Bebauungsplan "Eichenweg", Karlsruhe-Grünwinkel: Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch
| Vorlage: | 23208 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 26.03.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Grünwinkel |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 2. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.09.2009 67 7 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Eichenweg", Karlsruhe-Grünwinkel: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 12.06.2007 5 Kenntnisnahme Gemeinderat 29.09.2009 7 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit voll- ständigem Wortlaut siehe Seite 5). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A. Vorbemerkungen zum Satzungsbeschluss I. Allgemeines zum Planinhalt und zum Verfahren Die von der Planung erfassten, zwischen dem Eichenweg und Akazienweg gelegenen Grundstücke grenzen mit ihren Kopfenden im Westen an den Eichenweg und im Osten an den Akazienweg. Sie sind zurzeit nur mit den zum Eichenweg hin gelegenen Wohngebäu- den bebaut. Bei der gegebenen Lage zwischen den beiden Straßen bietet es sich an, bauli- che Erweiterungen nicht in Konzentration am Standort der bisherigen Wohngebäude, son- dern mit einem weiteren Wohngebäude am östlichen Kopfende in der Nähe zum Akazien- weg hin zu ermöglichen. Mit diesem Ziel soll der vorgelegte Bebauungsplan aufgestellt wer- den, der im Übrigen auch alle notwendigen Festsetzungen zur Zulässigkeit der künftigen baulichen Entwicklung enthält. Bei dieser auf die Innenentwicklung ausgerichteten Planung im Sinne von § 13 a BauGB konnten die zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses erfor- derlichen Verfahrensschritte im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB bereits durchge- führt werden. Nach den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen unter Erhaltung des Charakters der bisherigen Bebauung auf den Grundstücken jeweils (einschl. der vorhande- nen Bebauung) nur Einzelhäuser mit max. zwei Wohneinheiten entstehen. Der Bebauungs- plan ersetzt in seinem Geltungsbereich dabei zugleich den für die Grundstücke bislang gel- tenden Bebauungsplan "Nutzungsartfestsetzung", der lediglich Festsetzungen zur zulässi- gen Nutzungsart mit der Ausweisung eines Kleinsiedlungsgebietes zum Inhalt hatte. Abwei- chend davon sieht der Bebauungsplan nunmehr ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vor. Dies jedoch mit einem an die vorhandene Nutzungsstruktur angepassten (modifizierten) Katalog der darin zulässigen Nutzungen. Bei der geringen Größe des Plangebietes und der auf die Innenentwicklung beschränkten Planung bedurfte es keiner gesonderten Umweltprüfung und ebenso wenig der Erstellung eines Umweltberichtes. II. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung sowohl der Öffentlichkeit als auch der Behörden und Träger öffentlicher Be- lange an der Planung erfolgte in zwei Stufen mit der Möglichkeit der Unterrichtung über Ziele und Zwecke der Planung entsprechend einer für Bebauungspläne der Innenentwicklung vorgesehenen Bekanntmachung in Anwendung von § 13 a Abs. 3 BauGB im Februar 2009 und sodann nochmals mit der späteren öffentlichen Auslegung des danach überarbeiteten Bebauungsplanentwurfes gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Februar 2009, bei der bereits Stellungnahmen zur Planung erfolgen konnten, kam es zu kritischen Anmerkungen von zwei in der Hardecksiedlung wohnenden Bürgern sowie dem Bürgerverein Grünwinkel. Der Bür- gerverein gab zu bedenken, dass mit dieser Planung das Gebiet der Hardecksiedlung stark beeinträchtigt werde. Denn dies könne in anderen Bereichen der Siedlung Begehrlichkeiten hervorrufen, in gleicher Weise Gebäude errichten zu dürfen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Ähnliche Argumente enthielten die Beiträge der oben erwähnten Bürger, die sich sowohl gegen die Zulässigkeit der zweiten Wohngebäude als auch gegen die ihrer Ansicht nach insgesamt zunehmende Wohndichte bei der künftigen Bebauung sowie der damit verbunde- nen Belastung der Siedlung bzw. näheren Umgebung richteten. Außer diesen in erster Linie siedlungsbezogenen, d. h. plangebietsübergreifenden Einwänden liegt darin jedoch keine unmittelbare, auf die Grundstücke innerhalb des Plangebietes bezogene Betroffenheit. Zu dem danach überarbeiteten und nochmals im Zeitraum vom 14. April bis 13. Mai 2009 öffentlich ausgelegenen Entwurf des Bebauungsplanes äußerte sich der hiervon unterrichte- te Bürgerverein nicht nochmals. Auch hielt nur noch einer der beiden Bürger, die sich bis- lang an der Planung beteiligt hatten, seine Kritik in Form von Einwänden gegen die Planung aufrecht. Dazu trug er im Wesentlichen vor: Die Planung werde weiterhin nicht dem von ihr selbst verfolgten Ziel gerecht, den Sied- lungscharakter zu bewahren. Das beziehe sich nicht allein auf die zusätzlich möglichen Ge- bäude, sondern auch auf die Festlegungen zur zulässigen Wandhöhe von 4,5 Meter und Firsthöhe von 9,5 Meter. Bei diesen Maßen nehme die Planung offenbar gewollt hin, dass in Zukunft Gebäude mit zwei Vollgeschossen entstehen können. Das werde sich insgesamt präjudizierend auf die zukünftige Entwicklung der Hardecksiedlung auswirken. Solche Hö- hen würden jedenfalls nicht dem Standard der Hardecksiedlung entsprechen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sei in der Hardecksiedlung bisher nur ein Vollgeschoss erlaubt wor- den. Für die nunmehr vorgesehene Abkehr gäbe es außerdem keinen städtebaulich rechtferti- genden Anlass. Es sei kein Bedürfnis ersichtlich, für das gesamte vom Plan erfasste Gebiet die Möglichkeit des Bauens in zweiter Reihe für vier Grundstücke zu eröffnen. Faktisch kä- me das auch nur für eine Bebauung des Grundstücks Eichenweg 2 in Betracht. Die restli- chen Grundstücke seien neuwertig bebaut, so dass sich dort kein solcher Bedarf ergeben würde. Insgesamt handele es sich damit um eine unzulässige Planung für die Interessen eines einzelnen Grundstückseigentümers. Die Stadtplanung erachtet den beabsichtigten Planinhalt gegen die geäußerte Kritik auch mit Blick auf die gesamte Siedlung für vertretbar und hält daran weiter fest. Dabei gilt es letztlich zu sehen, dass die hier vorliegende, auf den äußersten östlichen Siedlungsrand bezogene Planung räumlichen Bedingungen unterliegt, die sich auf den Rest der Siedlung nicht so ohne weiteres übertragen lassen. Eine gewisse Besonderheit liegt insoweit schon darin be- gründet, dass die Baugrundstücke mit ihrer Lage zwischen den beiden Straßen nicht dem ansonsten vorherrschenden Siedlungscharakter entsprechen. Und als weiteren Gesichts- punkt gilt es noch die Randlage im räumlichen Bezug zum nahe gelegenen Damm der Straßenbahnlinie zu berücksichtigen. Das gibt diesem Plangebiet unbeschadet seiner stadt- räumlichen Zuordnung zur Hardecksiedlung ein Gepräge, in welches sich die geplante Be- bauung städtebaulich befriedigend einbinden lässt. Und daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zusätzlichen Wohngebäude aufgrund des Höhenniveauunterschiedes zwi- schen Baugrundstück und Akazienstraße nicht unmittelbar von dieser Straße verkehrlich erschlossen werden können, so dass es bei der bisherigen alleinigen Anbindung der Grund- stücke an den Eichenweg verbleibt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die Wand- und Firsthöhen, die der Bebauungsplan zulassen will, sind zwar mit den Altge- bäuden in der Hardecksiedlung nicht identisch, aber zu dem Zweck, Wohnbedürfnisse nach heutigen Maßstäben zu berücksichtigen, ist dieses Vorgehen gleichwohl vertretbar. Und zu einer deutlichen Abkehr vom übrigen Bereich der Hardecksiedlung wird es deswegen nicht kommen. Das wesentliche, für das Erscheinungsbild der bisherigen Siedlungsbauten cha- rakteristische Element mit steilen Satteldächern bei Dachneigungen zwischen 40° und 45° und den damit verbundenen höheren Firstabschlüssen wird prinzipiell übernommen. Denk- bar erscheint, dass je nach Gebäudegrundriss unter Einbeziehen des Dachraums rein rech- nerisch zwei Vollgeschosse im Sinne der LBO entstehen können. Im Erscheinungsbild der Gebäude kommt es allein dadurch jedoch zu keiner für eine zweigeschossige Bebauung typischen Bauweise mit entsprechend hohen Außenwänden. Ferner ist mit der Festlegung einer Mindestgrundstücksgröße von 800 m² sichergestellt, dass keine kleinteilige Zerstückelung der Grundstücke eintreten kann, was ebenfalls zum Erhalt des bisherigen Siedlungscharakters mit beiträgt. Es können danach im Maximalfall auf jedem vom Bebauungsplan erfassten Grundstück unter solchen Vorgaben maximal vier Wohneinheiten entstehen. Das erscheint nicht zuletzt auch unter dem Aspekt verträglich, dass sich der Siedlungscharakter in der jüngeren Vergangenheit, unterstützt vom Generati- onenwechsel, nutzungsbezogen in die Richtung eines mehr städtisch geprägten Wohnge- bietes gewandelt hat. Nutzgärten mit landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, die der Zweckbestimmung eines Kleinsiedlungsgebietes mit einer meist geringeren Zahl von Wohneinheiten entsprechen, sind heute nicht mehr vorherrschend. In den Beiträgen aus der Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde hauptsächlich auf die Belastung des Plangebietes durch den von der Pulverhausstraße aus- gehenden Verkehrslärm verwiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen entlang dem Verkehrs- weg kommen an dieser Stelle jedoch aus räumlichen und stadtgestalterischen Gründen nicht in Betracht. Stattdessen werden die Bauherren bei der Errichtung neuer Gebäude ge- halten sein, bauliche Maßnahmen am Gebäude selbst zu treffen, die einen ausreichenden Schallschutz gewährleisten (sog. passiver Schallschutz). III. Abwägung der betroffenen Belange und Abschluss des Verfahrens Es obliegt nunmehr dem Gemeinderat, mit dem zu fassenden Satzungsbeschluss die hier angesprochenen Belange ihrem Gewicht entsprechend miteinander und gegeneinander ge- recht abzuwägen und über Einwände und Anregungen zu entscheiden, soweit es bei diesen zum Schluss noch verblieben war. Der Gemeinderat bewegt sich hierbei im Rahmen seines ihm in der Bauleitplanung einge- räumten Planungsermessens, wenn er den in dieser Vorlage dargestellten Erwägungen folgt. Das sieht der nachfolgende Beschlussantrag vor. Im Übrigen kann nach dem erreich- ten Stand des Verfahrens dem Gemeinderat zugleich empfohlen werden, den nachstehen- den Satzungsbeschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Eichenweg“ vorgetragenen Stellungnahmen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 12.12.2008 in der Fassung vom 23.03.2009 und den ergänzenden Ausführungen in der Vorbemerkung zu diesem Beschluss unbe- rücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entschei- dung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Eichenweg“ Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landes- bauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Eichenweg“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind fer- ner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zei- chenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 12.12.2008 in der Fassung vom 23.03.2009. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 23.03.2009 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Be- bauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 18. September 2009
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Bebauungsplan ”Eichenweg”, Karlsruhe - Grünwinkel Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ...................................................................... 3 1.1 Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB .................................................................................................... 3 1.2 Flächen für Stellplätze und Garagen ......................................................... 3 1.3 Nebenanlagen ........................................................................................... 4 2. Passiver Schallschutz ................................................................................ 4 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 4 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 4 1.1 Dächer ....................................................................................................... 4 1.2 Wandhöhe, Firsthöhe ................................................................................ 4 1.3. Werbeanlagen und Automaten ............................................................... 5 2. Unbebaute Flächen ................................................................................... 5 2.1 Vorgärten ................................................................................................... 5 2.2 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 5 3. Seitlicher Grenzabstand ............................................................................ 5 4. Außenantennen ......................................................................................... 6 5. Niederschlagswasser ................................................................................. 6 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 6 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB Zulässig sind - Wohngebäude mit maximal 2 Wohneinheiten. Ausnahmsweise können zugelassen werden - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Nicht zulässig sind - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. 1.2 Flächen für Stellplätze und Garagen Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. - 4 - 1.3 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind im Vorgartenbereich insgesamt ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Abfallbehälter (vgl. Ziffer 2.2 der “Örtlichen Bauvorschriften”). Gartenhütten und überdachte Pergolen sind nur bis zu einer Größe von insgesamt maximal 20 m³ je Baugrundstück zulässig. 2. Passiver Schallschutz Außenbauteile von Wohngebäuden müssen ein bewertetes resultierendes Schalldämm-Maß von 40 dB aufweisen (DIN 4109). Durch Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen ist für lärmzugewandte, zum Schlafen genutzte Aufenthaltsräume (Schlafzimmer, Kinderzimmer) eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen. II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Dacheinschnitte sind unzulässig. Zwerchgiebel sind nur im rückwärtigen Gartenbereich zulässig. Gaupen sind nur als Einzelgaupen zulässig, folgendes ist einzuhalten: - Das obere Drittel des Daches muß ungestört durchlaufen. - Unterhalb der Gaupe muß die Dachhaut mindestens 50 cm durchlaufen. - Gaupen müssen zur Giebelwand einen Abstand von mindestens 1,5 m einhalten. - Die Summe aller Einzelgaupenbreiten darf die Hälfte der Gebäudelänge pro Gebäudeeinheit nicht überschreiten. - Einzelgaupen dürfen eine maximale Durchschnittshöhe von 1,7 m und eine maximale Durchschnittsbreite von 2 m nicht überschreiten. 1.2 Wandhöhe, Firsthöhe Als Wandhöhe gilt das Maß von der Gehweghinterkante des Eichenweges bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Als Fisthöhe gilt das Maß von der Gehweghinterkante des Eichenweges bis zur oberen Schnittkante der beiden Dachflächen. - 5 - 1.3. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig. - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 2. Unbebaute Flächen 2.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücksbreite zwischen den Grundstücksgrenzen entlang des Eichenweges und der Akazienstraße und den jeweiligen Baulinien liegen. Verlaufen die nach Satz 1 maßgeblichen Baulinien nicht über die gesamte Straßenfront eines Grundstückes, sind die Vorgärten in entsprechender Tiefe bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen auszudehnen. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen sowie möglicher Nebenanlagen nach Ziffer 1.3 der “Planungsrechtlichen Festsetzungen” als Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits- und Lagerflächen ist unzulässig. Bei der Befestigung von Garagenzufahrten sind wasserdurchlässige Materialien zu verwenden. Dies gilt auch für Terrassen ab einer Fläche von 12 m². 2.2 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze, die nicht im Gebäude untergebracht sind, sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Rankpflanzen oder Hecken zu begrünen. 3. Seitlicher Grenzabstand Es ist abweichend von § 5 Abs. 7 Landesbauordnung ein Mindestabstand von 3 m gegenüber den seitlichen Grundstücksgrenzen einzuhalten. - 6 - 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 45 b Abs. 3 Wassergesetz Baden-Württemberg schadlos möglich – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 196, in Kraft getreten am 01.02.1933 sowie der Bebauungsplan “Nutzungsartfestsetzung”, in Kraft getreten am 22.02.1985, werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 12.12.2008 Fassung vom 23.03.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler
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