Wahl des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin und der Stellvertretung: Stadtteil Neureut
| Vorlage: | 23246 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 25.09.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut |
Beratungen
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 2. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.09.2009 57 5 c öffentlich Dez. 1 Wahl des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin und der Stellvertretung: Stadtteil Neu- reut Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 29.09.2009 5 c Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat wählt für die Ortschaft Neureut Herrn Jürgen Stober zum Ortsvorsteher, Herrn Ortschaftsrat Herbert Böllinger zum 1. Stellvertreter, Frau Ortschaftsrätin Brigitte Schmider zur 2. Stellvertreterin und Frau Ortschaftsrätin Irene Moser zur 3. Stellvertreterin. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 22.07.2009 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach § 71 Abs. 2 GemO kann in Ortschaften mit örtlicher Verwaltung durch die Hauptsat- zung die Bestellung eines Gemeindebeamten bzw.einer Gemeindebeamtin durch den Ge- meinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat zum hauptamtlichen Ortsvorsteher bzw.zur hauptamtlichen Ortsvorsteherin vorgesehen werden. § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe sieht die Bestellung eines hauptamtlichen Ortsvorstehers bzw. einer hauptamtlichen Ortsvorsteherin in Neureut vor. Die Amtszeit des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin ist an die des Ortschaftsrats ge- koppelt. Sie endet mit der fünfjährigen Amtszeit des Ortschaftsrats. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsvorstehers bzw. der neu gewählten Ortsvorsteherin führt der bisherige Ortsvorsteher bzw. die bisherige Ortsvorsteherin die Geschäfte weiter. Außer dem Ortsvorsteher bzw. der Ortsvorsteherin sind gem. § 71 Abs. 1 GemO ein oder mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen aus der Mitte des Ortschaftsrats zu wählen. Der Ortschaftsrat Neureut hat beschlossen, dem Gemeinderat Herrn Jürgen Stober für das Amt des Ortsvorstehers, Herrn Ortschaftsrat Herbert Böllinger für das Amt des 1. Stellvertreters, Frau Ortschaftsrätin Brigitte Schmider für das Amt der 2. Stellvertreterin und Frau Ortschaftsrätin Irene Moser für das Amt der 3. Stellvertreterin. vorzuschlagen. Der zur Wahl als hauptamtlicher Ortsvorsteher Vorgesehene erfüllt die Vo- raussetzungen des § 71 Abs. 2 GemO, da er Gemeindebeamter ist. Das Bürgermeisteramt empfiehlt, dem Vorschlag des Ortschaftsrats Neureut zu entsprechen und die Vorgeschlagenen zu wählen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat wählt für die Ortschaft Neureut Herrn Jürgen Stober zum Ortsvorsteher, Herrn Ortschaftsrat Herbert Böllinger zum 1. Stellvertreter, Frau Ortschaftsrätin Brigitte Schmider zur 2. Stellvertreterin, Frau Ortschaftsrätin Irene Moser zur 3. Stellvertreterin. Hauptamt - Sitzungsdienste - 23. September 2009