Wahl des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin und der Stellvertretung: Stadtteil Stupferich
| Vorlage: | 23250 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 25.09.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Stupferich |
Beratungen
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 2. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.09.2009 61 5 g öffentlich Dez. 1 Wahl des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin und der Stellvertretung: Stadtteil Stupferich Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 29.09.2009 5 g Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat wählt für die Ortschaft Stupferich Herrn Ortschaftsrat Rolf Doll zum Ortsvorsteher, Herrn Ortschaftsrat Ludwig Kast zum 1. Stellvertreter und Herrn Ortschaftsrat Josef Wipper zum 2. Stellvertreter. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 27.07.2009 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach § 71 Abs. 1 GemO werden nach der Wahl der Ortschaftsräte die Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherinnen vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats aus der Mitte der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger und Bürgerinnen und ein oder mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gewählt. Folgt der Gemeinderat dem Vorschlag des Ortschaftsrats nicht, hat der Gemeinderat die Möglichkeit, mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder, weitere Bewerber oder Bewerberinnen aus der Mitte des Ortschaftsrats in die Wahl einzubeziehen. In diesem Fall ist der Ortschaftsrat vorher zu hören. Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin ist zum Ehrenbeamten bzw. zur Ehrenbeamtin zu ernennen. Gehört er/sie nicht dem Ortschaftsrat an, hat er/sie kein Stimmrecht. Die Amtszeit des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin ist an die des Ortschaftsrats ge- koppelt. Sie endet mit der fünfjährigen Amtszeit des Ortschaftsrats. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsvorstehers bzw. der neu gewählten Ortsvorsteherin führt der bisherige Ortsvorsteher bzw. die bisherige Ortsvorsteherin die Geschäfte weiter. Der Ortschaftsrat Stupferich hat beschlossen, dem Gemeinderat Herrn Ortschaftsrat Rolf Doll für das Amt des Ortsvorstehers, Herrn Ortschaftsrat Ludwig Kast für das Amt des 1. Stellvertreters und Herrn Ortschaftsrat Josef Wipper für das Amt des 2. Stellvertreters. vorzuschlagen. Das Bürgermeisteramt empfiehlt, dem Vorschlag des Ortschaftsrats Stupferich zu entspre- chen und die Vorgeschlagenen zu wählen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat wählt für die Ortschaft Stupferich Herrn Ortschaftsrat Rolf Doll zum Ortsvorsteher, Herrn Ortschaftsrat Ludwig Kast zum 1. Stellvertreter, Herrn Ortschaftsrat Josef Wipper zum 2. Stellvertreter. Hauptamt - Sitzungsdienste - 23. September 2009