Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl des Ortsvorstehers für die Ortschaft Wettersbach durch den Gemeinderat

Vorlage: 23160
Art: Beschlussvorlage
Datum: 15.09.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach

    Datum: 22.09.2009

    TOP: 2

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Vorlage_Nr_2
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Wettersbach Gremium: Ortschaftsrat Wettersbach Termin: Vorlage Nr.: TOP: 22.09.2009 2 2 öffentlich Vorschlag des Ortschaftsrates zur Wahl des Ortsvorstehers für die Ortschaft Wettersbach durch den Gemeinderat Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Antrag an den Ortschaftsrat Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit Ablauf der Amtszeit des Ortschaftsrates endet auch die Amtszeit von Ortsvorste- her Rainer Frank. Nach § 71 Abs. 1 i. V. mit § 42 Abs. 5 der Gemeindeordnung führt er jedoch die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsvorstehers wei- ter. Für die Neuwahl des Ortsvorstehers gilt nach § 71 GemO in der derzeit gültigen Fassung folgendes: 1. Der Ortsvorsteher wird vom Gemeinderat unter Beteiligung des Ortschaftsrates aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger gewählt. Dieser Ortsvor- steher muss Kraft Gesetzes zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt werden. 2. Für Ortschaften mit örtlicher Verwaltung kann die Hauptsatzung bestimmen, dass ein (hauptamtlicher) Gemeindebeamter vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat zum Ortsvorsteher bestellt wird. Der bisherige Ortsvorsteher, Herr Rainer Frank, hat sich erneut um das Amt des Ortsvorstehers für die Ortschaft Wettersbach beworben. Weitere Bewerbungen lie- gen z. Zt. nicht vor. Für die Wiederwahl von Herrn Frank sind die Voraussetzungen nach den vorstehend unter Ziffer 2 genannten Ausführungen gegeben. Nach § 71 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg übernimmt das an Le- bensalter älteste Mitglied des Ortschaftsrates die Leitung der Sitzung bis zum Ab- schluss der Wahl des Ortsvorstehers. Im neu gewählten Ortschaftsrat ist dies Herr Ortschaftsrat Horst Weiland. Die Wahl des Ortsvorstehers erfolgt nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 7 GemO. Danach werden Wahlen geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen ge- wählt werden wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet bei mehreren Bewer- bern in der gleichen Sitzung eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmen- mehrheit entscheidet. Steht nur eine Person zur Wahl, ist sie nur gewählt, wenn sie die absolute Mehrheit, d. h. mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, im ersten Wahlgang erreicht; eine Stichwahl, für die die relative Mehrheit genügen würde, fin- det nicht statt, da diese zwei Bewerber voraussetzt. In diesem Falle wird frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht dieser Bewerber in diesem zweiten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit ist er nicht gewählt. Bei der Besprechung von Vertretern aller im Ortschaftsrat vertretenen Fraktionen am 10.09.2009 wurde festgelegt, die Wahl geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.