Wahl von Vertretern des Ortschaftsrates Wettersbach in den Vermittlungsausschuss nach § 18 des Eingliederungsvertrag
| Vorlage: | 23169 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.09.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Wettersbach Gremium: Ortschaftsrat Wettersbach Termin: Vorlage Nr.: TOP: 22.09.2009 11 11 öffentlich Wahl von Vertretern des Ortschaftsrates Wettersbach in den Vermittlungsaus- schuss nach § 18 des Eingliederungsvertrag Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat nimmt von den Vorbemerkungen Kenntnis und beschließt, Ort- schaftsräte als Mitglieder des Vermittlungsausschusses nach § 18 des Eingliede- rungsvertrages jeweils erst nach Vorliegen eines konkreten Falles zu wählen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach § 18 der Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Wettersbach in die Stadt Karlsruhe vom 28.06.1974 wird zur Ausräumung evtl. Meinungsverschie- denheiten zwischen dem Gemeinderat bzw. der Stadtverwaltung einerseits und dem Ortschaftsrat andererseits eine Vermittlungsausschuss gebildet. Dieser Vermitt- lungsausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, dem Orts- vorsteher und je 3 vom Gemeinderat bzw. Ortschaftsrat aus ihrer Mitte zu wählen- den Stadträte bzw. Ortschaftsräte. Bei der Besprechung von Vertretern aller im neuen Ortschaftsrat vertretenen Frakti- onen am 10.09.2009 wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, die Mitglieder des Ortschaftsrates in diesen Vermittlungsausschuss jeweils erst nach Vorliegen eines konkreten Falles zu wählen. Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat nimmt von den Vorbemerkungen Kenntnis und beschließt, Ort- schaftsräte als Mitglieder des Vermittlungsausschusses nach § 18 des Eingliede- rungsvertrages jeweils erst nach Vorliegen eines konkreten Falles zu wählen.