Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen des Ortsvorstehers der Ortschaft Wettersbach durch den Gemeinderat

Vorlage: 23161
Art: Beschlussvorlage
Datum: 15.09.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach

    Datum: 22.09.2009

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Vorlage_Nr_3
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Wettersbach Gremium: Ortschaftsrat Wettersbach Termin: Vorlage Nr.: TOP: 22.09.2009 3 3 öffentlich Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen des Ortsvorstehers der Ortschaft Wettersbach durch den Gemeinderat Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat nimmt von den Vorbemerkungen Kenntnis und beschließt a. dass 3 Ortschaftsräte zu Stellvertretern der Ortsvorstehers bestellt werden sollen, b. nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 7 GemO je in einem getrennten Wahl- gang, dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Ortschaftsräte zur Wahl als Stellvertreter des Ortsvorstehers in nachfolgender Reihenfolge vorzu- schlagen: 1. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat/rätin 2. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat/rätin 3. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat/rätin Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach § 71 GemO wird für den Ortsvorsteher vom Gemeinderat nach Anhörung des Ort- schaftsrates aus dessen Mitte ein oder mehrere Stellvertreter/innen des Ortsvorstehers gewählt. Ihre Amtszeit richtet sich nach den für den Ortsvorsteher geltenden Grundsätzen. Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter/innen des Ortsvorstehers kann durch einfachen Beschluss des Ortschaftsrates bestimmt werden. Sind mehrere Stellvertreter/innen bestellt, sind diese nicht gleichzeitig und nebeneinander vertretungsberechtigt und zur Vertretung verpflichtet, sondern nur jeweils derjenige, an dem die Reihenfolge der Stellvertretung ist. Diese Reihenfolge wird bei der Bestellung bestimmt. Bei der Verhinderung des Ortsvorstehers ist zunächst der/die erste Stellvertre- ter/in vertretungsberechtigt; erst wenn er/sie verhindert ist (oder sich für verhindert er- klärt), tritt an seine Stelle der/die zweite Stellvertreter/in usw. Die Stellvertreter/innen des Ortsvorstehers werden durch Wahl nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 7 GemO (siehe hierzu die Ausführungen zur Vorlage der Wahl des Ortsvor- stehers) bestellt. Die Möglichkeit der vorherigen Einigung unter den Wählervereinigungen über die Besetzung der Stellvertreterstellen ist nicht ausgeschlossen; eine solche Einigung kann als „offene“ Wahl i. S. von § 37 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz GemO betrachtet werden. Werden mehrere Stellvertreter/innen des Ortsvorstehers bestellt, wird jeder in einem ge- trennten Wahlgang gewählt. Es ist also unzulässig, in einem Wahlgang alle Stellvertre- ter/innen zu wählen. Bei der Wahl eines/einer jeden Stellvertreters/in ist durch die Zahl der von ihm gewählten Stellvertreter/innen festgelegt, in welcher Reihenfolge er/sie zur Ver- tretung berufen ist, d. h. es wird zunächst der erste, dann der zweite usw. Stellvertreter/in gewählt. Nach § 18 Abs. 3 letzter Satz GemO sind die zur Wahl als Stellvertreter/innen des Orts- vorstehers vorgeschlagenen Ortschaftsräte bei der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht befangen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 1. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat/rätin 2. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat/rätin 3. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat/rätin Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat nimmt von den Vorbemerkungen Kenntnis und beschließt a. dass 3 Ortschaftsräte zu Stellvertretern der Ortsvorstehers bestellt werden sollen, b. nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 7 GemO je in einem getrennten Wahl- gang, dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Ortschaftsräte zur Wahl als Stellvertreter des Ortsvorstehers in nachfolgender Reihenfolge vorzu- schlagen: 1. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat/rätin 2. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat/rätin 3. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat/rätin Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.