Wahl des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin und der Stellvertretung: Stadtteil Hohenwettersbach
| Vorlage: | 23248 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 25.09.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach |
Beratungen
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 2. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.09.2009 59 5 e öffentlich Dez. 1 Wahl des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin und der Stellvertretung: Stadtteil Hohenwettersbach Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 29.09.2009 5 e Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat wählt für die Ortschaft Hohenwettersbach Frau Stadträtin Elke Ernemann zur Ortsvorsteherin. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 22.07.2009 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach § 71 Abs. 1 GemO werden nach der Wahl der Ortschaftsräte die Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherinnen vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats aus der Mitte der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger und Bürgerinnen und ein oder mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gewählt. Dabei kann der Vorschlag des Ortschaftsrats auch mehrere Personen enthalten, über ihn ist dann durch Wahl gemäß § 37 Abs. 7 GemO zu beschließen. Folgt der Gemeinderat dem Vorschlag des Ortschaftsrats nicht, hat der Gemeinderat die Möglichkeit, mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder, weitere Bewerber und Bewerberin- nen aus der Mitte des Ortschaftsrats in die Wahl einzubeziehen. In diesem Fall ist der Ort- schaftsrat vorher zu hören. Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin ist zum Ehrenbeamten bzw. zur Ehrenbeamtin zu ernennen. Gehört er/sie nicht dem Ortschaftsrat an, hat er/sie kein Stimmrecht. Die Amtszeit des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin ist an die des Ortschaftsrats ge- koppelt. Sie endet mit der fünfjährigen Amtszeit des Ortschaftsrats. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsvorstehers bzw. der neu gewählten Ortsvorsteherin führt der bisherige Ortsvorsteher bzw. die bisherige Ortsvorsteherin die Geschäfte weiter. Der Ortschaftsrat Hohenwettersbach hat beschlossen, dem Gemeinderat Herrn Ortschaftsrat Rolf Klipfel für das Amt des Ortsvorstehers und Frau Ortschaftsrätin Elke Ernemann für das Amt der Ortsvorsteherin vorzuschlagen. Der Ortschaftsrat hat noch keinen Vorschlag zur Wahl eines Stellvertreters oder einer Stell- vertreterin gemacht. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit dem meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stim- mengleichheit entscheidet das Los. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat wählt für die Ortschaft Hohenwettersbach Frau Stadträtin Elke Ernemann zur Ortsvorsteherin. Hauptamt - Sitzungsdienste - 23. September 2009