Bebauungsplan "Schlachthof-Viehhof", Karlsruhe-Oststadt: Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch
| Vorlage: | 23253 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 26.03.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Oststadt |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 2. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.09.2009 69 9 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Schlachthof-Viehhof", Karlsruhe-Oststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 08.07.2004 10 Aufstellungsbeschluss Planungsausschuss 24.07.2007 1 Sachstandsbericht zur Planung, Stellplatzproblematik Gemeinderat 11.03.2008 21 Anfrage Frau Stadträtin Lisbach zu Altlasten Gemeinderat 06.05.2008 5 Auslegungsbeschluss Gemeinderat 29.09.2009 9 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zum Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut s. S. 7). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 5,47 Mio. € Rückersatz Erschließungskosten 3,58 Mio. € und Sanierungszuschüsse Bereitstellung in den kommenden Haus- halten 1,89 Mio. € Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Stadtbild/Städtebau Leitbild Alter Schlachthof Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Anmerkungen zum Satzungsbeschluss: I. Übersicht der bisher im Aufstellungsverfahren vorgenommenen Verfahrens- schritte: - Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses am 08.07.2004, - Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange am 06.08.2007 und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am 26.09.2007 nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 14.09.2007, - Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange am 01.02.2008 und 16.05.2008 (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), - öffentliche Bekanntmachung am 16.05.2008 und Auslegung des Bebauungs- planentwurfes in der Zeit vom 23.05. bis 23.06.2008 verbunden mit der Gele- genheit für die Öffentlichkeit zur Planung Stellung zu nehmen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). II. Allgemeines zu Planung und zum Verfahren Derzeit gilt für einen Teil des vom vorliegenden Bebauungsplanentwurf erfassten Planbereichs der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“, der Industriege- biet ausweist, sowie für einen weiteren Teilbereich der Bebauungsplan „Gottesaue- Ostauepark“. Infolge des bereits 1991 stillgelegten Viehhofes und aufgrund der Still- legung des Schlachthofes zum Jahresende 2006 wird eine städtebauliche Neuord- nung des Geländes südlich der Durlacher Allee zwischen Schloss Gottesaue und Messplatz erforderlich, um eine innerstädtische Brache zu verhindern. So soll auf der Grundlage des überarbeiteten Rahmenplanes Karlsruhe-Südost von 1994 ein Gebiet für Kulturnutzungen und forschungsorientiertes, kreatives und kulturnahes Gewerbe entstehen, das die Nutzungen in der Musikhochschule und des Tollhauses in der ehemaligen Viehmarkthalle mit einbezieht. Städtebauliches Ziel soll es sein, ein Quartier zu schaffen, welches Nutzungen, die an den Schnittstellen zwischen Kultur und Gewerbe arbeiten, optimale Bedingungen liefert und damit die Standortförderung für Karlsruhe im Bereich des kreativen und medialen Sektors unterstützt. Hinsichtlich der Nutzungsart ist deshalb vorgesehen, Kultur- und Kunsteinrichtungen jeglicher Art und zuordenbare Gewerbebetriebe mit ergänzender Funktion hierzu wie auch weitere Nutzungen, die einem solchen Zweck dienlich sein können, wie z. B. Dienstleistungen, Schank- und Speisewirtschaften, im Gebiet zuzulassen. Es soll ein breites Nutzungsspektrum ermöglicht werden, ohne dass die den kulturfördernden und Kunsteinrichtungen nur zuordenbaren Gewerbebetriebe in den Teilbereichen SO 1 und SO 3 prägend wirken. Mit dieser Nutzung, die ansatzweise einem Gewerbege- biet nach § 8 Baunutzungsverordnung nahekommt, sind jedoch durch die gezielte Ausrichtung auf Kunst und Kultur Einschränkungen bzw. Auswirkungen verbunden, die das Plangebiet in seiner Zweckbestimmung gleichwohl wesentlich von einem all- gemeinen Gewerbegebiet unterscheidet. Es ist deshalb vorgesehen, das Plangebiet hinsichtlich seiner Gebietsart als Sondergebietsflächen nach § 11 Abs. 2 Baunut- zungsverordnung auszuweisen. Während in diesem Sinne die Fläche des Sonderge- bietes 1 (SO1) den Grundrahmen bildet, kommen in den Flächen der Sondergebiete 3 und 4 noch weitergehende Differenzierungen zum Tragen. Zwar nehmen auch die- se die grundsätzliche Nutzungsstruktur auf, zulässig sind dort jedoch mit einer spezi- ellen Ausrichtung noch andere Nutzungen (soziale Einrichtungen für Kinder und Ju- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 gendliche [SO3] oder Büro-, Verwaltungs- und Dienstleistungsnutzungen und Beher- bergungsbetriebe [SO4]). Platzflächen, die Freiflächennutzungen ohne feste und dauerhafte Einrichtungen/Anlagen vorbehalten bleiben sollen, werden als SO2 aus- gewiesen. Die Verkehrsinfrastruktur im Plangebiet wird sich insofern ändern, als in der bisheri- gen Haupterschließungsstraße des Gebietes (Schlachthausstraße) künftig die Stra- ßenbahntrasse vorgesehen ist und im Übrigen als Gehwegflächen vom Kfz-Verkehr freigehalten werden soll. Die Erschließungsachsen des Gebietes bilden nunmehr die Planstraßen A, B und C; letztere ist in ihrer Lage bereits heute so vorhanden, soll aber diesem Plan entsprechend ausgebaut werden und das Plangebiet an das wei- terführende Verkehrsnetz anschließen. Die Fläche für die Gleistrasse der Straßenbahn stellt der Bebauungsplanentwurf nur nachrichtlich als Freihaltetrasse dar. Damit ist zunächst nur eine planungsrechtliche Vorwirkung ohne planfeststellungsersetzenden Charakter verbunden. Denn es bedarf hier noch einer Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den Vorschrif- ten des Personenbeförderungsgesetzes, das in Kürze eingeleitet werden soll. Soweit in einem solchen Planfeststellungsverfahren der Trassenverlauf in Bereichen, die be- reits planfestgestellt sind (Straßenbahnknoten Schlachthausstraße/Tullastraße/Dur- lacher Allee) oder auch im noch nicht planfestgestellten Teil des weiteren Verlaufes in der Schlachthausstraße von der Freihaltetrasse des Bebauungsplanes abweicht, wird dann der Planfeststellungsbeschluss maßgeblich sein. So z.B. die derzeitige Überlegung, abweichend vom bisherigen Planfeststellungsbeschluss die Schlacht- hofgaststätte nicht doppelseitig, sondern einseitig an deren Westseite zu umfahren. Dem kann der jetzige Bebauungsplan nicht vorgreifen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit hatte am 26.09.2007 im Mehrzwecksaal des BGV eine Informationsveranstaltung stattgefunden. Die Anre- gungen aus dieser Veranstaltung, insbesondere zum Stellplatzbedarf und dem Schleichwegverkehr im Gebiet, waren im weiteren Verfahren soweit wie möglich be- reits aufgenommen worden und in den Planentwurf zum Auslegungsbeschluss einge- flossen. Der Gemeinderat hatte diesem Entwurf am 06.05.2008 zugestimmt. III. Verfahrensrechtliche Behandlung der bei der Planauslegung eingegangenen Anregungen Der Bebauungsplanentwurf wurde auf der Grundlage des o. g. Auslegungsbeschlus- ses des Gemeinderates vom 23.05. bis 23.06.2008 öffentlich ausgelegt, und auch die Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren nochmals beteiligt. Der weiteren Aufarbeitung im Planverfahren bedurften dabei die Einwendungen ei- nes Grundstücksnutzers im südöstlichen Plangebiet, der musikalische und kulturelle Veranstaltungen anbietet und dessen Veranstaltungsbetrieb durch die im Bebau- ungsplanentwurf vorgesehenen Schallemissionskontingente eingeschränkt würde. Der zur Auslegung gelangte Bebauungsplanentwurf sah im gesamten Plangebiet zum Schutz der umliegenden Nutzungen einen maximal zulässigen immissionswirk- samen flächenbezogenen Schallleistungspegel von tags 63 dB(A)/m² und nachts 48 dB(A)/m² vor. Durch eine weitere, differenziertere Betrachtung und die Festsetzung von Teilflächen im Plangebiet mit unterschiedlich hohen Emissionskontingenten konnte im südöstli- chen und im gesamten Kernbereich des Plangebietes das jeweilige Emissionskontin- gent bei gleichzeitiger Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der umlie- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 genden Nutzungen erhöht werden. Immissionsschutzrechtlich sind hierbei die Lärm- immissionsrichtwerte der TA Lärm von 60 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts in dem im Westen und Norden angrenzenden Mischgebiet bzw. 65 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts im südlich angrenzenden Sondergebiet für Forschung, Telekommunikation und verschiedenen Versorgungseinrichtungen, in dem auch Wohnungen von Auf- sichts- und Bereitschaftspersonal zulässig sind, als Teilbereich des Bebauungspla- nes Gottesaue-Ostauepark vom 25.05.2006, maßgeblich. Dieser Gebietstypus ent- spricht in seiner Nutzung und damit auch in seiner Schutzbedürftigkeit eher einem Gewerbe- als einem Mischgebiet. Es erscheint deshalb gerade auch unter Beach- tung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme durchaus gerechtfertigt, dort bei der Zulässigkeit der Lärmimmissionen die Werte eines Gewerbegebietes, also wie oben dargelegt 65 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Bei Einhal- tung der nunmehr im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Emissionskontingente ist an den maßgeblichen Immissionsorten aller angrenzenden Gebiete gewährleistet, dass die entsprechenden Lärmimmissionsrichtwerte eingehalten werden. Die Erhö- hung der Emissionskontingente ermöglicht lärmintensive Aktivitäten im Plangebiet bis an die Grenze des rechtlich zulässigen. Einer möglichen Überschreitung haben die Emittenten durch Emissionsbegrenzungen und ggf. durch zusätzliche bauliche oder sonstige schallmindernde Maßnahmen entgegen zu wirken. Dies gilt sowohl für die Umgebung als auch für das Plangebiet selbst, denn die festgesetzten Emissionskon- tingente sichern auch die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte in der unmittelba- ren Nachbarschaft im Plangebiet. Darüber hinaus wurde vom SPD Ortsverein Karlsruhe-Oststadt wie auch schon im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung erneut vorgetragen, dass die Anzahl der öffentlichen und privaten Stellplätze für den künftigen Bedarf zu niedrig bemes- sen sei, was zu Restriktionen bei gleichzeitig stattfindenden Veranstaltungen bzw. zu einem Ausweichen der Parkplatzsuchenden in die angrenzenden Wohngebiete füh- ren würde. Ein erhöhter Parkplatzbedarf dürfte am ehesten in den Abendstunden und dann insbesondere bei mehreren gleichzeitigen Veranstaltungen zu erwarten sein. Dieser Bedarf lässt sich jedoch nicht mit präziser Bestimmtheit abschätzen. Unter Zugrundelegen bestimmter Annahmen, bezogen auf mögliche Besucher und ihre Gewohnheiten, geht die Planung in überschlägiger Abschätzung von einem Bedarf von ca. 900 bis 1 000 privaten Stellplätzen aus. Genauer ermittelbar wird das jedoch erst sein, wenn die Nutzungen der Gebäude weitestgehend feststehen. Das ist der- zeit noch nicht der Fall. Um den prognostizierten Stellplatzbedarf abzudecken, sind für die Nutzungen im Plangebiet 916 Stellplätze vorgesehen. Eine exakte Aufstellung dieser Stellplätze kann der Anlage zu Ziffer 4.3.3 der Begründung entnommen wer- den. Hierzu ist noch folgendes anzumerken: In den sogenannten Höfen des Plangebiets sind 289 private und 26 öffentliche Stell- plätze vorgesehen. Damit dieses Kontingent möglichst optimal genutzt werden kann, hat für die geplanten ebenerdigen privaten Stellplätze, die von öffentlichen Erschlie- ßungsflächen innerhalb der Höfe umschlossen und direkt angefahren werden kön- nen, eine freie Zugänglichkeit für die Stellplatznutzer zu gelten. Dort dürfen deshalb keinerlei Absperrvorrichtungen vorgenommen werden. Dies wird bei der Vermarktung der Flächen durch die Karlsruher Fächer GmbH und Co. Stadtentwicklungs-KG (KFG) zu steuern und privatrechtlich sicherzustellen sein. Da davon ausgegangen werden kann, dass diese Parkplätze von den Beschäftigten im Gebiet nicht in vollem Umfang auch in den Abendstunden oder am Wochenende genutzt werden, steht ein Teil dieser den gewerblichen Nutzungen zuzurechnenden Stellplätze in den Abend- stunden auch für Veranstaltungsbesucher zur Verfügung. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Für weitere im Plangebiet vorgesehene Nutzungen werden etwa 215 baurechtlich notwendige Stellplätze durch den Bau einer Tiefgarage bzw. eines Parkhauses nachzuweisen sein und darüber hinaus befinden sich außerhalb des Plangebietes, aber unmittelbar angrenzend, noch 48 Stellplätze, die die Besucher des Tollhauses in Anspruch nehmen können. Zusätzlich sieht die Planung 338 Stellplätze auf der Ostseite des Plangebietes auf einem Teil des Messplatzes vor. Ein den prognostizierten Stellplatzbedarf möglich- erweise dennoch übersteigender Bedarf könnte dann auch noch durch Stellplätze abgedeckt werden, die durch den Rückbau eines Fahrstreifens der Durlacher Allee zugunsten von Parkierungsflächen gewonnen werden. Und solange der übrige Messplatz noch keiner anderen, d. h. baulichen Nutzung zugeführt sein wird und als benutzbare Freifläche zur Verfügung steht, wird damit der Stellplatzbedarf auch stets aufzufangen sein. Bezüglich der weiteren im Rahmen der Auslegung von Privaten oder Trägern öffent- licher Belange vorgetragenen Anregungen bzw. Einwände wird auf Anlage 1 zu die- ser Vorlage verwiesen. Wie dort ersichtlich ist, konnten verschiedene Anregungen im Planentwurf berücksichtigt werden. Im Übrigen sind sie aus verschiedenen dort ge- nannten Gründen unbeachtlich und sollten somit zurückgewiesen werden. IV. Sonstige verfahrensrechtliche und materielle Anforderungen. Nicht Gegenstand von Einwendungen, aber abwägungsrelevant sind die denkmal- schutzrechtlichen Belange im Plangebiet. Die denkmalgeschützten Objekte sind in der Planzeichnung mit einem „D“ gekennzeichnet. Mit der verfolgten Planungskon- zeption nimmt der Bebauungsplan in Würdigung des ehemaligen Schlachthofes als denkmalgeschützte Gesamtanlage und der im Einzelnen geschützten Gebäude bzw. Mauern weitestgehend Rücksicht auf diese Belange. Dennoch müssen im Rahmen der Verwirklichung des Bebauungsplanes Teile denkmalgeschützter Anlagen (An- bauten, Mauern, Pflaster) entfernt werden. Die abzubrechenden baulichen Anlagen sind im Lageplan, der in Anlage zu Ziffer 12 der Hinweise beigefügt ist, gelb markiert. Wie in der Vorlage zum Auslegungsbeschluss bereits dargelegt, konnte mit dem Re- gierungspräsidium Karlsruhe, Referat „Regionale Denkmalpflege“ und der Denkmal- schutzbehörde weitgehend Einvernehmen erzielt werden. Soweit die geäußerten fachlichen Einwände des Denkmalschutzes nicht ausgeräumt werden konnten, ste- hen sie in ihrer Bedeutung/Gewichtung der Planung jedoch nicht in einer sich als un- überwindbar darstellenden Hürde entgegen. Vielmehr hatte der Denkmalschutz zu- nächst Wert darauf gelegt, dass sich der Gemeinderat mit der Problematik im Wider- streit zwischen den anderweitigen planungsrechtlichen Erfordernissen abwägend be- fasst, damit dessen Erwägungen in die notwendige denkmalschutzrechtliche Ent- scheidung mit aufgenommen werden können. Den im Auslegungsbeschluss des Gemeinderates vom 06.05.2008 dargelegten Erwägungen folgend, hat die Denkmal- schutzbehörde zwischenzeitlich die Abbruchgenehmigung erteilt. Darüber hinaus trat der Denkmalschutz noch dafür ein, es möglichst bei den Gebäu- dehöhen zu belassen, mit denen die vorhandenen denkmalgeschützten Gebäude das Plangebiet in seinem Erscheinungsbild als Gesamtanlage prägen. So würden höhere Gebäude längerfristig den Verlust des Gebietscharakters zur Folge haben. Es sei dabei zu bedenken, dass u. U. größere Wand- und Gebäudehöhen wegen man- gelnder denkmalrechtlicher Genehmigungsfähigkeit nicht ausgenutzt werden. Des- halb stelle sich die Frage, ob größere Höhen überhaupt in den Bebauungsplan auf- genommen werden sollten. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Demgegenüber vertritt die Stadtplanung die Ansicht, dass in all den Fällen, in denen es später zum Wegfall eines denkmalgeschützten Gebäudes kommen könnte, eine in der Höhe angemessene bauliche Nutzung möglich sein sollte, die nicht notwendi- gerweise streng auf den Bestand beschränkt sein muss. In diesem Sinne sind von der Stadtplanung angemessene Wand- und Gebäudehöhen im Gebiet vorgesehen. Ob und inwieweit dem später dann tatsächlich eine denkmalschutzrechtliche Ge- nehmigung entgegenstünde, müsste im Einzelfall abgeklärt werden. Da die Wand- und Gebäudehöhen nicht zwingend festgesetzt sind, besteht zwischen Denkmal- schutz und Bebauungsplanung kein Widerspruch, der eine Änderung des Planinhalts erfordert. Bei dem Neubau der Spielstätte des Tollhauses wie auch bei der Veranstaltungs-/ Konzerthalle (OnStage) bedarf es schon aus Nutzungsgründen einer Höhe von 16 Metern. Höhere Bauhöhen sind dann noch entlang der Durlacher Allee im Ab- schnitt zwischen Schlachthausstraße und Planstraße B und bei der geplanten Be- bauung östlich der Planstraße B vorgesehen. Dort im Wesentlichen in einer auf die Zukunft ausgerichteten Höhenabstufung gegenüber einer denkbar höheren Bebau- ung, die im Zuge einer Überplanung des Messplatzgeländes in Erwägung gezogen werden könnte. Bei dem überwiegend bebauten und nahezu vollständig versiegelten Plangebiet wird es im Übrigen aufgrund der vorliegenden Planung zu keinen voraussichtlichen erheb- lichen Umweltauswirkungen kommen. Zwar befinden sich im Plangebiet Altlasten, die auch zu einer Grundwasserbelastung geführt haben und eine Sanierung notwendig machen; diese wird aber durch die Planung nicht beeinträchtigt, sondern wird mittels des sog. „Funnel-and-Gate-Verfahrens“ weitergeführt. Näheres ist hierzu unter Ziff. 3.4 der Begründung zum Bebauungsplan erläutert. Die Flächen der im Plangebiet befindlichen Teilanlagen des Funnel-and-Gate-Projekts mit ihren unterirdischen Fil- tereinrichtungen und Messstellen werden insgesamt von einer Bebauung freigehalten und sind zu ihrer Funktion auch jederzeit mit den notwendigen Fahrzeugen und sons- tigen technischen Einrichtungen erreichbar. Nach der derzeitigen fachlichen Beurtei- lung sind bei dem nahezu vollständig versiegelten Gelände, an dem sich auch künftig nichts ändern wird, auch keine Gefahren für die zukünftigen Nutzungen zu befürch- ten. Auch hinsichtlich des Lärms wird, wie ausführlich bereits dargelegt, durch die Fest- setzung von Emissionskontingenten sichergestellt, dass keine höheren als die bereits bisher zulässigerweise emittierten Schallpegel zu erwarten sein werden. Die maß- geblichen Lärmimmissionsrichtwerte im Gebiet und auch in der Umgebung werden eingehalten werden. Nachteilige Auswirkungen der Planung sind deshalb nicht zu erwarten. Planungsrechtlich zulässig wurde deshalb in Anwendung von § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung und einem dazu zu erstellenden Umweltbericht ab- gesehen, was ansonsten bei Neuplanungen gemäß § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB ge- boten wäre. Die Voraussetzungen für ein in dieser Weise vereinfachtes Verfahren liegen vor, weil nach der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung mit der vorliegenden Pla- nung der Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Die bisher durchge- führten Verfahrensschritte und auch die erfolgte öffentliche Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB stehen dem nicht entgegen, da auch in einem vereinfachten Verfahren wahlweise eine Auslegung des Bebauungsplanent- wurfes nach § 3 Abs. 2 wie bei den sonstigen regulären Bebauungsplanvorhaben er- folgen kann. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 V. Abschluss des Verfahrens Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die in den Stellungnahmen für und gegen die Planung vorgebrachten Beiträge zu prüfen, d. h., dem Gemeinderat obliegt die Entscheidung, ob sie ganz oder teilweise berücksichtigt werden können oder nicht. Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzu- wägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot gezogenen Grenzen bewegen sich die vorgesehenen Regelungen zur künftigen städtebaulichen Entwicklung in einem Spektrum, in dem sich der Gemeinderat bei Ausübung seines Planungsermessens bewegen kann, ohne bestimmte Belange au- ßer Verhältnis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit verstoßend zurückzusetzen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die im Plangebiet zulässige Nutzung, ihrer Festsetzung in einem Sondergebiet mit kunst- und kulturgewerblicher Prägung sowie den damit verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung. Dem Gemeinderat wird nach allem empfohlen, bei seiner Entscheidung den Wertun- gen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 31.07.2007 in der Fassung vom 31.08.2009 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, die Hinweise des Bebau- ungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als An- lage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Rege- lungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Schlachthof-Viehhof“, Karlsruhe-Oststadt, vorgetrage- nen Bedenken und Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 31.07.2007 in der Fassung vom 31.08.2009 und den Ausführungen in den Vor- bemerkungen und Anlage 1 zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürger- meisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mit- zuteilen. 2. Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung Bebauungsplan „Schlachthof-Viehhof“, Karlsruhe-Oststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und § 74 der Landes- bauordnung Baden-Württemberg (LBO) vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbin- dung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 Ergänzende Erläuterungen Seite 8 (GBl. S. 581) in der jeweils derzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan „Schlachthof-Viehhof“, Karlsruhe-Oststadt, zusammen mit den örtlichen Bauvor- schriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bau- vorschiften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie dem Textteil je- weils vom 31.07.2007 in der Fassung vom 31.08.2009. Sie sind Bestandteil die- ser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 31.08.2009 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 23. September 2009
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Extrahierter Text
Anlage 1 Bebauungsplan „Schlachthof-Viehhof“, Karlsruhe-Oststadt hier: Stellungnahme des Stadtplanungsamtes zu den Ausführungen im Rahmen der Offenlage vom 23.05. bis 23.06.2008 Zusammenfassung der für die Abwägung relevanten Stellungnahmen: Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange sowie Privater Stellungnahme der Stadtplanung Ein kultureller Veranstalter aus der Schlachthausstraße Bei den vorgeschriebenen Lärmschutz- festsetzungen wäre ein geregelter Ver- anstaltungsbetrieb wie bisher nicht mehr möglich. Siehe Anmerkungen Vorlage Die Einschränkungen bei den Werbean- lagen im Bereich der Aurazone sind nicht akzeptabel. Nur durch die von weit her sichtbare Werbeanlage ist der Eingang zum Tollhaus zu erkennen. Außerdem stehen dem Anbringen der Werbetafeln an das Gebäude denkmalschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Ziel ist es, die Aurazonen als Aufenthaltsfläche zu nutzen. Der Bebauungsplanentwurf lässt die Errichtung von Werbeanlagen am Gebäude zu. Das Anbringen von Werbeanlagen in den festgesetzten Größen ist mit der Denkmal- schutzbehörde abgestimmt. Der Ausschluss von Werbeanlagen richtet sich in erster Linie an frei stehende Werbeanlagen (z.B. Klapp- ständer) die nicht im Zusammenhang mit der Gestaltung des Gebäudes stehen. Von einer generellen Freigabe der Aurazone für Werbe- anlagen wurde bewusst abgesehen, um die Aufenthaltsfunktion und –wirkung der öffentli- chen Räume nicht durch Werbeanlagen zu be- einträchtigen. Im Falle des Tollhauseingangs ist dies im Zu- sammenhang mit der Tragkonstruktion der Eingangsüberdachung zu sehen. Insofern wäre hier dieses Bauteil als Teil des Gebäudes zu werten – das Anbringen einer Werbeanlage damit zulässig. Nach dem Leitbild Masterplan 2015 ist der Bereich für kulturelle Zwecke und kulturnahes Gewerbe vorgesehen. Der Betrieb einer Diskothek mit einer Grö- ßenordnung bis zu 1000 m² steht im Wi- derspruch zu diesem Leitbild. Ziel der Planung ist die Urbanität in diesem Be- reich möglichst vielfältig zu gestalten und auch jungen Menschen ein entsprechendes Angebot zu bieten. Daher soll an der Zulässigkeit von Diskotheken bis zu dieser Größenordnung festgehalten werden. Der Schwellenwert von 1000 m² definiert dabei die übliche Grenze, ab der von Großraumdiskotheken ausgegangen wird. Diese sind im Gebiet nicht zulässig. Verkehrsbetriebe Karlsruhe Es wird auf eine Verschiebung der Trasse im Bereich der Einbindung in die Durlacher Allee hingewiesen. Eine Festlegung der künftigen Gleisein- deckung im Rahmen des Bebauungspla- nes wird abgelehnt. Siehe Anmerkungen Vorlage Die Gleiseindeckung in der Schlachthaus- straße steht in einem besonderen Zusammen- hang zur historischen Umgebung. Von daher - 2 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange sowie Privater Stellungnahme der Stadtplanung ist es städtebaulich geboten, hier bezüglich der Oberflächengestaltung im Rahmen des entwi- ckelten Gesamtkonzeptes sehr wohl schon Festlegungen zu treffen, die die spätere Pla- nung für die Straßenbahntrasse nicht behin- dern, erschweren oder gar unzumutbar verteu- ern. Damit wird sich zunächst der Planungs- ausschuss befassen und die endgültige Aus- gestaltung ist noch im Rahmen des Planfest- stellungsverfahrens zu klären. Polizeipräsidium Es wird empfohlen, in der Begründung unter Ziffer 4.3.3 einen anderen Begriff als verkehrsberuhigter Bereich zu ver- wenden, um spätere Forderungen nach verkehrsrechtlicher Ausweisung dieser Bereiche vorzubeugen. Diese Anregung wurde aufgenommen, nun- mehr ist von Flächen besonderer Zweckbe- stimmung (Höfe) die Rede. Eine Stellplatzanlage am östlichen Ge- bietsrand kam dazu. Im textlichen Teil wird dazu eine Erläuterung vermisst. Unter Ziffer 4.3.3 der Begründung wurde ein Hinweis dazu aufgenommen. SPD, Ortsgruppe KA-Oststadt Die Straßenbahntrasse sollte an den südöstlichen Rand der Anlage (zwischen Messplatz und Viehhof) verlegt werden. Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wur- den verschiedene Trassen für die Straßen- bahnführung geprüft, darunter auch die vorge- schlagene Variante. Eine Führung in dieser Lage ist wegen der Haltestelle in der Durlacher Allee (Tullastraße) und der Unterfahrung der Kreuzung Durlacher Allee / Ostring nicht reali- sierbar. Die rechtlich notwendige Anzahl der öf- fentlichen Parkierung wie der privaten Stellplätze wurde im Bebauungsplanent- wurf unzureichend dargelegt. Die zeich- nerisch und schriftlich niedergelegten Zahlen sind unglaubwürdig und werden den künftigen Bedarf auf keinen Fall de- cken. Siehe Anmerkungen Vorlage Für die denkmalgeschützten Altbauten fehlt ein Erschütterungsfolgen-Gutachten im Hinblick auf die zukünftige Führung der Straßenbahn durch die Schlacht- hausstraße. Die Auswirkungen der Straßenbahn sind im Rahmen des anstehenden Planfeststellungs- verfahrens zu prüfen. Im Zuge der „Kombi-Lösung“ werden Schleichverkehre durch das Planungs- areal befürchtet. Dies wird von der Stadtplanung so nicht ge- sehen. Die kurvige Führung der Planstraßen mit dem gewählten Ausbauquerschnitt lässt keinen ausgesprochenen Schleichverkehr erwarten. Da es öffentliche Straßen sind, lässt sich „Schleichverkehr“ gleichwohl nicht gänzlich ausschließen, wie im übrigen Stadtgebiet auch. Der Knotenpunkt am Ostring ist jedenfalls zügiger zu passieren - 3 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange sowie Privater Stellungnahme der Stadtplanung als die Planstraßen mit ihrer „rechts-vor- links-Verkehrsregelung“. Die baulichen Vorgaben sollten heraus- genommen werden. Die baulichen Vorgaben stehen im unmittelba- ren Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Planungskonzept des Planungsbüros ASTOC. Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen wurden dabei bereits auf ein Mindestmaß reduziert, das aber dennoch der besonderen gestalterischen Gesamtsituation des Areals gerecht wird. Eine weitere Reduzierung der Festsetzungen sollte aus Sicht der Verwaltung deshalb unbedingt unterbleiben. Eine unver- hältnismäßige Einschränkung für die Entwick- lung des Gebietes wird dabei nicht erkannt. Eine mögliche Belebung der Aurazonen durch Beschilderungen und Aufenthaltsnutzungen sollte im Bebauungsplanentwurf zugelassen werden. Merkmal der Aurazonen ist, dass diese den Nutzern der Gebäude als „Arbeitsfläche„ im Freien dienen. Hier wird verladen, gearbeitet, kommuniziert und verweilt, Nutzungen also ermöglicht. Eine Einschränkung durch Beschilderung oder Werbeanlagen ist dagegen gerade nicht erwünscht. Dies wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes (u. a. keine Einfriedigungen und keine Werbeanlagen) unterstützt. Eine rechtlich verbindliche Vereinbarung zwischen künftigen Nutzern und VBK, die Eintrittskarten zugleich als Fahrkarten zu nutzen, kann nicht durch den Bebau- ungsplan erfolgen. Dies ist richtig. Die Erläuterung im Textteil „Begründung und Hinweise“ gibt nur das bishe- rige Verhandlungsergebnis mit einem mögli- chen Betreiber der Veranstaltungshalle wieder und ist als Erläuterung zu werten. Industrie- und Handelskammer Es wird angeregt zu prüfen, ob nicht ein dauerhafter Verbleib bereits im Gebiet ansässiger Firmen möglich ist. Die Straßen sollten auch für Lastwagen befahrbar sein. Ziel des Bebauungsplanes ist es, das Ge- lände entsprechend seiner Standortgunst am östlichen Eingang zur Kernstadt von der bis- herigen Nutzung Industriegebiet überzuführen in die aufwertende Nutzungsausweisung „Sondergebiet für Kultur und hochwertiges Gewerbe“. Es finden bereits, wie in der Ver- gangenheit auch, Gespräche mit den auf dem Schlachthofareal ansässigen Unternehmen statt, um einvernehmliche Regelungen über deren Verlagerung zu finden, da das zukünf- tige Planungskonzept solche Nutzungen aus- schließt. Sollte aus Kostengründen eine Ver- lagerung wirtschaftlich nicht tragbar sein, ver- bleibt es bei den bisher bekannten Vertrags- laufzeiten. Die Erschließungsstraßen sind so ausgelegt, dass auch größere Lastwagen ohne Probleme in das Gebiet ein- und ausfahren können. - 4 -
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Stadt Karlsruhe Stadtplanungsamt Bebauungsplan „Schlachthof-Viehhof“ Karlsruhe - Oststadt Textliche Teile, Anlagen, Planverkleinerung BPL Schlachthof-Viehhof 31.08.09 Gesamtinhalt: ● Verfahrensvermerke und Ausfertigung ● Planungsrechtliche Festsetzungen nach Baugesetzbuch - Planzeichnung* - Textliche Festsetzungen - Anlage zu 1.6 der Textfestsetzungen „Schallemissions- kontingente“ ● Örtliche Bauvorschriften nach Landesbauordnung - Planzeichnung* - Textliche Regelungen ● Dem Bebauungsplan beigefügte Anlagen: - Begründung - Hinweise - Unmaßstäbliche Verkleinerung der Planzeichnung - Anlage zur Begründung Ziffer 4.3.3 „Parkierung und Stellplätze“ - Anlage zur Ziffer 12 der Hinweise „Abbruch denkmalgeschützter Bauteile“ * vereint in einer gemeinsamen Planzeichnung, die separat gebunden ist. BPL Schlachthof-Viehhof 31.08.09 Verfahrensvermerke / Ausfertigung Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BBauG/BauGB am 08.07.2004 Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO am 06.05.2008 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO vom 23.05.08 bis 23.06.08 Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO am ................... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, .................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der Bekanntmachung am .................... Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) ab ..................... BPL Schlachthof-Viehhof 31.08.09 Bebauungsplan „Schlachthof Viehhof“ Karlsruhe - Oststadt Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - BPL Schlachthof-Viehhof 31.08.09 Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen nach Baugesetzbuch ................... 3 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 1.1 Baugebiete ................................................................................................ 3 1.1.1 Sondergebiet 1 (SO 1) für Kulturnutzungen und hochwertiges und kulturnahes Gewerbe, § 11 BauNVO ......................................................... 3 1.1.2 Sondergebiete 2 (SO 2) bis Sondergebiet 4 (SO 4), § 11 BauNVO........... 4 1.1.3 Flächen für Stellplätze und Garagen ......................................................... 4 1.1.4 Nebenanlagen ........................................................................................... 4 1.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 4 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .............................................. 4 1.4 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ........ 5 1.5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ......................................... 5 1.6 Geräuschkontingentierung ......................................................................... 5 II. Örtliche Bauvorschriften nach Landesbauordnung ............................. 6 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 6 1.1 Dächer ....................................................................................................... 6 1.2 Dachaufbauten .......................................................................................... 6 1.3 Fassaden ................................................................................................... 6 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 7 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ......................................................... 7 3.1 Aurazonen ................................................................................................. 7 3.2 Einfriedigungen .......................................................................................... 8 3.3 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 9 4. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 9 5. Abstellplätze für Fahrräder ........................................................................ 9 6. Niederschlagswasser ................................................................................. 9 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 10 BPL Schlachthof-Viehhof 31.08.09 Planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschriften, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895). In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen nach Baugesetzbuch 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Baugebiete 1.1.1 Sondergebiet 1 (SO 1) für Kulturnutzungen und hochwertiges und kulturnahes Gewerbe, § 11 BauNVO Zulässig sind: Kultur- und Kunsteinrichtungen jeglicher Art und zuordenbare Gewerbebetriebe mit ergänzender Funktion. Als zuordenbar bzw. ergänzend gelten Nutzungen, die den in Satz 1 festgelegten Nutzungszweck unterstützen oder einen Bezug dazu haben. Darunter fallen insbesondere: - Architekturbüro, Atelier, Bandproberäume, Bildbearbeitung, Bildhauer, Cafés, Designer, Dolmetscher, Druckerei, Erwachsenenbildung, Eventagenturen, Filmproduktion, Fotostudio, Galerie, Grafiker, Ingenieurbüro, Innenraumgestaltung, IT-Unternehmen, Journalist, Kleinkunstbühne, Konzertagentur, Konzertveranstalter, Kulturzentrum, Kunstbedarf, Kunsthandwerk, Künstleragentur, Künstleratelier, Kunstschule, Kunsttherapeutische Praxis, Kunsttischlerin, Marketing- und Öffentlichkeitsarbeit, Medienagentur, Medientechnikunternehmen, Musikinstrumentenbauer, Musikproduktion, Musikschule, Musikstudio, Post- und Sideproduction bei Film und Ton, Printmedien, Quartiersversorgung, Radio, Schriftsteller, Softwarentwickler, Tanzschule, Theater, Theater- und tanzpädagogische Einrichtungen, Tonstudio, Unternehmensberatung, Veranstaltungsmanagement, Veranstaltungstechnik, Verlag, Videobearbeitung, Webdesign, Werbeagentur, - Schank- und Speisewirtschaften einschließlich Lokale und Discotheken mit Tanzflächen bis zu 1000 m². Ausnahmsweise können zugelassen werden: BPL Schlachthof-Viehhof 31.08.09 - Wohnungen, die im Sinne von Arbeiten und Wohnen mit den Hauptnutzungen in Verbindung stehen. - Einzelhandel soweit er im Zusammenhang mit kultureller Nutzung steht , z. B. Galerie, Kunsthandwerk oder Künstlerbedarf oder der Versorgung des Gebietes dient. Nicht zulässig sind: - Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO, wenn sie der im ersten Spiegelstrich vorausgesetzten Kultur- und Kunstausrichtung nicht entsprechen. 1.1.2 Sondergebiet 2 (SO 2) bis Sondergebiet 4 (SO 4), § 11 BauNVO Es gelten die Nutzungsregelungen des Sondergebietes 1 mit folgenden Ergänzungen/Abweichungen: - Sondergebiet 2 (SO 2) Plätze, § 11 BauNVO Das Sondergebiet 2 dient dem allgemeinen Aufenthalt und für temporäre Nutzungen. Nutzungen sind in diesen Bereichen nur in soweit zulässig, als sie keinen dauerhaften/festen baulichen Anlagen oder Einbauten bedürfen und zeitlichen Beschränkungen unterliegen. - Sondergebiet 3 (SO 3), § 11 BauNVO Zulässig sind auch soziale Einrichtungen für Kinder und Jugendliche. - Sondergebiet 4 (SO 4), § 11 BauNVO Zulässig sind auch Büro-, Verwaltungs- und Dienstleistungsnutzungen sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes. 1.1.3 Flächen für Stellplätze und Garagen Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Bereiche und innerhalb der dafür im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Bereiche zulässig. 1.1.4 Nebenanlagen Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder auf den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Baulinien, Baugrenzen, Gebäudehöhen und die jeweilige Wandhöhe festgesetzt. Als Wandhöhe gilt das Maß zwischen der Höhe der Gehweghinterkante und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut bzw. bei Flachdächern mit dem oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. BPL Schlachthof-Viehhof 31.08.09 Die Gebäudehöhe richtet sich nach dem Maß zwischen der Höhe der Gehweghinterkante und dem höchsten Punkt des Daches. 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Es gelten die in der Planzeichnung getroffenen Festsetzungen. In den Baubereichen mit abweichender Bauweise können die Gebäude ohne Begrenzung ihrer Länge errichtet werden. Auf bis zu 25% der Fassadenlänge können bis zu zwei Meter tiefe Rücksprünge von der Baulinie abweichen. Gebäude mit einer Fassadenlänge von mehr als 60 m sind zwingend durch solche Rücksprünge zu gliedern. 1.4 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen An den im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten sind großkronige bzw. mittelkronige Laubbäume zu pflanzen. Am Rondell der Schlachthausstraße sind Platanen zu pflanzen, innerhalb der Stellplatzanlagen und entlang der östlichen Plangebietsgrenze Amberbäume (Liquidambar styraciflua) und auf den Plätzen Koelreuterien (Koelreuteria paniculata). Geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten können in begründeten Fällen (z.B. Zufahrt, Leitungstrassen, Grenzveränderungen) als Ausnahme zugelassen werden. 30 % der Fassaden der Neubauten sind zu begrünen, vorzugsweise an den Süd- bzw. Südwestseiten. Pflanzempfehlungen siehe Hinweise Ziffer 10. Zur Sicherstellung der notwendigen Entwicklungsmöglichkeit der Bäume im Straßenraum sind Baumscheiben anzulegen. Dazu sind die Baumscheiben innerhalb der Parkstände mindestens 1,2 m tief auszukoffern und mit Pflanzsubstrat zu verfüllen. Die übrigen Baumschreiben sind so anzulegen, dass sie bei einer Tiefe von 1,2 m ein Volumen von 12 m³ erreichen, das mit Pflanzsubstrat nach FLL zu verfüllen ist. Die nach den zeichnerischen Festsetzungen zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume sind zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen zu ersetzen. 1.5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen sind unzulässig, mit Ausnahme der für den Straßenbau erforderlichen Anpassungen an die Grundstücke. 1.6 Geräuschkontingentierung Zur Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm an maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Planungsgebietes werden Schallemissionskontingente nach DIN 45 691, Ausgabe 2006-12, festgesetzt. Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) im Sondergebiet darf die in der Anlage zu Ziffer 1.6 dargestellten Schallemissionskontingente nicht überschreiten. BPL Schlachthof-Viehhof 31.08.09 II. Örtliche Bauvorschriften nach Landesbauordnung 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Alle Neubauten sind mit Flachdächern auszubilden, die extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen sind. Die Substratstärke muss im Schnitt 10 cm betragen. Zur Erhöhung der ökologischen Vielfalt sind Anhügelungen vorzusehen. Die Nutzung als Dachterrasse ist auf einem Flächenanteil von bis zu 25% zulässig. 1.2 Dachaufbauten Bei Flachdächern sind Dachaufbauten unzulässig. Ausnahmsweise können Dachaufbauten für technische Anlagen bis zu einer Größe von 20 m³ oder Belichtungselemente für darunter liegende Geschosse (z.B. Lichtkuppeln) zugelassen werden. Bei geneigten Dächern sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte unzulässig. Die Belichtung der Dachgeschosse ist nur über flächige, verglaste Elemente im Firstbereich (Firstlichtband) zulässig. Ausnahmsweise können Dachflächenfenster bis maximal 5 % der jeweiligen Dachfläche und nur im Benehmen mit der Denkmalschutzbehörde zugelassen werden, wenn keine andere Belichtung möglich ist. Die Größe der einzelnen Dachflächenfenster ist auf max. 0,9 m x 1,2 m begrenzt. An den Gebäuden an der Schlachthausstraße sind Dachflächenfenster nur bis zu einer Größe von max. 0,6 m x 0,6 m zulässig. Die sichtbare Aufbauhöhe der Dachflächenfenster darf maximal 3 cm betragen, gemessen ab Oberkante Dachfläche. Ausnahmsweise können bei Walmdächern Dachgauben zugelassen werden, wenn keine andere Belichtung möglich ist. Die Größe der Dachgauben darf eine Breite von 1,5 m und eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Zwischen mehreren Gauben ist eine Gaubenbreite Abstand zu halten. Auf einer Dachfläche sind die Gaubenbreiten einheitlich zu gestalten. Dacheinschnitte und Zwerchgiebel sind unzulässig. Staffelgeschosse sind unzulässig. 1.3 Fassaden Als Fassadenmaterial ist Metall in Form von Wellblechelementen ausgeschlossen. Holz ist nur in Form von industriell verarbeiteten Fassadenplatten oder -tafeln zulässig. In allen Fällen ist die Festsetzung der Fassadenbegrünung unter Ziffer 1.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu berücksichtigen. Das Farbspektrum der Hauptfassaden bei Neubauten muss sich in einem sehr hellen Farbspektrum von sehr hellem Beige bis sehr hellem Grau bewegen (RAL-Farben: 1013, 7035, 7047, 9001, 9002, 9010, 9016). Geringe Abweichungen sind zulässig. Sekundäre Fassadenebenen (Einschnitte, Vor- BPL Schlachthof-Viehhof 31.08.09 und Rücksprünge) können auch in dunkleren Farbtönen ausgeführt werden. Grelle Farben und Reinweiß sind nicht zulässig. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Gebäude bis zur Dachkante zulässig, nicht in der Aurazone (vgl. Ziffer 3.1) und nur unter Einhaltung folgender Größen: - Einzelbuchstaben bis max. 0,50 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 1,00 m². Abweichend von Satz eins und zwei gelten für Veranstaltungsgebäude folgende Größenbeschränkungen: - Einzelbuchstaben bis max. 2,00 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 2,00 m². - Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf 10% der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Dies gilt nicht für Werbeträger oder Projektionen, die einen inhaltlichen Bezug zur Nutzung des Gebäudes (kulturelle oder kulturaffine Nutzung) haben oder über Veranstaltungen im Gebiet informieren und deren Inhalt überwiegend künstlerischer Art ist. Darin enthaltene Werbung (z.B. Werbespots) muss deutlich untergeordnet sein. Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Anteil des werbewirksamen Inhalts 10 % der Gesamtpräsentationszeit nicht überschreitet. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Aurazone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zum Anschlagen von Plakaten, die auf kulturelle Veranstaltungen im Gebiet hinweisen. Solche Anlagen sind nur am Gebäude zulässig und sind auf die Gesamtwerbefläche anzurechnen. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Aurazonen Aurazonen sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im direkten Anschluss an ein Gebäude, die zwischen öffentlicher Fläche (begrenzt durch Straßenbegrenzungslinie) und der Baugrenze/Baulinie liegen. Dies gilt nicht für die in der Planzeichnung festgelegten Freiflächen mit der Bezeichnung Sondergebiet 2 (SO 2). Aurazonen sind öffentlich zugänglich zu halten. Das gilt auch bei allen nachstehend zulässigen Nutzungsmöglichkeiten. BPL Schlachthof-Viehhof 31.08.09 Zulässig ist die Nutzung der Aurazonen, sofern damit keine festen Einbauten verbunden sind, als: - Arbeits- und Freifläche, Außengastronomie, - Ausstellungsfläche und Veranstaltungsfläche. In der Aurazone sind ausnahmsweise zulässig: - Fahrradabstellanlagen, wenn diese nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksteile (z.B. bei Bestandsgebäuden) realisierbar sind und einen Flächenanteil von 25% der Aurazone nicht überschreiten. - Anlieferzonen, wenn diese nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksteile (z.B. bei Bestandsgebäuden) realisierbar sind. Unzulässig sind in der Aurazone: - Sonstige Abstell- und Lagerflächen - Stellplätze - Nebenanlagen Die Aurazonen sind niveaugleich mit den angrenzenden öffentlichen Flächen auszubilden. Vorhandene Oberflächenbeläge sind zu erhalten. Bei Neubauten ist als Oberflächenmaterial Asphalt zu verwenden. Bei einer Tiefe der Aurazone von weniger als 1,00 m kann ersatzweise mittelgroßes (ca. 16/16 cm) Betonpflaster ohne Vorsatz verwendet werden, das in seiner Farbigkeit Asphalt vergleichbar ist. Einfriedungen im Bereich der Aurazonen (Zäune, Hecken, Mauern, Sichtschutzelemente o.ä.) sind nicht zulässig. Eine optische Abgrenzung dieser Bereiche mit mobilen Elementen (z.B. Pflanzkübel oder Mobiliar) ist zulässig, sofern die öffentliche Zugänglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. 3.2 Einfriedigungen Einfriedigungen sind unzulässig mit Ausnahme der gebietsumgebenden bestehenden Einfriedigung (Mauer) und ihrer Ergänzungen an den Rändern des Geltungsbereiches, entlang der Schlachthausstraße und zur Umgrenzung des Betriebshofes im Südosten des Plangebietes bis max. 2,5 m Höhe. Im Bereich des Sondergebiets 1 (SO 1) im Baufeld A (siehe Planzeichnung) kann an der Westseite (siehe Zaun in der Planzeichnung), Ostseite (innerhalb des Baubereichs) und Südseite (entlang der denkmalgeschützten Rampe bzw. denkmalgeschützten Mauer) ein Metallgitterzaun bis zu einer Höhe von max. 2,0 m errichtet werden. BPL Schlachthof-Viehhof 31.08.09 3.3 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Hecken einzugrünen. Bei den Neubauten sind sie in den Gebäuden unterzubringen. 4. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 5. Abstellplätze für Fahrräder Die nicht überdachten Fahrradstellplätze sind nur auf den im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Flächen, innerhalb der Baubereiche oder innerhalb der Aurazonen (vgl. Ziffer 3.1) herzustellen. 6. Niederschlagswasser Um die Mobilisierung von Altlasten durch einsickerndes Niederschlagswasser zu verhindern, sind alle Flächen bis auf die Baumscheiben und das Rasengleis wasserundurchlässig zu befestigen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserundurchlässig auszuführen. Ausnahme von obenstehender Regel sind die zulässigen gepflasterten Bereiche (max. drei Steinreihen) in den Aurazonen. BPL Schlachthof-Viehhof 31.08.09 III. Sonstige Festsetzungen Der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ (Ehemals Bauordnung der Stadt Karlsruhe), in Kraft getreten am 22.02.1985, und der Bebauungsplan Nr. 774 „Gottesaue-Ostauepark“, in Kraft getreten am 14.07.2006, werden in dem Teilbereich aufgehoben, der durch diesen Bebauungsplan neu geregelt wird. Karlsruhe, 31.07.2007 Fassung vom 31.08.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler BPL Schlachthof-Viehhof 31.08.09 Verkleinerter Planabdruck der Planzeichnung
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