Anfrage CDU: Parksituation Memeler Str. Wasgaustr., Ostmarkstr., Einrichtung Halteverbot
| Vorlage: | 23149 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.09.2009 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
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STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANFRAGE CDU Fraktion vom 07.08.09 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 16.09.09 12 öffentlich Bürgerservice und Sicherheit Parksituation Memeler Str. Wasgaustr., Ostmarkstr., Einrichtung Halteverbot Uns haben inzwischen mehrere Anfragen von Bürgern aus obigem Bereich erreicht, die sich massiv gegen das seit kurzem angebrachte Halteverbotsschild aussprechen. Hierzu haben wir folgende Fragen: Welche Umstände genau haben dazu geführt, dass die Halteverbotszone kurzfristig eingerichtet wurde? Gab es in der Vergangenheit Unfälle oder sonstige Vorkommnisse, die dieses Vorgehen rechtfertigen? Wurden die Anwohner entsprechend im Vorfeld der Maßnahme darüber informiert? Hat die Verwaltung weitere Vorschläge, um die Situation für beide Seiten erträglicher zu machen? Gez. Michael Griener CDU Fraktion Seite 2 __________________________________________________________________________________________ unterzeichnet von:
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STELLUNGNAHME zur Anfrage des OR Michael Griener (CDU) vom: 07.08.09 eingegangen: 07.08.09 Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 16.09.09 12 öffentlich Bürgerservice und Sicherheit Parksituation Memelerstraße, Wasgaustraße, Ostmarkstraße; Einrichtung Halteverbot Welche Umstände genau haben dazu geführt, dass die Halteverbotszone kurzfristig eingerichtet wurde? Aufgrund von Beschwerden der Freiwilligen Feuerwehr Durlach-Aue wurde am 30.06.2009 zusammen mit der Branddirektion und der Freiwilligen Feuerwehr Durlach- Aue eine Brandschau durchgeführt. Bürgerservice und Sicherheit absolviert solche Brand- schauen regelmäßig in den verschiedenen Stadtteilen. Sinn und Zweck solcher Brand- schauen ist, dass im Ernstfall die Feuerwehr alle Gebäude anfahren kann. Parkende Fahrzeuge stellen hierbei oft ein Hindernis dar. Wenn dies im Vorfeld bekannt ist, muss reagiert werden. Dies nicht zuletzt aus haftungsrechtlichen Gründen. In der Vergangenheit mussten deswegen auch in anderen Straßen im Stadtgebiet Haltverbote angeordnet wer- den, welche durchaus als einschneidende Maßnahme bezeichnet werden konnten. So auch in der Westmarkstraße und Memeler Straße. Die Durchfahrtsbreite für die Feuer- wehr war nicht gewährleistet. Gab es in der Vergangenheit Unfälle oder sonstige Vorkommnisse, die dieses Vor- gehen rechtfertigen? Unfälle oder sonstige Vorkommnisse lagen nicht vor. Ausschlaggebend für das Vorgehen waren die Erkenntnisse aus der Brandschau, bei der massive Probleme mit der Durch- fahrbarkeit in den Straßen festgestellt wurden. Wurden die Anwohner entsprechend im Vorfeld der Maßnahme darüber informiert? Um einen schnellen Einsatz der Feuerwehr im Brandfall zu gewährleisten waren die erfor- derlichen Verkehrsbeschränkungen unverzüglich umzusetzen. Es wäre nicht zu verant- worten gewesen, die Maßnahmen aufzuschieben. Eine Anwohnerinformation ist nicht er- folgt. Hier muss das private Interesse Einzelner gegenüber der öffentlichen Sicherheit zu- rück treten. An der Brandschau vertreten war Frau Ortschaftsrätin Engver. Hat die Verwaltung weitere Vorschläge, um die Situation für beide Seiten erträgli- cher zu machen? Beim derzeitigen Ausbauzustand der Straßen sieht die Verwaltung keine andere Lösung. Ein eingeschränktes Haltverbot ist nicht geeignet, da es nicht den entsprechenden Zweck erfüllt. Im eingeschränkten Haltverbot sind Be- und Entladetätigkeiten erlaubt. Je nach dem um welche Tätigkeiten es sich handelt, ist es möglich, dass der Fahrer nicht unmit- telbar am Fahrzeug ist, um dieses im Bedarfsfall wegzufahren. Ein eingeschränktes Halt- verbot wird, wie aus Erfahrung bekannt, in vielen Fällen auch nicht beachtet. Ein Ab- schleppen von Fahrzeugen ist nur eingeschränkt möglich. Um die jederzeit ungehinderte Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen zu gewährleisten, eignet sich ausschließlich das an- geordnete absolute Haltverbot.