Bebauungsplan "Flächen für Kirche und Bildung an der Rhode-Island-Allee (Nutzungsfestsetzung)", Karlsruhe-Nordstadt: Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch

Vorlage: 23210
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.03.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Nordstadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 29.09.2009

    TOP: 8

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • BB-Plan Kirche-RhodeIsland
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 2. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.09.2009 68 8 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Flächen für Kirche und Bildung an der Rhode-Island-Allee (Nutzungsfestsetzung)", Karlsruhe-Nordstadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 07.10.2008 1 Aufstellungsbeschluss Gemeinderat 10.03.2009 3 Auslegungsbeschluss Gemeinderat 29.09.2009 8 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zum Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut s. S. 4). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Anmerkungen zum Satzungsbeschluss: I. Übersicht der bisher im Aufstellungsverfahren vorgenommenen Verfahrens- schritte: - Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses am 07.10.2008 - Öffentliche Bekanntmachung am 17.10.2008, verbunden mit der Gelegenheit für die Öffentlichkeit in der Zeit vom 20. bis 31.10.2008 zur Planung Stellung zu nehmen (§ 13 a Abs. 2 und 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) - Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Ziff. 3 BauGB am 26.03.2009 - Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 13 a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB vom 14.04. bis 13.05.2009 II. Allgemeines zur Planung und zum Verfahren Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich über den Teil der ehemali- gen amerikanischen Wohnsiedlung in der heutigen Nordstadt, in dem Gemein- schaftseinrichtungen wie Schule, Schülerhort, Kirche oder Sportanlagen unterge- bracht waren und aus der sich entsprechende Nachfolgenutzungen nach Abzug der amerikanischen Streitkräfte entwickelten. Heute ist dort ein Kinderhort und eine Schule mit Sportflächen sowie das ökumenische Gemeindezentrum Maria Magdale- na in der ehemaligen „Amerikanerkirche“ untergebracht. Planungsrechtlich grenzt dort der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 09.10.1984 die Flä- chen für die Schule und die Kirche nach den damaligen Nutzungsvorstellungen in grober Struktur von der reinen Wohnnutzung im Norden und Süden ab. Der Schülerhort in der Maryland-Schule in der Nordstadt, Rhode-Island-Allee 88, kann dem hohen Bedarf an Hortplätzen nicht mehr gerecht werden. Er soll deshalb dringend erweitert werden. Derzeit gibt es dort drei Hortgruppen; diese sollen um drei Hortgruppen ergänzt werden. Ausreichende Flächen sind hierfür vorhanden. Die möglichen Erweiterungsflächen liegen jedoch ebenso wie der bereits bestehende Schülerhort auf Flächen, für die der o. g. Bebauungsplan Nr. 614 reines Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung von 1977 festgelegt hat. Die damalige Baunut- zungsverordnung sah - im Gegensatz zum heute geltenden Recht - in ihrem Zuläs- sigkeitskatalog noch keine Anlagen für soziale Zwecke vor. Eine Baugenehmigung auf dieser Grundlage kann für die Schülerhorterweiterung deshalb nicht erteilt wer- den. Die übrigen Flächen des Plangebietes mit Schulen, Kindergarten und Sportflächen sowie die Flächen der ehemaligen „Amerikanerkirche“ sind im Bebauungsplan Nr. 614 entweder als Flächen für Schule oder ebenfalls als reines Wohngebiet ausge- wiesen bzw. ohne Festsetzung. Um einerseits eine Rechtsgrundlage für die Erweiterung des Schülerhorts zu schaf- fen und andererseits das Gebiet insgesamt von der zulässigen Nutzung her eindeutig zu regeln, soll das Areal östlich der Rhode-Island-Allee als „Sondergebiet für Bildung und zugeordnete Sporteinrichtungen“ und das Areal der ehemaligen „Amerikanerkir- che“ westlich der Rhode-Island-Allee als „Gemeinbedarfsfläche für Kirche“ ausge- wiesen werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung im Sinne von § 13 a Abs. 1 Ziff. 1 BauGB, so dass der Bebauungsplan nach § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren aufgestellt werden konnte. Hierbei entfiel u. a. die Erstellung eines ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Umweltberichtes und im Weiteren bedarf es im Zu- sammenhang mit dem Satzungsbeschluss zu diesem Bebauungsplan auch keiner gesonderten Umweltprüfung. Im Rahmen der auch im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB vorgesehe- nen Öffentlichkeitsbeteiligung und der hierbei eingegangenen Stellungnahmen konn- te sich der Gemeinderat bereits auf der Grundlage der Erläuterungen der Verwal- tungsvorlage Nr. 1666 für den Auslegungsbeschluss am 10.03.2009 befassen. Dies betraf insbesondere die Tatsache, dass der jetzige Bebauungsplanentwurf kein neu- es Baurecht schafft, da dies nach § 34 BauGB bereits besteht und er lediglich die Grenze der Nutzungsart zwischen Wohnen und schulischer Nutzung verschiebt. Die der künftigen Erweiterung des Schülerhorts dienende Fläche könnte nämlich schon heute im Rahmen des § 34 BauGB zu Wohnzwecken bebaut werden. Insofern kommt es durch die Planung auch zu keinem weitergehenden Eingriff in die Umwelt. Bezüglich etwaiger Beeinträchtigungen der bestehenden Wohnnutzung durch zusätz- liche Lärmimmissionen durch die erweiterte schulische Nutzung kommt ein durch die Verwaltung in Auftrag gegebenes Lärmgutachten zum Ergebnis, dass durch die Er- weiterung des Schülerhorts keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwar- ten sein werden. III. Verfahrensrechtliche Behandlung der bei der Planauslegung eingegangenen Anregungen Der Bebauungsplanentwurf wurde auf der Grundlage des vom Gemeinderat am 10.03.2009 gefassten Auslegungsbeschlusses in der Zeit vom 14.04.2009 bis 13.05.2009 öffentlich ausgelegt und auch die Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren nochmals beteiligt. Den vorgebrachten Anregungen konnte insofern ent- sprochen werden, als die festgesetzte Verkehrsfläche in ihrer zeichnerischen Erklä- rung zur Klarstellung ohne nähere inhaltliche Bestimmung als öffentliche Verkehrs- fläche ausgewiesen und der Geltungsbereich im nordwestlichen Plangebiet insoweit geringfügig reduziert wurde, als hier irrtümlicherweise die Plangrenze sich an der Grundstücksgrenze und nicht der Nutzungsgrenze orientiert hatte. Ein Bewohner aus der Rhode-Island-Allee hatte eingewandt, dass mit den Festset- zungen des Bebauungsplanes die letzten öffentlichen Sport- und Spielreinrichtungen der Nutzung durch die Bevölkerung entzogen würden und außerdem eine Ver- schlechterung der Verkehrsanbindung in Richtung Moltkestraße durch die Schüler- horterweiterung zu erwarten sei. Ersteres ist jedoch nicht zutreffend, da der Bebau- ungsplan nur eine flächenmäßig kleine Erweiterung eines Schülerhorts im Norden des Gebietes ermöglicht, im gesamten übrigen Gebiet und insbesondere auch im südlichen Teil mit seinen Schulsportanlagen und dem Bolzplatz aber keine Verände- rungen vorgesehen sind. Der Bebauungsplan enthält keine die Zugänglichkeit ein- schränkenden Festsetzungen. Und zum Zweiten lässt auch die Erweiterung des Kin- derhortes allenfalls ein geringfügiges zusätzliches Verkehrsaufkommen erwarten, das eine Änderung der Verkehrsanbindung nicht notwendig macht. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 IV. Abschluss des Verfahrens Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die in den Stellungnahmen für und gegen die Planung vorgebrachten Beiträge zu prüfen, d. h. dem Gemeinderat obliegt die Entscheidung, ob sie ganz oder teilweise berücksichtigt werden können oder nicht. Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzu- wägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot gezogenen Grenzen bewegen sich die vorgesehenen Regelungen zur künftigen städtebaulichen Entwicklung in einem Spektrum, in dem sich der Gemeinderat bei Ausübung seines Planungsermessens bewegen kann, ohne dabei bestimmte Belan- ge außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grundsatz der Verhält- nismäßigkeit verstoßend zurückzusetzen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die nun gewählte Abgrenzung von Sondergebiet mit seinen Bildungs- und zugeordneten Sporteinrichtungen und der Wohnnutzung sowie dem Ziel des Bebauungsplanes, die bauliche Erweiterung des Schülerhorts in der Nordstadt zu ermöglichen. Dem Gemeinderat wird nach allem empfohlen, bei seiner Entscheidung den Wertun- gen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 02.012.2008 in der Fassung vom 06.07.2009 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, die Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begrün- dung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zu- sammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Regelungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt: Die zum Bebauungsplan „Flächen für Kirche und Bildung an der Rhode-Island-Allee (Nutzungsfestsetzung)“ vorgetragenen Bedenken und Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 02.12.2008 in der Fassung vom 06.07.2009 und den Ausführungen in den Vorbemerkungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entschei- dung mitzuteilen. 2. Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung Bebauungsplan „Flächen für Kirche und Bildung an der Rhode-Island-Allee (Nutzungsfestsetzung)“ Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) i. V. m. § 4 der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) in der jeweils der- zeit gültigen Fassung den Bebauungsplan „Flächen für Kirche und Bildung an der Rhode-Island-Allee (Nutzungsfestsetzung)“ als Satzung beschlossen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie dem Textteil jeweils vom 02.12.2008 in der Fassung vom 06.07.2009. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 02.12.2008 beigefügt. Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB). Hauptamt - Sitzungsdienste - 18. September 2009

  • Anlage Begründung Rhode-Island-Allee
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    Bebauungsplan „Flächen für Kirche und Bildung an der Rhode-Island- Allee (Nutzungsfestsetzung)“ Karlsruhe-Nordstadt beigefügt: Begründung - Entwurf - Flächen für Kirche und02.12.08 Bildung an der Rhode-Island-Allee - 2 - Inhaltsverzeichnis: A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ...........................3 1.Aufgabe und Notwendigkeit ..........................................................................3 2.Bauleitplanung................................................................................................3 2.1Vorbereitende Bauleitplanung...........................................................................3 2.2Verbindliche Bauleitplanung .............................................................................3 3.Bestandsaufnahme.........................................................................................4 3.1Räumlicher Geltungsbereich.............................................................................4 3.2Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.........................................4 3.3Eigentumsverhältnisse......................................................................................4 3.4Belastungen......................................................................................................4 4.Planungskonzept............................................................................................5 5.Umweltbericht.................................................................................................5 6.Sozialverträglichkeit.......................................................................................5 7.Statistik - Flächenbilanz................................................................................5 8.Kosten..............................................................................................................6 Flächen für Kirche und02.12.08 Bildung an der Rhode-Island-Allee - 3 - Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe und Notwendigkeit Der Schülerhort an der Marylandschule in der Nordstadt, Rhode-Island-Allee 88, kann dem hohen Bedarf an Hortplätzen nicht mehr gerecht werden. Er soll des- halb dringend erweitert werden. Vorhanden sind derzeit drei Hortgruppen. Diese sollen um weitere drei Hortgruppen ergänzt werden. Ausreichende Flächen sind hierfür vorhanden. Die möglichen Erweiterungsflächen liegen jedoch genauso wie der bereits beste- hende Schülerhort auf Flächen, für die der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsart- festsetzung“ reines Wohngebiet nach der BauNVO 1977 festgelegt hat. Eine Bau- genehmigung auf dieser Grundlage ist deshalb für die Schülerhorterweiterung nicht möglich. Die anschließenden Grundstücke mit Schulen, Kindergarten und Sportflächen so- wie die Fläche der ehemaligen 'Amerikanerkirche' sind im Bebauungsplan Nr. 614 entweder unbeplant, Fläche für Schule oder ebenfalls als reines Wohngebiet aus- gewiesen. Um einerseits eine Rechtsgrundlage für die Erweiterung des Schülerhorts zu schaffen und andererseits das Gebiet insgesamt von der Baunutzung her eindeu- tig zu regeln, soll das Areal östlich der Rhode-Island-Allee für Schule, Sport und Kinderbetreuung als Sondergebiet für Bildung und zugeordnete Sporteinrichtun- gen ausgewiesen werden, das Areal der ehemaligen ‚Amerikanerkirche‘ westlich der Rhode-Island-Allee als Gemeinbedarfsfläche für Kirche. 2.Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der gültige Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt für das Plangebiet den Bereich westlich der Rhode-Island-Allee als Fläche für Ein- richtungen des Gemeinbedarfs (religiöse Einrichtungen), den größten Teil östlich der Rhode-Island-Allee als Fläche für Einrichtungen für den Gemeinbedarf (Schu- le) dar. Der nördliche Teil, in dem sich auch der Schülerhort befindet, ist derzeit noch als Wohnbaufläche dargestellt. Da es sich um einen Bebauungsplan der In- nenentwicklung im Sinne des § 13 a BauGB handelt und die Entwicklung des Ge- meindegebiets durch ihn nicht beeinträchtigt wird, ist der Flächennutzungsplan nach Inkrafttreten des Bebauungsplans im Wege der Berichtigung anzupassen. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Im Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985, der im Norden und Süden des Plangebiets reines Wohngebiet Flächen für Kirche und02.12.08 Bildung an der Rhode-Island-Allee - 4 - (WR) auf der Grundlage der BauNVO 1977 vorsieht. Im Bereich der Schulen trifft dieser Bebauungsplan keine Aussage, ebenso im Bereich der Kirche. Dieser Bebauungsplan wird in dem Teilbereich, für den der vorliegende Bebau- ungsplan beschlossen wird, aufgehoben. 3.Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 6,7 ha große Planungsgebiet liegt in der Nordstadt von Karlsruhe zwi- schen Rhode-Island-Allee und Tennesseeallee. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Die Fläche östlich der Rhode-Island-Allee dient überwiegend schulischer Nutzung und der fördernden Kinderbetreuung. Es ist zum großen Teil bebaut bzw. wird als zugehörige Freiflächen/Sportflächen genutzt. Im Einzelnen befinden sich hier: ßMarylandschule (Schulnutzung) ßHeisenberg-Gymnasium (Schulnutzung) ßTurnhalle mit Umkleide ßSchülerhort ßstädtische Kinderbetreuung ßstädtisches Gebäude mit Sporthalle und Mensa, vermietet an das Heisenberg- Gymnasium ßstädtisches Gebäude, vermietet an den Montessori-Verein (2-gruppig) ßSportflächen der Schulen Das Grundstück westlich der Rhode-Island-Allee dient der kirchlichen Nutzung. Die ehemalige ‚Amerikanerkirche‘ wurde zum Ökumenische Gemeindezentrum Maria Magdalena. Die evangelische Kirchengemeinde Christus-Nord und die ka- tholische Kirchengemeinde Herz Jesu übernahmen die Kirche in gemeinsamer Trägerschaft. 3.3 Eigentumsverhältnisse Die Flächen östlich der Rhode-Island-Allee befinden sich mit Ausnahme des Hei- senberg-Gymnasiums in städtischem Eigentum. Das Grundstück westlich der Rhode-Island-Allee steht im gemeinsamen Eigentum der katholischen und der evangelischen Kirche. 3.4 Belastungen Für das Gebiet sind keine besonderen Belastungen bekannt. Flächen für Kirche und02.12.08 Bildung an der Rhode-Island-Allee - 5 - 4.Planungskonzept Die bereits bestehenden Nutzungen sollen durch diesen Bebauungsplan festge- schrieben und gesichert werden, gleichzeitig ausreichend Spielraum geschaffen werden, um auf wechselnden Bedarf im schulischen Bereich reagieren zu können. Das bestehende Planungsrecht, das im Widerspruch zur tatsächlichen Nutzung steht, soll damit an die Realität angepasst und die geplante Schülerhorterweite- rung rechtlich abgesichert werden. Um die Flächen möglichst wirtschaftlich nutzen zu können und die sowieso viel zu knappen Flächen für allgemeinen Vereinssport zu ergänzen, wird außerhalb der Schulzeiten hier ausnahmsweise auch Sportnutzung durch Vereine zugelassen. Auf der Gemeinbedarfsfläche für kirchliche Einrichtungen sind alle Nutzungen möglich, die dem kirchengemeindlichen Leben dienen. Ein mögliches Konfliktpotential wurde in der Erweiterung des Schülerhorts durch die zusätzliche Lärmbelastung für das umgebende Reine Wohngebiet vermutet. Um diesen Aspekt zu klären, wurde ein Schalltechnisches Gutachten bei der Fir- ma Modus Consult in Speyer in Auftrag gegeben. Das Gutachten von August 2008 kommt zu dem Ergebnis, dass die Erweiterung des Schülerhorts zu keinen Konflikten mit den Bestimmungen der zur Beuteilung der Geräuscheinwirkungen heranzuziehenden 18. BImSchV führt. Die Erweiterung ist mit den schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung aus schalltechnischer Sicht verträglich. 5.Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der keine über die heute schon mögliche Bebauung hinaus zulässt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6.Sozialverträglichkeit Die bereits vorhandene soziale Infrastruktur soll ergänzt werden durch ein be- darfsgerechtes Betreuungsangebot in direkter Verbindung zu den schulischen Ein- richtungen. 7.Statistik - Flächenbilanz Sondergebiet "Bildungs- und ..."ca.5,73 ha85,91% Gemeinbedarfsläche "Kirche"ca.0,09 ha1,35% öffentliche Verkehrsflächenca.0,85 ha12,74% Gesamtca.6,67 ha100,00% Flächen für Kirche und02.12.08 Bildung an der Rhode-Island-Allee - 6 - 8.Kosten Durch den Bebauungsplan werden für die Stadt keine Kosten verursacht. Karlsruhe, 02.12.2008 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler

  • Anlage Festsetzungen Rhode-Island-Allee
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    Bebauungsplan „Flächen für Kirche und Bildung an der Rhode-Island- Allee (Nutzungsfestsetzung)“ Karlsruhe-Nordstadt Planungsrechtliche Festsetzungen - Entwurf - Planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt:: 1.Art der baulichen Nutzung 1.1 Sondergebiet für Bildungs- und zugeordnete Sporteineinrichtungen Zulässig sind Gebäude und Anlagen a) für allgemeinbildende, berufsbezogene und weiterbildende Schulen al- ler Art b) für Schulsport c) für Schülerbetreuung (Schülerhort) d) für Kinderbetreuung (Kindergarten) Ausnahmsweise können Anlagen nach b) auch vereinssportlichen Zwecken dienen. 1.2 Fläche für den Gemeinbedarf „Kirche“ Zulässig sind Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Ein- richtungen. 2.Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 614, „Nutzungsartfestsetzung“ Der Bebauungsplan Nr. 614, „Nutzungsartfestsetzung“, in Kraft getreten am 22.02.1985, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebau- ungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 02.12.2008 Fassung vom 06.07.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler

  • Anlage Plan Rhode-Island-Allee
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