Anfrage CDU: Bauvorhaben Amthausstr. 21 a und Bebauungsplan Hanglage

Vorlage: 23148
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.09.2009
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 16.09.2009

    TOP: 11

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 11, Anfrage
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANFRAGE CDU-Fraktion vom 05.08.2009 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 16.09.09 11 öffentlich Bauordnungsamt Bauvorhaben Amthausstr. 21 a und Bebauungsplan Hanglage Am 29. 08.2009 wurde uns im Bauausschuss des Ortschaftsrates ein Bauantrag vorgelegt zur Neubebauung des Anwesens Amthausstraße 21a. Die Vorlage entsprach nicht der aktuellen Version, wie uns das Stadtplanungsamt mitteilte. Außerdem wurde uns erläutert, dass eine Baugenehmigung auf Grundlage §34 erteilt werden würde. 1. Wie ist die aktuelle Planung? Wir bitten um Vorlage vor Genehmigung. 2. Wie begründet sich §34, obwohl keine Randbebauung des Weiherhofareals hier erkennbar ist? 3. Wie lautet die Stellungnahme des Denkmalamtes bzgl. Der Überbauung der Zwingermauer und Stadtmauer? Am 06.07.2006 erfolgt der Aufstellungsbeschluss für die Hanglage Turmberg. Ein Baugesuch vom 19.07.2007 (Auf dem Guggelensberg 33a) wurde genehmigt, obwohl es sowohl dem alten wie auch dem neuen Bebauungsplan widerspricht. 4. Auf welcher Basis wurde dieser Bauantrag genehmigt? Ich bitte um Beantwortung dieser Fragen bei der nächsten Ortschaftsratssitzung. Petra Stutz CDU

  • TOP 11, STELLUNGNAHME
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zur Anfrage OR Petra Stutz (CDU) vom: 04.08.09 eingegangen: 06.08.09 Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 16.09.09 11 öffentlich Bauordnungsamt Bauvorhaben Amthausstr. 21 a und Bebauungsplan Hanglage Zur o.g. Anfrage nimmt das Bauordnungsamt wie folgt Stellung: 1. Wie ist die aktuelle Planung? Wir bitten um Vorlage der Genehmigung. Antwort: Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, in dem Fachdienst- stellen im Rahmen vom Gesetzgeber vorgegebener Fristen nur insoweit zu beteili- gen sind, als dadurch ein zusätzlicher rechtlicher Erkenntnisgewinn entsteht oder die Baugenehmigung andere fachrechtliche Bewilligungen oder Erlaubnisse mit enthält. In diesem Zusammenhang beteiligt das Bauordnungsamt regelmäßig auch das Stadtamt Durlach. Die Stellungnahme des Stadtamts vom 07.05.2009 enthielt folgende Bedenken: die Bebauung sei zu massiv, der Abstand zum Weiherhofbad sei zu gering, die Erschließung über den Weiherhof sei nicht möglich. Das Bauord- nungsamt hat den Bedenken Rechnung getragen. Um die bauordnungsrechtlichen Abstände zum Weiherhofbad einzuhalten wurde ein Haus zurückgesetzt und dadurch noch eine differenzierte Gliederung der Hausgruppe erreicht. Die Erschlie- ßung erfolgt nun über die Amtshausstraße und das Nachbargrundstück Nr.21 und wird zugunsten des Baugrundstücks mit einer Überwegungsbaulast gesichert. Wei- tere Modifikationen ergaben sich noch aus Forderungen der Denkmalpflege und des Bauordnungsamtes (Reduzierung des Drempels und steilere Dachneigung, Einhalten des Grenzabstands zum Nachbargrundstück Amtshausstraße 23). 2. Wie begründet sich § 34, obwohl keine Randbebauung des Weiherhofareals hier erkennbar ist? Antwort: Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks ist von einer hohen Be- bauungsdichte mit einer geschlossenen zweieinhalb-geschossigen Randbebauung entlang der Amtshausstraße geprägt, wobei im südlichen Teil rückwärtig an die Stadtmauer herangebaut wurde. Prägend wirkt auch der großvolumige Baukörper des Weiherhofbades, der ohne Bezug zur historischen Umgebung über dem Ver- lauf der früheren Zwingermauer und Stadtmauer steht. Schon die Sanierungsziele der vorbereitenden Untersuchung von 1984 beinhalteten im Bereich des Baugrund- stücks eine ergänzende Stadtmauerbebauung in Fortführung der Flucht der auf dem Nachbargrundstück befindlichen sichtbaren Stadtmauer und rückwärtige Be- bauung des Grundstücks entlang des Weiherhofbads. Die geplante Bebauung fügt sich in Art und Maß, Bauweise und Überbauung der Grundstücksfläche in diese Umgebung ein und ist deshalb planungsrechtlich zulässig. 3. Wie lautet die Stellungnahme des Denkmalamtes bzgl. der Überbauung der Zwingermauer oder Stadtmauer? Antwort: In einer Stellungnahme der Denkmalpflege vom 19.06.2009 wurden zunächst Be- denken der Archäologie gegen das Vorhaben geäußert, da dort mit archäologi- schen Resten früherer Siedlungsphasen zu rechnen war. Diese wurden jedoch zu- rückgenommen, weil der Bauherr auf dem Grundstück Suchgrabungen ermöglich- te, die keine relevanten Funde zu Tage brachten. Im Übrigen hat die Denkmalpfle- ge keine Bedenken gegen eine Bebauung entlang der Flucht der ehemaligen Stadt- bzw. Zwingermauer geäußert, nachdem bei einer Ortsbegehung offenkundig wur- de, dass auf dem Baugrundstück keine aufgehenden historischen Mauerreste vor- handen waren. Um eventuell im Boden an der Südgrenze des Grundstücks verbor- gene Fundamentreste dokumentieren zu können, wird die Baugenehmigung eine Auflage enthalten, bei Ausschachtungsarbeiten dort die Landesarchäologie zu be- teiligen. 4. Baugesuch Auf dem Guggelensberg 33a: Auf welcher Basis wurde dieser Bauantrag genehmigt? Antwort: Das Bauvorhaben beurteilt sich nach dem Bebauungsplan Nr.393 „Hanggebiet Dur- lach, zwischen Rittnert- und Reichardtstraße – Abschnitt Guggelensberg“- rechts- kräftig seit dem 07.06.1973 und dem Aufstellungsbeschluss „Hanggebiet Durlach“ vom 28.09.2006. Nach der Reduzierung des talseitig zunächst dreigeschossigen auf ein zweige- schossiges Erscheinungsbild wurde das Vorhaben mit folgenden Befreiungen ge- nehmigt: - Geringfügige Überschreitung der Baugrenze mit Wintergarten und Balkon - Überschreitung der Grund- und Geschossfläche Das Vorhaben hält die Vorgaben des Aufstellungsbeschlusses ein (zulässige GRZ 0,25, geplante GRZ 0,24, zulässige GFZ 0,5, geplante GFZ 0,5; seitliche Grenzab- stände bei zweigeschossiger Bauweise 5,00 m). Ein Widerspruchsverfahren beim Regierungspräsidium und ein nachfolgender Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigten die Rechtskraft der Baugenehmigung.