 10 % vom Gesamtklärwerkszulauf (vgl. Vorbemerkungen) der Grenzwert der Klärschlammverord- nung und/oder der Schwellenwert des Abwasserabga- bengesetzes überschritten werden. Chrom (Cr) 1) 1 mg/l Chrom-VI (Cr) 1) 0,2 mg/l Cobalt (Co) 1) 2 mg/l Kupfer (Cu) 1) 1 mg/l Mangan (Mn) - Auf die Nennung eines Richtwertes wird verzichtet. Den- noch wird Mn in diesem Merkblatt aufgeführt, da es in der 17. BImSchV begrenzt ist und ein Großteil des im Bun- desgebiet anfallenden Klärschlammes verbrannt wird. Nickel (Ni) 1) 1 mg/l Quecksilber (Hg) 1) 0,1 mg/l DWA-M 115-2 Juli 2005 17 Parameter Richtwert Bemerkung Selen (Se) 1) - Auf die Nennung eines Richtwertes wird verzichtet, weil die für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage relevanten Schutzziele nicht betroffen sind. Silber (Ag) 1) - Von einem Richtwert wird abgesehen, da die wesentli- chen Einleitungen durch Anhänge zur Abwasserverord- nung geregelt sind und bei den zu erwartenden Baga- telleinleitungen keine Besorgnis im Sinne von 3.3 besteht. Thallium (Tl) 1) - Vanadium (V) 1) - Auf die Nennung eines Richtwertes wird verzichtet. Dennoch werden Tl und V in diesem Merkblatt aufge- führt, da sie in der 17. BImSchV begrenzt sind und ein Großteil des im Bundesgebiet anfallenden Klärschlam- mes verbrannt wird. Zinn (Sn) 1) 5 mg/l Zink (Zn) 1) 5 mg/l Aluminium (Al) - keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten siehe „Ab- setzbare Stoffe“ Eisen (Fe) - keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten siehe „Ab- setzbare Stoffe“ 4) Weitere anorganische Stoffe 100 mg/l Kläranlagen 5000 EW Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH 4 -N + NH 3 -N) 200 mg/l Kläranlagen > 5000 EW Stickstoff aus Nitrit (NO 2 -N) 10 mg/l Der Wert kann bis 100 mg/l erhöht werden, sofern rechnerisch nachgewiesen wird, dass durch die Ablei- tung im Zulauf der kommunalen Kläranlage bei Tro- ckenwetter 10 mg/l und beim Regenwetterabschlag aus dem Kanalnetz ins Gewässer 1 mg/l nicht überschritten werden. Cyanid, leicht freisetzbar 1) 1 mg/l Richtwert wegen möglicher Betonkorrosion (siehe ATV-M 168) 600 mg/l Abwasseranlagen ohne HS-Zement 3000 mg/l Abwasseranlagen in HS-Zement-Ausführung Sulfat (SO 4 2- ) Unter Berücksichtigung der Vermischung im Kanalnetz (s. 3.3) sind höhere Konzentrationen zulässig Einzel- fallregelung im Rahmen einer Ausnahmeregelung oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, in welchen ggf. eine Kostenübernahme für Sanierung und Kontrolle ge- regelt sind. Sulfid (S 2- ) 1) , leicht freisetzbar 2 mg/l Einleitungskonzentrationen bis 2 mg/l verursachen er- fahrungsgemäß keine Probleme, sofern das Abwasser in der öffentlichen Kanalisation ausreichend mit Sauer- stoff versorgt, pH-neutral bis alkalisch und nicht wärmer als 20 C ist. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kön- nen Arbeitssicherheits-, Geruchs- und Korrosionsprob- leme durch Schwefelwasserstoffemissionen auftreten. Diese werden aber häufig nicht durch sulfidhaltige Ein- leitungen, sondern durch Sulfatreduktion und/oder Zer- setzung schwefelhaltiger organischer Verbindungen im Kanal verursacht. Fluorid (F - ), gelöst 50 mg/l DWA-M 115-2 18 Juli 2005 Parameter Richtwert Bemerkung Phosphor, gesamt 50 mg/l In Einzelfällen können höhere Werte zugelassen wer- den, sofern der Betrieb der Abwasseranlagen dies er- laubt. Enthält das Abwasser nicht-fällbare Phosphor- verbindungen, z. B. Phosphonate oder Hypophosphite, so können, wenn die Schutzziele nach 1.1 gefährdet sind, auch strengere Werte gefordert werden. 5) Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l Aerobe biologische Abbaubarkeit - Auf die Angabe eines Richtwertes wird verzichtet. Eine Überwachung von Indirekteinleitern mit dem ge- normten Test auf aerobe biologische Abbaubarkeit ist durchzuführen, wenn es einschlägige betriebliche Prob- leme auf der kommunalen Kläranlage gibt bzw. diese aufgrund der Zusammensetzung des produktionsge- bundenen Abwassers zu erwarten sind oder die Indi- rekteinleitung auf Grund ihrer Fracht signifikanten Ein- fluss auf den Anlagenbetrieb hat. Die Untersuchung zur aeroben biologischen Abbaubar- keit ist mit dem belebten Schlamm aus der jeweils be- troffenen Kläranlage durchzuführen, da dieser an das zu untersuchende Abwasser adaptiert ist. Werden durch die Einleitung die Schutzziele nach 1.1 gefährdet (insbesondere Überschreitung des wasser- rechtlichen Überwachungswertes für CSB/TOC im Ab- lauf der kommunalen Kläranlage), so können Anforde- rungen für nicht abbaubaren CSB/TOC als Konzen- trations- bzw. Frachtwerte für die Indirekteinleitung ge- stellt werden. Sofern in Einzelfällen der biologische Ab- bau nicht hinreichend ist, sollte für die biologische Ab- baubarkeit dieses Abwassers ein Richtwert von 75 % DOC-Abbau innerhalb von 24 Stunden festgelegt wer- den. Nitrifikationshemmung Bei häufiger, signifikanter Hemmung der Nitrifikation: 20 % Nitrifikati- onshemmung im Verdünnungs- verhältnis max. Indirekteinleiter- abfluss zu Klär- anlagentrocken- wetterzufluss Eine Überwachung von Indirekteinleitern mit dem ge- normten Test auf Nitrifikationshemmung ist nur durch- zuführen, wenn es einschlägige betriebliche Probleme auf der kommunalen Kläranlage gibt. Wird im Einzelfall die Stoffwechselleistung der Nitrifi- kanten im belebten Schlamm signifikant beeinträchtigt und führt dies zu einer Überschreitung der Anforderun- gen bei den Stickstoffparametern N ges und NH 4 –N, soll- ten Indirekteinleiter mit nitrifikationshemmendem Ab- wasser die genannte Anforderung einhalten. Es ist dabei der nitrifizierende Belebtschlamm derjeni- gen Kläranlage zu verwenden, an die der Indirekteinlei- ter angeschlossen ist. Sofern dies nicht möglich ist, z. B. bei bereits bestehender Schädigung der Nitrifikan- ten, ist der nitrifizierende Belebtschlamm einer anderen kommunalen Kläranlage mit vergleichbarer Indirektein- leiterstruktur zu verwenden. 1) Parameter mit Anforderungen in den Anhängen zur Abwasserverordnung an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalles.